Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2001 - C-393/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1981
EuGH, 22.02.2001 - C-393/98 (https://dejure.org/2001,1981)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - C-393/98 (https://dejure.org/2001,1981)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - C-393/98 (https://dejure.org/2001,1981)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge

  • Europäischer Gerichtshof

    Gomes Valente

  • EU-Kommission PDF

    Gomes Valente

    EG-Vertrag, Artikel 177 Absatz 3 [jetzt Artikel 243 Absatz 3 EG]
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Auslegungsfragen - Vorlagepflicht der Gerichte eines Mitgliedstaats - Verzicht der Kommission auf das Weiterbetreiben eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat - Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Gomes Valente

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG); Sondersteuer für Kraftfahrzeuge; Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge; Rechtsstreit zwischen A. Gomes Valente (im Folgenden: Kläger) und der Fazenda Pública (Steuerverwaltung); ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Pauschale Ermittlung des Wertverlusts importierter Gebrauchtfahrzeuge für Kraftfahrzeugsteuer kann zu Steuerdiskriminierung führen

  • Judicialis

    EGV Art. 95 a.F.; ; EGV Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 95; EG Art. 90
    Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Steuer auf die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 95 Abs 1
    Kfz-Einfuhr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo, Zweite Kammer - Auslegung des Artikels 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 90 EG) im Hinblick auf eine nationale Steuer, die auf Kraftfahrzeuge bei ihrer Erstzulassung in dem betreffenden Staat erhoben wird - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-1327
  • BB 2001, 550
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Zum Zeitpunkt des Bescheides über die Steuer, die der Kläger für die endgültige Einfuhr seines Fahrzeugs schuldete, war die portugiesische Kraftfahrzeugsteuer durch das Gesetzesdekret Nr. 40/93 vom 18. Februar 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 41, vom 18. Februar 1993) in der Fassung des Gesetzes Nr. 10-B/96 vom 23. März 1996 ( Diário da República I, Serie A, vom 23. März 1996, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 40/93) geregelt.

    Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 40/93 lautet: "Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine inländische Steuer, die auf leichte Personenkraftfahrzeuge - einschließlich der Kombinationskraftfahrzeuge, der Rennkraftfahrzeuge und derjenigen, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen konstruiert sind, mit Ausnahme der Wohnmobile - erhoben wird, die als Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge zugelassen oder eingeführt worden sind, einschließlich der in Portugal montierten oder hergestellten Fahrzeuge, und die dazu bestimmt sind, zugelassen zu werden.".

    Nach Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 40/93 in der Fassung der Gesetze Nr. 75/93 vom 20. Dezember 1993 und Nr. 39-B/94 vom 27. Dezember 1994 gelten für nach Portugal eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die entweder aus den Mitgliedstaatenstammen oder sich dort im freien Verkehr befinden, Ermäßigungen der Kraftfahrzeugsteuer nach folgender Tabelle: - nach 1 bis 2 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 18 %; - nach 2 bis 3 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 24 %; - nach 3 bis 4 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 32 %; - nach 4 bis 5 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 41 %; - nach 5 bis 6 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 49 %; - nach 6 bis 7 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 55 %; - nach 7 bis 8 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 61 %; - nach 8 Jahren Gebrauch beträgt die Ermäßigung 67 %.

    Nach den Begründungserwägungen des Gesetzesdekrets Nr. 40/93 sollen diese Ermäßigungen den durch die Abnutzung entstandenen Wertverlust ausgleichen.

    Im vorliegenden Fall hat die portugiesische Regierung nicht dargetan, dass bei der Bestimmung der Prozentsätze der Ermäßigung der Steuer andere Wertverlustfaktoren als die Zahl der Jahre des Gebrauchs der Fahrzeuge berücksichtigt worden wären; sie hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die im Gesetzesdekret Nr. 40/93 vorgesehene Ermäßigungstabelle den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge nicht ausreichend genau widergespiegelt habe.

    Zudem sind die Faktoren, auf deren Grundlage die Prozentsätze der Ermäßigung der Steuer festgelegt wurden, im Gesetzesdekret Nr. 40/93 nicht angegeben.

    In Bezug auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt geht aus den Zahlen, die die portugiesische Regierung in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichtshofes vorgelegt hat, hervor, dass die Anwendung der durch das Gesetzesdekret Nr. 40/93 festgesetzten Ermäßigungstabelle nicht jede Diskriminierung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge ausschließt.

  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Der Gerichtshof habe in den Randnummern 14 und 15 des Urteils vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479), das sich mit dem rechtlichen Kontext der Kraftfahrzeugsteuerregelung befasst habe, die vor der Einfuhr seines Fahrzeugs in Portugal gegolten habe, entschieden, dass eine Regelung, mit der die Ermäßigung der Steuer für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge auf einen bestimmten Prozentsatz der auf Neufahrzeuge desselben Typs erhobenen Steuer ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs beschränkt werde, zu einer diskriminierenden Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge führe.

    Trotz derauf das Urteil Nunes Tadeu hin erfolgten Änderungen der Kraftfahrzeugsteuerregelung verstoße die portugiesische Kraftfahrzeugsteuer weiterhin gegen Artikel 95 des Vertrages, da sie nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Handelswerts der Gebrauchtfahrzeuge berechnet werde.

    Das Supremo Tribunal Administrativo hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die drei folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die im vorliegenden Verfahren vom Rechtsmittelführer gestellten, oben wiedergegebenen Fragen erheblich? Wie sind diese Fragen nach Gemeinschaftsrecht zu beantworten? 2. Setzt der tatsächliche Wertverlust von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu) notwendigerweise voraus, dass für jedes Kraftfahrzeug eine Bewertung oder ein Sachverständigengutachten abgegeben werden muss, oder kann die Berechnung allgemein und abstrakt nach einem gesetzlichen Kriterium erfolgen? 3. Wenn die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat zurücknimmt, da die neuen nationalen Rechtsvorschriften ihrer Auffassung nach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, kann dann ein nationales höchstinstanzliches Gericht unter Berufung auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durch die Kommission von der ihm durch Artikel 177 des Vertrages auferlegten Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entbunden werden und den Fall gemäß der Auslegung der Europäischen Kommission entscheiden? Zur dritten Frage.

    Folglich läuft die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Artikel 95 des Vertrages zuwider, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteil Nunes Tadeu, Randnr. 20).

    Denn eine nationale Abgabenregelung, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abzielte, liefe offensichtlich Artikel 95 zuwider, durch den die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für inländische und eingeführte Waren gewährleistet werden soll (Urteil Nunes Tadeu, Randnr. 18).

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 21) entschieden hat, untersagt es Artikel 95 des Vertrages einem Mitgliedstaat, auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Zulassungssteuer zu erheben, die auf der Grundlage eines pauschalen Steuerwertes berechnet wird, der niemals weniger als 90 % des Steuerwertes des Neufahrzeugs betragen darf, und auf diese Weise den Wertverlust dieser Fahrzeuge auf 10 %, ohne Rücksicht auf ihr Alter oder ihren Zustand, begrenzt.

    Denn die Erhebung einer Zulassungssteuer, deren Bemessungsgrundlage mindestens 90 % des entsprechenden Neuwagenpreises beträgt, bedeutet im Allgemeinen eine eindeutig höhere Besteuerung dieser Fahrzeuge im Verhältnis zur Steuer, die im Wert bereits zugelassener, auf dem inländischen Markt gekaufter Gebrauchtwagen, und zwar ohne Rücksicht auf deren Alter oder Zustand noch enthalten ist (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 20).

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Zum einen ist gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtsangefochten werden können, zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Vorabentscheidungsfrage stellt (Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 24).

    Nach gefestigter Rechtsprechung fügt sich diese Vorlagepflicht in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnr. 7, und Parfums Christian Dior, Randnr. 25); die Vorlagepflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957, Randnr. 5, und vom 27. Oktober 1982 in den Rechtssachen 35/82 und 36/82, Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 8).

  • EuGH, 16.06.1966 - 57/65

    Lütticke / Hauptzollamt Saarlouis

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Denn die Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages durch das Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lütticke, Slg. 1966, 258, 267) zuerkannte unmittelbare Wirkung bedeutet, dass ein Einzelner die Vereinbarkeit der nationalen Regelung zur Festlegung der gesetzlichen Kriterien oder Tabellen, die für die Berechnung der Steuer auf sein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug angewandt worden sind, mit dieser Bestimmung anfechten kann.
  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Zur Frage, ob die Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlustes eines Gebrauchtfahrzeugs im Sinne des Urteils Nunes Tadeu ein Sachverständigengutachten für jedes Fahrzeug erfordert und dieser Wertverlust nicht allgemein und abstrakt mit Hilfe eines gesetzlich festgelegten Kriteriums berechnet werden kann, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages vorliegt, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 20, m. w. N., und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 34).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Zur Frage, ob die Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlustes eines Gebrauchtfahrzeugs im Sinne des Urteils Nunes Tadeu ein Sachverständigengutachten für jedes Fahrzeug erfordert und dieser Wertverlust nicht allgemein und abstrakt mit Hilfe eines gesetzlich festgelegten Kriteriums berechnet werden kann, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages vorliegt, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 20, m. w. N., und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 34).
  • EGMR, 06.02.1981 - 6289/73

    AIREY c. IRLANDE (ARTICLE 50)

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Zum Zeitpunkt des Bescheides über die Steuer, die der Kläger für die endgültige Einfuhr seines Fahrzeugs schuldete, war die portugiesische Kraftfahrzeugsteuer durch das Gesetzesdekret Nr. 40/93 vom 18. Februar 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 41, vom 18. Februar 1993) in der Fassung des Gesetzes Nr. 10-B/96 vom 23. März 1996 ( Diário da República I, Serie A, vom 23. März 1996, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 40/93) geregelt.
  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Nach gefestigter Rechtsprechung fügt sich diese Vorlagepflicht in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnr. 7, und Parfums Christian Dior, Randnr. 25); die Vorlagepflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957, Randnr. 5, und vom 27. Oktober 1982 in den Rechtssachen 35/82 und 36/82, Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 8).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
    Nach gefestigter Rechtsprechung fügt sich diese Vorlagepflicht in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnr. 7, und Parfums Christian Dior, Randnr. 25); die Vorlagepflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957, Randnr. 5, und vom 27. Oktober 1982 in den Rechtssachen 35/82 und 36/82, Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 8).
  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    20 und 29, 0utokumpu, Randnr. 34, und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21).

    69 Bei diesen beiden Gruppen von Gebrauchtfahrzeugen entsteht jedoch nur dann die gleiche Abgabenlast, wenn der Betrag einer Verbrauchsabgabe wie der NoV-Grundabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher ist als der Betrag der restlichen NoV-Grundabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nunes Tadeu, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

    73 Hinsichtlich einer solchen Bewertung hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar der tatsächliche Wertverlust von Fahrzeugen nur mittels einer Bewertung oder eines Sachverständigengutachtens für das einzelne Fahrzeug berücksichtigt werden darf, dass aber ein Mitgliedstaat, um eine so schwerfällige Regelung zu vermeiden, mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen kann, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahe kommt (Urteil Gomes Valente, Randnr. 24).

    74 Der Gerichtshof hat ferner zugelassen, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Ausarbeitung dieser Tabellen auf einen Preisspiegel beziehen, der die Durchschnittspreise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem nationalen Markt wiedergibt, oder auf eine Liste der üblichen Durchschnittspreise, die in dem Sektor als Referenz verwendet wird (Urteil Gomes Valente, Randnr. 25).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    20 und 29, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 34, und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag zuwiderläuft, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlustes des Fahrzeugs ermittelte Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. Urteile Nunes Tadeu, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

    Die Kommission verweist auf das Urteil Gomes Valente, wonach eine auf allgemeine Kriterien gestützte Steuerregelung nur dann mit Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar sei, wenn jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen sei und der Eigentümer eines eingeführten Gebrauchtfahrzeugs die Anwendung der auf allgemeine Kriterien gestützten Berechnungsmethode auf sein Fahrzeug mit einem Rechtsbehelf anfechten könne.

    Der Gerichtshof hat bereits die für den Wertverlust maßgeblichen Faktoren genannt, die berücksichtigt werden können, damit die pauschale Berechnung der Steuer für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge den tatsächlichen Wertverlust genau wiedergibt und am ehesten eine Besteuerung dieser Fahrzeuge erreicht, die unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, nicht über den Betrag der Reststeuer hinausgeht, der noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist (vgl. Urteil Gomes Valente, Randnr. 28).

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Eigentümer eines eingeführten Gebrauchtfahrzeugs die Möglichkeit hat, die Anwendung einer pauschalen Berechnungsmethode auf sein Fahrzeug anzufechten, um darzutun, dass diese zu einer Steuer führt, die höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert der im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteil Gomes Valente, Randnr. 32).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 53).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Art. 90 EG zuwiderläuft, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

    Um eine so schwerfällige Regelung zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, und Weigel, Randnr. 73).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Steuerregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge aufgrund allgemeiner Kriterien berücksichtigt, jedoch nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn sie außerdem so ausgestaltet ist, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist (Urteil Gomes Valente, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 29, und Brzezi?"ski, Randnr. 40).

    Was erstens die Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Wert angeht, kann, wenn sich die Behörden eines Mitgliedstaats, wie die Kommission vorschlägt, auf einen Preisspiegel beziehen können, der die Durchschnittspreise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem nationalen Markt wiedergibt, oder auf eine Liste der üblichen Durchschnittspreise, die in dem Sektor als Referenz verwendet wird (Urteile Gomes Valente, Randnr. 25, und Weigel, Randnr. 74), der Hellenischen Republik nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf den Großhandelspreis des entsprechenden Fahrzeugs stützt, der beim Inverkehrbringen des eingeführten Fahrzeugs auf dem internationalen Markt gilt.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    29 In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Artikel 234 Absatz 3 EG gegenüber einzelstaatlichen Gerichten vorsieht, deren Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, insbesondere verhindern soll, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 17 und dort zitierte Rechtsprechung).

    38 Drittens fügt sich die durch Artikel 234 Absatz 3 EG eingeführte Vorlagepflicht in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (vgl. u. a. Urteil Cilfit u. a., Randnr. 7, Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25, und Urteil Gomes Valente, Randnr. 17).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor, wenn der Betrag der Steuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, den Restwert der Steuer übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 23, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 55).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, Weigel, Randnr. 73, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).

    Allerdings garantiert die Anwendung einer auf einem einzigen Wertminderungskriterium wie dem Alter des Kraftfahrzeugs beruhenden Tabelle nicht, dass die Tabelle die tatsächliche Wertminderung dieser Fahrzeuge widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile Gomes Valente, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-101/00

    DIE GENERALANWÄLTIN HÄLT DIE FINNISCHEN VORSCHRIFTEN, AUF DEREN GRUNDLAGE BEI DER

    7: - Urteil in der Rechtssache C-47/88 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 22.8: - Urteile in der Rechtssache C-345/93 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 20, und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98 (Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 23).

    9: - Urteil in der Rechtssache C-47/88 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 20.10: - Urteil in der Rechtssache C-393/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 41.11: - So bereits Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-345/93 (zitiert in Fußnote 3), Nr. 17; siehe dazu jüngst das Urteil in der Rechtssache C-393/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 43.12: - Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98 (Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 45).

    17: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-375/95 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 29, und die dort zitierte Rechtsprechung; siehe ebenso das Urteil in der Rechtssache C-393/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 37.18: - Urteil in der Rechtssache C-375/95 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 22; vgl. Generalanwalt La Pergola in seinen Schlussanträgen, Nr. 5, der davon ausgeht, dass die Erfahrung einer Begrenzung des Wertverlusts auf 5 % widerspricht.

    19: - Urteil in der Rechtssache C-375/95 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 22.20: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-393/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnrn.

    24, 25 und 28.21: - Urteil in der Rechtssache C-393/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 26.22: - Urteil in der Rechtssache C-393/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 34.23: - Auf die von der Kommission angesprochene Vereinbarkeit mit Artikel 23 EG und 25 EG ist daher nicht näher einzugehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09

    Tatu - Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung

    Die im Urteil Gomes Valente(43) angeführte Liste schließt auch die Antriebsart und das Fabrikat oder das Modell des Fahrzeugs in die zu berücksichtigenden Faktoren ein.

    14 - Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1966, Lütticke (57/65, Slg. 1966, 258, 268), und vom 22. Februar 2001, Gomes Valente (C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 33).

    27 - Vgl. Urteil Gomes Valente (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 28).

    30 - Vgl. Urteil Gomes Valente, oben in Fn. 14 angeführt, Randnrn.

  • OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 184/05

    Antragsbefugnis, Wachtelkönig, Planfeststellung, Präklusion, sofortige

    Nichts anderes kann für Art. 234 Abs. 3 EGV gelten, der dem Art. 177 Abs. 3 EGV a.F. vollinhaltlich entspricht und dieselbe Zielrichtung verfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.2.2001 - C 393/98 -, juris-/Celex-Nr. 698J0393).
  • FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische"

    Zur Begründung des Antrags beriefen sie sich auf das Verkooijen-Urteil des EuGH (vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98, EuGHE I 2001, 1327).
  • OVG Thüringen, 29.06.2006 - 2 EO 240/06

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen; Fahrerlaubnis

    Nichts anderes kann für Art. 234 Abs. 3 EGV gelten, der dem Art. 177 Abs. 3 EGV a. F. vollinhaltlich entspricht und dieselbe Zielrichtung verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - C 393/98 -, Rdnr. 17).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-458/06

    Gourmet Classic - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 92/83/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-313/05

    Brzezinski

  • FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Finanzgericht Köln weist Klage in

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

  • FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02

    Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge europarechtswidrig?

  • OVG Sachsen, 15.12.2005 - 5 BS 300/05

    Planfeststellung, Straße, Präklusion, Planvorhaben, Betroffenheit, Lärm,

  • EuG, 29.03.2011 - T-33/09

    Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04

    FRAU GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, DIE WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • EuGH, 15.05.2005 - C-495/05

    Vorlagepflicht der nationalen Gerichte nach Art. 234 EG; Ausnahmen von der

  • OVG Sachsen, 22.12.2005 - 5 BS 156/05
  • OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 156/05
  • EuGH, 19.12.2013 - C-437/12

    X - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-387/01

    Weigel

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-290/05

    Nádasdi

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-333/05

    Németh

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,23173
Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98 (https://dejure.org/2000,23173)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.09.2000 - C-393/98 (https://dejure.org/2000,23173)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. September 2000 - C-393/98 (https://dejure.org/2000,23173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gomes Valente

  • EU-Kommission PDF

    Ministério Público und António Gomes Valente gegen Fazenda Pública.

    Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-1327
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    Im Tenor seines Urteils in der Rechtssache C-345/93, Nunes Tadeu(3), das sich auf die vor den Änderungen von 1994 geltende Regelung bezog, hat der Gerichtshof festgestellt: "Erhebt ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge, so läuft dies Artikel 95 EWG-Vertrag zuwider, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlustes des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.".

    Das Supremo Tribunal Administrativo hat daher dem Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 folgende Fragen vorgelegt: 1. Sind die im vorliegenden Verfahren vom Rechtsmittelführer gestellten, oben wiedergegebenen Fragen erheblich? Wie sind diese Fragen nach Gemeinschaftsrecht zu beantworten? 2. Setzt der tatsächliche Wertverlust von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu) notwendigerweise voraus, dass für jedes Kraftfahrzeug eine Bewertung oder ein Sachverständigengutachten abgegeben werden muss, oder kann die Berechnung allgemein und abstrakt nach einem gesetzlichen Kriterium erfolgen? 3. Wenn die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat zurücknimmt, da die neuen nationalen Rechtsvorschriften ihrer Auffassung nach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, kann dann ein nationales höchstinstanzliches Gericht unter Berufung auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durch die Kommission von der ihm durch Artikel 177 des Vertrages auferlegten Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entbunden werden und den Fall gemäß der Auslegung der Europäischen Kommission entscheiden?.

    3: - Urteil vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Slg. 1995, I-479).

    11: - Randnr. 18.12: - Rechtssache C-345/93, zitiert in Fußnote 2, Nr. 14.13: - Nr. 18.14: - Bereits angeführt in Fußnote 1, Randnr. 20.15: - Bereits angeführt in Fußnote 2, Randnr. 20.16: - Bereits angeführt in Fußnote 9.17: - Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lütticke, Slg. 1966, 258).

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    2: - Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Slg. 1990, I-4509).

    7: - Randnr. 16.8: - Rechtssache C-47/88, angeführt in Fußnote 1, Randnr. 17.9: - Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96 (Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 34).

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    Eine vollständige Antwort auf diese Frage lässt sich im Urteil Essevi und Salengo(6) des Gerichtshofes finden, das von Finnland angeführt wird.

    6: - Urteil vom 27. Mai 1981 in den Rechtssachen 142/80 und 143/80 (Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413).

  • EuGH, 16.06.1966 - 57/65

    Lütticke / Hauptzollamt Saarlouis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    11: - Randnr. 18.12: - Rechtssache C-345/93, zitiert in Fußnote 2, Nr. 14.13: - Nr. 18.14: - Bereits angeführt in Fußnote 1, Randnr. 20.15: - Bereits angeführt in Fußnote 2, Randnr. 20.16: - Bereits angeführt in Fußnote 9.17: - Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lütticke, Slg. 1966, 258).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    10: - Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, 5981, Randnr. 29).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    7: - Randnr. 16.8: - Rechtssache C-47/88, angeführt in Fußnote 1, Randnr. 17.9: - Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96 (Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    Vgl. auch verbundene Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass das Unterlassen der Fortführung eines Verfahrens keiner "Anerkennung der Rechtmäßigkeit des fraglichen Verhaltens" gleichkomme (Urteil vom 7. Februar 1979, Slg. 1979, 321, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    5: - Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87 (Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98
    4: - Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98 (Slg. 2000, I-4785, Randnr. 27).
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