Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2001 - C-472/99   

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https://dejure.org/2001,2533
EuGH, 06.12.2001 - C-472/99 (https://dejure.org/2001,2533)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - C-472/99 (https://dejure.org/2001,2533)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - C-472/99 (https://dejure.org/2001,2533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Artikel 234 EG - Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens - Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

  • Europäischer Gerichtshof

    Clean Car Autoservice

  • EU-Kommission PDF

    Clean Car Autoservice

    Artikel 234 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 5
    Vorabentscheidungsverfahren - Kosten - Festsetzung - Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften - Voraussetzungen - Grenzen

  • EU-Kommission

    Clean Car Autoservice

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensordnung Art. 104 _ 5
    Vorabentscheidungsverfahren - Kosten - Festsetzung - Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften - Voraussetzungen - Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilsachen, Wien - Auslegung von Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes - Kosten des Vorabentscheidungsverfahren - fehlende nationale Regelungen speziell über die Entscheidung, die nach Artikel 104 § 5 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-9687
  • EuZW 2002, 94
  • EuZW 2002, 95
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Clean Car Autoservice GmbH (im Folgenden: Clean Car) mit Sitz in Wien (Österreich) und der Stadt Wien sowie der Republik Österreich über die Erstattung der Kosten, die Clean Car im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren entstanden sind, das zum Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 (Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521) geführt hat.

    Im Urteil Clean Car Autoservice hat der Gerichtshof zwei Vorlagefragen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs beantwortet, die sich in einem Rechtsstreit zwischen Clean Car und dem Landeshauptmann von Wien stellten, der eine Gewerbeanmeldung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass der bestellte Geschäftsführer nicht in Österreich wohne.

    Auf das Urteil Clean Car Autoservice hin gab der Verwaltungsgerichtshof der Klage der Clean Car statt und sprach ihr als der obsiegenden Partei einen Betrag von 12 860 ATS an Aufwandersatz zu.

    Im vorliegenden Fall ist die Klage der Clean Car auf Erstattung der Kosten gerichtet, die ihr nach ihrem Vortrag im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, das zum Urteil Clean Car Autoservice geführt hat, entstanden sind.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-65/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 104 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 (ABl. C 65, S. 1) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Mit Beschluss vom 9. September 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Dezember 1999, hat das Landesgericht für Zivilsachen Wien gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 104 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 (ABl. C 65, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    auf die ihm vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 9. September 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 ist dahin auszulegen, dass sich die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann.

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    16 und 27, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 18).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob dies der Fall ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Levez, Randnrn.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 30).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und TNT Traco, Randnr. 31).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 30).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und TNT Traco, Randnr. 31).

  • EuGH, 01.03.1973 - 62/72

    Bollmann / Hauptzollamt Hamburg Waltershof

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften bestimmen sich die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens für das Vorabentscheidungsverfahren daher nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    39, 50 und 53, und Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnrn.
  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    Mit dem Generalanwalt (Nr. 26 der Schlussanträge) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwar die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, dass aber diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96, Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 06.04.1962 - 13/61

    Kledingverkoopbedrijf de Geus en Uitdenbogerd gegen Robert Bosch GmbH und

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
    Zum einen ist nämlich, wie der Gerichtshof schon im ersten bei ihm anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren entschieden hat (Urteil vom 6. April 1962 in der Rechtssache 13/61, De Geus, Slg. 1962, 99, 116), das Vorabentscheidungsverfahren für die Parteien ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18

    Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen

    vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2001 - C-472/99 -, juris Rn. 26; Bayer. VGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BV 15.980 -, juris Rn. 8.
  • EuGH, 07.08.2018 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 38, vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, EU:C:2001:663, Rn. 13, und vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, EU:C:2004:73, Rn. 21).
  • BFH, 23.09.2008 - I B 92/08

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzeugsteuer nach

    Es gilt der Grundsatz der Effektivität, welcher verlangt, dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (sog. Effektivitätsgrundsatz, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2001 Rs. C-472/99 "Clean Car Autoservice GmbH", EuGHE I 2001, 9687, Tz. 28, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11

    Gebühren eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner

    Dieses hat die insoweit anwendbaren Vorschriften zu bestimmen und insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten die Kosten einer der Parteien auferlegt oder zwischen beiden geteilt werden können oder aber jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat (EuGH, Slg. 2001, I-9687 Rn. 26 f.).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer Gemeinschaftsregelung über einen besonderen Aspekt in einem dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Bereich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04

    Insolvenzanfechtungsklage: internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte,

    Ein Vorabentscheidungsverfahren ist für die Parteien des Ausgangsverfahrens als ein Zwischenstreit Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist daher grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts (s. EuGH, Urteil vom 06.12.2001 - C-472/99, Tz. 24; EuGH, Urteil vom 03.04.2003 - C-144/00, Tz. 41; EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07, Bl. 161 ff. Bd. III d. A, Tz. 30) bzw. vorliegend die der Kammer, an die das Verfahren durch das Revisionsgericht zur Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen worden ist.
  • BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21

    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen

    In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in Vorlageverfahren nach dem nationalen Recht; die Festsetzung obliegt ebenso wie der Kostenausspruch dem nationalen Gericht (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - Rs. C-472/99 [ECLI:EU:C:2001:663] - Rn. 23 ff.; vgl. Art. 102 EuGH-Verfahrensordnung).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-194/10

    Abt u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit

    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C-472/99, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 13, Schneider, Randnr. 21, und Beschluss vom 9. April 2008, RAI, C-305/07, Randnr. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - 10 S 790/03

    Zur Klassifizierung vorgemischter besonders überwachungsbedürftiger Abfälle als

    Der Mitgliedstaat bzw. die intern zuständige Körperschaft ist vielmehr lediglich nicht berechtigt, in den Fällen der grenzüberschreitenden Abfallentsorgung sein eigenes Verfahren zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-AbfVerbrVO durchzuführen (Meier, EuZW 2002, 94).
  • EuGH, 06.06.2002 - C-159/00

    Sapod Audic

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 31, und vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-472/99, Clean Car Autoservice, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 14).
  • OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13

    Haftung des Kraftfahrzeughalters: Verletzung einer Person durch eine von einem

  • EuGH, 17.09.2009 - C-404/08

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-131/04

    Robinson-Steele - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 BV 15.980

    Vorabentscheidungsverfahren, Streitwertfestsetzung, Berufungsverfahren,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2006 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy

  • EuGH, 30.05.2002 - C-296/00

    Expo Casa Manta

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-17/03

    VEMW u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 96/92/EG - Prioritäre Zuweisung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-148/10

    DHL International - Vorabentscheidungsersuchen - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

  • EuGH, 23.05.2007 - C-438/06

    Greser - Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-356/00

    Testa und Lazzeri

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-34/02

    Pasquini

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-316/05

    Nokia

  • EuGH, 01.12.2005 - C-116/05

    Dhumeaux und Cie u.a.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/05

    BVBA De Backer

  • EuGH, 21.01.2005 - C-75/04

    Hanssens u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-296/00

    Expo Casa Manta

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2010 - 4 O 11758/04

    Klage gegen FC Möning und Stadt Freystadt wegen Lärmbeeinträchtigungen ohne

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99   

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https://dejure.org/2001,21126
Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99 (https://dejure.org/2001,21126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-9687
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96(3) Vorlagefragen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs beantwortet, die sich in einem Rechtsstreit zwischen der Clean Car Autoservice GesmbH (im Folgenden: Klägerin) und dem Landeshauptmann von Wien stellten, der eine Gewerbeanmeldung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hatte, diese habe einen Geschäftsführer bestellt, der nicht in Österreich wohne.

    In Randnummer 44 des Urteils vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 stellte der Gerichtshof zu den Kosten fest: "Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit.

    Mit am 18. Februar 1999 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingelangter Klage forderte die Klägerin von der Stadt Wien und der Republik Österreich (im Folgenden: Beklagte) die Zahlung von Schadensersatz aus Staatshaftung in Höhe von 60 000 ATS zuzüglich 5 % Zinsen seit 8. Mai 1998, d. h. der Kosten, die ihr durch das Vorabentscheidungsverfahren, das zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-350/96 geführt habe, entstanden seien.

    Die Republik Österreich trägt ferner vor, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 nicht über die Prozesskosten der Klägerin entschieden habe, sondern dies dem nationalen Gericht überlassen habe.

    Den Prozessakten lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin neben der Forderung nach Prozesskostenerstattung noch andere Haftungsklagen im Zusammenhang mit dem Urteil in der Rechtssache C-350/96 gegen den österreichischen Staat erhoben hätte(9).

    9: - Die Rechtsanwälte der Klägerin haben für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-350/96 einen Kostenersatz von insgesamt nicht weniger als 435 761 ATS (31 668 EUR) berechnet.

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    14: - Vgl. Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96 (Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnrn.

    39 und 43) und Urteil Preston, Randnr. 49.15: - Vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 (Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 19) und Urteil Levez, Randnr. 44. .

  • EuGH, 01.03.1973 - 62/72

    Bollmann / Hauptzollamt Hamburg Waltershof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    Im Urteil Bollmann entschied der Gerichtshof 1973, dass sich nach dem damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von notwendigen Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens nach den auf dieses Verfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestimmten(12).

    11: - Urteil De Geus und Uitdenbogerd, S. 116.12: - Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72 (Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 6).

  • EuGH, 06.04.1962 - 13/61

    Kledingverkoopbedrijf de Geus en Uitdenbogerd gegen Robert Bosch GmbH und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    10: - Urteil vom 6. April 1962 in der Rechtssache 13/61 (De Geus en Uitdenbogerd, Slg. 1962, 99).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-52/99

    Camarotto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    13: - Vgl. zuletzt Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98 (Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31) und vom 22. Februar 2001 in den Rechtssachen C-52/99 und C-53/99 (Camarotti u. a., Slg. 2001, I-1395, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    39 und 43) und Urteil Preston, Randnr. 49.15: - Vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 (Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 19) und Urteil Levez, Randnr. 44. .
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    13: - Vgl. zuletzt Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98 (Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31) und vom 22. Februar 2001 in den Rechtssachen C-52/99 und C-53/99 (Camarotti u. a., Slg. 2001, I-1395, Randnr. 21).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    4: - BGBl. 1985/10.5: - BGBl. 1994/416.6: - Vgl. zuletzt Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99 (TNT Traco, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 30 und 31).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-472/99
    7: - Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357).
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