Rechtsprechung
EuGH, 12.07.2001 - C-262/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln - Steuerbefreiungen - Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Geldbuße bei rechtswidriger abgabenfreier Einfuhr - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Guter Glaube
- Europäischer Gerichtshof
Louloudakis
- EU-Kommission
Louloudakis
Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Ermittlung bei persönlichen und beruflichen Bindungen in zwei Mitgliedstaaten
- EU-Kommission
Louloudakis
- Wolters Kluwer
Steuerbefreiungen bei vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln; Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat; Geldbuße bei rechtswidriger abgabenfreier Einfuhr; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Guter Glaube
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Steuerbefreiung bei vorübergehender Einfuhr von Verkehrsmitteln, wenn persönliche und berufliche Bindungen zu zwei Mitgliedstaaten bestehen
- Judicialis
Richtlinie Nr. 83/182/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Ermittlung bei persönlichen und beruflichen Bindungen in zwei Mitgliedstaaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Steuerrecht - DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR VON STRASSENKRAFTFAHRZEUGEN
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 83/182/EWG vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" - Angehöriger zweier Mitgliedstaaten, der in einem dieser ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
- EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Papierfundstellen
- Slg. 2001, I-5547
- NJW 2001, 2702
- EuZW 2001, 540
- BB 2001, 873
Wird zitiert von ... (37) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 16.12.1992 - C-210/91
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Die Kommission verweist auf das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 19 und 20).Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist, und zwar insbesondere anhand des Urteils vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981), das u. a. in Bezug auf die besondere Verbrauchsteuer ergangen ist, um die es in der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Sache geht.
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 19, und die darin zitierte Rechtsprechung, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99, DeAndrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 20).
Die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen dürfen nämlich nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen, und eine Sanktion darf nicht so sehr außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen, dass sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 20).
- EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
Strafverfahren gegen Ryborg
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Die griechische Regierung trägt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943) vor, der gewöhnliche Wohnsitz sei der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt habe, so dass alle in diesem Zusammenhang erheblichen Tatsachen zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes zu berücksichtigen seien.Als gewöhnlicher Wohnsitz ist daher der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (Urteil Ryborg, Randnr. 19).
Dabei sind alle erheblichen Tatsachen im Hinblick auf die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem verwaltungsmäßige Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen.
Sie verpflichtet sie nicht, sich in jedem Einzelfall, in dem die Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, abzusprechen (Urteil Ryborg, Randnrn.
- EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
Klattner / Elliniko Dimosio
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Richtlinie nach ihren Begründungerwägungen die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft fördern soll und dass die Beseitigung der Behinderungen durch die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung geltenden Regelungen für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besondersnotwendig ist (Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95, Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25).
- EuGH, 24.09.1987 - 37/86
Coenen / ONPTS und CNPRS
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten (siehe u. a. Urteile vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86, Coenen, Slg. 1987, 3589, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-385/96, Goerres, Slg. 1998, I-4431, Randnr. 14). - EuGH, 07.12.2000 - C-213/99
de Andrade
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 19, und die darin zitierte Rechtsprechung, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99, DeAndrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 20). - EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist, und zwar insbesondere anhand des Urteils vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981), das u. a. in Bezug auf die besondere Verbrauchsteuer ergangen ist, um die es in der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Sache geht. - EuGH, 14.07.1998 - C-385/96
Goerres
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten (siehe u. a. Urteile vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86, Coenen, Slg. 1987, 3589, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-385/96, Goerres, Slg. 1998, I-4431, Randnr. 14). - EuGH, 26.10.1995 - C-36/94
Siesse / Director da Alfândega de Alcântara
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 19, und die darin zitierte Rechtsprechung, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99, DeAndrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 20).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05
Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr …
Im Urteil Louloudakis hat der Gerichtshof beispielhaft eine Reihe von Faktoren aufgezählt, die Aufschluss über den ständigen Mittelpunkt der Interessen einer Privatperson geben können.40 - Ständige Rechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 23. April 1991, Ryborg (C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 21), vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 33), vom 12. Juli 2001, Louloudakis (C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnrn.
51 - So auch das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 53).
54 - In diesem Sinne auch das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 53).
Dies gilt auch für die Richtlinie 83/183." Im selben Sinne das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 58).
56 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 55).
57 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 55).
58 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnrn. 53 und 60).
- EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - …
Zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse in der Gemeinschaft ist insoweit insbesondere die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat erforderlich (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Louloudakis, C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnr. 58).Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (…ABl. L 105, S. 59), der den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Art. 6 der Richtlinie 83/183 entsprechenden Weise definiert, bereits entschieden, dass die Kriterien für die Bestimmung dieses Begriffs sowohl auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort als auch auf die Dauer dieser Bindung abstellen und dass sie deshalb kumulativ zu prüfen sind (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Ryborg, C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).
Der gewöhnliche Wohnsitz ist als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Ryborg, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).
Zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen (Urteil Louloudakis, Randnr. 55).
Zu ergänzen ist, dass der Faktor des Besuchs einer Lehranstalt entsprechend Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 zwar keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes impliziert, wenn er sich auf den Betroffenen selbst bezieht, dass er aber, wie Herr Alevizos in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, im familiären Rahmen betrachtet ein Indiz für eine solche Verlegung darstellen kann, wenn er sich auf die Kinder des Betroffenen bezieht (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 56).
Zum anderen geht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 hervor, dass diese Vorschrift den persönlichen Bindungen den Vorzug gibt, wenn der Betroffene nicht über in einem einzigen Mitgliedstaat konzentrierte persönliche und berufliche Bindungen verfügt (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 52).
Somit sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vor, dass sowohl die beruflichen Bindungen als auch die persönlichen Bindungen an einen bestimmten Ort zu berücksichtigen sind, und ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Gesamtbewertung der beruflichen und persönlichen Bindungen nicht ausreicht, um den ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen örtlich zu bestimmen, bei dieser Ortsbestimmung den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 53).
- BFH, 11.02.2003 - VII B 244/02
NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz
Darüber hinaus habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 Rs. C-262/99 --Louloudakis-- (EuGHE 2001, I-5547) für die Bestimmung des Wohnsitzes eines Betroffenen auf den Mittelpunkt seiner Interessen abgestellt, ohne dass dieser Mittelpunkt dauerhaft sein müsse und ohne dass es auf die Absicht des Betroffenen ankomme, nach einem längeren Zeitraum wieder in das Inland zurückzukehren.Lege man die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und des EuGH-Urteils in EuGHE 2001, I-5547 der Beurteilung des Streitfalls zugrunde, so habe er einen Wohnsitz in den USA begründet.
Dabei kann hier dahinstehen, ob der Kläger die von ihm geltend gemachten Abweichungen der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise durch die Gegenüberstellung von Rechtssätzen dargelegt hat.
c) Anders als der Kläger meint, weicht die Vorentscheidung auch nicht von dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 ab.
Ziel der Verkehrsmittelrichtlinie ist es, die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft zu fördern (vgl. EuGH-Urteile vom 23. April 1991 Rs. C-297/89 --Ryborg--, EuGHE 1991, I-1943 Rz. 14, sowie in EuGHE 2001, I-5547 Rz. 58).
d) Unbeschadet dessen liegt die vom Kläger gerügte Divergenz zu dem EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-5547 nicht vor, weil es hiernach im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Auffassung für die Annahme des gewöhnlichen Wohnsitzes einer Person nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verkehrsmittelrichtlinie nicht allein ausreicht, dass der Betroffene tatsächlich an einem Ort mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt.
Die in Art. 7 der Verkehrsmittelrichtlinie genannten Kriterien der beruflichen und persönlichen Bindung einer Person an einen bestimmten Ort sowie der Dauer dieser Bindung sind vielmehr kumulativ zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1991, I-1943 Rz. 19, sowie in EuGHE 2001, I-5547 Rz. 51).
- EuGH, 07.06.2007 - C-156/04
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
In seinem Urteil vom 12. Juli 2001, Louloudakis (C-262/99, Slg. 2001, I-5547, insbesondere Randnrn.Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Louloudakis auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines griechischen Gerichts hin ergangen ist, das den Gerichtshof nach der Auslegung der Richtlinie befragt hatte, um einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, was ein Beweis dafür ist, dass die Richtlinie angewandt wird.
Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie enthaltenen Kriterien für die Bestimmung des Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz" auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort und auf die Dauer dieser Bindung abstellen, und diesen Begriff als den Ort definiert, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (Urteil Louloudakis, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der Beurteilung der persönlichen und beruflichen Bindungen des Betroffenen sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen wie insbesondere seine körperliche Anwesenheit, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten und der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Louloudakis, Randnrn.
Außerdem hat der Gerichtshof das Ermessen berücksichtigt, über das die zuständigen nationalen Behörden auf diesem sensiblen Gebiet verfügen, das die nationalen Befugnisse im Steuerbereich berührt, indem er entschieden hat, dass die diesen Behörden nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie obliegende Pflicht zur Zusammenarbeit es ihnen nicht gebietet, sich in jedem Einzelfall, in dem die Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, abzusprechen (Urteil Louloudakis, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die zwingenden Erfordernisse der Strafverfolgung und der Vorbeugung sowie des Schutzes der fiskalischen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats rechtfertigen es, dass dieser angemessene Sanktionen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Louloudakis, Randnr. 70).
In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof anerkannt, dass der nationale Richter dafür zuständig ist, die Anwendung der Richtlinie und den Schutz der den Bürgern daraus erwachsenden Rechte zu gewährleisten, indem er insbesondere den Ort des gewöhnlichen Wohnsitzes bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Louloudakis, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2015 - C-528/14
X
7 - Die Vorlageentscheidung führt hierzu aus, dass der Gerechtshof auf die Urteile Ryborg (C-297/89, EU:C:1991:160), Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407) und Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251) verwiesen habe, die alle die Auslegung der Richtlinien 83/182 und 83/183 betreffen.17 - Vgl. u. a. Urteil Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 51 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung), dessen Kriterien zur Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes im Urteil Kommission/Griechenland (…C-156/04, EU:C:2007:316, Rn. 45 und 46) aufgegriffen wurden.
41 - Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile Ryborg (C-297/89, EU:C:1991:160), Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407) und Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251).
42 - Insofern führt das vorlegende Gericht das Urteil Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 52 und 53) an, allerdings mit dem Hinweis, dass die Verordnung Nr. 1186/2009 keine Bestimmung enthalte, die mit Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/182 vergleichbar sei, wonach den persönlichen Bindungen unter bestimmten Umständen der Vorrang eingeräumt werden müsse, und dass im Übrigen derartige Umstände vorliegend nicht gegeben seien.
43 - Die niederländische Regierung verweist auf Rn. 55 des Urteils Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407) und folgert daraus, dass das Gericht "insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, de[n] Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, de[n] Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, de[n] Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und de[n] Ort, an dem verwaltungsmäßige Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, [berücksichtigen muss,] soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen".
49 - Vgl. für die Richtlinie 83/182 die Urteile Ryborg (…C-297/89, EU:C:1991:160, Rn. 17 ff.) und Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 51 ff.) und für die Richtlinie 83/183 Urteil Alevizos (…C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 54 ff.).
50 - Vgl. Urteile Ryborg (…C-297/89, EU:C:1991:160, Rn. 13), Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 58) und Alevizos (…C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 53).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-255/14
Chmielewski - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus …
In der Rechtssache, in der das Urteil Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407) ergangen ist, hat der Gerichtshof in Rn. 69 entschieden, dass "[i]n diesem Zusammenhang ... zwingende Erfordernisse der Strafverfolgung und der Vorbeugung es zwar rechtfertigen [können], dass durch nationale Rechtsvorschriften Sanktionen von einer gewissen Schwere eingeführt werden; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass [diese Sanktionen], die nach Vorschriften wie den im Ausgangsverfahren geltenden bestimmt werden, sich als unverhältnismäßig erweisen und damit ein Hemmnis für die Ausübung dieser Freiheit [in diesem Fall der freie Personen- und Warenverkehr] darstellen können, sofern sie Geldbußen, die pauschal nach dem alleinigen Kriterium des Hubraums des Fahrzeugs festgesetzt werden, ohne dass dessen Alter berücksichtigt wird, und eine erhöhte Abgabe umfassen, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann.Ich merke an, dass der Gerichtshof im Urteil Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407) die Ansicht vertreten hatte, dass pauschal, ohne Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien festgesetzte Bußgelder sich als "unverhältnismäßig erweisen" könnten (…vgl. Rn. 69 bis 71).
4 - Urteil Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 67).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Casati (…203/80, EU:C:1981:261, Rn. 27), Luisi und Carbone (…286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 34 und 35), Kommission/Griechenland (…68/88, EU:C:1989:339, Rn. 24), Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 67), Ntionik und Pikoulas (…C-430/05, EU:C:2007:410, Rn. 53) sowie Urbán (…C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 53).
7 - Vgl. u. a. Urteile Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 70) sowie Ntionik und Pikoulas (…C-430/05, EU:C:2007:410, Rn. 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-156/04
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung - Verstoß gegen Artikel 90 EG und …
3 - Vgl. u. a. Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-9/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-4467), vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719) und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-262/99 (Louloudakis, Slg. 2001, I-5547).4 - Vgl. insbesondere Urteil Louloudakis.
11 - Vgl. Urteil Louloudakis (siehe oben, Fußnote 3), Randnr. 67 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.
18 - Vgl. Urteil Louloudakis (siehe oben, Fußnote 8), Randnr. 76.
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2012 - C-617/10
Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte …
Spezifischer zu den nationalen Sanktionen bei der Durchführung von Richtlinien der Union vgl. u. a. die Urteile vom 12. Juli 2001, Louloudakis (C-262/99, Slg. 2001, I-5547), vom 11. September 2003, Safalero (C-13/01, Slg. 2003, I-8679), vom 2. Oktober 2003, Grilli (C-12/02, Slg. 2003, I-11585), vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565), und vom 5. Juli 2007, Ntionik und Pikoulas (C-430/05, Slg. 2007, I-5835). - OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
Klage in Sachen "Führerscheintourismus" vor dem Oberverwaltungsgericht …
Ferner hat der Gerichtshof in einer neueren Entscheidung (…EuGH, Beschl. v. 02.12.2010, a. a. O., Rdnr. 76) den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG im gleichen Sinne wie den Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwandt, den der Gerichtshof unter anderem bereits in den Urteilen vom 7. Juni 2007 (…C-156/04 "Kommission/Griechenland, Rdnr. 45), vom 26. April 2007 (…C-392/05 "Alevizos", Rdnr. 57) und vom 12. Juli 2001 (C-262/99 "Louloudakis", Rdnr. 51) zur Interpretation des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 (…ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 59) bzw. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 (…ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 64) näher definiert hat. - EuGH, 27.01.2022 - C-788/19
Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu …
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung im Unionsrecht zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Sanktionen zu wählen, die ihnen im Fall der Missachtung der in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der direkten Steuern vorgesehenen Verpflichtungen angemessen erscheinen, dass sie jedoch verpflichtet sind, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze zu beachten und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Louloudakis, C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19
Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-55/07
Michaeler und Subito - Gleichbehandlung - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Teilzeit- …
- EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des …
- EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-456/12
O - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der …
- EuGH, 29.07.2010 - C-188/09
Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-489/10
Bonda - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Ausschluss und Kürzung …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17
Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-418/11
TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-457/12
S - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der …
- VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934
Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21
Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20
Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur …
- FG Hessen, 11.07.2017 - 7 K 433/15
Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO sind nicht dahin gehend zu …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03
Kuipers
- FG München, 07.04.2010 - 14 K 1895/09
Keine einfuhrumsatzsteuerfreie vorübergehende Verwendung eines in der Türkei …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2008 - C-25/07
Sosnowska - Festsetzung - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
Kommission / Italien
- FG Hamburg, 06.11.2008 - 4 K 72/08
Einfuhrumsatzsteuer: Gewöhnlicher Wohnsitz i. S. d. Zollbefreiungsverordnung
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04
Housieaux
- FG München, 22.11.2007 - 14 K 1519/04
Vorübergehende Verwendung eines Lkw durch in der Gemeinschaft ansässige Person
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-451/99
Cura Anlagen
- FG München, 22.04.2013 - 14 K 3161/10
Vorübergehende Verwendung eines Pkw, Feststellungslast bezüglich gewöhnlichem …
- FG München, 21.09.2009 - 14 K 3219/08
Einfuhrabgabe für die vorübergehende Verwendung im Gemeinschaftsgebiet eines in …
- FG Bremen, 21.06.2018 - 1 K 26/18
Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Übersiedlungsgut - Vorliegen eines gewöhnlichen …
- FG München, 18.12.2007 - 14 K 3554/04
Voraussetzungen einer einfuhrabgabenfreien vorübergehenden Verwendung eines Pkw; …
- FG München, 18.12.2007 - 14 K 3554/05
Vorschriftswidrige Einfuhr eines Kfz
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Louloudakis
- EU-Kommission
Paraskevas Louloudakis gegen Elliniko Dimosio.
Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln - Steuerbefreiungen - Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Geldbuße bei rechtswidriger abgabenfreier Einfuhr - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Guter Glaube
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
- EuGH, 12.07.2001 - C-262/99
Papierfundstellen
- Slg. 2001, I-5547
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
Strafverfahren gegen Ryborg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
L 105, S. 59.4: - Slg. 1997, I-5981.5: - Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen).6: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 20).
7: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 25).
9: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling Slg. 1999, I-1075, Randnr. 29.) 10: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 30 bis 35).
16: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 13).
- EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
Letztere habe der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland)(4) für unverhältnismäßig erklärt.Zweitens gelten die nachfolgenden Ausführungen unter der Bedingung, dass die Abgaben für eingeführte Fahrzeuge, insbesondere die Verbrauchsteuer, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache C-375/95 gewesen ist, gemeinschaftsrechtskonform ermittelt werden.
L 105, S. 59.4: - Slg. 1997, I-5981.5: - Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-90/97
Swaddling
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
8: - Schlussanträge vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling, Slg. 1999, I-1077, Randnr. 17).9: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling Slg. 1999, I-1075, Randnr. 29.) 10: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 30 bis 35).
- EuGH, 25.02.1988 - 299/86
Drexl
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
12: - Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 18); Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88 (Messner, Slg. 1989, I-4209, Randnr. 14); Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 38).15: - Urteil in der Rechtssache 299/86 (Drexl, zitiert in Fußnote 11, Randnr. 18).
- EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
Klattner / Elliniko Dimosio
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
12: - Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 18); Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88 (Messner, Slg. 1989, I-4209, Randnr. 14); Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 38).17: - Schlussanträge vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner Slg. 1997, I-2719, I-2722, Randnr. 40).
- EuGH, 12.12.1989 - 265/88
Strafverfahren gegen Messner
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
12: - Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 18); Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88 (Messner, Slg. 1989, I-4209, Randnr. 14); Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 38). - EuGH, 09.10.1980 - 823/79
Carciato
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
11: - Urteil vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache C-823/79 (Carciati, Slg. 1990, I-2773, Randnr. 9). - EuGH, 23.01.1997 - C-29/95
Pastoors und Trans-Cap / Belgischer Staat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
13: - Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-29/95 (Pastoors und Trans-Cap, Slg. 1997, I-285, Randnr. 24). - EuGH, 09.03.1995 - C-345/93
Fazenda Pública / Nunes Tadeu
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99
14: - Urteil vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479, Randnrn. - EuGH, 25.02.1999 - C-90/97
Swaddling
- EuGH, 05.06.1997 - C-398/95
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