Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2001 - C-400/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2001
EuGH, 09.10.2001 - C-400/99 (https://dejure.org/2001,2001)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2001 - C-400/99 (https://dejure.org/2001,2001)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - C-400/99 (https://dejure.org/2001,2001)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2001) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für ein Fährunternehmen - Vertrag über die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen - Bestehende oder neue Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Aussetzungspflicht - Erledigung der ...

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 EG; Verordnung des Rates Nr. 659/1999, Artikel 17 bis 19
    Staatliche Beihilfen - Bestehende und neue Beihilfen - Qualifizierung als neue Beihilfe - Auswirkungen

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen für ein Fährunternehmen; Vertrag über die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen; Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG; Erledigung der Hauptsache oder Unzulässigkeit

  • Judicialis

    EGV Art. 88 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 659/1999/EWG Art. 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für ein Fährunternehmen - Vertrag über die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen - Bestehende oder neue Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Aussetzungspflicht - Erledigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-7303
  • DVBl 2002, 180
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-400/99
    Die italienische Regierung begründet in ihrer Klageschrift die Zulässigkeit ihrer Klage mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) aufgestellt habe, und verweist im Übrigen auf ihr Vorbringen zur Begründetheit.

    Die italienische Regierung erinnert in ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Verfahrensrüge zunächst daran, dass sie in ihrer Klageschrift Bezug auf das genannte Urteil Spanien/Kommission genommen habe und schließt aus diesem Urteil, dass nach der Auffassung des Gerichtshofes dann, wenn die Kommission in einem Beihilfefall gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG das förmliche Verfahren einleite, weil es sich ihrer Ansicht nach um eine neue, nicht angemeldete Beihilfe handele, die als solche ausgesetzt werden müsse, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Meinung nicht teile, weil er der Ansicht sei, dass die Kommission sich auf eine bestehende, nicht aussetzungspflichtige Beihilfe beziehe, dieser Mitgliedstaat berechtigt sei, den Gerichtshof nach Artikel 230 EG anzurufen, um die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in dem Teil zu erreichen, in dem die Beihilfe als solche eingestuft werde, für die das Durchführungsverbot gelte.

    Im genannten Urteil Spanien/Kommission sei entschieden worden, dass die Klage Spaniens gegen die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zulässig gewesen sei, obwohl diese ebenfalls keine Anordnung der Kommission enthalten, sondern lediglich auf das Durchführungsverbot des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages hingewiesen habe.

    Der Mitgliedstaat seinerseits unterliegt keiner Pflicht, eine bestehende Beihilfe vor einer solchen abschließenden Negativentscheidung auszusetzen (siehe die vorgenannten Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 17, und Italien/Kommission, Randnr. 25).

    Nach ihrem Hinweis auf die genannten Urteile Spanien/Kommission und Italien/Kommission, in denen es um die Frage der Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG geht, wenn ein Mitgliedstaat sich gegen die Einstufung der von dieser Entscheidung betroffenen Maßnahmen als neue Beihilfen wendet und geltend macht, dass es sich um bestehende Beihilfen handele, führt die italienische Regierung in ihrer Klageschrift aus, dass die gemäß dem Vertrag über die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen vom 30. Juli 1991 gezahlten Mittel, so sie denn Beihilfen sein sollten, nicht als nicht genehmigte neue Beihilfen angesehen werden dürften.

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-400/99
    Die italienische Regierung begründet in ihrer Klageschrift die Zulässigkeit ihrer Klage mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) aufgestellt habe, und verweist im Übrigen auf ihr Vorbringen zur Begründetheit.

    Der Mitgliedstaat seinerseits unterliegt keiner Pflicht, eine bestehende Beihilfe vor einer solchen abschließenden Negativentscheidung auszusetzen (siehe die vorgenannten Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 17, und Italien/Kommission, Randnr. 25).

  • EuGH - C-64/99 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Pace Airline Services - Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice,

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-400/99
    wegen Nichtigerklärung der der Italienischen Republik mit dem Schreiben SG(99) D/6463 vom 6. August 1999 mitgeteilten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 1999 (ABl. C 306, S. 2) veröffentlichten Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG über die staatliche Beihilfe/Maßnahme C 64/99 (ex NN 68/99) - Italien - zugunsten des Gruppo Tirrenia di Navigazione einzuleiten, soweit darin über die Aussetzung der betreffenden Beihilfe entschieden wird, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 18. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG beantragt, die ihr mit dem Schreiben SG(99) D/6463 vom 6. August 1999 mitgeteilte und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 1999 (ABl. C 306, S. 2) veröffentlichte Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG über die staatliche Beihilfe/Maßnahme C 64/99 (ex NN 68/99) - Italien - zugunsten des Gruppo Tirrenia di Navigazione einzuleiten (nachfolgend: angefochteneEntscheidung), für nichtig zu erklären, soweit darin über die Aussetzung der betreffenden Beihilfe entschieden wird.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-400/99
    Diese Möglichkeit bestand für die Kommission bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 (siehe Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuG, 05.10.2006 - T-246/99

    Tirrenia di Navigazione u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-400/99
    Am 19. Oktober 1999 haben die Gesellschaften der Tirrenia-Gruppe Tirrenia di Navigazione SpA, Adriatica di Navigazione SpA, Caremar SpA, Toremar SpA, Siremar SpA und Saremar SpA bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eine unter der Rechtssachennummer T-246/99 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang eingereicht.
  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

    9 Mit Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, im Folgenden: Zwischenurteil) hat der Gerichtshof diesen Antrag zurückgewiesen und das Verfahren zur Hauptsache fortgesetzt.

    Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, zu den darin genannten Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG Stellung zu nehmen, und sie hat diese Aufforderung in der Weise formuliert, dass sie diese Maßnahmen als neue Beihilfen qualifizierte, womit ihre Aussetzung in dem in dieser Entscheidung festgelegten Umfang verbunden war (vgl. Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25, sowie Zwischenurteil, Randnr. 56).

    Die italienische Regierung verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635), in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit individueller Beihilfen mit einer Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilferegelung für Recht erkannt habe:.

    Folglich sei die Situation nicht vergleichbar mit derjenigen, die dem erwähnten Urteil Italien/Kommission zugrunde gelegen habe.

    57 Der Sachverhalt ist nicht vollständig mit demjenigen zu vergleichen, der dem Urteil Italien/Kommission zugrunde lag, auf das sich die italienische Regierung beruft.

  • EuG, 25.04.2018 - T-554/15

    Ungarn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von

    Aufgrund der Einstufung der nationalen Maßnahme, die Gegenstand einer Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ist, als rechtswidrige staatliche Beihilfe ist der Mitgliedstaat, an den diese Entscheidung gerichtet ist, daher verpflichtet, die Durchführung dieser Maßnahme sofort auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 39, und vom 16. Oktober 2014, Alro/Kommission, T-517/12, EU:T:2014:890, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung, die Durchführung einer nationalen Maßnahme auszusetzen, die durch eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als rechtswidrige staatliche Beihilfe eingestuft wurde, ergibt sich automatisch aus dieser Entscheidung, da der Mitgliedstaat selbst verpflichtet ist, alle Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 60).

    Diese verfahrensrechtlichen Unterschiede berühren jedoch die wichtigste Rechtsfolge nicht, die sowohl die Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens als auch die Aussetzungsanordnung nach sich zieht, nämlich die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand dieser auf Art. 108 Abs. 3 AEUV beruhenden Entscheidungen ist, auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 60).

    Die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Anordnung, mit der die Aussetzung einer Maßnahme verfügt wird, die möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, kann zur gleichen Zeit erfolgen wie die Entscheidung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, oder danach erlassen werden (Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 47).

    Diese Anordnung kann auch in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthalten sein, vorausgesetzt, dass dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass dieser Entscheidung die Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil von 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 47).

  • EuG, 02.06.2003 - T-276/02

    Forum 187 / Kommission

    25 bis 28, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 61, im Folgenden: Urteil Tirrenia).

    Ferner werde in der Rechtsprechung ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG bejaht (Urteil Tirrenia und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-269/99, T-271/99 und T-272/99, Territorio Histórico de Guipúzcoa u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4217).

    Bei staatlichen Beihilfen sind jedoch Zwischenmaßnahmen, die gegenüber der endgültigen Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienen, eigenständige Rechtswirkungen entfalten, anfechtbare Handlungen (Urteil Tirrenia, Randnr. 57, Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 82).

    Dazu ist erstens festzustellen, dass im Gegensatz zu Entscheidungen über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens für vorläufig als neue Beihilfen eingestufte Maßnahmen die streitige Entscheidung über die Einstufung der Regelung für die Koordinierungsstellen als eine bestehende Beihilfenregelung keine eigenständigen Rechtswirkungen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung gemäß Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG hat (Urteil Tirrenia, Randnr. 59, Urteil Government of Gibraltar/Kommission, Randnrn.

    Soweit die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, dass als Rechtswirkung der streitigen Entscheidung dem Mitgliedstaat untersagt sei, die Regelung für die Koordinierungsstellen weiterhin anzuwenden, so genügt der Hinweis, dass eine bestehende Beihilferegelung nach ständiger Rechtsprechung weiter angewendet werden kann, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20, und Urteil Tirrenia, Randnr. 61).

    Die Gemeinschaftsgerichte haben außerdem in ständiger Praxis ausdrücklich klargestellt, dass Entscheidungen über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nur insofern der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterworfen werden können, als sie eigenständige Rechtswirkungen entfalten (vgl. Urteile Tirrenia, Randnrn.

  • EuGH, 04.06.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission

    Setzt der betreffende Mitgliedstaat die Durchführung der fraglichen Maßnahme nicht aus, um damit der Verpflichtung aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nachzukommen, vor Genehmigung durch die Kommission oder gegebenenfalls den Rat neue Beihilfen nicht durchzuführen oder bestehende Beihilfen nicht umzugestalten, so hat die Kommission nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung die Möglichkeit, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine Entscheidung zu erlassen, mit der ihm aufgegeben wird, die Durchführung bis zur abschließenden Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe auszusetzen (Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 46).

    In allen Fällen verpflichtet die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine Maßnahme, die die Kommission als eine neue Beihilfe erachtet, den betreffenden Mitgliedstaat zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 17, vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 59, vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 39, und vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 92).

    Doch nur dann, wenn er einer Aussetzungsanordnung nicht Folge leistet, kann die Kommission nach Art. 12 der Verordnung Nr. 659/1999 beim Gerichtshof unmittelbar eine Vertragsverletzungsklage erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Aussetzungsanordnung gleichzeitig mit der Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ergehen oder ihr nachfolgen kann (Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 47).

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kommission eine Aussetzungsanordnung erlassen kann, aber nicht muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 46).

  • EuG, 07.12.2022 - T-709/21

    Institutionelles Recht

    Derartige Ausnahmen sind etwa im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 20), im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 55 bis 63) und im Vorfeld einer endgültigen Verfügung bei einer akzessorischen oder Sicherungsmaßnahme zur vorläufigen Dienstenthebung eines von einem Disziplinarverfahren betroffenen Beamten bejaht worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission, 18/65 und 35/65, EU:C:1966:24, S. 174).

    Darüber hinaus hat der angefochtene Beschluss gegenüber WhatsApp keine eigenständige Rechtswirkung im Vergleich zum endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde: Alle in dem ersten Beschluss enthaltenen Beurteilungen werden im zweiten Beschluss übernommen, und der erste Beschluss hat keine vom Inhalt des zweiten unabhängige Wirkung, im Gegensatz zu den Konstellationen, zu den die oben in Rn. 44 erwähnten Urteile vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission (18/65 und 35/65, EU:C:1966:24), vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256), und vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2001:528), ergangen sind.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Zum Vorbringen der Deutschen Post und der Bundesrepublik Deutschland, nach der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Klage gegen die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2001, I-7303) stehe die Vorläufigkeit einer Handlung ihrer Anfechtbarkeit nicht zwangsläufig entgegen, stellt das Gericht in den Randnrn.
  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    Dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme hat auch die von der Maßnahme begünstigten Unternehmen zu veranlassen, auf jeden Fall neue Zahlungen zurückzuweisen oder Rückstellungen vorzunehmen, die für eine etwaige spätere Rückzahlung erforderlich sind (Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 59).

    Außerdem erging diese Entscheidung vor dem Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2001:528), oben in Rn. 291 angeführt, wonach nach dem Erlass einer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zumindest erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit den Beihilfevorschriften der Union bestehen.

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

    Eine solche Anordnung ist vom Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gesondert und kann im Übrigen gleichzeitig mit ihm ergehen oder ihm nachfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 47, und vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission, C-456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 35).
  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

    Dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme hat auch die von der Maßnahme begünstigten Unternehmen zu veranlassen, auf jeden Fall neue Zahlungen zurückzuweisen oder Rückstellungen vorzunehmen, die für eine etwaige spätere Rückzahlung erforderlich sind (Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 59).

    Außerdem erging diese Entscheidung vor dem Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2001:528), oben in Rn. 297 angeführt, wonach nach dem Erlass einer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zumindest erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit den Beihilfevorschriften der Union bestehen.

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

    Ce doute sur la légalité de la mesure en cause devait également conduire les entreprises bénéficiaires de la mesure à refuser en tout état de cause de nouveaux versements ou à provisionner les sommes nécessaires à d'éventuels remboursements ultérieurs (arrêt du 9 octobre 2001, 1talie/Commission, C-400/99, EU:C:2001:528, point 59).

    Au surplus, cette décision est antérieure à l'arrêt du 9 octobre 2001, 1talie/Commission (C-400/99, EU:C:2001:528), cité au point 278 ci-dessus, selon lequel il existe, après l'adoption d'une décision d'ouverture de la procédure formelle, à tout le moins, un doute important sur la conformité de la mesure en cause aux règles de l'Union en matière d'aides d'État.

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 04.09.2014 - T-298/14

    Erbslöh Aluminium / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 04.09.2014 - T-301/14

    Michelin Reifenwerke / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 04.09.2014 - T-287/14

    Schaeffler Technologies / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 04.09.2014 - T-296/14

    Erbslöh / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 04.09.2014 - T-295/14

    Autoneum Germany / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-300/14

    Fricopan Back / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 04.09.2014 - T-297/14

    Walter Klein / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-294/14

    Klemme / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Nationale

  • EuG, 04.09.2014 - T-288/14

    Energiewerke Nord / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 04.09.2014 - T-286/14

    Röchling Oertl Kunststofftechnik / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

  • EuGH, 06.10.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament

  • EuGH, 06.10.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuGH, 24.10.2013 - C-77/12

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

  • EuG, 09.06.2009 - T-152/06

    NDSHT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

  • EuG, 26.10.2023 - T-70/23

    Data Protection Commission/ Europäischer Datenschutzausschuss

  • EuG, 27.11.2014 - T-674/14

    SEA / Kommission

  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

  • EuG, 28.11.2014 - T-688/14

    Airport Handling / Kommission

  • EuG, 08.12.2011 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von den

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • EuG, 12.12.2007 - T-109/06

    Vodafone España und Vodafone Group / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das

  • EuGH, 18.06.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 22.10.2015 - T-80/15

    Macchia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-402/11

    Jager & Polacek / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-52/16

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB

  • EuG, 16.10.2014 - T-129/13

    Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 24.11.2010 - T-317/09

    Concord Power Nordal / Kommission - Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art.

  • EuG, 16.10.2014 - T-517/12

    Alro / Kommission

  • EuG, 27.02.2007 - T-44/05

    SP Entertainment Development / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anfechtbare

  • EuG, 11.03.2008 - T-80/06

    Budapesti Erőmű / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12587
Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99 (https://dejure.org/2001,12587)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.03.2001 - C-400/99 (https://dejure.org/2001,12587)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. März 2001 - C-400/99 (https://dejure.org/2001,12587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,12587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für ein Fährunternehmen - Vertrag über die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen - Bestehende oder neue Beihilfe - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG - Aussetzungspflicht - Erledigung der ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-7303
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    20: - Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (International Business Machines Corporation, Slg. 1981, 2639) und vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie, Slg. 1986, 1965).

    21: - Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    9: - Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307).
  • EuG, 20.06.2007 - T-246/99

    Tirrenia di Navigazione u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    Vgl. etwa das zum Anlassfall laufende Parallelverfahren vor dem Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-246/99.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    33: - Grundlegend Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1251); Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595); sowie vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505), (im Folgenden: Commerce extérieur).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    34: - Rechtssache Commerce extérieur, zitiert in Fußnote 33, Randnr. 12.35: - Rechtssache Commerce extérieur, zitiert in Fußnote 33.36: - Rechtssache Commerce extérieur, zitiert in Fußnote 33; Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Janelli, Slg. 1977, 557).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    8: - Vgl. Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, "Kohlegesetz", Slg. 1973, 813).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    33: - Grundlegend Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1251); Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595); sowie vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505), (im Folgenden: Commerce extérieur).
  • EuGH, 01.03.1966 - 48/65

    Lütticke / Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    51: - Rechtssache Commerce extérieur, zitiert in Fußnote 33.52: - Vgl. Randnr. 23 des Urteils Boussac, zitiert in Fußnote 9 "... so kann die Kommission bei gleichzeitiger Fortsetzung der Sachprüfung den Gerichtshof unmittelbar anrufen, um diese Vertragsverletzung feststellen zu lassen." 53: - Siehe oben Fußnote 9.54: - Zur Frage, ob eine Aussetzungsanordnung mit dem hier vertretenen rein verfahrensrechtlichem Charakter anfechtbar wäre, kann auf die begründete Stellungnahme als Verfahrensvoraussetzung der allgemeinen Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG verwiesen werden, vgl. Urteil vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65 (Lütticke, Slg. 1966, 27).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    33: - Grundlegend Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1251); Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595); sowie vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505), (im Folgenden: Commerce extérieur).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99
    27: - Zitiert in Fußnote 12, Randnr. 26 28: - Zitiert in Fußnote 6, Randnr. 20.29: - Zum Hintergrund vgl. oben Nr. 16.30: - Vgl. etwa Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92 (Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-332/98

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 05.12.1963 - 23/63

    Société anonyme Usines Emile Henricot und andere gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 21.03.1996 - C-39/95

    Strafverfahren gegen Goupil

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuGH, 25.04.1989 - 141/87

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.03.1996 - C-335/94

    Mrozek und Jäger

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

  • EuGH, 16.05.2000 - C-388/95

    DIE VON BELGIEN GEGEN SPANIEN ERHOBENE KLAGE BETREFFEND RIOJAWEIN WIRD ABGEWIESEN

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 27.04.1993 - C-375/90

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 17.11.1992 - C-157/91

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

    8: - Zitiert in Fußnote 7.9: - Schlussanträge vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, I-7306).

    10: - Schlussanträge in der Rechtssache C-400/99 (zitiert in Fußnote 9, Nrn. 43 ff. insbesondere Nr. 52).

    11: - Schlussanträge in der Rechtssache C-400/99 (zitiert in Fußnote 9, Nr. 77 [zusammenfassend]).

    12: - Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 9).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht