Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 15.11.2001 - C-49/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2224
EuGH, 15.11.2001 - C-49/00 (https://dejure.org/2001,2224)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2001 - C-49/00 (https://dejure.org/2001,2224)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2001 - C-49/00 (https://dejure.org/2001,2224)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

  • Europäischer Gerichtshof

    Commission v Italy

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a
    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Gefahrenbeurteilung - Pflichten des ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer; Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Italien durch unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG; Ausserbetriebliche Dienste zum Schutz und zur Gefahrverhütung

  • Judicialis

    Richtlinie 89/391/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/39 1 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Gefahrenbeurteilung - Pflichten des ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-8575
  • DVBl 2002, 354 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.11.2000 - C-214/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 15.11.2001 - C-49/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und kann sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (u. a. Urteile vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 49, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

    Für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit ist es besonders wichtig, dass die Rechtslage für den Einzelnen klar und bestimmt ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 19. September 1996 in der Rechtssache C-236/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-4459, Randnr. 13).

  • EuGH, 19.09.1996 - C-236/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 15.11.2001 - C-49/00
    Für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit ist es besonders wichtig, dass die Rechtslage für den Einzelnen klar und bestimmt ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 19. September 1996 in der Rechtssache C-236/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-4459, Randnr. 13).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-38/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.11.2001 - C-49/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und kann sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (u. a. Urteile vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 49, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).
  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Erstens geht jedoch aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 89/391 hervor, dass die Arbeitgeber zur Beurteilung und Verhütung aller mit dem Arbeitsumfeld verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2001, Kommission/Italien, C-49/00, EU:C:2001:611, Rn. 12 und 13, sowie vom 14. Juni 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-127/05, EU:C:2007:338, Rn. 41); dazu gehören bestimmte psychosoziale Risiken wie Stress oder Burnout.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Was die Frage angeht, ob sich die Mitgliedstaaten nur dann auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befugnis berufen können, wenn sie zuvor eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in diesem Sinne erlassen haben, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6, vom 15. November 2001, Kommission/Italien, C-49/00, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 21, und vom 28. April 2005, Kommission/Italien, C-410/03, Slg. 2005, I-3507, Randnr. 60).

    Um dem Erfordernis der Rechtssicherheit Genüge zu tun, ist es besonders wichtig, dass für den Fall, dass die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 6, vom 15. November 2001, Kommission/Italien, Randnrn.

    21 und 22, und vom 28. April 2005, Kommission/Italien, Randnr. 60).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-392/99

    Kommission / Portugal

    Der Gerichtshof hat unterstrichen, dass es für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit besonders wichtig ist, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit durchgeführt werden, so dass die Rechtslage für den Einzelnen klar und bestimmt ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen (in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 15, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 21).

    Unter Berufung auf das Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.

    Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann nämlich der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 35).

    Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge also grundsätzlich nicht über die im Mahnschreiben und im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme gerügten Verstöße hinausgehen, doch darf die Kommission gleichwohl im Falle einer Änderung des Gemeinschaftsrechts während des Vorverfahrens die Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung einer später geänderten oder aufgehobenen Richtlinie ergeben und durch neue Vorschriften aufrechterhalten wurden (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 36).

    Der Streitgegenstand kann allerdings nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus der neuen Fassung einer Richtlinie ergeben, jedoch keine Entsprechung in der früheren Fassung dieser Richtlinie finden, da dies einen Verstoß gegen für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentliche Formvorschriften darstellen würde (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    19: - Unter anderem die Urteile vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 21), vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 49) und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

    25: - Vgl. dazu das Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-372/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-819, Randnr. 22).

    28: - Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 6, und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (zitiert in Fußnote 21), Randnr. 18.29: - Schlussanträge vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-145/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235, Nrn. 45 bis 47).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-428/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    In seinem Absatz 3 sieht er die Verpflichtung vor, außerbetriebliche Fachleute hinzuzuziehen (vgl. Urteil vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

    49 - Vgl. Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland (C-131/88, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6), vom 20. März 1997, Kommission/Deutschland (C-96/95, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 35), vom 15. November 2001, Kommission/Italien (C-49/00, Slg. 2001, I-8575, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-428/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit

    24 - Artikel 7 der Richtlinie wurde auch im Urteil vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575) ausgelegt, und zwar dahin, dass dem Arbeitgeber danach nicht die Befugnis überlassen werden könne, zu entscheiden, ob er externe Sicherheitsdienste heranziehe, wenn die betriebsinternen Möglichkeiten nicht ausreichten (Randnrn. 19 bis 32).

    42 - Urteile vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-9601), Randnr. 49, vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941), Randnr. 53, und Kommission/Italien, Randnr. 21.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG -

    48 - Vgl. Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland (C-131/88, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6), vom 20. März 1997, Kommission/Deutschland (C-96/95, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 35), vom 15. November 2001, Kommission/Italien (C-49/00, Slg. 2001, I-8575, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2008 - C-388/07

    Age Concern England - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung aus

    15 - Vgl. z. B. Urteile vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich (C-233/00, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 76), und vom 15. November 2001, Kommission/Italien (C-49/00, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 21).
  • EuGH, 28.04.2005 - C-410/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    60 Hinsichtlich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet und für den Fall, dass die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnrn.
  • EuGH, 22.05.2003 - C-335/02

    Kommission / Luxemburg

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   Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20166
Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00 (https://dejure.org/2001,20166)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.05.2001 - C-49/00 (https://dejure.org/2001,20166)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - C-49/00 (https://dejure.org/2001,20166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,20166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commission v Italy

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-8575
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00
    5: - Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6) und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 18).

    8: - Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945), Randnr. 11.9: - Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983), Randnr. 13.10: - Urteil in der Rechtssache C-58/89 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 14.11: - Die Bedeutung des Rechts auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen wird auch durch dessen Aufnahme in die Charta der Grundrechte (Artikel 31 Absatz 1) vom 7. Dezember 2000 unterstrichen (ABl. C 364 vom 31. Dezember 2000, S. 1).

  • EuGH, 03.03.1988 - 116/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00
    7: - Vgl. etwa Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323).
  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00
    8: - Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945), Randnr. 11.9: - Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983), Randnr. 13.10: - Urteil in der Rechtssache C-58/89 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 14.11: - Die Bedeutung des Rechts auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen wird auch durch dessen Aufnahme in die Charta der Grundrechte (Artikel 31 Absatz 1) vom 7. Dezember 2000 unterstrichen (ABl. C 364 vom 31. Dezember 2000, S. 1).
  • EuGH, 17.10.1991 - C-58/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00
    8: - Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945), Randnr. 11.9: - Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983), Randnr. 13.10: - Urteil in der Rechtssache C-58/89 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 14.11: - Die Bedeutung des Rechts auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen wird auch durch dessen Aufnahme in die Charta der Grundrechte (Artikel 31 Absatz 1) vom 7. Dezember 2000 unterstrichen (ABl. C 364 vom 31. Dezember 2000, S. 1).
  • EuGH, 21.06.1988 - 257/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00
    4: - Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, I-3249, Randnr. 12).
  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00
    5: - Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6) und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 18).
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