Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 27.09.2001 - C-63/99, C-257/99, C-235/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1510
EuGH, 27.09.2001 - C-63/99, C-257/99, C-235/99 (https://dejure.org/2001,1510)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2001 - C-63/99, C-257/99, C-235/99 (https://dejure.org/2001,1510)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2001 - C-63/99, C-257/99, C-235/99 (https://dejure.org/2001,1510)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1510) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen EWG-Polen - Niederlassungsfreiheit - Durch Täuschung erlangte Einreisegenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gloszczuk

  • EU-Kommission PDF

    Gloszczuk

    Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen EWG-Polen - Niederlassungsfreiheit - Durch Täuschung erlangte Einreisegenehmigung

  • EU-Kommission

    Gloszczuk

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 44 und 58 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits; Durch Täuschung erlangte Einreisegenehmigung; Niederlassungsrecht im Sinne ...

  • Judicialis

    Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits Art. 44; ; Europa-... Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 44 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Polen

  • datenbank.nwb.de

    Assoziationsabkommen EWG-Polen - Durch Täuschung erlangte Einreisegenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND BULGARISCHER STAATSANGEHÖRIGER, SICH IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION NIEDERZULASSEN

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Noch keine freie Einreise für Polen, Tschechen und Bulgaren - Niederlassungsfreiheit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 44 und 58 des Assoziationsabkommens EWG/Polen - Polnischer Staatsangehöriger, der aufgrund falscher Erklärungen, die einen Rechtsverstoß darstellen, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat - Verstoß, der begangen wurde, bevor der Betroffene ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-6369
  • DVBl 2002, 36
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf Zweck und Wesen des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Akts abhängen (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60).

    Dieses Gleichbehandlungsgebot begründet eine Verpflichtung zur Erreichung eines ganz bestimmten Ergebnisses und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften des Rechts eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Niederlassung eines polnischen Staatsangehörigen von einer Voraussetzung abhängig machen, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht (in diesem Sinne Urteil Sürül, Randnr. 63).

    Zudem schließt der Umstand, dass mit dem Abkommen im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung Polens gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, nicht aus, dass die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (in diesem Sinne Urteil Sürül, Randnr. 72).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    Wie der Gerichtshof zur Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden hat, erlaubt der Vorbehalt in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 3 EG) den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese abzuschieben oder ihnen die Einreise zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22; vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7; vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22; vom 17. Juni 1997 in den RechtssachenC-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnr. 37).

    Diese unterschiedliche Behandlung eigener Staatsangehöriger und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt im Inland zu untersagen, worauf auch immer sie gestützt werden; es ist nicht anzunehmen, dass der EG-Vertrag diesen Grundsatz in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten außer Acht lässt (Urteile Van Duyn, Randnr. 22, und Pereira Roque, Randnr. 38).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-171/96

    Pereira Roque

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    Wie der Gerichtshof zur Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden hat, erlaubt der Vorbehalt in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 3 EG) den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese abzuschieben oder ihnen die Einreise zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22; vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7; vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22; vom 17. Juni 1997 in den RechtssachenC-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnr. 37).

    Diese unterschiedliche Behandlung eigener Staatsangehöriger und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt im Inland zu untersagen, worauf auch immer sie gestützt werden; es ist nicht anzunehmen, dass der EG-Vertrag diesen Grundsatz in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten außer Acht lässt (Urteile Van Duyn, Randnr. 22, und Pereira Roque, Randnr. 38).

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    29 bis 31, und vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache 312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.

    Insoweit kommt dem Vergleich von Zweck und Kontext des Abkommens und des EG-Vertrags erhebliche Bedeutung zu (siehe Urteil Metalsa, Randnr. 11).

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    Dass in Artikel 52 EG-Vertrag ein Aufenthaltsrecht nicht erwähnt werde, habe den Gerichtshof nicht an der Auffassung gehindert, diese Bestimmung verleihe den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch den Aufnahmestaat unmittelbar das Recht auf Einreise in diesen und auf Aufenthalt dort (Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags wie des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, 217, S. 3687) setzt das Recht auf Inländerbehandlung bei der Niederlassung, das Artikel 44 Absatz 3 des Europa-Abkommens in einer Weise beschreibt, die derjenigen des Artikels 52 EG-Vertrag ähnlich oder analog ist, als Nebenrecht zum Niederlassungsrecht der polnischen Staatsangehörigen, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, durchaus ein Einreise- und Aufenthaltsrecht voraus (siehe Urteile Royer, Randnrn. 31 f., und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-37/98, Savas, Slg. 2000, I-2927, Randnrn.

  • RG, 06.04.1892 - V 312/91

    Eigentumserwerbsgesetz §. 41 Abs. 2.

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    29 bis 31, und vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache 312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    Wie der Gerichtshof zur Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden hat, erlaubt der Vorbehalt in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 3 EG) den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese abzuschieben oder ihnen die Einreise zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22; vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7; vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22; vom 17. Juni 1997 in den RechtssachenC-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnr. 37).
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    14 bis 21; vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn.
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    Andererseits genügt eine schlicht ähnliche Fassung einer Bestimmung eines Gründungsvertrags der Gemeinschaften und eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland nicht, um der Bestimmung des völkerrechtlichen Vertrags die Bedeutung zu geben, die den Bestimmungen der Gründungsverträge zukommt (vgl. Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor und RSO, Slg. 1982, 329, Randnrn.
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
    Nach ständiger Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags wie des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, 217, S. 3687) setzt das Recht auf Inländerbehandlung bei der Niederlassung, das Artikel 44 Absatz 3 des Europa-Abkommens in einer Weise beschreibt, die derjenigen des Artikels 52 EG-Vertrag ähnlich oder analog ist, als Nebenrecht zum Niederlassungsrecht der polnischen Staatsangehörigen, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, durchaus ein Einreise- und Aufenthaltsrecht voraus (siehe Urteile Royer, Randnrn. 31 f., und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-37/98, Savas, Slg. 2000, I-2927, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Wie der Gerichtshof darüber hinaus bereits entschieden hat, stellt eine nationale Regelung, wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit von einer Bedingung abhängig macht, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf an dieser Tätigkeit anknüpft, eine Beschränkung dar, weil sie darauf abzielt, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2001, Gloszczuk, C-63/99, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 29).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Der Gerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass die Anwendung dieses Eintragungshindernisses nicht vom Bestehen eines konkreten, gegenwärtigen oder ernsthaften Freihaltebedürfnisses abhängt und dass daher eine Kenntnis der Zahl der Konkurrenten, die ein Interesse an der Verwendung des fraglichen Zeichens haben könnten, unerheblich ist (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 35, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-63/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 58).

    Es spielt darüber hinaus keine Rolle, ob andere Zeichen, die gebräuchlicher als das fragliche sind, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag genannten Waren oder Dienstleistungen existieren (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 57).

    Umgekehrt kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fehlen (vgl. zu der identischen Bestimmung in Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und Campina Melkunie, Randnr. 19).

    Es besteht daher zwischen den jeweiligen Anwendungsbereichen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und dem fraglichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c eine gewisse Überschneidung (vgl. entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 67), wobei sich aber Art. 7 Abs. 1 Buchst. b von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dadurch unterscheidet, dass er alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag.

    Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. entsprechend zu dem identischen Art. 3 der Richtlinie 89/104 Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnr. 31, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 56).

  • EuGH, 16.11.2004 - C-327/02

    Panayotova u.a.

    11 Sodann weist das Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. September 2001 in den Rechtssachen C-63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 86), C-235/99 (Kondova, Slg. 2001, I-6427, Randnr. 91) und C-257/99 (Barkoci und Malik, Slg. 2001, I-6557, Randnr. 83), die in Verfahren ergangen seien, in denen die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs anwendbar gewesen seien, entschieden habe, dass es den Mitgliedstaaten nach den niederlassungsrechtlichen Vorschriften der Assoziierungsabkommen der Gemeinschaften grundsätzlich nicht verwehrt sei, den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet vom Erfordernis der vorherigen Erlangung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung abhängig zu machen.

    Ist die Antwort, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-257/99 (Barkoci und Malik) auf die vierte Frage gegeben hat, so auszulegen, dass es mit Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 des Assoziierungsabkommens mit Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 des Assoziierungsabkommens mit der Slowakischen Republik unvereinbar ist, wenn die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines in den Niederlanden gestellten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung nach dem Assoziierungsabkommen von jeder inhaltlichen Prüfung absieht, nur weil es an der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung fehlt? Macht es bei der Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob die materiellen Voraussetzungen für die Einreise klar und offenkundig erfüllt sind?.

    18 Die unmittelbare Wirkung, die Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei zuzumessen ist, bedeutet, dass die bulgarischen, polnischen und slowakischen Staatsangehörigen, die diese Bestimmungen in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschafaten-Slowakei die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 38, und Kondova, Randnr. 39, sowie vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Randnr. 28).

    19 Das Niederlassungsrecht im Sinne der ersten drei in vorstehender Randnummer zitierten Bestimmungen setzt zwar voraus, dass als Folge dieses Rechts ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden, doch ergibt sich aus den drei letztgenannten Bestimmungen, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht keine absoluten Rechte darstellen, da ihre Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung dieser Staatsangehörigen beschränkt werden kann (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 51, Kondova, Randnr. 54, und Jany u. a., Randnr. 28).

    20 Um mit der Voraussetzung im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei vereinbar zu sein, müssen die Beschränkungen des Niederlassungsrechts durch die Zuwanderungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats jedoch geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dürfen im Hinblick auf dieses Ziel keinen Eingriff in den Wesensgehalt der den bulgarischen, polnischen und slowakischen Staatsangehörigen durch die Artikel 45 Absatz 1, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 3 dieser Abkommen gewährten Rechte darstellen, indem sie die Ausübung dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 56, und Kondova, Randnr. 59).

    21 Bestimmungen wie Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei stehen grundsätzlich einem System der vorherigen Kontrolle nicht entgegen, das die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch die Zuwanderungsbehörden von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 86, Kondova, Randnr. 91, und Jany u. a., Randnr. 31).

    22 Ein solches nationales System, wonach die genaue Art der vom Antragsteller ins Auge gefassten Tätigkeit vor dessen Abreise in den Aufnahmemitgliedstaat überprüft wird, verfolgt ein berechtigtes Ziel, da es die Möglichkeit eröffnet, die Ausübung des Einreise- und des Aufenthaltsrechts durch die Staatsangehörigen der betreffenden Länder, die sich auf diese Bestimmungen berufen, auf diejenigen zu beschränken, die aus den Bestimmungen Rechte herleiten können (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 58, Kondova, Randnr. 61, sowie Barkoci und Malik, Randnr. 62).

    31 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass es mit Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und demzufolge mit Artikel 59 Absatz 1 der Abkommen Gemeinschaften-Bulgarien und Gemeinschaften-Slowakei vereinbar ist, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen nach den Artikeln 44 Absatz 3, 45 Absatz 1 oder 45 Absatz 3 dieser Abkommen gestellten Antrag mit der Begründung ablehnen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Inland zur Zeit der Antragstellung illegal gewesen sei, weil er gegenüber diesen Behörden falsche Erklärungen abgegeben habe, um eine ursprüngliche Einreiseerlaubnis aufgrund einer anderen Berechtigung zu erhalten, oder eine ausdrückliche Voraussetzung für diese Einreise, die mit der erlaubten Dauer seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat zusammenhing, nicht eingehalten habe (vgl. Urteil Gloszczuk, Randnr. 77).

    38 Unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ein System der vorherigen Kontrolle einzuführen, bei dem auch unmittelbar im Inland gestellte Anträge geprüft werden können, entspricht es der Logik eines Systems der vorherigen Kontrolle, wie es im Königreich der Niederlande angewandt wird und im Hinblick auf die Assoziierungsabkommen zulässig ist, dass dieser Mitgliedstaat das System rechtlich so ausgestaltet, dass seine zuständigen Behörden dann, wenn das Erfordernis der vorherigen Einreichung eines Antrags auf vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Niederlassung im Herkunftsland des Betroffenen oder im Land seines ständigen Aufenthalts nicht erfüllt ist, bulgarischen, polnischen oder slowakischen Staatsangehörigen, die sich auf Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei berufen, die beantragte Aufenthaltserlaubnis versagen, und zwar unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung tatsächlich erfüllt sind (vgl. analog Urteile Gloszczuk, Randnr. 70, und Kondova, Randnr. 75).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16845
Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99 (https://dejure.org/2000,16845)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2000 - C-63/99 (https://dejure.org/2000,16845)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2000 - C-63/99 (https://dejure.org/2000,16845)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,16845) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gloszczuk

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte Wieslaw Gloszczuk und Elzbieta Gloszczuk.

    Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen EWG-Polen - Niederlassungsfreiheit - Durch Täuschung erlangte Einreisegenehmigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-6369
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    7: - Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnrn. 7 bis 12) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    20: - Urteile Sevince und Kus (zitiert in den Fußnoten 6 und 18) und Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 28).

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    10: - Urteile vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 22 bis 26) und in der Rechtssache Demirel (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 7 bis 12).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    7: - Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnrn. 7 bis 12) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Tätigkeit ausüben; ..." 24: - Urteile in der Rechtssache Savas (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 60) und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 29).
  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    8: - Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    9: - Urteil in der Rechtssache Demirel (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 8) und Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hèrmes International, Slg. 1998, I-3603, Randnrn.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    11: - Siehe u. a. Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    25: - Siehe oben, Fußnote 5.26: - Siehe oben, Nr. 33.27: - Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portugesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 17).
  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    17: - Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes führt zudem der Umstand, dass ein Artikel eines Assoziationsabkommens einen ähnlichen Wortlaut zu einer Bestimmung des EG-Vertrages hat, keinesfalls automatisch dazu, dass diese Bestimmungen eine identische Interpretation erfahren müssen (siehe hierzu Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
    18: - Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 (Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185, 1198, Randnr. 16).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht