Rechtsprechung
   EuG, 12.07.2001 - T-3/99   

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https://dejure.org/2001,8117
EuG, 12.07.2001 - T-3/99 (https://dejure.org/2001,8117)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2001 - T-3/99 (https://dejure.org/2001,8117)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - T-3/99 (https://dejure.org/2001,8117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - WTO-Vorschriften - Möglichkeit der Geltendmachung - Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) - Schadensersatzklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Banatrading / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Banatrading GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 und 48 § 2
    1. Verfahren - Klageschrift - Streitgegenstand - Angabe - Änderung im Laufe des Verfahrens - Verbot

  • EU-Kommission

    Banatrading GmbH gegen Rat der Europäischen Union.

    Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - WTO-Vorschriften - Möglichkeit der Geltendmachung - Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) - Schadensersatzklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten und Drittländern; WTO-Vorschriften; Möglichkeit der Geltendmachung einer Schadensersatzklage; Gemeinsame Marktorganisation für Bananen

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93; ; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 1 (jetzt Art. 307 Abs. 1 EG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich durch die ihr durch die Verordnung Nr. 404/93 des Rates auferlegte Verpflichtung erlitten hat, Lizenzen für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Ecuador zu bezahlen, obwohl die das Recht hatte, bis zu 236 000 ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-2123
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    In seinem Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47) hat der Gerichtshof entschieden: "[Sämtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen der Anhänge 1 bis 4 des WTO-Übereinkommens] gehören ... wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.".

    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass die Ersetzung der Daten 8. und 25. September 1997 in den Hilfsanträgen durch das des 1. Januars 1999 durch das Urteil in der Rechtssache C-149/96 erforderlich geworden sei.

    Aus der Gemeinschaftsrechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Portugal/Rat, Randnr. 47, und vom 14. Dezember 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 43).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Der Gerichtshof habe entschieden, dass die Vorschriften des GATT 1947 keine unmittelbare Wirkung gehabt hätten, da diesem Übereinkommen der Grundsatz von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zugrunde gelegen habe und es durch die große Flexibilität seiner Bestimmungen gekennzeichnet gewesen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973).

    19 bis 22, vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, und in der Rechtssache Deutschland/Rat, Randnr. 111).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Denn diese war nach Artikel 113 EG-Vertrag für den Abschluss dieses Übereinkommens ausschließlich zuständig (Gutachten des Gerichtshofes 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 34).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P (Bergaderm u. a./Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.1980 - 812/79

    Attorney General / Burgoa

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Nach ständiger Rechtsprechung bezwecke diese Bestimmung nur, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des EG-Vertrags nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berühre, die Rechte von Drittländern aus einer früher geschlossenen Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 8, und in der Rechtssache T. Port, Randnr. 60).
  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Aus der Rechtsprechung geht aber hervor, dass ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nicht als neuer Grund angesehen werden kann, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 57).
  • EuG, 18.09.1992 - T-28/90

    Asia Motor France SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnr. 43).
  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Diese beiden Ausnahmen entsprechen jedoch ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.1982 - 11/81

    Dürbeck / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Aus der Rechtsprechung geht aber hervor, dass ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nicht als neuer Grund angesehen werden kann, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 57).
  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-3/99
    Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnr. 43).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung es zwar unter bestimmten Umständen zulässt, dass im Lauf des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden; er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger gestattet, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand zu ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Banatrading/Rat, T-3/99, Slg. 2001, II-2123, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.10.2005 - T-336/03

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB, DIE MARKE

    Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und des Gerichts vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-3/99, Banatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123, Randnr. 28).
  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    Um festzustellen, ob eine Gemeinschaftsbestimmung gegenüber einer früher geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft zurückzutreten hat, ist demnach zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Drittländer, die Parteien der Übereinkunft sind, noch verlangen können (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1998, T. Port, C-364/95 und C-365/95, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 60; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Banatrading/Rat, T-3/99, Slg. 2001, II-2123, Randnr. 70).

    Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann (Urteile T. Port., Randnr. 61, und Banatrading/Rat, Randnr. 70, beide oben in Randnr. 166 angeführt).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

    61 Aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, dass sie für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und dass ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteile des Gerichtshofes [vom 23. November 1999] in der Rechtssache [C-149/96,] Portugal/Rat, [Slg. 1999, I-8395,] vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159; Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, in der Rechtssache [T-30/99,] Bocchi Food Trade International/Kommission, [Slg. 2001, II-943,] in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, und in der Rechtssache T-3/99, Banatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123).
  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

    Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, T. Port/Rat, T-2/99, Slg. 2001, II-2093, Rn. 57, und Banatrading/Rat, T-3/99, Slg. 2001, II-2123, Rn. 49, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44).
  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Zudem kann ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nach ständiger Rechtsprechung nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, T. Port/Rat, T-2/99, Slg. 2001, II-2093, Rn. 57, Banatrading/Rat, T-3/99, Slg. 2001, II-2123, Rn. 49, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

    71 Aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, dass sie für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und dass ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteile des Gerichtshofes [vom 23. November 1999] in der Rechtssache [C-149/96,] Portugal/Rat, [Slg. 1999, I-8395,] vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159; Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, in der Rechtssache [T-30/99,] Bocchi Food Trade International/Kommission, [Slg. 2001, II-943,] in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, und in der Rechtssache T-3/99, Banatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123).
  • EuG, 29.10.2009 - T-212/06

    Bowland Dairy Products / Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EG) Nr.

    Zwar lässt Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu; er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Banatrading/Rat, T-3/99, Slg. 2001, II-2123, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 bis 36 angestellten Erwägungen und der dort zitierten Rechtsprechung ist der Antrag der Klägerin, zur Stützung ihres Schadensersatzantrags auch den Vermerk vom 24. August 2006 zu berücksichtigen, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, da damit der Streitgegenstand und die ursprünglichen Klageanträge geändert werden sollen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Banatrading/Rat, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 29).

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, dass sie für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und dass ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Portugal/Rat, vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159; Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, in der Rechtssache Bocchi Food Trade International/Kommission, in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg.2001, II-2093, und in der Rechtssache T-3/99, Bananatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123).
  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

    71 Aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, dass sie für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und dass ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Portugal/Rat, vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159; Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, in der Rechtssache Bocchi Food Trade International/Kommission und in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, sowie vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, und in der Rechtssache T-3/99, Bananatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123).
  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 09.06.2005 - T-265/03

    Helm Düngemittel / Kommission - Nahrungsmittelhilfe - Teilweise Einbehaltung der

  • EuG, 22.03.2018 - T-242/16

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 30.04.2015 - T-250/14

    EEB / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-23/05

    Gippini Fournier / Kommission

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