Rechtsprechung
| EuGH, 12.07.2001 - C-157/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Dienstleistungsfreiheit - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Krankenversicherung - Sachleistungssystem - Vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Kosten für Krankenhauspflege - Vorherige Genehmigung - Kriterien - Rechtfertigungsgründe
- Europäischer Gerichtshof
Smits und Peerbooms
- NWB SteuerXpert START
EG-Vertrag Art. 59, Art. 60
Kostenübernahme der Krankenversicherung für Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat; zulässige Kriterien einer vorherigen Genehmigungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Freier Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Medizinische Leistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht und vom Patienten vergütet wird -Einbeziehung - Bei der Krankenkasse eines anderen Mitgliedstaats, die im Wesentlichen Sachleistungen vorsieht, beantragte Erstattung - Unbeachtlich
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- 123recht.net (Pressemeldung)
Genehmigungsvorbehalt für Auslandsbehandlung // Anspruch bei fehlender Alternative im Inland
Besprechungen u.ä.
- whi-berlin.de
, S. 19 (Entscheidungsbesprechung)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen" von Dr. Christopher Hermann, original erschienen in: ZESAR 2004, 370 - 374.
Verfahrensgang
- Arrondissementsrechtbank te Roermond [Niederlande], 28.04.1999 - AWB 97/782
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99
- EuGH, 12.07.2001 - C-157/99
- Arrondissementsrechtbank te Roermond [Niederlande], 03.10.2001 - 97/1127 ZFW K2
- Arrondissementsrechtbank te Roermond [Niederlande], 03.10.2001 - 97/782 ZFW K2
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2001, I-5473
- NJW 2001, 3391
- EuZW 2001, 464
- NZS 2001, 478
- DVBl 2001, 1512
Wird zitiert von ... (115)
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04
Auslegung der Artikel 48 EG, 49 EG, 50 EG, 55 EG und …
Angesichts der Fragen, die sich aus der Anwendung der Grundsätze des Artikels 49 EG - in der Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen Smits und Peerbooms sowie Müller-Fauré(6) - auf den NHS ergeben, hielt es der Court of Appeal für erforderlich, dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorzulegen.Ist im Hinblick auf den Charakter des NHS und seiner Stellung nach nationalem Recht Artikel 49 EG im Licht der Urteile Smits und Peerbooms, Müller-Fauré und Inizan so auszulegen, dass Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach EU-Recht grundsätzlich Anspruch auf Krankenhausbehandlung in anderen Mitgliedstaaten auf Kosten des United Kingdom National Health Service (NHS) haben?.
Nach einem Anfang in den Urteilen Decker und Kohll arbeitete der Gerichtshof diese Grundsätze, die er später im Urteil Müller-Fauré präzisierte(10), vor allem im Urteil Smits und Peerbooms heraus.
Die Klägerin, die belgische und die französische Regierung tragen vor, Artikel 49 EG in der Auslegung durch den Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Smits und Peerbooms, Müller-Fauré und Inizan(16) finde auf den NHS Anwendung, so dass Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Anspruch auf Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat auf Kosten des NHS hätten.
Gegenüber den entsprechenden Erwägungen im Urteil Smits und Peerbooms(26) war der ausdrückliche Hinweis auf die "nationalen Gesundheitsdienste" in den Erwägungen des Urteils Müller-Fauré neu.
Zwar prüfte der Gerichtshof im Urteil Smits und Peerbooms, nachdem er zunächst festgestellt hatte, dass die betreffenden Patienten ihre ärztliche Behandlung selbst bezahlt hatten, darüber hinaus, ob die Zahlungen der Krankenkassen im Rahmen der ZFW an die Krankenhäuser ein Entgelt darstellten, und kam zum Ergebnis, dass dies der Fall sei.
Ohne dass die Erwägungen im Urteil Smits und Peerbooms, die oben dargelegt wurden, wiederholt werden müssten, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof in diesem Urteil hervorgehoben hat, dass ärztliche Leistungen ohne Rücksicht darauf in den Geltungsbereich des Artikels 49 EG fielen, ob sie in einer Krankenanstalt erbracht werden, und dass im Rahmen der ZFW Zahlungen, die die Krankenkassen an die Krankenhäuser leisteten, ein Entgelt für die Leistungen der Letzteren darstellten.
Die Rechtfertigungsgründe, die vom Gerichtshof anerkannt wurden, sind im Urteil Smits und Peerbooms sachdienlich zusammengefasst.
Soweit Wartezeiten und klinische Prioritäten aufgrund einer individuellen Untersuchung, wie sie beschrieben wurde, festgelegt werden, können sie als mit den vom Gerichtshof in den Urteilen Smits und Peerbooms sowie Müller-Fauré entwickelten Kriterien vereinbar angesehen werden.
Im Urteil Inizan(46) nahm der Gerichtshof eine Auslegung dieser zweiten in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c enthaltenen Voraussetzung vor, die, wenn sie erfüllt ist, einen Mitgliedstaat daran hindert, die Genehmigung der Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu versagen, und bezog sich hierbei unmittelbar auf seine Erwägungen zur "Rechtzeitigkeit" in den Urteilen Smits und Peerbooms sowie Müller-Fauré(47) .
(2) - Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931), vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473) und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99 (Müller-Fauré und van Riet, Slg. 2003, I-4509).
(8) - Schlussanträge in der Rechtssache C-157/99 (zitiert in Fußnote 2, Nr. 46).
(9) - Siehe Urteile vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03 (Keller, Slg. 2005, I-2529) und in der Rechtssache C-157/99 (zitiert in Fußnote 2).
(16) - Urteile in den Rechtssachen C-157/99 und C-385/99 (zitiert in Fußnote 2) sowie in der Rechtssache C-56/01 (zitiert in Fußnote 11).
(18) - Urteile in der Rechtssache C-157/99 und in der Rechtssache C-385/99 (zitiert in Fußnote 2).
(23) - Urteile Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 55) und Müller-Fauré (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 39).
(24) - Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 55).
(26) - Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 55).
(31) - Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 61).
(32) - Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 69).
(33) - Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 78 bis 80).
(34) - Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 81).
(35) - Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 90).
(40) - Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 72 bis 75).
(43) - Urteile Smits und Peerbooms (Randnr. 104) und Müller-Fauré (Randnr. 90).
Siehe auch Urteil Smits und Peerbooms (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 104).
- EuGH, 16.05.2006 - C-372/04
Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - In …
Es vertrat zwar die Auffassung, dass "jede nationale Behörde, die sich an die vom [Gerichtshof] insbesondere in [den Urteilen vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473) sowie Müller-Fauré und van Riet] festgelegten Grundsätze hielt, im Oktober/November 2002 hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Behandlung nach einer voraussichtlichen Wartezeit von ungefähr einem Jahr unter keinem Gesichtspunkt "rechtzeitig" gewesen wäre und dementsprechend einen Anspruch ... nach Artikel 49 [EG] auf Erstattung der Kosten für eine zeitigere Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat begründet hätte", stellte aber fest, dass bei Frau Watts das Merkmal "nicht rechtzeitig" entfallen sei, nachdem ihr Fall Ende Januar 2003 noch einmal geprüft worden sei.In einer Entscheidung vom 20. Februar 2004 führt das vorlegende Gericht aus, dass in Anbetracht der Urteile Smits und Peerbooms sowie Müller-Fauré und van Riet staatlich finanzierte nationale Gesundheitsdienste wie der NHS in den Anwendungsbereich des Artikels 49 EG fielen.
Ist im Hinblick auf den Charakter des NHS und seine Stellung nach nationalem Recht Artikel 49 EG im Licht der Urteile Smits und Peerbooms, Müller-Fauré und van Riet sowie Inizan so auszulegen, dass Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach EU-Recht grundsätzlich Anspruch auf Krankenhausbehandlung in anderen Mitgliedstaaten auf Kosten des United Kingdom National Health Service (NHS) haben?.
Wie Frau Watts, die belgische und die französische Regierung sowie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen haben, hat der Gerichtshof in den Randnummern 45 und 46 des Urteils Inizan den in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zeitraum ausgelegt, indem er die Auslegung des Begriffes "rechtzeitig" aufgegriffen hat, die er in den Urteilen Smits und Peerbooms (Randnrn. 103 und 104) sowie Müller-Fauré und van Riet (Randnrn. 89 und 90) entwickelt hatte, in denen er geprüft hatte, ob eine nationale Vorschrift, die die Übernahme der Kosten einer in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigten Krankenhausbehandlung von der Notwendigkeit dieser Behandlung abhängig macht, mit Artikel 49 EG vereinbar ist.
Wenn nämlich Patienten, die Anspruch auf Leistungen eines nationalen Gesundheitsdienstes wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden haben, erlaubt werden müsste, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu Lasten des zuständigen Trägers eine Krankenhausbehandlung zu erhalten, die ihnen durch die Infrastrukturen des betreffenden Dienstes innerhalb eines medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmens im Sinne von Randnummer 68 des vorliegenden Urteils erbracht werden kann, nur weil die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung rascher in diesem anderen Mitgliedstaat verfügbar ist, würde dies zu Wanderungsströmen von Patienten führen, die sämtliche Planungs- und Rationalisierungsanstrengungen in Frage stellen könnten, die der zuständige Mitgliedstaat im äußerst wichtigen Sektor der Gesundheitsversorgung unternommen hat, um die Probleme einer Überkapazität von Krankenhäusern, eines Ungleichgewichts im Angebot an medizinischer Krankenhausversorgung sowie logistischer wie auch finanzieller Verschwendung und Verluste zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 106, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 91).
Nach ständiger Rechtsprechung fallen entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnr. 29), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 38, sowie Inizan, Randnr. 16).
Der Umstand, dass die Erstattung der Kosten dieser Krankenhausbehandlung später bei einem nationalen Gesundheitsdienst wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt wird, schließt die Anwendung der Bestimmungen über den durch den Vertrag gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 55, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 39).
Zwar steht fest, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn. 44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, sowie Inizan, Randnr. 17).
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 49 EG, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, Kohll, Randnr. 33, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 61).
Somit ist festzustellen, dass das in Randnummer 95 des vorliegenden Urteils genannte System der vorherigen Genehmigung die betroffenen Patienten davon abschreckt oder sogar daran hindert, sich an Erbringer von Leistungen der Krankenhausversorgung in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, und sowohl für diese Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 69, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 44).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile Kohll, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 73).
Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass auch das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 46 EG zählen kann, soweit dieses Ziel zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteile Kohll, Randnr. 50, Smits und Peerbooms, Randnr. 73, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67).
Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, dass Artikel 46 EG den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder sogar das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (Urteile Kohll, Randnr. 51, Smits und Peerbooms, Randnr. 74, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67).
Daher ist zu prüfen, ob die fragliche Beschränkung tatsächlich mit derartigen zwingenden Gründen gerechtfertigt werden kann; für diesen Fall ist gemäß der ständigen Rechtsprechung sicherzustellen, dass die Beschränkung nicht über dasjenige hinausgeht, was zu diesem Zweck objektiv notwendig ist, und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann (vgl. Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 75 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Zum niederländischen Krankenversicherungssystem, um das es in den dem Urteil Smits und Peerbooms zugrunde liegenden Rechtssachen geht, hat der Gerichtshof in Randnummer 81 dieses Urteils festgestellt, dass jede Planungsanstrengung, die über das System der vertraglichen Vereinbarungen unternommen wird, um dazu beizutragen, ein Angebot an Krankenhauspflege zu gewährleisten, das rationell, stabil, ausgewogen und gut zugänglich ist, automatisch vereitelt würde, wenn die Patienten unter allen Umständen Krankenhäuser, ob in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat, aufsuchen könnten, mit denen ihre Krankenkasse keine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Genehmigung müssen jedoch nach Maßgabe der erwähnten zwingenden Gründe gerechtfertigt sein und dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen, auf das in Randnummer 106 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 82, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 83).
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein System der vorherigen Genehmigung keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die in Rede stehende betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 90, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 84, und die in diesen Randnummern zitierte Rechtsprechung).
Ein derartiges Genehmigungssystem muss außerdem auf einem leicht zugänglichen Verfahren beruhen und geeignet sein, den Betroffenen zu garantieren, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist sowie objektiv und unparteiisch behandelt wird, wobei eine Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfechtbar sein muss (Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 90, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 85).
- EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …
Nach ständiger Rechtsprechung lässt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 44, und vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92).Was die Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG betrifft, ist daran zu erinnern, dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht jedes betroffenen Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder die Verpflichtung hierzu besteht, da das Gemeinschaftsrecht, wie bereits in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. insbesondere Urteile Kohll, Randnr. 18, Smits und Peerbooms, Randnr. 45, und Watts, Randnr. 92).
Zwar ist es nach der in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Harmonisierung Sache des Rechts jedes Mitgliedstaats, insbesondere die Voraussetzungen der Verpflichtung, sich bei einem System der sozialen Sicherheit zu versichern, und damit die Art der Finanzierung dieses Systems festzulegen, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. u. a. Urteile Kohll, Randnr. 19, und Smits und Peerbooms, Randnr. 46).
Außerdem steht Art. 49 EG nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile Kohll, Randnr. 33, und Smits und Peerbooms, Randnr. 61).
Außerdem kann ein solches System auch die ihm unterliegenden Unternehmen davon abschrecken oder sogar daran hindern, sich an solche in anderen Mitgliedstaaten als dem ihrer Mitgliedschaft niedergelassene Versicherungsdienstleister zu wenden, und stellt auch für diese Unternehmen ein Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr dar (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, Kohll, Randnr. 35, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 69).
Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit als solche einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile Kohll, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-444/05
Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs - Erstattung der …
(16) - Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms (C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 53), vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet (C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38), sowie Vanbraekel u. a., Randnr. 41, Inizan, Randnr. 16, und Watts, Randnr. 86.(18) - Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 55, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 39.
(22) - Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn.
(27) - Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich (C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17), sowie Kohll, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, und Watts, Randnr. 94.
(32) - Urteile Kohll, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 73, und Watts, Randnr. 103.
(33) - Urteile Kohll, Randnr. 50, Smits und Peerbooms, Randnr. 73, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67, und Watts, Randnr. 104.
(34) - Urteile Kohll, Randnr. 51, Smits und Peerbooms, Randnr. 74, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67, und Watts, Randnr. 105.
(35) - Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn.
(36) - Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 81, und Watts, Randnr. 111.
- EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
Freier Dienstleistungsverkehr - System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall …
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist zunächst der Auffassung, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus den Urteilen vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931) und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473) folge, dass die genannte innerstaatliche Bestimmung sowohl für den betroffenen Beamten als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungserbringer ein Hindernis für den freien Verkehr medizinischer Dienstleistungen darstelle.Der Gerichtshof habe im Urteil Smits und Peerbooms u. a. festgestellt, es könne nicht zugelassen werden, dass den inländischen Krankenanstalten, mit denen die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung geschlossen habe, zum Nachteil der Krankenanstalten in anderen Mitgliedstaaten der Vorrang eingeräumt werde.
Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab daran zu erinnern, dass medizinische Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung unter Artikel 50 EG fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer oder außerhalb einer Krankenanstalt erbracht wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38).
Außerdem ist zwar unstreitig, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihres Systems der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. u. a. Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn. 44 bis 46, sowie Müller-Fauré und Van Riet, Randnr. 100 und die dort zitierte Rechtsprechung).
So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass Artikel 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung, die die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten von einem System der vorherigen Genehmigung abhängig macht, entgegensteht, wenn sich zeigt, dass ein solches System die Sozialversicherten davon abschreckt oder sie sogar daran hindert, sich an Erbringer medizinischer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit zu wenden, es sei denn, dass die sich daraus ergebende Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht einer der nach dem EG-Vertrag zulässigen Ausnahmen gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnrn. 33 bis 36, Smits und Peerbooms, Randnrn. 62, 69 und 71, sowie Müller-Fauré und Van Riet, Randnrn. 44 und 45).
Daher hat dieses Erfordernis als solches nicht die Wirkung, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten, hier der Dienste der Kurorte in anderen Mitgliedstaaten, gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb eines Mitgliedstaats, hier der Dienste der Kurorte in Deutschland, zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, Kohll, Randnr. 33, und Smits und Peerbooms, Randnr. 61).
- EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - …
Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteile Humbel und Edel, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 26, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 55, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23).Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 50 EG nämlich nicht, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a., 352/85, Slg. 1988, 2085, Randnr. 16, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 56, Smits und Peerbooms, Randnr. 57, sowie Skandia und Ramstedt, Randnr. 24).
Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).
- BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R
Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem …
Ohne dass der vorliegende Fall Anlass bietet, insoweit Einzelheiten zu klären, gilt das Verbot der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ausübung europarechtlicher Grundfreiheiten - wie inzwischen der EuGH entschieden hat - grundsätzlich auch, soweit es die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen in einem Sachleistungssystem anbelangt (vgl Urteile vom 12. Juli 2001 - C-157/99 - Smits/Peerbooms, EuGHE 2001, I-5473 RdNr 54 f = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 …sowie vom 13. Mai 2003 - C-385/99 - Müller-Fauré/van Riet, EuGHE 2003, I-4509 RdNr 39 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1). - Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem …
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin in ihrer Antwort auf eine am 8. Februar 2002 vom Gericht gestellte Frage betreffend das Urteil Smits und Peerbooms(41) zum wirtschaftlichen Charakter von unentgeltlich erbrachten medizinischen Leistungen geäußert hat.Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Smits und Peerbooms entschieden, dass medizinische Leistungen, die von Krankenhäusern unentgeltlich erbracht werden, Leistungen im Sinne von Artikel 49 EG sind.
(41) - Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473).
(52) - Nr. 41 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in den Rechtssachen Decker und Kohll, Urteil Smits und Peerbooms (Randnr. 58).
(53) - Urteil Smits und Peerbooms (Randnr. 58).
(57) - Urteil Smits und Peerbooms.
- EuGH, 19.04.2007 - C-444/05
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Erstattung der Kosten der …
Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 44 bis 46, und Watts, Randnr. 92).Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verstößt jede nationale Regelung gegen Art. 49 EG, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 61).
Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 73).
Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass auch das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 46 EG zählen kann, soweit dieses Ziel zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteile Kohll, Randnr. 50, Smits und Peerbooms, Randnr. 73, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67).
Der Gerichtshof hat überdies festgestellt, dass die erwähnte Bestimmung des EG-Vertrags den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (Urteile Kohll, Randnr. 51, Smits und Peerbooms, Randnr. 74, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67).
- BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R
Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Vereinbarkeit des Sachleistungsprinzips …
Die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr seien, wie der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits/Peerbooms (Slg 2001, I-5473) klargestellt habe, auch in Krankenversicherungssystemen zu beachten, die ihren Mitgliedern die Krankenbehandlung als Sachleistung gewähren.Ein grenzüberschreitender Wirtschaftsvorgang liegt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-157/99, Kommission/Griechenland (Slg 1991, I-727) auch vor, wenn sich Leistungsanbieter und Leistungsempfänger zur Erbringung der Dienstleistung gemeinsam ins Ausland begeben.
Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger einem Krankenversicherungssystem angehört, das die Krankenbehandlung als Sachleistung gewährt (Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-157/99, Smits/Peerbooms, Slg 2001, I-5473 RdNr 55-58).
Als solche Gründe hat der Gerichtshof zum einen eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Krankenversicherung und des Ziels einer ausgewogenen, allen zugänglichen ärztlichen und klinischen Versorgung, zum anderen die Erhaltung eines bestimmten Versorgungsumfangs oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland genannt (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg 1998, I-1931 RdNr 41, 46, 50-51; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-368/98, Vanbraekel, Slg 2001, I-5363 RdNr 47-49; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-157/99, Smits/ Peerbooms, Slg 2001, I-5473 RdNr 72-74).
In Fällen einer stationären Krankenhausbehandlung hat er dagegen unabhängig von der Art des Krankenversicherungssystems die mit einem Genehmigungserfordernis verbundene Behinderung des Dienstleistungsverkehrs als gerechtfertigt angesehen, weil im Krankenhaussektor eine Planung und damit einhergehende Reglementierung für die Gewährleistung einer ausgewogenen und finanzierbaren klinischen Versorgung der Bevölkerung unerlässlich sei (Rechtssache C-157/99, Smits/Peerbooms).
Obwohl die Entscheidung der Krankenkasse somit - anders als möglicherweise die Ablehnung der Genehmigung durch den luxemburgischen Versicherungsträger in der Sache C-158/96, Kohll oder durch den niederländischen Versicherungsträger in der Sache C-157/99, Smits/Peerbooms - keine eigenständige materiellrechtliche Bedeutung hat, erschwert sie tendenziell eine Behandlung außerhalb des Sachleistungssystems und damit zwangsläufig auch eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft.
- EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Krankenversicherung - In …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-211/08
Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Erstattung der im Ausland …
- EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09
Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - …
- EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 …
- BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R
Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf …
- EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …
- BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R
Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante …
- EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales …
- BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in …
- EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und …
- BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R
Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht - …
- BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer - …
- BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im …
- EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des …
- SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
- BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 26/99 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - Gemeinschaftsrecht - …
- EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der …
- EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei einer in einem anderen …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02
Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit - Niederlassungsrecht und …
- BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R
Krankenversicherung - Leistungsausschluss der extrakorporalen Stoßwellentherapie …
- VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
Sonstiges
- EuGH, 05.10.2010 - C-512/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - …
- EuGH, 29.11.2001 - C-17/00
Vorabentscheidungsverfahren - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Freier …
- EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. …
- BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R
Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation - …
- EuGH, 11.09.2008 - C-141/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine …
- BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen …
- EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und …
- BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04
Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das Internet - …
- BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine …
- EuGH, 03.10.2002 - C-136/00
Freiwillige Altersversicherung - Versicherung bei einer in einem anderen …
- EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit -Gesundheit …
- EuGH, 04.12.2003 - C-92/02
Nina Kristiansen gegen Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening - Soziale Sicherheit …
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 3300/03
Krankenversicherung - Kostenübernahme bzw Kostenerstattung einer operativen …
- BVerwG, 19.02.2009 - 2 CN 1.07
Anerkennungserfordernis; Angemessenheit; Behinderung des freien …
- EuGH, 20.05.2010 - C-56/09
Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und …
- EuGH, 23.10.2003 - C-56/01
Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - In einem anderen …
- EuGH, 12.07.2012 - C-562/10
Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche Regelung der …
- EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - …
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08
Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 12 A 1140/11
- EuGH, 22.05.2003 - C-355/00
Gemeinsame Agrarpolitik - Freier Warenverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 14/04 R
Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-92/02
Nina Kristiansen gegen Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening - Soziale Sicherheit …
- BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 15/04 R
Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland
- LSG Hessen, 15.12.2004 - L 7 KA 412/03
Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsausschuss - Ende der Zulassung wegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-136/00
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03
EuGH-Verfahren lässt europäische Finanzminister zittern // Verfahren bedeutet …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2007 - C-281/06
Jundt - Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , …
- SG Düsseldorf, 07.05.2003 - S 2 KA 22/01
Vertragsarztrecht
- EuGH, 16.11.2004 - C-327/02
Assoziierungsabkommen Gemeinschaften - Bulgarien, Gemeinschaften - Polen und …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 12 EG und 49 EG - Richtlinie …
- BVerwG, 17.10.2011 - 2 C 14.10
Beihilfe; Grenznähe; Auslandsbehandlung; Krankenhauskosten; Kostenbeschränkung …
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2008 - L 5 KR 3869/05
Krankenversicherung - Arzneimittel - Verfassungsmäßigkeit des Herstellerrabatts - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-46/08
Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Gegenseitige Anerkennung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2003 - C-322/01
Apotheken müssen sich auf Internet-Konkurrenz einstellen // Deutsches Verbot …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2007 - C-11/06
Bafög-Regeln für Auslandsstudien // Freizügigkeitsrechte der Studenten verletzt
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
Vereinbarkeit des Finanzierungssystems zur Insolvenzsicherung der betrieblichen …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06
Freizügigkeit - Von der Flämischen Gemeinschaft von Belgien eingeführte …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - …
- EuGH, 17.03.2011 - C-372/09
Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier …
- BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 57/99 B
Übernahme von Krankentransportkosten durch die Krankenkasse, ambulante Behandlung …
- VGH Hessen, 10.09.2002 - 11 UE 3202/98
Zulassungsfreie Anschlussberufung; Bettenkapazität außerhalb eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-512/03
Freier Kapitalverkehr - Direkte Steuern - Einkommensteuer - Einkommen aus …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07
Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09
Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise eines …
- EuGH, 27.01.2011 - C-490/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier …
- OLG Düsseldorf, 19.02.2002 - 20 U 93/01
Hinreichende wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse im Sinne des § 17 Abs. 1 …
- BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 12/02 B
Vorabentscheidung durch EuGH , Kostenerstattung in der Krankenversicherung für im …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich - …
- BSG, 10.04.2006 - B 1 KR 47/05 B
Leistungskatalog nach BUBRL-Ä europarechtskonform
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2008 - L 5 KR 20/07
Krankenversicherung
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07
Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-512/08
Freier Dienstleistungsverkehr - Ungerechtfertigte Beschränkungen - Erfordernis …
- BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 63/02 B
Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt, Kostenerstattung in der …
- LG Hamburg, 17.08.2006 - 315 O 340/06
Apothekenrecht - Grenzüberschreitender Versandhandel mit Arzneimitteln und …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03
Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/50/EWG …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - L 16 KR 118/06
Krankenversicherung
- LSG Sachsen, 10.07.2008 - L 1 KR 16/05
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07
Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Pflichtversicherung gegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08
Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern - Zinseinkünfte - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2000 - L 16 KR 125/99
Krankenversicherung
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 4 KR 241/01
Krankenversicherung - stationäre Behandlung - Kostenübernahme - anderer …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 181/02
Krankenversicherung
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-50/05
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Krankheit und …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-562/10
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. …
- LSG Hessen, 28.02.2002 - L 14 KR 455/00
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2003 - L 16 KR 137/02
Krankenversicherung
- LSG Hamburg, 30.06.2005 - L 1 KR 57/04
- LSG Bayern, 15.03.2007 - L 2 P 6/06
- OLG Hamburg, 07.12.2007 - 1 Verg 4/07
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-169/07
Niederlassungsfreiheit - Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2002 - L 5 KR 39/01
Krankenversicherung
- LSG Bayern, 19.02.2004 - L 4 KR 181/01
- VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03
Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2005 - C-145/03
Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) …
- VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00
Kosten für Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten der EU
- LSG Hamburg, 20.12.2011 - S 22 KR 421/00
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2003 - 16 KR 137/02
- SG Hamburg, 18.04.2002 - S 32 KR 102/00
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Smits und Peerbooms
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS ERFORDERNIS DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG ZU EINER REISE IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUM ZWECK DER ÄRZTLICHEN UND KLINISCHEN VERSORGUNG IN EINER EINRICHTUNG, MIT DER DIE KRANKENKASSE DES PATIENTEN KEINEN VERTRAG GESCHLOSSEN HAT, FÜR VEREINBAR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU ERKLÄREN
Verfahrensgang
- Arrondissementsrechtbank te Roermond [Niederlande], 28.04.1999 - AWB 97/782
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99
- EuGH, 12.07.2001 - C-157/99
- Arrondissementsrechtbank te Roermond [Niederlande], 03.10.2001 - 97/1127 ZFW K2
- Arrondissementsrechtbank te Roermond [Niederlande], 03.10.2001 - 97/782 ZFW K2
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2001, I-5473
