Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2001 - C-162/99   

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https://dejure.org/2001,2139
EuGH, 18.01.2001 - C-162/99 (https://dejure.org/2001,2139)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2001 - C-162/99 (https://dejure.org/2001,2139)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - C-162/99 (https://dejure.org/2001,2139)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Erwerbstätigen - Niederlassungsfreiheit - Zahnärzte - Wohnorterfordernis

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG]
    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Zahnärzte - Zugang zum Beruf - Wohnorterfordernis - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freizügigkeit der Erwerbstätigen; Niederlassungsfreiheit; Zahnärzte; Wohnorterfordernis

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 48 (nach Änderung jetzt Art. 39 EG); ; EG-Vertrag Art. 52 (nach Änderung jetzt Art. 43 EG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 48, Art. 52; EG Art. 39, Art. 43
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Erwerbstätigen - Niederlassungsfreiheit - Zahnärzte - Wohnorterfordernis

  • datenbank.nwb.de

    Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit von Zahnärzten - unzulässiges Wohnorterfordernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) - Aufnahme einer Tätigkeit als Zahnarzt - Wohnorterfordernis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-541
  • NJW 2002, 813 (Ls.)
  • EuZW 2001, 187
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 28.02.1991 - 360/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    Weiter müssen die Mitgliedstaaten, um die volle Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, nicht nur ihr Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann (vgl. in diesem Sinne, bezogen auf Richtlinien, Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12, und vom 15. Juni 1995 in der Rechtssache C-220/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-1589, Randnr. 10).

    Zudem kommt dann, wenn die Parteien im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage über die genaue Bedeutung von Vorschriften des nationalen Rechts streiten, deren praktischer Anwendung besondere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 235/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2291, Randnr. 14).

    Ungeachtet der Beziehungen zwischen dem Gesetz von 1985 und dem Decreto legislativo von 1946 in der Fassung des Gesetzes von 1964 lässt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die unveränderte Fortgeltung einer mit einer Bestimmung des EG-Vertrags unvereinbaren Vorschrift im Recht eines Mitgliedstaats Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die Normadressaten über ihre Möglichkeit, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Unklaren gelassen werden; eine solche Fortgeltung stellt somit einen Verstoß dieses Staates gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag dar (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-4193, Randnrn.

  • EuGH, 10.07.1986 - 235/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    Zudem kommt dann, wenn die Parteien im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage über die genaue Bedeutung von Vorschriften des nationalen Rechts streiten, deren praktischer Anwendung besondere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 235/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2291, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    Ungeachtet der Beziehungen zwischen dem Gesetz von 1985 und dem Decreto legislativo von 1946 in der Fassung des Gesetzes von 1964 lässt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die unveränderte Fortgeltung einer mit einer Bestimmung des EG-Vertrags unvereinbaren Vorschrift im Recht eines Mitgliedstaats Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die Normadressaten über ihre Möglichkeit, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Unklaren gelassen werden; eine solche Fortgeltung stellt somit einen Verstoß dieses Staates gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag dar (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-4193, Randnrn.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    Dabei spielt es keine Rolle, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unmittelbar anwendbar sind und sich der Einzelne mithin vor Gericht gegenüber einem säumigen Mitgliedstaat auf sie berufen kann (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269, Randnrn.
  • EuGH, 29.10.1998 - C-185/96

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    12 und 13, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-185/96, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-6601, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die nationalen Rechtsvorschriften auch dann bestimmt, klar und transparent sein müssen, wenn es um allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze wie den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung geht; das gilt besonders, wenn die betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte verleihen sollen, da diese über diese Grundsätze normalerweise nicht unterrichtet sind (Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.06.1995 - C-220/94

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    Weiter müssen die Mitgliedstaaten, um die volle Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, nicht nur ihr Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann (vgl. in diesem Sinne, bezogen auf Richtlinien, Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12, und vom 15. Juni 1995 in der Rechtssache C-220/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-1589, Randnr. 10).
  • EuGH, 20.05.1992 - C-106/91

    Ramrath / Ministre de la Justice

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    Unstreitig stellt es eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit der Erwerbstätigen dar, wenn ein Mitgliedstaat die Eintragung in das Register der Zahnärztekammer und damit die Berufsausübung der Zahnärzte davon abhängig macht, dass die Betreffenden im Bezirk der Zahnärztekammer wohnen, bei der sie ihre Eintragung beantragen; denn eine solche Verpflichtung hindert die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen oder wohnenden Zahnärzte daran, eine zweite Zahnarztpraxis im Gebiet des ersten Staates zu gründen oder ihre Tätigkeit dort als Angestellte auszuüben (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-58/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
    Ungeachtet der Beziehungen zwischen dem Gesetz von 1985 und dem Decreto legislativo von 1946 in der Fassung des Gesetzes von 1964 lässt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die unveränderte Fortgeltung einer mit einer Bestimmung des EG-Vertrags unvereinbaren Vorschrift im Recht eines Mitgliedstaats Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die Normadressaten über ihre Möglichkeit, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Unklaren gelassen werden; eine solche Fortgeltung stellt somit einen Verstoß dieses Staates gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag dar (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-4193, Randnrn.
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit einer Bezugnahme auf

    Ebenso wenig steht sie in erkennbarem Widerspruch zu dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten europarechtlichen Transparenzgebot (vgl EuGH Urteil vom 18.1.2001 - C-162/99 - EuZW 2001, 187, juris RdNr 22; EuGH Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - juris RdNr 100).
  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie:

    Die Mitgliedstaaten sind dabei insbesondere verpflichtet, "eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen" kann (EuGH, Urt. v. 18.1. 2001, Az. C-162/99 - Kommission/Italien, Celex-Nr. 61999 CJ0162, Rn. 24 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99

    Kommission / Italien

    10: - Urteile vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-162/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 20) und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91 (Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.

    12: - Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnrn. 41/42) und in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 33.13: - Zu einem solchen Fall siehe jüngst das Urteil in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    19: - Im Urteil in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 23, ging es um Zahnärzte.

    20: - Das unterscheidet den vorliegenden Fall vom Urteil in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 24.21: - Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (im Folgenden: Richtlinie 98/5), ABl.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2016 - L 2 R 148/15

    Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Feststellung der

    Um die volle Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten nicht nur ihr Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - C-162/99 -, EuZW 2001, 187).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-145/99

    Kommission / Italien

    20 bis 22 und 28, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-162/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-541, Randnr. 20).

    Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).

    Die genannten Änderungsvorschriften erfüllen die beiden vom Gerichtshof für die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem primären Gemeinschaftsrecht aufgestellten Voraussetzungen, dass sich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht auch insoweit, als dieses unmittelbar anwendbar ist, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen lässt, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen (u. a. Urteil vom 9. März 2000, Kommission/Italien, Randnr. 17).

  • BSG, 27.05.2004 - B 10/14 EG 1/01 R

    Bundeserziehungsgeld - Wohnsitz - Niederlande - Beamter - Ehegatte - Arbeitnehmer

    Dieses Recht ist bei einer bloßen Wohnsitzverlegung wohl nicht unmittelbar betroffen, es sei denn, diese führte zu Nachteilen im Bereich der Arbeitsbedingungen (vgl zur Niederlassungsfreiheit EuGH, Urteil vom 10. Januar 2001 - C-162/99 -, Slg 2001, I-541).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

    62 - Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, um die volle Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, nicht nur ihr Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann (vgl. in diesem Sinne, bezogen auf Richtlinien, Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Italien, C-360/87, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12, und vom 15. Juni 1995, Kommission/Luxemburg, C-220/94, Slg. 1995, I-1589, Randnr. 10; siehe ferner Urteile vom 18. Januar 2001, Kommission/Italien, C-162/99, Slg. 2001, I-541, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.2008 - C-338/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zweite

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis der Gewährleistung der vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts von den Mitgliedstaaten nicht nur verlangt, ihr Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen, sondern auch, dass diese Staaten dies durch den Erlass von Rechtsvorschriften tun, die geeignet sind, eine hinreichend bestimmte, klare und transparente Lage zu schaffen, damit der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann (Urteil vom 18. Januar 2001, Kommission/Italien, C-162/99, Slg. 2001, I-541, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    44: - Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971), vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717) und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-162/99 (Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

    Siehe ferner Urteile vom 18. Januar 2001, Kommission/Italien (C-162/99, Slg. 2001, I-541, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-338/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Art. 226 EG - Gesellschaftsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2008 - C-388/07

    Age Concern England - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-33/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-206/11

    Köck - Richtlinie 2005/29/EG - Harmonisierung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-259/01

    Kommission / Frankreich

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-162/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18081
Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-162/99 (https://dejure.org/2000,18081)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.11.2000 - C-162/99 (https://dejure.org/2000,18081)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. November 2000 - C-162/99 (https://dejure.org/2000,18081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Erwerbstätigen - Niederlassungsfreiheit - Zahnärzte - Wohnorterfordernis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-541
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 30.04.1986 - 96/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-162/99
    Im Urteil Kommission/Frankreich vom 30. April 1986(26) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Ausübung der Zahnarzttätigkeit durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Staatsangehörige nicht an die Verpflichtung knüpfen könne, ihre Zulassung in diesem anderen Mitgliedstaat rückgängig zu machen.

    6: - Die Kommission führt das Urteil vom 30. April 1986 in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475) an.

    9: - Die Kommission führt das Urteil Kommission/Frankreich an.

    18: - Vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355, Randnr. 11).

    19: - Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 30; Hervorhebungen von mir).

    20: - Urteil vom 9. Dezember 1997 (Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

    Siehe auch Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnrn. 34 bis 48), vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247, Randnrn. 20 bis 23) und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-4193, Randnrn.

  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-162/99
    Im Urteil Stanton(12) haben Sie außerdem klargestellt, dass "[d]iese Erwägungen ... auch für einen Arbeitnehmer [gelten], der in einem Mitgliedstaat ansässig ist und daneben einer Tätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen möchte".

    11: - Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 11).

    12: - Randnr. 12.13: - Urteil Stanton (Randnr. 13).

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-162/99
    5: - Die Kommission führt insbesondere die Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971) und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) an.

    8: - Die Italienische Republik verweist auf die Urteile Klopp und Gebhard.

    Siehe auch Urteile Klopp (Randnrn. 18 und 19), Kommission/Frankreich (Randnr. 15), vom 7. Juli 1988 in den Rechtssachen 154/87 und 155/87 (Wolf u. a., Slg. 1988, 3897, Randnr. 11) und Ramrath (Randnr. 20).

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