Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2001 - C-235/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,371
EuGH, 13.12.2001 - C-235/00 (https://dejure.org/2001,371)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - C-235/00 (https://dejure.org/2001,371)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - C-235/00 (https://dejure.org/2001,371)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 - Befreite Umsätze - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Vermittlung - Dienstleistungen eines "Call centers

  • Europäischer Gerichtshof

    CSC Financial Services

  • EU-Kommission PDF

    CBS Financial Services

    Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Bankumsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 - Umsätze einschließlich der Vermittlung, die sich auf Wertpapiere beziehen - ...

  • EU-Kommission

    CBS Financial Services

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Befreite Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen; Dienstleistungen eines Callcenters

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Bankumsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 - Umsätze einschließlich der Vermittlung, die sich auf Wertpapiere beziehen - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Begriff Wertpapierumsätze - Informationen über Finanzprodukt kein umsatzsteuerfreier Bankumsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Agenturgeschäfte
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Steuerbefreiungen bei Vermittlungsleistungen
    Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG
    Wertpapierumsätze

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 5
    Informationsdienstleistung; Umsatzbegriff; Wertpapier

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales), QueenÎ"s Bench Division (Crown Office) - Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Bankumsätze - Umsätze, einschließlich der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-10237
  • DVBl 2002, 354 (Ls.)
  • BB 2002, 559
  • DB 2002, 78
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-235/00
    CSC macht geltend, aus dem Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 68) ergebe sich, dass die fraglichen Dienstleistungen eigenständigen Charakter haben und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sein müssten, um in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil B Buchstabe d der Richtlinie zu fallen.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Zweck dieser Tätigkeit ist es insoweit, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 39).

    Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut (vgl. in diesem Sinne Urteil CSC Financial Services, Randnr. 40).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass geleistete Dienste nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie Urteile SDC, Randnr. 66, und CSC Financial Services, Randnr. 25, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 70).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Vermittlungstätigkeit eine Mittlertätigkeit ist, die u. a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie Urteil CSC Financial Services, Randnr. 39).

    Dessen ungeachtet hat der Gerichtshof allerdings vorbehaltlich der Würdigung der Tatsachen des Falls durch das vorlegende Gericht festgestellt, dass die CSC Financial Services Ltd offenbar eine Tätigkeit ausübt, die mit der eines Subunternehmers zu vergleichen ist, dem eine Vertragspartei mit dem Vertrag verbundene schlichte Sachaufgaben anvertraut, die vom Anwendungsbereich des Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie nicht erfasst werden (Urteil CSC Financial Services, Randnr. 40).

    64 und 66 des Urteils SDC betont hat, dass es bei der Bestimmung, ob die CSC Financial Services Ltd eine von der Steuer befreite Leistung im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie erbracht hat, zuallererst auf die Art ihrer Tätigkeiten ankommt (Urteil CSC Financial Services, Randnrn.

    13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie schließt es nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass die Vermittlungstätigkeit in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfällt, die dann unter den Begriff "Vermittlung von Krediten" im Sinne dieser Bestimmung fallen können und denen die dort vorgesehene Befreiung zugutekommen kann (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 64, in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 dieser Richtlinie Urteil CSC Financial Services, Randnr. 23, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 67).

  • BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18

    Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei

    Wenn der eingeschaltete Unternehmer im fremden Namen auftritt und damit als Vermittler oder als Vertreter seines Auftraggebers handelt, kommt die Leistungsbeziehung allein zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten zustande (EuGH-Urteil CSC Financial Services vom 13.12.2001 - C-235/00, EU:C:2001:696, HFR 2002, 264, Rz 39 f.; Senatsurteile vom 24.04.2013 - XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 46; vom 25.04.2018 - XI R 16/16, BFHE 261, 429, Rz 28; in BFH/NV 2019, 1482, Rz 26; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2014 - XI R 13/11

    Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb

    Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Vermittlung von Fondsbeteiligungen unterscheide sich der Streitfall von denjenigen Sachverhalten, die dem EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00 --CSC-- (Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84) und den BFH-Urteilen vom 23. Oktober 2002 V R 68/01 (BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618), vom 20. Dezember 2007 V R 62/06 (BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641) und in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554 zugrunde lagen.

    Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat (vgl. EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 39; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 23; vom 5. Juli 2012 C-259/11 --DTZ Zadelhoff--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 1013, UR 2012, 672, Rz 27).

    bb) Dagegen führt die Übernahme der mit dem zu vermittelnden Vertrag verbundenen Sacharbeit wie z.B. die Erteilung von Informationen an die andere Partei oder die Annahme und Bearbeitung von Anträgen, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht zu einer steuerfreien Vermittlung; der Leistende nimmt dann den Platz des Anbieters ein und handelt nicht als Mittelsperson (vgl. EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 40; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 23).

    Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 --SDC--, Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64, Rz 66; --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 25; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 27, 36 ff.).

    aa) Für vertriebsunterstützende Tätigkeiten wie der Wahrnehmung von Management- und Kontrollaufgaben können sich Steuerpflichtige auf die im EuGH-Urteil --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 35 hervorgehobenen Grundsätze, dass auch Vermittlungstätigkeiten arbeitsteilig ausgeführt werden können und dass die an einer Vermittlung Beteiligten in der Wahl des Organisationsmodells frei sind, nicht berufen (vgl. Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Rz 653, unter Hinweis auf das Urteil der Vorinstanz).

    Die --für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen-- Grundsätze zur Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG sind durch die EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84 und --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, geklärt (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618, unter II.3.; in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641, unter II.1.b; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, unter II.3.b; in BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19; in BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 28).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-235/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,25966
Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-235/00 (https://dejure.org/2001,25966)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - C-235/00 (https://dejure.org/2001,25966)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - C-235/00 (https://dejure.org/2001,25966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,25966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-10237
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht