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   EuG, 19.09.2001 - T-332/99   

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EuG, 19.09.2001 - T-332/99 (https://dejure.org/2001,17013)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2001 - T-332/99 (https://dejure.org/2001,17013)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2001 - T-332/99 (https://dejure.org/2001,17013)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jestädt / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Paul Jestädt gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43; Verordnungen Nr. 1078/77 und Nr. 857/84 des Rates
    1. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • EU-Kommission

    Paul Jestädt gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2330/98 - Entschädigung der Erzeuger - Verjährung - Offensichtliche Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Festsetzung von Referensmengen ; Anspruch auf Schadensersatz

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage -- Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-2561
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    14 Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247) entschied das Gericht, dass die Gemeinschaft den SLOM-III-Erzeugern für die durch die Anwendung der im Urteil Wehrs für ungültig erklärten Antikumulierungsregel verursachten Schäden haftet.

    15 Im Anschluss an das Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291, S. 4).

    Solange der Europäische Gerichtshof in den Musterfällen Heusmann (T-195/94) und Quiller (T-202/94) keine anderweitige Entscheidung getroffen hat, sieht sich die Kommission nicht in der Lage, eine Entschädigung für die betreffenden Milcherzeuger vorzuschlagen.".

    23 Mit undatiertem Schreiben, das bei der Kommission am 9. Februar 1998 einging, wiederholte der Kläger seine Schadensersatzforderung unter Berufung auf das inzwischen vom Gericht erlassene Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission.

    Aufgrund der Kürze und des Inhalts des Antwortschreibens der Kommission habe er davon ausgehen dürfen, dass diese ihn in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufnehmen würde, falls das Gericht im Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission der Klage in diesen Rechtssachen stattgeben sollte.

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    47 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 230 EG oder des Artikels 232 EG Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    51 Was schließlich den Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung im Schreiben der Kommission vom 3. März 1998 angeht, so war dieser Verzicht, wie das Gericht bereits im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 2187/93 entschieden hat, eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2330/98 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    4 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    11 Einer der Erzeuger, auf deren Klage hin durch das Urteil Mulder die Verordnung Nr. 857/84 für ungültig erklärt worden war, hatte inzwischen zusammen mit anderen Erzeugern gegen den Rat und die Kommission Klage auf Ersatz der durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge aufgrund dieser Verordnung erlittenen Schäden erhoben.

  • EuGH, 03.12.1992 - C-264/90

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    9 Die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ebenfalls für ungültig erklärt.

    14 Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247) entschied das Gericht, dass die Gemeinschaft den SLOM-III-Erzeugern für die durch die Anwendung der im Urteil Wehrs für ungültig erklärten Antikumulierungsregel verursachten Schäden haftet.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).
  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfuellt (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 130).
  • EuGH, 05.03.1999 - C-153/98

    Guérin automobiles / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich [m]angels einer ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung... für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine allgemeine Verpflichtung, die Gemeinschaftsbürger über die möglichen Rechtsbehelfe und die Bedingungen, unter denen sie diese einlegen können, zu belehren" (Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1999 in der Rechtssache C-153/98 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1999, I-1441, Randnr. 15).
  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    47 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 230 EG oder des Artikels 232 EG Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    4 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-332/99
    Einige von ihnen wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    Denn von diesen Zeitpunkten an hatte die Verordnung Nr. 857/84 dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Kläger, dass sie sie an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    Denn von diesen Zeitpunkten an hatte die Verordnung Nr. 857/84 dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Kläger, dass sie sie an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    70 In einem solchen Fall erfasst die Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 132, Biret International/Rat, zitiert in Randnr. 59, Randnr. 41, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-332/99, Jestädt/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2561, Randnrn.
  • EuG, 14.09.2005 - T-140/04

    Ehcon / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung -

    Außerdem werde die Verjährung nur durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch einen vorherigen Antrag beim zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei in letzterem Fall die Unterbrechungswirkung natürlich nur dann eintrete, wenn auf den Antrag innerhalb der Fristen, die je nach Lage des Falles gemäß den Artikeln 230 EG und 232 EG bestimmt würden, eine Klage folge (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 30, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-332/99, Jestädt/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 47).

    35 und 42, und oben in Randnr. 28 zitierter Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, Randnr. 47).

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