Rechtsprechung
| EuGH, 22.03.2001 - C-17/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen - Unterlassen einer Anordnung an den Mitgliedstaat, die nötigen Informationen mitzuteilen
- Europäischer Gerichtshof
Frankreich / Kommission
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGV Art. 93 Abs. 2 a.F.; EGV Art. 88 Abs. 2
1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen - Gerichtliche Nachprüfung - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2001, I-2481
Wird zitiert von ... (51)
- EuG, 15.06.2005 - T-349/03
Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Umstrukturierungsbeihilfe - …
Die Begründungspflicht ist daher eine von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheidende Frage (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink"s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-159/01, Niederlande/Kommission, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 65; Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-158/99, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97).Wie der Gerichtshof aber bereits entschieden hat, ist vom Gericht die materielle Rechtmäßigkeit der Gründe, mit denen die Kommission ihre Entscheidung gerechtfertigt hat, im Zusammenhang mit der Einhaltung der Begründungspflicht nicht zu prüfen (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 38).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 36, Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 175, und Urteil Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 279).
Zur Vereinbarkeit einer staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Begründungspflicht erfüllt ist, wenn in der Entscheidung der Kommission die Gründe angegeben werden, aus denen die Beihilfen ihres Erachtens mit den Leitlinien in Einklang stehen; sie bestehen im Wesentlichen im Vorliegen eines Umstrukturierungsplans, in einem zufrieden stellenden Nachweis für die langfristige Lebensfähigkeit und in einem angemessenen Verhältnis zwischen den Beihilfen und dem Beitrag ihres Empfängers (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 102; vgl. in Bezug auf andere Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 125).
- EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Staatliche Beihilfen - Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen - Maßnahmen zur …
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn. 35 und 36).Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn. 35 bis 37).
34 und 36, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, Randnr. 45).
- EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für …
Hinsichtlich der Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 35 und Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 130).
- EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - Markt für …
So gesehen muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35). - EuG, 01.07.2009 - T-81/07
Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der niederländischen Behörden …
Was erstens die Begründungspflicht betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16, und Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 36).
- EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen zugunsten der zur industriellen …
Unter diesem Gesichtspunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).
- EuG, 10.04.2008 - T-271/03
Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum …
Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35). - EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen, die in Form von …
Unter diesem Gesichtpunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).
- EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Staatliche Beihilfen Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten …
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, T-93/02, Slg. 2005, II-143, Randnr. 67).Somit habe die Kommission mit der an die Italienische Republik ergangenen Anordnung, von Brandt diese Beihilfe zurückzufordern, die sich infolge einer nach der Verordnung Nr. 659/1999 vorgenommenen Routineprüfung als vollständig mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätte herausstellen können, u. a. gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Boussac, 22/80, Slg. 1980, 3427, und Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, Urteil vom 22. März 2001, I-2484, Nr. 40).
- EuG, 11.06.2009 - T-222/04
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
So gesehen muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 48).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 36, und Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 48).
- EuG, 28.03.2012 - T-123/09
Staatliche Beihilfen - Einer Fluggesellschaft gewährtes Darlehen, das ihrem …
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' - …
- EuG, 18.01.2005 - T-93/02
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Französischen Republik zugunsten des Crédit …
- EuGH, 12.12.2002 - C-456/00
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - …
- EuG, 06.04.2006 - T-17/03
Staatliche Beihilfen - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur …
- EuG, 12.12.2007 - T-112/05
Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin …
- EuG, 15.06.2010 - T-177/07
Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Zuschüsse zur Anschaffung von …
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher …
- EuG, 18.11.2004 - T-176/01
Staatliche Beihilfen - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen - …
- EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. …
- EuG, 05.08.2003 - T-116/01
Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über die Einstellung …
- EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen …
- EuG, 12.09.2007 - T-25/04
Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch …
- EuG, 11.06.2009 - T-189/03
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
- EuG, 13.01.2004 - T-158/99
Staatliche Beihilfen - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Ordnungsmäßigkeit …
- EuG, 15.06.2005 - T-17/02
Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen - Neue Beihilfen - …
- EuG, 11.06.2009 - T-301/02
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
- EuG, 11.06.2009 - T-297/02
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
- EuG, 12.12.2006 - T-95/03
Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die Dringlichkeitsmaßnahmen zur …
- EuG, 12.09.2007 - T-68/03
Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfen der Hellenischen Republik für …
- EuG, 04.03.2009 - T-445/05
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten …
- EuG, 01.07.2010 - T-568/08
Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beihilfevorhaben der …
- EuG, 07.12.2010 - T-11/07
Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Vergleichs - …
- EuG, 16.09.2004 - T-274/01
Staatliche Beihilfe - Begriff - Vergünstigung - Verkaufspreis eines Grundstücks - …
- EuG, 12.12.2007 - T-308/05
Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. 1260/1999 und 448/2004 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-191/09
Rechtsmittel - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - …
- EuG, 12.05.2011 - T-267/08
[fremdsprachig]
- EuG, 31.01.2008 - T-95/06
Pflanzenzüchtungen - Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen …
- EuG, 22.12.2005 - T-146/04
Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04
Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 - …
- EuG, 19.09.2006 - T-166/01
EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen - Beihilfe Italiens zugunsten …
- EuG, 20.05.2009 - T-89/07
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren …
- EuG, 09.09.2010 - T-300/07
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
- EuG, 26.02.2002 - T-323/99
Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Begriff der Beihilfen - Unzureichende …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-159/01
Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02
Italien / Kommission - Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-92/00
Aufhebung einer Ausschreibung im Nachprüfungsverfahren doch überprüfbar?
- EuG, 21.04.2004 - T-172/01
M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Statut und …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-170/00
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Frankreich / Kommission
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2001, I-2481
Wird zitiert von ...
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel …
Sie bänden nur die Kommission selbst, nicht aber die Gerichte (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-81/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 49, und Schlussanträge von Generalanwalt Alber vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Nr. 23), die die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Entscheidung der Kommission hätten.
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