Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 22.03.2001 - C-17/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,798
EuGH, 22.03.2001 - C-17/99 (https://dejure.org/2001,798)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2001 - C-17/99 (https://dejure.org/2001,798)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2001 - C-17/99 (https://dejure.org/2001,798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen - Unterlassen einer Anordnung an den Mitgliedstaat, die nötigen Informationen mitzuteilen

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG] und Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]
    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen - Gerichtliche Nachprüfung

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten; Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen; Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen; Unterlassen einer Anordnung an den Mitgliedstaat über die Mitteilung nötiger Informationen

  • Judicialis

    EGV Art. 93 Abs. 2 a.F.; ; EGV Art. 88 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 93 Abs. 2 a.F.; EGV Art. 88 Abs. 2
    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen - Gerichtliche Nachprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(1998)3515 endg. der Kommission vom 4. November 1998 über die Beihilfe zugunsten der Nouvelle Filature Lainière de Roubaix - Investitionsprämie in Höhe von 14,23 Millionen FRF - Zinssatz für ein Beteiligungsdarlehen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-2481
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
    Die Kommission weist die verschiedenen Vorwürfe der französischen Regierung zurück und trägt im Wesentlichen vor, Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befänden, könnten nur dann für vereinbar mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden seien, der dazu diene, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 99).

    Wie aus den Leitlinien hervorgeht, können Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nur dann für vereinbar mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 67).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
    Die Kommission erwidert, dass die angefochtene Entscheidung den der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63) zu entnehmenden Anforderungen an die Begründung genüge.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
    Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint Frères", Slg. 1990, I-307, und vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173) verstoßen und sei von einer Regel, die - wie sie insbesondere in Band II B ihrer Veröffentlichung " Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften " mit dem Titel "Erläuterungen zu den Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, Stand Dezember 1996" anerkannt habe - für sie bindend sei, und von ihrer eigenen Entscheidungspraxis abgewichen.
  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
    Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint Frères", Slg. 1990, I-307, und vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173) verstoßen und sei von einer Regel, die - wie sie insbesondere in Band II B ihrer Veröffentlichung " Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften " mit dem Titel "Erläuterungen zu den Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, Stand Dezember 1996" anerkannt habe - für sie bindend sei, und von ihrer eigenen Entscheidungspraxis abgewichen.
  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
    Die Kommission weist die verschiedenen Vorwürfe der französischen Regierung zurück und trägt im Wesentlichen vor, Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befänden, könnten nur dann für vereinbar mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden seien, der dazu diene, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 99).
  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
    Nach ständiger Rechtsprechung sei es nämlich Sache des Mitgliedstaats, der die Genehmigung von Beihilfen für ein Unternehmen beantrage, der Kommission alle Anhaltspunkte zu liefern, die sie benötige, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung solcher Beihilfen zu prüfen (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    So gesehen muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Hinsichtlich der Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).

    Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 35 und Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 130).

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99   

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https://dejure.org/2001,19135
Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99 (https://dejure.org/2001,19135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-17/99 (https://dejure.org/2001,19135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-17/99 (https://dejure.org/2001,19135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen - Unterlassen einer Anordnung an den Mitgliedstaat, die nötigen Informationen mitzuteilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-2481
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    L 53, S. 50.16: - Zitiert in Fußnote 12.17: - Zitiert in Fußnote 13.18: - Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).

    25 ff. 23: - Urteil in der Rechtssache C-364/90 (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 20).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    13: - Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Boussac, Slg. 1990, I-307).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    11: - Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil, Slg. 1987, 901, Randnr. 22); vgl. auch Urteil des Gerichts in der Rechtssache Ducros (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 61 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    8: - Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnr. 8) und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557, Randnrn. 11/12).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    8: - Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnr. 8) und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557, Randnrn. 11/12).
  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    10: - Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95 (Ducros/Kommission, Slg. II-2031, Randnr. 63 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    12: - Siehe etwa das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    9: - Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).
  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    15: - Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Neuinvestitionsvorhaben der Volkswagen-Gruppe in den neuen Bundesländern und über die zu gewährenden Beihilfen zu übermitteln (C 62/91 ex NN 75, 77, 78 und 79/91), ABl.
  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
    14: - Urteil vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 (Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Sie bänden nur die Kommission selbst, nicht aber die Gerichte (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-81/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 49, und Schlussanträge von Generalanwalt Alber vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Nr. 23), die die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Entscheidung der Kommission hätten.
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