Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2001 - C-409/98   

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https://dejure.org/2001,1990
EuGH, 09.10.2001 - C-409/98 (https://dejure.org/2001,1990)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2001 - C-409/98 (https://dejure.org/2001,1990)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - C-409/98 (https://dejure.org/2001,1990)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer - Begriff - Eingehen einer Mietsverpflichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mirror Group

  • EU-Kommission PDF

    Mirror Group

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe b
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Begriff - Zahlung eines Betrags seitens des Vermieters an den künftigen Mieter - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Mirror Group

  • Wolters Kluwer

    Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer; Übernahme einer Option auf die Anmietung eines Grundstückes; Auslegung von Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entgelt als Anreiz für das Eingehen eines Mietvertrags kann Dienstleistung, aber nicht steuerfreie Grundstücksvermietung sein

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Begriff - Zahlung eines Betrags seitens des Vermieters an den künftigen Mieter - Ausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Grundstückslieferung; Umsatzsteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates (77/388/EWG) - Befreiung der Verpachtung und Vermietung von Grundstücken - Leistung, Mieter zu werden (und dem Grundstück dadurch zu Ansehen zu verhelfen) - Leistung, die Option ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-7175
  • BB 2001, 950
  • DB 2001, 2280
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-409/98
    Aus dem Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665, Randnr. 9) gehe hervor, dass die Leistung, die ein Mieter dadurch erbringe, dass er zugunsten des Vermieters gegen Abstandszahlung auf seine Rechte aus einem Mietvertrag verzichte, steuerfrei sei.

    Mit Beschluss vom 15. Oktober 1998, dem das Urteil des VAT and Duties Tribunal beigefügt ist, hat dieses Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine & Company/Commissioners of Customs and Excise) stellt sich die Frage, ob nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG des Rates eine Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der Lieferer ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrages durch den Vermieter einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt.

    2. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine & Company/Commissioners of Customs and Excise) stellt sich die Frage, ob nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG des Rates eine Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der Lieferer ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber a) vertraglich gegen Zahlung eines Betrages, der als Sicherheit für die Verpflichtungen aus der Optionsvereinbarung in einem Sonderkonto verbleibt, eine Option auf die Anmietung dieses Grundstücks übernimmt und/oder b) später diese Option gemäß der Optionsvereinbarung ausübt, und das Mietangebot für das Grundstück gegen die Freigabe des Geldes im Sonderkonto annimmt.

    Die Klägerin macht geltend, aus dem Urteil Lubbock Fine ergebe sich, dass Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Schaffung, der Änderung, der Übertragung oder der Beendigung des Rechts zum Gebrauch eines Grundstücks zusammenhingen, unter Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie fielen.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs bringt vor, dem Urteil Lubbock Fine liege der Gedankengang zugrunde, dass Zahlungen, die bei der Neuaushandlung eines Mietvertrags erfolgten, steuerlich ebenso behandelt werden müssten wie Zahlungen bei der ursprünglichen Aushandlung des Mietvertrags.

    Diese Dienstleistung falle unter Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie, wie der Gerichtshof im Urteil Lubbock Fine entschieden habe.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Lubbock Fine entschieden, dass es eine "Vermietung von Grundstücken" im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie darstelle, wenn ein Mieter auf seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichte und das Grundstück an denjenigen zurück gebe, der ihm seine Rechte eingeräumt habe.

  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-409/98
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist (siehe u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting UitvoeringFinanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13; vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64; und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. I-493, Randnr. 25).

    Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache zu gebrauchen und andere davon auszuschließen (in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, Randnrn.

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-409/98
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist (siehe u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting UitvoeringFinanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13; vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64; und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. I-493, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-409/98
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist (siehe u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting UitvoeringFinanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13; vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64; und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. I-493, Randnr. 25).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-409/98
    64 bis 69, sowie Urteil vom 4. Oktober 2001, in der Rechtssache C-326/99, Goed Wonen, noch nicht in der Amtlichen Sammlug veröffentlicht, Randnr. 55).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-409/98
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist (siehe u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting UitvoeringFinanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13; vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64; und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. I-493, Randnr. 25).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    25 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Regie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479; Mirror Group vom 9. Oktober 2001 C-409/98, EU:C:2001:524; Cantor Fitzgerald International vom 9. Oktober 2001 C-108/99, EU:C:2001:526; Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; BFH-Urteile vom 21. Juni 2017 V R 3/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372; vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (Urteile vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 21).
  • FG Saarland, 14.06.2023 - 1 K 1264/19

    Nicht zweckgebundener Vermieterzuschuss, Leistungsaustausch, Minderung der

    Allerdings erbringt ein Steuerpflichtiger, der nur die Gegenleistung für die Erbringung einer Dienstleistung in Geld zahlt oder der sich hierzu verpflichtet, selbst keine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL (EuGH vom 9. Oktober 2001 C-409/98 "Mirror Group", HFR 2002, 69).

    Daher erbringt ein Mieter, der sich nur verpflichtet, Mieter zu werden und den Mietzins zu zahlen, dem Vermieter gegenüber auch dann keine Dienstleistung, wenn er hierfür vom Vermieter bezahlt wird (EuGH vom 9. Oktober 2001 C-409/98 "Mirror Group", HFR 2002, 69).

    In diesem Fall stellt sich eine Zahlung des Vermieters unter wertender Betrachtung als Gegenleistung für die vom Mieter erbrachte sonstige Leistung dar (EuGH vom 9. Oktober 2001 C-409/98 "Mirror Group", HFR 2002, 69).

    Die Verpflichtung eines solchen Mieters könne dann als steuerpflichtige Werbedienstleistung betrachtet werden (EuGH vom 9. Oktober 2001 C-409/98 "Mirror Group", HFR 2002, 69).

    Für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs spricht zwar, dass ein kaufmännisch denkender Vermieter in der Praxis nur dann etwas an einen potenziellen Mieter bezahlen wird, wenn er auch ein wirtschaftliches Interesse daran hat (Huschens RIW 2001, 955; Vellen UStB 2001, 370).

    Eine Person, die ursprünglich kein Recht an einem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrages seitens des Vermieters einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt, erbringt daher selbst dann keine Dienstleistung, wenn sie vom Vermieter hierfür bezahlt wird (EuGH vom 9. Oktober 2001 C-409/98 "Mirror Group", HFR 2002, 69).

    Denn anders als in dem vom EuGH in der Rechtssache "Mirror Group" (EuGH vom 9. Oktober 2001 C-409/98 "Mirror Group", HFR 2002, 69) entschiedenen Fall, haben die Mietvertragsparteien vorliegend hinsichtlich des Investitionskostenzuschusses gerade keine ausdrückliche Regelung in den Vertrag aufgenommen, nach der der Zuschuss als Gegenleistung oder Anreiz für den Abschluss der NV 4 gezahlt werden sollte.

    Hinzu kommt, dass die Ausgangssituation vorliegend eine andere ist als in dem EuGH-Verfahren C-409/98 "Mirror Group" (EuGH vom 9. Oktober 2001 C-409/98 "Mirror Group", HFR 2002, 69) zugrunde liegenden Sachverhalt.

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Rechtsprechung
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-7175
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-409/98
    Das Gericht bejahte die Steuerbefreiung mit Urteil vom 3. April 1998, soweit sie die Zahlung des Anreizes in Höhe von 6, 5 Mio. GBP betreffend die Anmietung betraf, mit der Begründung, obwohl die vorliegende Situation vom klassischen Schema der Vermietung abweiche, da eine Leistung nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter erbracht worden sei, sei Artikel 13 Teil B Buchstabe b auch hier anwendbar, wenn man das Urteil Lubbock Fine berücksichtige, nach dem auch eine derartige Situation als Vermietung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne.

    Mir scheint in der Tat, dass das Urteil Lubbock Fine für sich allein gesehen uns keinen entscheidenden Hinweis geben kann, nicht nur weil es einen Sachverhalt betrifft, der nicht vollständig mit den dem High Court unterbreiteten Sachverhalten übereinstimmt, sondern vor allem, weil es aufgrund seiner Wortwahl nicht automatisch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann.

    Die gleiche Erwägung liegt m. E. dem Urteil Lubbock Fine zugrunde, auf das Sie in der vorliegenden Rechtssache hingewiesen worden sind.

    Es handelt sich sonach um ein Geschäft, das auf eine Änderung der Parteien des ursprünglichen Mietvertrags gerichtet ist und auf das folglich der im Urteil Lubbock Fine aufgestellte Grundsatz anzuwenden ist.

    Entscheidungsvorschlag Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des High Court wie folgt zu beantworten: In der Rechtssache C-409/98 (Mirror Group): Im Anschluss an das Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) sind nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von der Mehrwertsteuer befreit: 1. ein Umsatz, der in der Vermietung eines Grundstücks an eine Person besteht, die ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrags durch den Vermieter einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt; und 2. ein Umsatz, der in der Vermietung eines Grundstücks an eine Person besteht, die ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber a) vertraglich gegen Zahlung eines Betrages, der als Sicherheit für die Verpflichtungen aus der Optionsvereinbarung in einem Sonderkonto verbleibt, eine Option auf die Anmietung dieses Grundstücks übernimmt und/oder b) nacheinander die in einer Optionsvereinbarung betreffend die Vermietung eines Grundstücks vorgesehenen Optionen gegen die Freigabe des Geldes im Sonderkonto ausübt.

    In der Rechtssache C-108/99 (Cantor): Unter Berücksichtigung des Urteils vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) ist nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage die Übertragung eines Mietvertrages über ein Grundstück vom Mieter an einen Dritten, der kein Recht an dem Grundstück hat, gegen Zahlung eines Geldbetrages an diesen seitens des Mieters von der Mehrwertsteuer befreit.

    L 145, S. 1.3: - Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Slg. 1993, I-6665).

    4: - Urteil Lubbock Fine, Randnrn.

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-409/98
    9, 10 und 12.5: - Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-359/97 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 65) und in der Rechtssache C-358/97 (Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 53) im Hinblick auf die Zahlung von Maut.

    In dem gleichen Sinne siehe auch u. a. die Urteile in den Rechtssachen C-359/97, Randnr. 67, und C-358/97, Randnr. 55, sowie kürzlich das Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99 (Stockholm Lindöpark AB, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25).

    63 und 66 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-359/97 und Randnrn.

    51 und 54 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97.8: - Siehe in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Alber in den Rechtssachen C-359/97 (Nr. 76) und C-358/97 (Nr. 63).

    10: - Urteile in der Rechtssache C-359/97, Randnr. 68, und in der Rechtssache C-358/97, Randnr. 56.11: - Nr. 40 der Schlussanträge in der Rechtssache C-150/99 (Urteil vom 18. Januar 2001, Slg. 2001, I-493).

    13: - Schlussanträge in den Rechtssachen C-359/97, Nr. 80, und C-358/97, Nr. 67.14: - Schlussanträge in den Rechtssachen C-359/97, Nr. 80, und C-358/97, Nr. 67.15: - Generalanwalt Jacobs hat beim Hinweis auf diese Präzedenzfälle in seien Schlussanträgen in der Rechtssache Stockholm Lindöpark bemerkt: "the Court has stressed in particular the need that the agreement between the parties should take account of the duration of the enjoyment of the property, in particular as a factor determining the consideration due" (Nr. 23).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-409/98
    In dem gleichen Sinne siehe auch u. a. die Urteile in den Rechtssachen C-359/97, Randnr. 67, und C-358/97, Randnr. 55, sowie kürzlich das Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99 (Stockholm Lindöpark AB, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25).

    10: - Urteile in der Rechtssache C-359/97, Randnr. 68, und in der Rechtssache C-358/97, Randnr. 56.11: - Nr. 40 der Schlussanträge in der Rechtssache C-150/99 (Urteil vom 18. Januar 2001, Slg. 2001, I-493).

    12: - Rechtssache C-150/99, Nr. 31 der Schlussanträge.

  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-409/98
    16: - Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88 (Slg. 1989, 2763).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-409/98
    6: - Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-346/95 (Blasi, Slg. 1998, I-481, Randnr. 18).
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