Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2001 - C-78/00   

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https://dejure.org/2001,2778
EuGH, 25.10.2001 - C-78/00 (https://dejure.org/2001,2778)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - C-78/00 (https://dejure.org/2001,2778)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - C-78/00 (https://dejure.org/2001,2778)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch die Zuteilung von Staatsanleihen - Steuerpflichtige mit Steuerguthaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 und 18 Absatz 4
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Erstattung des Überschusses - Erstattung durch die Zuteilung von Staatsanleihen - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats bzgl. Harmonisierung der Rechtsvorschriften hinsichtlich der Umsatzsteuer; Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Zuteilung von Staatsanleihen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuererstattung kann nicht durch Zuteilung von Staatsanleihen ersetzt werden

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Erstattung des Überschusses - Erstattung durch die Zuteilung von Staatsanleihen - Unzulässigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Unzulässige Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Zuteilung von Staatsanleihen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17, EWGRL 388/77 Art 18, Richtlinie 77/388/EWG Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 18
    Staatsanleihe; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie - Erstattung an berechtigte Steuerpflichtige durch die Zuteilung von Staatsanleihen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-8195
  • BB 2002, 797
  • DB 2001, 2534
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-473/99

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-78/00
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-78/00
    Sofern es keine Vorschrift gibt, die den Mitgliedstaaten eine Einschränkung des den Steuerpflichtigen gewährten Rechts auf Vorsteuerabzug gestattet, muss dieses Recht bezüglich der gesamten Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden können (vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-78/00
    Die Kommission stützt sich insoweit auf das Urteil vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96 (Molenheide u. a., Slg. 1997, I-7281, Randnr. 45).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Zur Beantwortung der Fragen ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14, und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnr. 42).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Zum Vorsteuerabzugsrecht ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, EU:C:2001:579, Rn. 28, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und insbesondere aus dem Ausdruck "nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten" folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses über einen gewissen Spielraum verfügen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 32, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder gezahlt wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Italien, Randnr. 28, Sosnowska, Randnr. 14, und Enel Maritsa Iztok 3, Randnr. 31).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gewährleistete Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf jeden Fall kein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, und vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

    Dies impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnrn.

    Aus der schon vor dem genannten Dekret ergangenen Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, die in diesem Artikel vorgesehenen nationalen Einzelheiten der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses es dem Steuerpflichtigen erlauben müssen, unter angemessenen Bedingungen und innerhalb einer angemessenen Frist den gesamten aus einem solchen Überschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, ohne diesen Steuerpflichtigen einem finanziellen Risiko auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14, sowie vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 37).
  • BFH, 06.10.2005 - V B 140/05

    Frist für Zustimmung nach § 168 AO

    Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer in angemessener Frist, ein rechtmäßiges Verhalten des Steuerpflichtigen unterstellt (EuGH-Urteile vom 25. Oktober 2001 Rs. C-78/00, Kommission gegen Italienische Republik Rz. 34, BFH/NV Beilage 2002, 25, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 541; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-286/94, Molenheide u.a., UR 1998, 470).
  • FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01

    Nicht abgeschlossenes Strafverfahren als Aussetzungsgrund; Vorsteuerabzug bei

    Hierbei ist nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass grundsätzliche ein Anspruch auf Erstattung von Vorsteuern in angemessener Frist besteht (EuGH Urteil vom 26.10.2001 Rs.C-78/00, UR 2001, 541 Rz.34), denn Recht ist nur rechtzeitiges Recht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

    7 Vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien (C-78/00, EU:C:2001:579, Rn. 28), vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37), und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

  • FG Hamburg, 21.07.2005 - VII 104/05

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Festsetzung - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-442/01

    KapHag

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/01

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-368/06

    Cedilac - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2002 - C-211/02

    Kommission / Luxemburg

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-78/00   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.06.2001 - C-78/00 (https://dejure.org/2001,26363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - C-78/00 (https://dejure.org/2001,26363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch die Zuteilung von Staatsanleihen - Steuerpflichtige mit Steuerguthaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-8195
 
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