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   EuG, 31.01.2001 - T-73/94   

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https://dejure.org/2001,14307
EuG, 31.01.2001 - T-73/94 (https://dejure.org/2001,14307)
EuG, Entscheidung vom 31.01.2001 - T-73/94 (https://dejure.org/2001,14307)
EuG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - T-73/94 (https://dejure.org/2001,14307)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung - Entzug der vorläufigen Referenzmenge

  • Europäischer Gerichtshof

    Hendriks / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bernard Beusmans gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]; Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates
    Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt ...

  • EU-Kommission

    Bernard Beusmans gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung - Entzug der vorläufigen Referenzmenge.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervertragliche Haftung; Zusatzabgabe; Erzeuger; Nichtvermarktungsverpflichtung; Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung; Entzug der vorläufigen Referenzmenge

  • Judicialis

    EGV Art. 235; ; EGV Art. 288 Abs. 2; ; Verordnung 857/84/EWG; ; Verordnung 804/68/EWG; ; Verordnung 1371/84/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-223
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

    Nach dem Urteil Spagl verstoße es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, einen Stichtag festzusetzen, der zum Ausschluss aller Erzeuger führe, die 1983 infolge der Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch geliefert hätten.

    Die Gründe, aus denen der Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil Spagl geführt habe, die Milcherzeugung nichtwieder aufgenommen habe, hätten keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung durch den Gerichtshof gehabt.

    Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl.Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Spagl, Slg. 1990, I-4554, Nr. 2).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und von Deetzen, Randnr. 12).

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und von Deetzen, Randnr. 12).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

    Mit Beschluss vom 31. August 1994 hat das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) ausgesetzt.

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil desGerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14).

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (Urteil Kühn, Randnr. 15).

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuGH, 17.06.1987 - 424/85

    Frico / Voedselvoorzienings In- en Verkoopbureau

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und von Deetzen, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Der Schaden, den er nach dem Entzug seiner vorläufigen Quote erlitten habe, sei dagegen Gegenstand der unter dem Aktenzeichen T-94/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen Rechtssache.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-73/94
    Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    22 Mit Urteilen vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203, im Folgenden: Urteil Bouma) und in der Rechtssache T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223, im Folgenden: Urteil Beusmans) hat das Gericht die Klagen aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft abgewiesen, die zwei Milcherzeuger in den Niederlanden, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, die 1983 abgelaufen waren, nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG erhoben hatten.

    26 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

    39 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 31. August 1994 hat das Gericht die Rechtssachen T-530/93 bis T-533/93, T-1/94 bis T-4/94, T-11/94, T-53/94, T-71/94, T-73/94 bis T-76/94, T-86/94, T-87/94, T-91/94, T-94/94, T-96/94, T-101/94 bis T-106/94, T-118/94 bis T-124/94, T-130/94 und T-253/94 verbunden.

    59 Das Gericht ist der Auffassung, dass vor der Prüfung der Frage der Verjährung zu klären ist, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchen Zeitpunkt (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 22 zitierten Urteile Bouma, Randnr. 28, und Beusmans, Randnr. 27, sowie Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-199/94, Gosch/Kommission, Slg. 2002, II-391, Randnr. 40).

    Der Kläger gibt die Gründe, die Herr Beusmans im Rahmen des gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-73/94 eingelegten Rechtsmittels geltend gemacht hat, wieder und macht sie sich zu Eigen, wobei er aber klarstellt, dass sich das Gericht nicht mit ihrer Begründetheit auseinandersetzen müsse.

    102 Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 288 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    104 Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 104 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    106 Ferner geht aus dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    107 Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 46, und Beusmans, Randnr. 45, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    110 Da im vorliegenden Fall der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am 1. Oktober 1983 bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufgenommen hat, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 48, und Beusmans, Randnr. 47, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    116 Zum Argument des Klägers, mit dem er Unterschiede geltend macht, die zwischen seiner Situation und der der Kläger in den Rechtssachen, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans und dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing betroffen sind, angeblich insoweit bestehen, als Herr Bouma und Herr Beusmans, anders als dies bei ihm der Fall sei, noch immer nicht über eine endgültige Referenzmenge verfügten, während Herrn Böcker-Lensing erst 1995 eine Referenzmenge zugeteilt worden sei, ist sodann zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1639/91 eine vorläufige Referenzmenge erhalten hat, nicht folgt, dass er im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Anspruch auf eine Entschädigung hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 49, und Beusmans, Randnr. 48).

    Um zu gewährleisten, dass diejenigen in den Genuss der Quoten kamen, die tatsächlich die Absicht hatten, Milch zu erzeugen, und um zu verhindern, dass Erzeuger sie allein deshalb beantragten, um aus ihnen wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, hat der Verordnungsgeber ihre Gewährung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 51, und Beusmans, Randnr. 50).

    Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfüllten (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 52, und Beusmans, Randnr. 51).

    119 Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge, die später in eine endgültige Referenzmenge umgewandelt wurde, für sich allein nicht, dass der Kläger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 53, und Beusmans, Randnr. 52).

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    Mit Urteilen vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203, im Folgenden: Urteil Bouma) und in der Rechtssache T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223, im Folgenden: Urteil Beusmans) hat das Gericht die Klagen aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft abgewiesen, die zwei Milcherzeuger in den Niederlanden, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, die 1983 abgelaufen waren, nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG erhoben hatten.

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 24. Februar 1995 hat das Gericht die Rechtssachen T-372/94 und T-373/94 mit den verbundenen Rechtssachen T-530/93 bis T-533/93, T-1/94 bis T-4/94, T-11/94, T-53/94, T-71/94, T-73/94 bis T-76/94, T-86/94, T-87/94, T-91/94, T-94/94, T-96/94, T-101/94 bis T-106/94, T-118/94 bis T-124/94 sowie T-130/94 und T-253/94 verbunden.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall vor der Prüfung der Frage der Verjährung zu klären ist, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 19 zitierten Urteile Bouma, Randnr. 28, und Beusmans, Randnr. 27, sowie Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-199/94, Gosch/Kommission, Slg. 2002, II-391, Randnr. 40).

    Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 215 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, und die dort zitierte Rechtsprechung, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    Die beiden vorliegenden, zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtsmittel richten sich gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (2) (im Folgenden: Urteil Bouma) und T-73/94 (3) (im Folgenden: Urteil Beusmans), mit denen das Gericht die von den niederländischen Milcherzeugern Edouard Bouma und Bernhard Beusmans gegen den Rat und die Kommission eingereichten Schadenersatzklagen abgewiesen hat.

    Mit Beschlüssen vom 31. August 1994 setzte das Gericht die Verfahren in den Rechtssachen T-533/93 und T-73/94 bis zur Verkündung des Urteils Mulder III aus.

    - Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223).

    24 und 29 f., und T-73/94 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

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