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   EuG, 12.07.2001 - T-120/99   

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https://dejure.org/2001,11026
EuG, 12.07.2001 - T-120/99 (https://dejure.org/2001,11026)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2001 - T-120/99 (https://dejure.org/2001,11026)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - T-120/99 (https://dejure.org/2001,11026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot

  • Europäischer Gerichtshof

    Kik / HABM (Kik)

  • EU-Kommission PDF

    Christina Kik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Artikel 241 EG; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 2
    1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Inzidentcharakter - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Christina Kik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); Sprachenregelung; Eintragung einer Gemeinschaftsmarke; Markenagentin; Einrede der Rechtswidrigkeit; Diskriminierungsverbot; Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

  • Judicialis

    Verordnung 40/94/EWG Art. 115

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-2235
  • GRUR Int. 2001, 799
  • GRUR Int. 2001, 978
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-120/99
    Zweitens besteht entgegen der Auffassung des Amtes und der spanischen Regierung ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Verpflichtung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin in Frage stellt (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1985 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259 f., und vom 28. Oktober 1981 in den Rechtssachen 275/80 und 24/81, Krupp/Kommission, Slg. 1981, 2489, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).
  • EuGH, 28.10.1981 - 275/80

    Krupp / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-120/99
    Zweitens besteht entgegen der Auffassung des Amtes und der spanischen Regierung ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Verpflichtung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin in Frage stellt (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1985 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259 f., und vom 28. Oktober 1981 in den Rechtssachen 275/80 und 24/81, Krupp/Kommission, Slg. 1981, 2489, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-270/95

    Kik / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-120/99
    Drittens steht fest, dass die Klägerin keine Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) auf Nichtigerklärung der Sprachenregelung der Verordnung Nr. 40/94 erheben konnte (Rechtsmittelbeschluss des Gerichtshofes vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-270/95 P, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1996, I-1987, mit dem der Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, bestätigt worden ist).
  • EuG, 19.06.1995 - T-107/94

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-120/99
    Drittens steht fest, dass die Klägerin keine Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) auf Nichtigerklärung der Sprachenregelung der Verordnung Nr. 40/94 erheben konnte (Rechtsmittelbeschluss des Gerichtshofes vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-270/95 P, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1996, I-1987, mit dem der Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, bestätigt worden ist).
  • EuGH, 31.03.1965 - 21/64

    Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-120/99
    Zweitens besteht entgegen der Auffassung des Amtes und der spanischen Regierung ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Verpflichtung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin in Frage stellt (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1985 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259 f., und vom 28. Oktober 1981 in den Rechtssachen 275/80 und 24/81, Krupp/Kommission, Slg. 1981, 2489, Randnr. 32, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-120/99
    Zum anderen ist der Rat, indem er diese Wahl auf die in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen beschränkt und damit zu verhindern versucht hat, dass die Verfahrenssprache einem anderen Verfahrensbeteiligten völlig unbekannt ist, innerhalb der Grenzen dessen geblieben, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-120/99
    Zum anderen ist der Rat, indem er diese Wahl auf die in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen beschränkt und damit zu verhindern versucht hat, dass die Verfahrenssprache einem anderen Verfahrensbeteiligten völlig unbekannt ist, innerhalb der Grenzen dessen geblieben, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2001 - T-120/99
    Artikel 241 EG-Vertrag lautet: "Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der [Europäischen Zentralbank] ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen." Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 230 Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG-Vertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragenkönnen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-361/01

    Kik / HABM

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-120/99 (Kik/HABM, Slg. 2001, II-2235) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch A. von Mühlendahl, O. Montalto und J. Miranda de Sousa als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Christina Kik (Klägerin) hat mit Rechtmittelschrift, die am 21. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-120/99 (Kik/HABM, Slg. 2001, II-2235) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) vom 19. März 1999 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der dieser die Eintragung des Wortes KIK als Gemeinschaftsmarke abgelehnt hatte (angefochtene Entscheidung), abgewiesen hat.

  • EuG, 13.07.2005 - T-242/02

    Sunrider / OHMI (TOP) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke TOP - Ablehnung der

    14 In dieser Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer erstens unter Hinweis insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-120/99 (Kik/HABM, Slg. 2001, II-2235, Randnr. 61) die Auffassung, dass die dem HABM durch Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 eingeräumte Befugnis, für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder einer Gemeinschaftsmarke auch die zweite Sprache wählen, die dieser angegeben hat, eng auszulegen sei und keine Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter erfasse (Randnrn. 20 bis 22 der angefochtenen Entscheidung).

    32 Sodann ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem auf Rechtsmittel ergangenen Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-361/01 P (Kik/HABM, Slg. 2003, I-8283) festgestellt hat, dass sich aus Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, dass die Befugnis, für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder die in der Anmeldung angegebene zweite Sprache zu verwenden, eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwendung der Verfahrenssprache darstellt und dass der Begriff der schriftlichen Mitteilungen daher eng auszulegen ist (Randnr. 45 des Urteils).

    Außerdem ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umstand, dass die Entscheidung des Prüfers der Klägerin in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zugestellt wurde, obwohl eine Handlung mit Entscheidungscharakter eindeutig nicht einer "schriftlichen Mitteilung" in dem vom Gerichtshof in seinem Urteil Kik/HABM vom 9. September 2003 erläuterten Sinne gleichgestellt werden kann, die Ausübung des Beschwerderechts der Klägerin behindern konnte.

  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

    Daher hat die Klägerin, ohne sich ausdrücklich auf Art. 277 AEUV zu berufen, mit dem Antrag, Art. 1d der Verordnung Nr. 216/96 in der vorliegenden Rechtssache für unanwendbar zu erklären, eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV erhoben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Kik/HABM, T-120/99, EU:T:2001:189, Rn. 20).

    Dieses Recht fließt aus dem vorgenannten allgemeinen Grundsatz (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Kik/HABM, T-120/99, EU:T:2001:189, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Daraus folgt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit den Parteien gegen Handlungen zur Verfügung stehen muss, deren Gültigkeit sie nicht unmittelbar angreifen können (Urteil Kik/HABM, T-120/99, EU:T:2001:189).
  • EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12

    CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, wonach die Unionsregelung so lange voll wirksam bleibt, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, Rn. 4, vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 63/87, Rn. 10, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Rn. 18; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998, Losch/Gerichtshof, T-13/97, Rn. 99, vom 30. September 1998, Chvatal u. a./Gerichtshof, T-154/96, Rn. 112, vom 12. Juli 2001, Kik/HABM [Kik], T-120/99, Rn. 55, und vom 17. September 2008, Neurim Pharmaceuticals (1991)/HABM - Eurim-Pharm Arzneimittel [Neurim PHARMACEUTICALS], T-218/06, Rn. 52), kann die Anstellungsbehörde nicht beschließen, einen geltenden allgemeinen Rechtsakt, der ihrer Meinung nach gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstößt, nur zu dem Zweck unangewandt zu lassen, eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Mantzouratos/Parlament, F-64/10, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

    L 145, S. 43.48: - Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-120/99 (Kik/HABM, Slg. 2001, I-2235, Randnr. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-170/00

    Finnland / Kommission

    28: - Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-120/99 (Slg. 2001, I-0000, insbesondere Randnrn. 58 ff.).
  • EuG, 13.07.2017 - T-527/14

    Rosenich / EUIPO - Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem ein Antrag auf

    Das EUIPO sei jedoch, wie sich aus dem Urteil vom 12. Juli 2001, Kik/HABM (Kik) (T-120/99, EU:T:2001:189, Rn. 55), ergebe, nicht zu der Entscheidung befugt, eine Norm entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut nicht anzuwenden, ohne damit den Grundsatz der Rechtmäßigkeitsvermutung zu verletzen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

    33 - Vgl. Urteil Kik/HABM (T-120/99, EU:T:2001:189, Rn. 63).
  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Weg der Einrede der Rechtswidrigkeit nur offensteht, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 17; vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg 2001, I-1197, Randnr. 37, und vom 8. März 2007, Roquette Frères, C-441/05, Slg. 2007, I-1993, Randnr. 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Kik/HABM [Kik], T-120/99, Slg. 2001, II-2235, Randnr. 26).
  • EuG, 17.09.2008 - T-218/06

    Neurim Pharmaceuticals (1991) / OHMI - Eurim-Pharm Arzneimittel (Neurim

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-361/01

    Kik / HABM

  • EuG, 04.11.2009 - T-218/06

    Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

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