Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2001 - C-262/99   

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https://dejure.org/2001,1434
EuGH, 12.07.2001 - C-262/99 (https://dejure.org/2001,1434)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - C-262/99 (https://dejure.org/2001,1434)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - C-262/99 (https://dejure.org/2001,1434)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln - Steuerbefreiungen - Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Geldbuße bei rechtswidriger abgabenfreier Einfuhr - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Guter Glaube

  • Europäischer Gerichtshof

    Louloudakis

  • EU-Kommission PDF

    Louloudakis

    Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Ermittlung bei persönlichen und beruflichen Bindungen in zwei Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Louloudakis

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiungen bei vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln; Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat; Geldbuße bei rechtswidriger abgabenfreier Einfuhr; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Guter Glaube

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuerbefreiung bei vorübergehender Einfuhr von Verkehrsmitteln, wenn persönliche und berufliche Bindungen zu zwei Mitgliedstaaten bestehen

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 83/182/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Ermittlung bei persönlichen und beruflichen Bindungen in zwei Mitgliedstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR VON STRASSENKRAFTFAHRZEUGEN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 83/182/EWG vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" - Angehöriger zweier Mitgliedstaaten, der in einem dieser ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-5547
  • NJW 2001, 2702
  • EuZW 2001, 540
  • BB 2001, 873
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-210/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
    Die Kommission verweist auf das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 19 und 20).

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist, und zwar insbesondere anhand des Urteils vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981), das u. a. in Bezug auf die besondere Verbrauchsteuer ergangen ist, um die es in der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Sache geht.

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 19, und die darin zitierte Rechtsprechung, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99, DeAndrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 20).

    Die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen dürfen nämlich nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen, und eine Sanktion darf nicht so sehr außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen, dass sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 20).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
    Die griechische Regierung trägt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943) vor, der gewöhnliche Wohnsitz sei der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt habe, so dass alle in diesem Zusammenhang erheblichen Tatsachen zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes zu berücksichtigen seien.

    Als gewöhnlicher Wohnsitz ist daher der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (Urteil Ryborg, Randnr. 19).

    Dabei sind alle erheblichen Tatsachen im Hinblick auf die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem verwaltungsmäßige Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen.

    Sie verpflichtet sie nicht, sich in jedem Einzelfall, in dem die Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, abzusprechen (Urteil Ryborg, Randnrn.

  • EuGH, 29.05.1997 - C-389/95

    Klattner / Elliniko Dimosio

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Richtlinie nach ihren Begründungerwägungen die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft fördern soll und dass die Beseitigung der Behinderungen durch die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung geltenden Regelungen für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besondersnotwendig ist (Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95, Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25).
  • EuGH, 24.09.1987 - 37/86

    Coenen / ONPTS und CNPRS

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
    Er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten (siehe u. a. Urteile vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86, Coenen, Slg. 1987, 3589, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-385/96, Goerres, Slg. 1998, I-4431, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-213/99

    de Andrade

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 19, und die darin zitierte Rechtsprechung, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99, DeAndrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 20).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist, und zwar insbesondere anhand des Urteils vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981), das u. a. in Bezug auf die besondere Verbrauchsteuer ergangen ist, um die es in der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Sache geht.
  • EuGH, 14.07.1998 - C-385/96

    Goerres

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
    Er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten (siehe u. a. Urteile vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86, Coenen, Slg. 1987, 3589, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-385/96, Goerres, Slg. 1998, I-4431, Randnr. 14).
  • EuGH, 26.10.1995 - C-36/94

    Siesse / Director da Alfândega de Alcântara

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 19, und die darin zitierte Rechtsprechung, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99, DeAndrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05

    Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr

    Im Urteil Louloudakis hat der Gerichtshof beispielhaft eine Reihe von Faktoren aufgezählt, die Aufschluss über den ständigen Mittelpunkt der Interessen einer Privatperson geben können.

    40 - Ständige Rechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 23. April 1991, Ryborg (C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 21), vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 33), vom 12. Juli 2001, Louloudakis (C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnrn.

    51 - So auch das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 53).

    54 - In diesem Sinne auch das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 53).

    Dies gilt auch für die Richtlinie 83/183." Im selben Sinne das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 58).

    56 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 55).

    57 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 55).

    58 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnrn. 53 und 60).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse in der Gemeinschaft ist insoweit insbesondere die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat erforderlich (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Louloudakis, C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnr. 58).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59), der den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Art. 6 der Richtlinie 83/183 entsprechenden Weise definiert, bereits entschieden, dass die Kriterien für die Bestimmung dieses Begriffs sowohl auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort als auch auf die Dauer dieser Bindung abstellen und dass sie deshalb kumulativ zu prüfen sind (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Ryborg, C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Der gewöhnliche Wohnsitz ist als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Ryborg, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen (Urteil Louloudakis, Randnr. 55).

    Zu ergänzen ist, dass der Faktor des Besuchs einer Lehranstalt entsprechend Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 zwar keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes impliziert, wenn er sich auf den Betroffenen selbst bezieht, dass er aber, wie Herr Alevizos in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, im familiären Rahmen betrachtet ein Indiz für eine solche Verlegung darstellen kann, wenn er sich auf die Kinder des Betroffenen bezieht (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 56).

    Zum anderen geht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 hervor, dass diese Vorschrift den persönlichen Bindungen den Vorzug gibt, wenn der Betroffene nicht über in einem einzigen Mitgliedstaat konzentrierte persönliche und berufliche Bindungen verfügt (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 52).

    Somit sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vor, dass sowohl die beruflichen Bindungen als auch die persönlichen Bindungen an einen bestimmten Ort zu berücksichtigen sind, und ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Gesamtbewertung der beruflichen und persönlichen Bindungen nicht ausreicht, um den ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen örtlich zu bestimmen, bei dieser Ortsbestimmung den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 53).

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 244/02

    NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz

    Darüber hinaus habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 Rs. C-262/99 --Louloudakis-- (EuGHE 2001, I-5547) für die Bestimmung des Wohnsitzes eines Betroffenen auf den Mittelpunkt seiner Interessen abgestellt, ohne dass dieser Mittelpunkt dauerhaft sein müsse und ohne dass es auf die Absicht des Betroffenen ankomme, nach einem längeren Zeitraum wieder in das Inland zurückzukehren.

    Lege man die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und des EuGH-Urteils in EuGHE 2001, I-5547 der Beurteilung des Streitfalls zugrunde, so habe er einen Wohnsitz in den USA begründet.

    Dabei kann hier dahinstehen, ob der Kläger die von ihm geltend gemachten Abweichungen der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise durch die Gegenüberstellung von Rechtssätzen dargelegt hat.

    c) Anders als der Kläger meint, weicht die Vorentscheidung auch nicht von dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 ab.

    Ziel der Verkehrsmittelrichtlinie ist es, die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft zu fördern (vgl. EuGH-Urteile vom 23. April 1991 Rs. C-297/89 --Ryborg--, EuGHE 1991, I-1943 Rz. 14, sowie in EuGHE 2001, I-5547 Rz. 58).

    d) Unbeschadet dessen liegt die vom Kläger gerügte Divergenz zu dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 nicht vor, weil es hiernach im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Auffassung für die Annahme des gewöhnlichen Wohnsitzes einer Person nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verkehrsmittelrichtlinie nicht allein ausreicht, dass der Betroffene tatsächlich an einem Ort mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt.

    Die in Art. 7 der Verkehrsmittelrichtlinie genannten Kriterien der beruflichen und persönlichen Bindung einer Person an einen bestimmten Ort sowie der Dauer dieser Bindung sind vielmehr kumulativ zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1991, I-1943 Rz. 19, sowie in EuGHE 2001, I-5547 Rz. 51).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,23357
Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99 (https://dejure.org/2000,23357)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.11.2000 - C-262/99 (https://dejure.org/2000,23357)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - C-262/99 (https://dejure.org/2000,23357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Louloudakis

  • EU-Kommission PDF

    Paraskevas Louloudakis gegen Elliniko Dimosio.

    Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln - Steuerbefreiungen - Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Geldbuße bei rechtswidriger abgabenfreier Einfuhr - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Guter Glaube

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-5547
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    L 105, S. 59.4: - Slg. 1997, I-5981.5: - Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen).

    6: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 20).

    7: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 25).

    9: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling Slg. 1999, I-1075, Randnr. 29.) 10: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 30 bis 35).

    16: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 13).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    Letztere habe der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland)(4) für unverhältnismäßig erklärt.

    Zweitens gelten die nachfolgenden Ausführungen unter der Bedingung, dass die Abgaben für eingeführte Fahrzeuge, insbesondere die Verbrauchsteuer, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache C-375/95 gewesen ist, gemeinschaftsrechtskonform ermittelt werden.

    L 105, S. 59.4: - Slg. 1997, I-5981.5: - Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    8: - Schlussanträge vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling, Slg. 1999, I-1077, Randnr. 17).

    9: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling Slg. 1999, I-1075, Randnr. 29.) 10: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 30 bis 35).

  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    12: - Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 18); Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88 (Messner, Slg. 1989, I-4209, Randnr. 14); Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 38).

    15: - Urteil in der Rechtssache 299/86 (Drexl, zitiert in Fußnote 11, Randnr. 18).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-389/95

    Klattner / Elliniko Dimosio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    12: - Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 18); Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88 (Messner, Slg. 1989, I-4209, Randnr. 14); Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 38).

    17: - Schlussanträge vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner Slg. 1997, I-2719, I-2722, Randnr. 40).

  • EuGH, 12.12.1989 - 265/88

    Strafverfahren gegen Messner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    12: - Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 18); Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88 (Messner, Slg. 1989, I-4209, Randnr. 14); Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 38).
  • EuGH, 09.10.1980 - 823/79

    Carciato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    11: - Urteil vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache C-823/79 (Carciati, Slg. 1990, I-2773, Randnr. 9).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-29/95

    Pastoors und Trans-Cap / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    13: - Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-29/95 (Pastoors und Trans-Cap, Slg. 1997, I-285, Randnr. 24).
  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    14: - Urteil vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
    9: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling Slg. 1999, I-1075, Randnr. 29.) 10: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 30 bis 35).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

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