Rechtsprechung
| EuGH, 27.09.2001 - C-63/99; C-257/99; C-235/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen EWG-Polen - Niederlassungsfreiheit - Durch Täuschung erlangte Einreisegenehmigung
- Europäischer Gerichtshof
Gloszczuk
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 44 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Polen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- 123recht.net (Pressemeldung)
Noch keine freie Einreise für Polen, Tschechen und Bulgaren - Niederlassungsfreiheit
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Auswärtige Beziehungen - DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND BULGARISCHER STAATSANGEHÖRIGER, SICH IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION NIEDERZULASSEN
- Österreichisches Institut für Menschenrechte (Zusammenfassung)
1. Wieslaw & Elzbieta GLOSZCZUK, 2. Julius BARKOCI & Marcel MALIK, 3. Eleanora Ivanova KONDOVA ./. S
Staatsangehörige von Vertragsstaaten können sich unmittelbar auf das im Europa-Abkommen vorgesehene Niederlassungsrecht berufen
Verfahrensgang
- High Court of Justice (England) [Vereinigtes Königreich], 09.12.1998 - CO/2426/96
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
- EuGH, 27.09.2001 - C-63/99; C-257/99; C-235/99
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2001, I-6369
- DVBl 2002, 36
Wird zitiert von ... (21)
- EuGH, 16.11.2004 - C-327/02
Assoziierungsabkommen Gemeinschaften - Bulgarien, Gemeinschaften - Polen und …
Sodann weist das Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. September 2001 in den Rechtssachen C-63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 86), C-235/99 (Kondova, Slg. 2001, I-6427, Randnr. 91) und C-257/99 (Barkoci und Malik, Slg. 2001, I-6557, Randnr. 83), die in Verfahren ergangen seien, in denen die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs anwendbar gewesen seien, entschieden habe, dass es den Mitgliedstaaten nach den niederlassungsrechtlichen Vorschriften der Assoziierungsabkommen der Gemeinschaften grundsätzlich nicht verwehrt sei, den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet vom Erfordernis der vorherigen Erlangung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung abhängig zu machen.Ist die Antwort, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-257/99 (Barkoci und Malik) auf die vierte Frage gegeben hat, so auszulegen, dass es mit Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 des Assoziierungsabkommens mit Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 des Assoziierungsabkommens mit der Slowakischen Republik unvereinbar ist, wenn die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines in den Niederlanden gestellten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung nach dem Assoziierungsabkommen von jeder inhaltlichen Prüfung absieht, nur weil es an der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung fehlt? Macht es bei der Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob die materiellen Voraussetzungen für die Einreise klar und offenkundig erfüllt sind?.
Die unmittelbare Wirkung, die Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei zuzumessen ist, bedeutet, dass die bulgarischen, polnischen und slowakischen Staatsangehörigen, die diese Bestimmungen in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschafaten-Slowakei die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 38, und Kondova, Randnr. 39, sowie vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Randnr. 28).
Das Niederlassungsrecht im Sinne der ersten drei in vorstehender Randnummer zitierten Bestimmungen setzt zwar voraus, dass als Folge dieses Rechts ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden, doch ergibt sich aus den drei letztgenannten Bestimmungen, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht keine absoluten Rechte darstellen, da ihre Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung dieser Staatsangehörigen beschränkt werden kann (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 51, Kondova, Randnr. 54, und Jany u. a., Randnr. 28).
Um mit der Voraussetzung im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei vereinbar zu sein, müssen die Beschränkungen des Niederlassungsrechts durch die Zuwanderungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats jedoch geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dürfen im Hinblick auf dieses Ziel keinen Eingriff in den Wesensgehalt der den bulgarischen, polnischen und slowakischen Staatsangehörigen durch die Artikel 45 Absatz 1, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 3 dieser Abkommen gewährten Rechte darstellen, indem sie die Ausübung dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 56, und Kondova, Randnr. 59).
Bestimmungen wie Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei stehen grundsätzlich einem System der vorherigen Kontrolle nicht entgegen, das die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch die Zuwanderungsbehörden von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 86, Kondova, Randnr. 91, und Jany u. a., Randnr. 31).
Ein solches nationales System, wonach die genaue Art der vom Antragsteller ins Auge gefassten Tätigkeit vor dessen Abreise in den Aufnahmemitgliedstaat überprüft wird, verfolgt ein berechtigtes Ziel, da es die Möglichkeit eröffnet, die Ausübung des Einreise- und des Aufenthaltsrechts durch die Staatsangehörigen der betreffenden Länder, die sich auf diese Bestimmungen berufen, auf diejenigen zu beschränken, die aus den Bestimmungen Rechte herleiten können (vgl. Urteile Gloszczuk, Randnr. 58, Kondova, Randnr. 61, sowie Barkoci und Malik, Randnr. 62).
Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass es mit Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und demzufolge mit Artikel 59 Absatz 1 der Abkommen Gemeinschaften-Bulgarien und Gemeinschaften-Slowakei vereinbar ist, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen nach den Artikeln 44 Absatz 3, 45 Absatz 1 oder 45 Absatz 3 dieser Abkommen gestellten Antrag mit der Begründung ablehnen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Inland zur Zeit der Antragstellung illegal gewesen sei, weil er gegenüber diesen Behörden falsche Erklärungen abgegeben habe, um eine ursprüngliche Einreiseerlaubnis aufgrund einer anderen Berechtigung zu erhalten, oder eine ausdrückliche Voraussetzung für diese Einreise, die mit der erlaubten Dauer seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat zusammenhing, nicht eingehalten habe (vgl. Urteil Gloszczuk, Randnr. 77).
Unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ein System der vorherigen Kontrolle einzuführen, bei dem auch unmittelbar im Inland gestellte Anträge geprüft werden können, entspricht es der Logik eines Systems der vorherigen Kontrolle, wie es im Königreich der Niederlande angewandt wird und im Hinblick auf die Assoziierungsabkommen zulässig ist, dass dieser Mitgliedstaat das System rechtlich so ausgestaltet, dass seine zuständigen Behörden dann, wenn das Erfordernis der vorherigen Einreichung eines Antrags auf vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Niederlassung im Herkunftsland des Betroffenen oder im Land seines ständigen Aufenthalts nicht erfüllt ist, bulgarischen, polnischen oder slowakischen Staatsangehörigen, die sich auf Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens Gemeinschaften-Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens Gemeinschaften-Slowakei berufen, die beantragte Aufenthaltserlaubnis versagen, und zwar unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung tatsächlich erfüllt sind (vgl. analog Urteile Gloszczuk, Randnr. 70, und Kondova, Randnr. 75).
- EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales …
Wie der Gerichtshof darüber hinaus bereits entschieden hat, stellt eine nationale Regelung, wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit von einer Bedingung abhängig macht, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf an dieser Tätigkeit anknüpft, eine Beschränkung dar, weil sie darauf abzielt, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2001, Gloszczuk, C-63/99, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 29). - Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-327/02
Lili Georgieva Panayotova und andere gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en …
Einige Ausführungen in den Urteilen Gloszczuk, Kondova sowie Barkoci und Malik haben allgemeinen Charakter: Den Niederlassungsbestimmungen der Assoziierungsabkommen kommt unmittelbare Wirkung zu, und sie verleihen Privatpersonen Rechte, auf die diese sich vor den nationalen Gerichten berufen und die die Gerichte anwenden können(12) ; das Einreise- und das Aufenthaltsrecht sind Nebenrechte im Verhältnis zu diesem Niederlassungsrecht, die jedoch nicht schrankenlos sind(13) ; die Rechtsprechung zur Niederlassung nach dem EG-Vertrag kann wegen unterschiedlicher Ziele und wegen des unterschiedlichen Wortlauts des Vertrages und der Abkommen nicht ohne weiteres auf die Assoziierungsabkommen übertragen werden(14) .(4) - Rechtssache C-63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369); Rechtssache C-235/99 (Kondova, Slg. 2001, I-6427); Rechtssache C-257/99 (Barkoci und Malik, Slg. 2001, I-6557).
Vgl. auch Urteile Gloszczuk (Randnr. 68) und Barkoci und Malik (Randnr. 70).
(21) - Siehe Urteile Gloszczuk (Randnr. 58) und Barkoci und Malik (Randnr. 62).
- EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Polen - Auslegung von …
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (siehe u. a. Urteile vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60, und vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 30). - EuGH, 20.11.2001 - C-268/99
Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Republik Polen und …
25 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof am 27. September 2001 seine Urteile in den Rechtssachen C-63/99 (Gloszczuk, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und C-257/99 (Barkoci und Malik, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) erlassen hat, die ähnliche Fragen betreffen wie die erste und die zweite Frage, die im Ausgangsverfahren aufgeworfen wurden. - BFH, 23.06.2010 - I R 37/09
"Geschäftsbeziehung" i. S. des § 1 AStG a. F. - Vergabe eines zinslosen …
Zwar sind Assoziationsabkommen nach der Rechtsprechung des EuGH "integrierende Bestandteile der Gemeinschaftsrechtsordnung" (…vgl. Schmalenbach in Calliess/ Ruffert, EUV/ EGV, 3. Aufl., Art. 310 EGV Rz 24); insbesondere die danach zu gewährende Niederlassungsfreiheit hat unmittelbare Wirkung und gewährt den Angehörigen des Assoziierungsstaats entsprechende Rechte (z. B. EuGH-Urteile vom 27. September 2001 C-257/99 "Barkoci und Malik", Slg. 2001, I-6557; C-235/99 "Kondova", Slg. 2001, I-6427; C-63/99 "Gloszczuk", Slg. 2001, I-6369; vom 20. November 2001 C-268/99, "Jany u. a.", Slg. 2001, I-8615). - EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland - Artikel 23 Absatz 1- …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 30, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-200/02
Artikel 18 EG - Richtlinien 73/148/EWG und 90/364/EWG - Minderjähriger …
(34) - So der Begriff des Missbrauchs des Gemeinschaftsrechts im Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 75, Hervorhebung von mir).(35) - Vgl. Urteil Gloszczuk (Randnr. 75).
- EuGH, 14.12.2006 - C-97/05
Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die Erlaubnis zum …
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 30, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 54, und Simutenkov, Randnr. 21). - EuGH, 23.10.2003 - C-115/02
Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Zollamtliche …
11 und 12, und vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 48), dass die bloße Ähnlichkeit des Wortlauts einer Bestimmung eines der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften und eines internationalen Abkommens zwischen den Gemeinschaften und einem Drittland nicht genüge, um den Begriffen dieses Abkommens dieselbe Bedeutung beizumessen, die sie in den Verträgen hätten. - Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03
Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura und Real …
- LAG Düsseldorf, 10.07.2002 - 12 Sa 132/02
Haftung des Generalunternehmers nach § 1 a AEntG für vom polnischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05
Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit - Zuständigkeit des Gerichtshofes …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-268/99
- BayObLG, 09.10.2002 - 3 ObOWi 83/02
Verpflichtung ausländischer Unternehmen zur Zahlung des tariflichen Mindeslohns …
- FG Nürnberg, 20.09.2011 - 1 K 13/08
Kein Anspruch auf einen niedrigeren Körperschaftsteuersatz für beschränkt …
- LSG Niedersachsen, 23.11.2001 - L 8 AL 487/01
- VG Aachen, 08.10.2010 - 8 L 99/10
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05
Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesier, der mit einer Staatsangehörigen eines …
- VG Köln, 14.08.2003 - 12 K 3760/99
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2006 - C-281/05
Marken - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem …
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Gloszczuk
Verfahrensgang
- High Court of Justice (England) [Vereinigtes Königreich], 09.12.1998 - CO/2426/96
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99
- EuGH, 27.09.2001 - C-63/99
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2001, I-6369
Für Blogger: