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   EuGH, 12.07.2001 - C-102/00   

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https://dejure.org/2001,3666
EuGH, 12.07.2001 - C-102/00 (https://dejure.org/2001,3666)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - C-102/00 (https://dejure.org/2001,3666)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - C-102/00 (https://dejure.org/2001,3666)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Welthgrove

  • EU-Kommission PDF

    Welthgrove

    Verfahrensordung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

  • EU-Kommission

    Welthgrove

  • Wolters Kluwer

    Eingriff einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; Berechtigung einer Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B d Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung; [Verfahrensordung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3] 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B, Richtlinie 77/388/EWG Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B
    Dividenden; Holding-Gesellschaft; Vorsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - "Gegenleistung" im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (von einer Tochtergesellschaft an eine sich an ihrer Verwaltung ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-5679
  • BB 2000, 966
  • BB 2001, 873
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-102/00
    Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 hat die Kanzlei des Gerichtshofes dem vorlegenden Gericht eine Abschrift des Urteils vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99 (Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567) zukommen lassen und es gebeten, der Kanzlei mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht erhalten wolle.

    Er betont, dass im Gegensatz zu den Holdinggesellschaften, deren Situation im Urteil Floridienne und Berginvest untersucht werde, Welthgrove in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreife, ohne Tätigkeiten auszuüben, die gemäß Artikel 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterlägen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 4 der Sechsten Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in dieVerwaltung dieser Gesellschaften eingreift, nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie berechtigt ist (vgl. insbesondere die Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat allerdings auch festgestellt, dass etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 18).

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-102/00
    Der Gerechtshof bestätigte zunächst, dass Welthgrove in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, im Sinne des Urteils vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111) eingegriffen habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 4 der Sechsten Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in dieVerwaltung dieser Gesellschaften eingreift, nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie berechtigt ist (vgl. insbesondere die Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 17).

    Der Gerichtshof hat allerdings auch festgestellt, dass etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 18).

  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-102/00
    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss des bloßen Innehabens des Gegenstands ist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Hamas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-102/00
    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss des bloßen Innehabens des Gegenstands ist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Hamas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).
  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Allein der Umstand, dass mit der Führung der Geschäfte zugleich Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden oder --wie hier-- eine Organstellung verbunden ist, schließt die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches danach nicht aus (vgl. Senatsurteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Beschluss vom 12. Juli 2001 Rs. C-102/00 --Welthgrove BV--, UR 2001, 533, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht --UVR-- 2002, 21; EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00 --Cibo Participations SA--, UR 2001, 500, zur wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bei Geschäftsführungsleistungen einer Holding-Gesellschaft).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist (vgl. Urteile vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands, C-60/90, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 14, vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 18, Beschluss vom 12. Juli 2001, Welthgrove, C-102/00, Slg. 2001, I-5679, Randnr. 15, und Urteil vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 20), soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von Verwaltungs-, Buchhaltungs- und EDV-Dienstleistungen (Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 19, Beschluss Welthgrove, Randnr. 16, sowie Urteile Cibo Participations, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 46).
  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Das Ergebnis steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des EuGH, wonach die Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an der sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuersteuern 77/388/EWG sind, wenn sie gegen Entgelt erfolgen (EuGH-Beschluss vom 12. Juli 2001 Rs. C-102/00 --Welthgrove BV--, UR 2001, 533, UVR 2002, 21; Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00 --Cibo Participations SA-- UR 2001, 500, mit Anm. Wäger).
  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, einhergeht und die mit diesen Eingriffen verbundenen Leistungen gegen Entgelt erfolgen (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 500; Beschluss vom 12. Juli 2001 C-102/00, Welthgrove BV, Slg. 2001, I-5679, BFH/NV Beilage 2002, 5, UR 2001, 533; Urteil vom 14. November 2000 C-142/99, Floridienne u Berginvest, Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, UR 2000, 530; BFH-Urteil in BFHE 203, 185, BStBl II 2003, 954).
  • EuGH, 12.01.2017 - C-28/16

    MVM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Daraus folgt, dass einfache Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften, ohne die Durchführung von Transaktionen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer unterliegen, nicht als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2001, Welthgrove, C-102/00, EU:C:2001:416, Rn. 16 und 17).
  • FG Hessen, 17.02.2003 - 6 K 493/99

    Organschaft; Umsatzsteuer; Wirtschaftliche Eingliederung; Managementleistung;

    f) Im Übrigen sei die Klage auf der Grundlage des EuGH -Beschlusses vom 12.7.2001 ( Rs C-102/00 "Welthgrove BV", UR 2001, 533) begründet.

    Hierfür ist erforderlich, dass sie Tätigkeiten ausübt, die nach Art. 2 der 6. EG-Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen ( EuGH -Beschluss vom 12.7.2001 Rs C-102/00 "Welthgrove BV", UR 2001, 533), aber ausreichend, dass entgeltliche Leistungen - sei es auch durch eine in ihrem Namen ausgeführte Tätigkeit von Geschäftsführern - an eine Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine enge finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche (organschaftliche) Verbindung besteht (BFH-Urteil vom 9.10.2002 a.a.O. LS 3; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 37 Rn 32).

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04

    Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft nach § 2 Abs 2

    Im Übrigen seien nach EuGH-Rechtsprechung (27. September 2001, C 16/00 und 12.07.2001, C 102/00) auch Holdinggesellschaften als Unternehmer anzusehen, wenn sie über den bloßen Empfang von Dividenden und die Ausübung der satzungsgemäßen Gesellschafterrechte hinausgehende administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen erbringen.
  • FG Hessen, 15.03.2007 - 6 K 1476/02

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung - Finanzholding

    Da die vereinnahmte Dividende lediglich Ausfluss des Innehabens der Beteiligung ist (vgl. EuGH-Urteil vom 20.06.1991 C-60/90 - "Polysar" - EuGHE 1991 I-3111 Rn 17; EuGH-Urteil vom 27.09.2001 Rs C-16/00 - "Cibo Participations SA" - UR 2001, 500; EuGH-Urteil vom 12.07.2001 Rs C-102/00 - "Welthgrove BV" - BFH/NV Beilage 2002, 5) erbringt die Holding insoweit keine "Leistung gegen Entgelt (BFH-Urteile vom 20.01.1988 X R 48/81, BStBl II 1988, 557; vom 28.09.1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122 sowie vom 09.10.2002 V R 64/99, BFH/NV 2003, 128, 130).
  • FG Hamburg, 24.01.2006 - II 274/04

    Umsatzsteuergesetz: Tätigkeit des Präsidenten des Vorstandes eines Vereins

    Allein der Umstand, dass mit der Führung der Geschäfte zugleich Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden oder - wie hier - eine Organstellung verbunden ist, schließt die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches danach nicht aus (vgl. Senatsurteil in BFHE 199, 49 , BStBl II 2003, 36 ; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Beschluss vom 12. Juli 2001, Rs. C-102/00 - Welthgrove BV -, UR 2001, 533, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht - UVR - 2002, 21; EuGH -Urteil vom 27. September 2001, Rs. C-16/00 - Cibo Participations SA -, UR 2001, 500 , zur wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bei Geschäftsführungsleistungen einer Holding-Gesellschaft).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames

    15 Ein unentgeltliches ("einfaches") Eingreifen reicht daher nicht aus, wenn daneben gar keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze vorliegen, vgl. Beschlüsse vom 12. Juli 2001, Welthgrove (C-102/00, EU:C:2001:416, Rn. 16 und 17), und vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • FG Hamburg, 28.12.2020 - 6 K 214/18

    Umsatzsteuer: Funktionsholding als umsatzsteuerlicher Unternehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-442/01

    KapHag

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-32/03

    Fini H

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