Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 14.06.2001 - C-345/99   

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https://dejure.org/2001,2437
EuGH, 14.06.2001 - C-345/99 (https://dejure.org/2001,2437)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2001 - C-345/99 (https://dejure.org/2001,2437)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2001 - C-345/99 (https://dejure.org/2001,2437)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Abzugsfähigkeit der Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für steuerbare Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Abzugsfähigkeit der Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für steuerbare Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Mehrwertsteuer; Abzugsfähigkeit der Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen; Steuerbare Umsätze; Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mitgliedstaat kann auch Teilausnahme für einen vor In-Kraft-Treten der Sechsten MwSt-Richtlinie bestehenden Ausschluss vom Vorsteuerabzug zulassen

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Abzugsfähigkeit der Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für steuerbare Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Fahrschulfahrzeug bei nicht ausschließlicher Nutzung für Zwecke des Fahrunterrichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 6
    Fahrschule; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-4493
  • BB 2001, 632
  • DB 2001, 1398
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.04.1999 - C-136/97

    Norbury Developments

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-345/99
    Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen nationalen Gesetzesänderung mit der Sechsten Richtlinie ist das Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97 (Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491) heranzuziehen, in dem es um eine andere Übergangsbestimmung der Sechsten Richtlinie, den Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b über Mehrwertsteuerbefreiungen, ging.

    Zwar verbietet dieser Artikel die Einführung neuer oder die Ausweitung bestehender Befreiungstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie, doch steht er einer Einschränkung dieser Tatbestände nicht entgegen, deren Abschaffung Ziel des Artikels 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist (vgl. Urteil Norbury Developments, Randnr. 19).

  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-345/99
    Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere Unterabsatz 2. Die Mitgliedstaaten sind somit berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnr. 29).

    Da der Rat jedoch keinen der ihm von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie vorgelegten Vorschläge angenommen hat, können die Mitgliedstaaten ihre Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beibehalten, bis der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Gemeinschaftsregelung über die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht erlässt und so die schrittweise Harmonisierung des nationalen Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer verwirklicht (vgl. Urteil Royscot u. a., Randnr. 31).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und Metropol und Stadler, Randnr. 44).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, wenn sie bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näherkommt, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt ist und nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 verstößt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Randnr. 22, und Metropol und Stadler, Randnr. 45).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere seines Unterabs. 2. Da der Rat keinen der ihm von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgelegten Vorschläge angenommen hat, sind die Mitgliedstaaten insoweit weiterhin berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 44).

    Wenn ein Mitgliedstaat bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, ist diese Regelung nämlich durch die Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, sowie Metropol und Stadler, Randnr. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

    Dies belegen insbesondere das Urteil Kommission/Frankreich(37), mit dem die Rechtsprechung zu den unzulässigen Erweiterungen ihren Anfang genommen hat, und das Urteil X Holding(38), das nach dem Urteil Puffer ergangen ist.

    5 - Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 18), sowie vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 82) und PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-3459, Randnr. 17).

    11 - Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 5, Randnr. 19) und Magoora (zitiert in Fn. 6, Randnr. 29).

    12 - Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 5, Randnr. 19), Danfoss und AstraZeneca (zitiert in Fn. 9, Randnr. 28) und vom 15. April 2010, X Holding (C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-3129, Randnr. 38).

    41 - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 35, Randnrn. 17 f. und 24).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    22 Ferner sind nach Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-345/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19).

    23 Da der Rat keinen der ihm von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie vorgelegten Vorschläge angenommen hat, können die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften über den Ausschluss vom Vorsteuerabzugs beibehalten, bis der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Gemeinschaftsregelung über die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug erlässt und so die schrittweise Harmonisierung des nationalen Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer verwirklicht (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08

    X Holding - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs.

    4 - Vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 20), sowie Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 29).

    16 - Vgl. Urteile Kommission/Frankreich (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 21 f.), vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler (C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 45), Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32) sowie Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 36).

    17 - Urteile Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 22), Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32), Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 36) und Puffer (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 85).

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere Unterabsatz 2. Die Mitgliedstaaten sind somit berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-345/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-44/93, Randnr. 19).

    Wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 22 des Urteils vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-345/99 (Kommission/Frankreich) entschieden hat, ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, daher durch die Ausnahmevorschrift des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Artikel 17 Absatz 2.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entnahmen -

    5 und 9, vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 6), und vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnrn.

    34 - Urteile Kommission/Frankreich (C-345/99, in Fn. 26 angeführt, Randnrn.

    35 - Urteile Kommission/Frankreich (C-40/00, in Fn. 26 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 15.04.2010 - C-538/08

    X Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, sowie vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 28).

    Was die Vereinbarkeit einer solchen Änderung mit Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der die bestehenden Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch seine Regelung dem Ziel der Sechsten Richtlinie annähert, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt ist und nicht gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie verstößt (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, Metropol und Stadler, Randnr. 45, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 32).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Das Gemeinschaftsrecht enthält bislang keine Vorschrift, die die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossenen Ausgaben aufzählt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 20, Metropol und Stadler, Randnr. 44, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 23).

    Die Regelung eines Mitgliedstaats, die bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näherkommt, ist durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. Urteile Kommission/Frankreich [C-345/99], Randnr. 22, Metropol und Stadler, Randnr. 45, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 32).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-155/01

    Cookies World

    Nach Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere dessen Unterabsatz 2, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-345/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19).

    Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-40/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17) festgestellt hat, stellt eine nationale Regelung keine nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt.

  • BFH, 07.07.2005 - V R 4/03

    Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen über den 31.3.1999 hinaus

  • EuGH, 18.12.2007 - C-368/06

    Cedilac - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht zum Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99

    Metropol und Stadler

  • BFH, 03.04.2003 - V R 88/01

    Vorsteuerabzug bei Verpflegungsmehraufwendungen

  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07

    Puffer - Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01

    Ospelt und Schlössle Weissenberg

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-368/06

    Cedilac - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-49/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Richtlinie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00   

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https://dejure.org/2001,22646
Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-4493
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS L. A. GEELHOED vom 22. Februar 2001 (1) Rechtssachen C-345/99 und C-40/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik "Vertragsverletzung - Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Abziehbarkeit einer Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, die auf Dieselkraftstoff für Fahrzeuge erhoben wird, die ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, zum 1. Januar 1998 - Geltungsbereich des Artikels 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG".

    In der Rechtssache C-40/00 liegt der Klage der Kommission folgender Sachverhalt zugrunde.

    Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 sei Artikel 17 Absatz 6 bereits 1982 mit der ersten Einführung eines bedingten Abzugsrechts nicht mehr anwendbar gewesen.

    Weitere Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Die französische Regierung hält in der Rechtssache C-40/00 die Beurteilung der Kommission nicht für schlüssig, da diese die Einführung eines begrenzten Abzugsrechts im Jahr 1982 als zulässig ansehe.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 wurde zunächst das Vorsteuerabzugsrecht teilweise eingeführt, danach der zulässige Vorsteuerabzugssatz geändert und schließlich wurde das Abzugsrecht wieder vollständig ausgeschlossen (Letzteres ist der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits).

    Dies ist dann der Fall der französischen Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-40/00 geht.

    Außerdem ist nach meiner Meinung in der Rechtssache C-40/00 von Bedeutung, dass die betreffende Änderung der französischen Regelung dem Ziel der Richtlinie - ein harmonisiertes System der Umsatzsteuern durch die Einführung einer Mehrwertsteuer zu verwirklichen - nicht näher kommt, sondern sich von diesem entfernt.

    Zusammenfassend komme ich zu folgendem Ergebnis: - Hebt ein Mitgliedstaat eine Ausnahmevorschrift auf, verlässt er den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmevorschrift teilweise aufheben (Rechtssache C-345/99), sofern er die Regelung dadurch nicht gegenstandslos macht; - in diesem Fall verlässt er für den Teil, der aufgehoben wird, den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - in diesem Fall kann er also später eine Ausnahmevorschrift unter Berufung auf Artikel 17 Absatz 6 nicht wieder einführen (Rechtssache C-40/00).

    Kurz gesagt führt meine Prüfung des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-345/99 geht, nach der Sechsten Richtlinie zulässig ist, während dies nicht für die Vorschrift gilt, die Gegenstand des Rechtsstreits in der Rechtssache C-40/00 ist.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Rechtssache C-40/00: a) festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EG verstoßen hat, indem sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eine Regelung wieder eingeführt hat, nach der der Vorsteuerabzug für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet wird, ausgeschlossen ist; b) der Französischen Republik nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    DieKommission verweist dazu auf das Urteil Lennartz(9), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug anerkannt worden sei, auch wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur ganz begrenzt beruflichen Zwecken diene.

    In dem Urteil Lennartz(12) habe der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Ausnahmen von der Regelung in nationalen Rechtsvorschriften nur in den in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Fällen zulässig seien.

    Im Urteil Lennartz(29) stellte der Gerichtshof fest, dass es möglich sein müsse, "das Recht auf Abzug der gesamten Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen ... auszuüben ... Da derartige Einschränkungen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten müssen, sind Ausnahmen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig."(30).

    Auch aus dem mehrfach genannten Urteil Lennartz(32) leite ich eine restriktive Auslegung der Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsrecht ab.

    5: - Die Kommission verweist u. a. auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal, Slg. 1998, I-1) und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    5: - Die Kommission verweist u. a. auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal, Slg. 1998, I-1) und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795).

    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).

  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    24: - Zitiert in Fußnote 11.25: - Diese Feststellung steht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich seinem Urteil vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-165/88 (ORO Amsterdam Beheer en Concerto, Slg. 1989, 4081) zum alten Artikel 32 der Richtlinie 77/388, der für gebrauchte Gegenstände eine dem Artikel 17 Absatz 6 entsprechende Übergangsregelung enthielt.
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    19: - Rechtssache 50/87 (Slg. 1988, 4797).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    15: - Rechtssachen C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013.16: - Randnr. 34 des Urteils.
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    11: - Rechtssache C-305/97 (Slg. 1999, I-6671).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    9: - Siehe Fußnote 5.10: - Die Kommission weist u. a. auf das Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039) hin.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 18.06.1998 - C-43/96

    Kommission / Frankreich

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