Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 27.10.1998 | Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2001 - C-226/99   

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https://dejure.org/2001,4230
EuGH, 11.01.2001 - C-226/99 (https://dejure.org/2001,4230)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-226/99 (https://dejure.org/2001,4230)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-226/99 (https://dejure.org/2001,4230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Rechtsbehelf - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Zollbehörden

  • Europäischer Gerichtshof

    Siples

  • EU-Kommission PDF

    Siples

    Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 243 und 244
    Zollunion - Anwendung des Zollrechts - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Aussetzung des Vollzugs - Für die Aussetzung zuständige Stellen

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 2913/92 (ZK) Art 244
    Abgabenordnung; Aussetzung der Vollziehung; Zollrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidung des Tribunale Genua, Tribunale Civile Genua, Erste Kammer - Auslegung des Artikels 244 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - Aussetzung der Beitreibung einer Zollschuld - Jeweilige Zuständigkeiten der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-277
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-226/99
    Bei der Ausübung dieser Kontrolle haben die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).

    Was insbesondere die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muß ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-226/99
    Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile vom 15. Oktober1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-226/99
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4291) Artikel 244 des Zollkodex in dem Sinne ausgelegt habe, dass für die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nur eine der dort genannten Vorausetzungen - Bestehen begründeter Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit der Gemeinschaftsregelung und Gefahr eines schweren Schadens für den Betroffenen - vorzuliegen brauche.
  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-226/99
    Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile vom 15. Oktober1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Denn im Bereich des Gemeinschaftsrechts stellt das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle jeder Entscheidung einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und der in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert ist (Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-226/99, Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 21, und Urteil vom 11. Januar 2001, Siples, C-226/99, Slg. 2001, I-277, Randnr. 19).
  • FG Bremen, 11.01.2019 - 1 V 250/18

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll - Fahrräder aus Bangladesch -

    Denn bei der Ausübung dieser Kontrolle haben die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EGV ) den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (EuGH-Urteil vom 19. Juni 1990 C-213/89 - Factortame -, Slg. 1990, I-2433, Rz. 19; EuGH-Urteil vom 11. Januar 2001 C-226/99 - Siples -, Slg. 2001, I-277, ZfZ 2001, 119 , juris, Rz. 16-18; jeweils zu Art. 244 ZK).

    45 UZK gilt unmittelbar nur für die von der Behörde angeordnete Aussetzung der Vollziehung (EuGH-Urteil vom 11. Januar 2001 Rs. C-226/99, Slg. 2001, I-277 Rdn. 16 zu Art. 244 ZK).

    Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-277 Rdn. 17).

    Das einzelstaatliche Gericht hat den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-277 Rdn. 18).

    Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung einer Zollbehörde muss das einzelstaatliche Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht folgenden Rechte sicherzustellen (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-277 Rdn. 19).

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.1998 - C-4/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2558
EuGH, 27.10.1998 - C-4/97 (https://dejure.org/1998,2558)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1998 - C-4/97 (https://dejure.org/1998,2558)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - C-4/97 (https://dejure.org/1998,2558)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335/EWG - Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Nonwoven

  • EU-Kommission PDF

    Nonwoven

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 und 10 Buchstaben a und b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335 - Gesellschaftsteuer und Steuer, die die gleichen Merkmale wie eine solche Steuer aufweist - Begriff - Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Nonwoven

  • Wolters Kluwer

    Steuern auf die Ansammlung von Kapital und auf das Nettovermögen der Unternehmen; Kein Verbot der Richtlinie 85/303/EWG, Steuern auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG

  • datenbank.nwb.de

    Steuern auf das Nettovermögen von Unternehmen - Merkmale einer Gesellschaftsteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69, Richtlinie 69/335/EWG
    Gemeinschaftsrecht; Nettovermögensteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Firenze - Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Bestimmung, die eine Steuer auf das ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-277
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-4/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (Urteil vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-4/97
    Durch die Richtlinie sollen u.a. die Faktoren, die die Festsetzung und die Erhebung der Gesellschaftsteuer in der Gemeinschaft beeinflussen, im Rahmen der Beseitigung der steuerlichen Hindernisse, die dem freien Kapitalverkehr entgegenstehen, harmonisiert werden (insbes. Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 3).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-279/99

    Petrolvilla & Bortolotti

    Durch die Richtlinie sollen u. a. die Faktoren, die die Festsetzung und die Erhebung der Gesellschaftsteuer in der Gemeinschaft beeinflussen, im Rahmen der Beseitigung der steuerlichen Hindernisse, die dem freien Kapitalverkehr entgegenstehen, harmonisiert werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97, Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnr. 3).

    Steuerpflichtig sind insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, öffentliche und private Körperschaften, die nicht Gesellschaften sind, jedoch die Ausübung von Geschäftstätigkeiten zum ausschließlichen und/oder hauptsächlichen Zweck haben, sowie natürliche Personen, die unternehmerische Tätigkeiten zu Erwerbszwecken ausüben (vgl. Urteil Nonwoven, Randnr. 9).

    Am 27. Oktober 1998 hat der Gerichtshof das Urteil Nonwoven erlassen, in dem er für Recht erkannt hat, dass die Richtlinie es nicht verbietet, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben.

    Somit kann aus dem Urteil Nonwoven klar abgeleitet werden, dass es nicht erforderlich ist, das Gesellschaftskapital von der Besteuerungsgrundlage auszunehmen und im Verhältnis zu deren übrigen Bestandteilen gesondert zu behandeln.

  • EuGH, 18.01.2001 - C-113/99

    P.P. Handelsgesellschaft

    Die Vorgänge, die in Artikel 4 der Richtlinie 69/335 genannt werden, auf den ihr Artikel 10 Buchstaben a und b verweist, sind entweder durch die Übertragung von Kapital oder von Gegenständen auf eine Kapitalgesellschaft im Mitgliedstaat der Besteuerung gekennzeichnet oder stellen eine tatsächliche Erhöhung des Kapitals oder des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaften dar (Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97, Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnr. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. insbesondere Urteil Nonwoven, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

    5: - Siehe nur die Urteile vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39) und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97 (Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnr. 19).

    6: - Siehe hiezu das Urteil Nonwoven, zitiert in Fußnote 5, Randnr. 20: "... die Vorgänge, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie der Gesellschaftsteuer unterliegen, [sind] sämtlich durch die Übertragung von Kapital oder von Gegenständen auf eine Kapitalgesellschaft im Mitgliedstaat der Besteuerung gekennzeichnet ... Ebenso stellen die Kategorien von Vorgängen, die nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Steuer unterworfen werden können, sämtlich eine tatsächliche Erhöhung des Kapitals oder des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaften dar." 7: - Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG.

  • EuGH, 17.10.2002 - C-339/99

    ESTAG

    Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97 (Nonwoven Slg. 1998, I-6469), sei jedoch auch eine am Wortlaut orientierte Auslegung der Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 vertretbar.
  • EuGH, 19.03.2002 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

    Nach ständiger Rechtsprechung ist erstens die Qualifizierung als Steuer, Abgabe oder Gebühr im Sinne des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Belastung unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97, Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2000 - C-134/99

    IGI

    Siehe auch Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97 (Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

    15 - Urteil Nonwoven (C-4/97, EU:C:1998:507, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03

    Optiver u.a.

    Aus denselben Gründen erklärte der Gerichtshof, dass die genannte Gemeinschaftsvorschrift es nicht verbietet, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben, da sie weder auf die Übertragung von Kapital oder von Gegenständen auf eine Kapitalgesellschaft noch auf eine tatsächliche Erhöhung des Kapitals oder des Gesellschaftsvermögens erhoben wird (Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97, Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-113/99

    P.P. Handelsgesellschaft

    L 156, S. 23.3: - Vgl. z. B. Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97, Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnr. 3.4: - Der Vorlagebeschluss zitiert § 26a Absatz 5 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1997.5: - Urteil vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915.6: - Bei diesem Betrag entspricht die Mindestkörperschaftsteuer von 15 000 ATS der Körperschaftsteuer auf das tatsächliche Einkommen: 34 % von 44 118 ATS = 15 000 ATS.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-56/98

    Modelo

    Siehe auch Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97 (Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnr. 19).
  • LG Freiburg, 12.01.2004 - 4 T 318/03

    Notargebühr: Reichweite des Verbots gemeinschaftsrechtlicher indirekter

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-226/99   

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https://dejure.org/2000,24120
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-226/99 (https://dejure.org/2000,24120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.2000 - C-226/99 (https://dejure.org/2000,24120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2000 - C-226/99 (https://dejure.org/2000,24120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Siples

  • EU-Kommission PDF

    Siples Srl in Liquidation gegen Ministero delle Finanze und Servizio della Riscossione dei Tributi - Concessione Provincia di Genova - San Paolo Riscossioni Genova SpA.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Rechtsbehelf - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Zollbehörden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-277
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