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   EuG, 19.09.2001 - T-118/00   

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EuG, 19.09.2001 - T-118/00 (https://dejure.org/2001,13868)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2001 - T-118/00 (https://dejure.org/2001,13868)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2001 - T-118/00 (https://dejure.org/2001,13868)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Procter & Gamble / HABM () und vert pâle)

  • EU-Kommission PDF

    Procter & Gamble Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63
    1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse

  • EU-Kommission

    Procter & Gamble Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (

    Gemeinschaftsmarke - Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels - Dreidimensionale Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung einer dreidimensionalen Marke in Form einer quadratischen Tablette mit leicht abgerundeten Kanten und Ecken für Waschmittel und Bleichmittel; Unterscheidungskraft einer aus der Form der Ware selbst bestehenden dreidimensionalen Marke; Kombination von Form und ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-2731
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 16.02.2000 - T-122/99

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    69 Was sodann die Argumente angeht, die von der Klägerin auf die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter gestützt werden, so stellen die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen nur einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache T-122/99, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2000, II-259, Randnr. 61, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/HABM [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 33).
  • EuG, 31.01.2001 - T-24/00

    Sunrider / HABM (VITALITE)

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    69 Was sodann die Argumente angeht, die von der Klägerin auf die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter gestützt werden, so stellen die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen nur einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache T-122/99, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2000, II-259, Randnr. 61, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/HABM [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    59 Um beurteilen zu können, ob die Kombination von Form und Farbgebung der streitigen Tabletten im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann, ist der von dieser Kombination hervorgerufene Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23), was nicht unvereinbar damit ist, die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander zu prüfen.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    73 Zum Vorbringen der Klägerin, das sich auf ein von der Beschwerdekammer angenommenes Freihaltebedürfnis für Form und Farben der streitigen Tablette bezieht, ist zu sagen, dass sich in den absoluten Eintragungshindernissen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 das Bestreben des Gemeinschaftsgesetzgebers äußert, die Anerkennung ausschließlicher Rechte zugunsten eines Wirtschaftsteilnehmers zu verhindern, wenn hierdurch der Wettbewerb auf dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt werden könnte (zu dem Eintragungshindernis im Zusammenhang mit dem beschreibenden Charakter des Zeichens vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    58 Die Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise wird durch den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst, der je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juli 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 59, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.09.2001 - T-117/00

    Procter & Gamble / HABM () und vert pâle)

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    10 In der Sitzung hat die Klägerin ausgeführt, mit der vorliegenden Klage sowie den in den parallelen Rechtssachen T-117/00, T-119/00 bis T-121/00, T-128/00 und T-129/00 erhobenen Klagen solle im Wesentlichen eine Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Eintragung der angemeldeten Marken herbeigeführt werden.
  • EuG, 19.09.2001 - T-119/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche tachetée de jaune und de bleu)

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    10 In der Sitzung hat die Klägerin ausgeführt, mit der vorliegenden Klage sowie den in den parallelen Rechtssachen T-117/00, T-119/00 bis T-121/00, T-128/00 und T-129/00 erhobenen Klagen solle im Wesentlichen eine Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Eintragung der angemeldeten Marken herbeigeführt werden.
  • EuG, 19.09.2001 - T-121/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche tachetée de vert und de bleu)

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    10 In der Sitzung hat die Klägerin ausgeführt, mit der vorliegenden Klage sowie den in den parallelen Rechtssachen T-117/00, T-119/00 bis T-121/00, T-128/00 und T-129/00 erhobenen Klagen solle im Wesentlichen eine Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Eintragung der angemeldeten Marken herbeigeführt werden.
  • EuG, 19.09.2001 - T-128/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée avec incrustation)

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-118/00
    10 In der Sitzung hat die Klägerin ausgeführt, mit der vorliegenden Klage sowie den in den parallelen Rechtssachen T-117/00, T-119/00 bis T-121/00, T-128/00 und T-129/00 erhobenen Klagen solle im Wesentlichen eine Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Eintragung der angemeldeten Marken herbeigeführt werden.
  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Die Randnummern 51 bis 73 des Urteils T-117/00 haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 52 bis 74 des Urteils T-118/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

    Ebenso entspricht der Wortlaut in den Randnummern 51 bis 71 der Urteile G-664/55 bis T-121/00 im Wesentlichen dem in den Randnummern 52 bis 61 und 64 bis 74 des Urteils T-118/00.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-470/01

    Procter & Gamble / HABM

    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Die Randnummern 51 bis 73 des Urteils T-117/00 haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 52 bis 74 des Urteils T-118/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

    Ebenso entspricht der Wortlaut in den Randnummern 51 bis 71 der Urteile G-664/55 bis T-121/00 im Wesentlichen dem in den Randnummern 52 bis 61 und 64 bis 74 des Urteils T-118/00.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-469/01

    Procter & Gamble / HABM

    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Die Randnummern 51 bis 73 des Urteils T-117/00 haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 52 bis 74 des Urteils T-118/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

    Ebenso entspricht der Wortlaut in den Randnummern 51 bis 71 der Urteile G-664/55 bis T-121/00 im Wesentlichen dem in den Randnummern 52 bis 61 und 64 bis 74 des Urteils T-118/00.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-471/01

    Procter & Gamble / HABM

    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Die Randnummern 51 bis 73 des Urteils T-117/00 haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 52 bis 74 des Urteils T-118/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

    Ebenso entspricht der Wortlaut in den Randnummern 51 bis 71 der Urteile G-664/55 bis T-121/00 im Wesentlichen dem in den Randnummern 52 bis 61 und 64 bis 74 des Urteils T-118/00.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuG, 02.07.2002 - T-323/00

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

    Nach der Rechtsprechung verfolgen die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die von ihnen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-118/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73, und vgl. zu dem Eintragungshindernis im Zusammenhang mit dem beschreibenden Charakter des Zeichens Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).
  • EuG, 21.04.2015 - T-359/12

    Louis Vuitton Malletier / OHMI - Nanu-Nana (Représentation d'un motif à damier

    Das schließt aber nicht aus, die verschiedenen Bestandteile der Marke einzeln zu prüfen (Urteil vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg, EU:T:2002:279, Rn. 22, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2001, Procter & Gamble/HABM [Quadratische weiß(mit grünen Sprenkeln)-zartgrüne Tablette], T-118/00, Slg, EU:T:2001:226, Rn. 59).
  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Pro)

    Das schließt aber nicht aus, die Bestandteile der Marke einzeln zu prüfen (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-118/00, Procter & Gamble/HABM [QUADRATISCHE WEISS[MIT GRÜNEN SPRENKELN]-ZARTGRÜNE TABLETTE], Slg. 2001, II-2731, Randnr. 59).
  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01

    Unilever / HABM (Tablette ovoïde)

    Zur Sprenkelung der Oberfläche der Marke sei auf die Urteile des Gerichts vom 19. September 2001 zu dreidimensionalen Marken hinzuweisen (Urteile in den Rechtssachen T-335/99, Henkel/HABM [rechteckige, rot-weiße Tablette], Slg. 2001, II-2581, T-336/99, Henkel/HABM [rechteckige, grün-weiße Tablette], Slg. 2001, II-2589, T-337/99, Henkel/HABM [runde, rot-weiße Tablette], Slg. 2001, II-2597, T-117/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische, weiß-zartgrüne Tablette], Slg. 2001, II-2723, T-118/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette in Weiß mit grünen Sprenkeln und Zartgrün], Slg. 2001, II-2731, T-119/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische, weiße Tablette mit gelben und blauen Sprenkeln], Slg. 2001, II-2761, T-120/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische, weiße Tablette mit blauen Sprenkeln], Slg. 2001, II-2769, T-121/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische, weiße Tablette mit grünen und blauen Sprenkeln], Slg. 2001, II-2777, T-128/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2785, und T-129/00, Procter & Gamble/HABM [rechteckige Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2793).
  • EuG, 23.05.2007 - T-241/05

    Procter & Gamble / HABM (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de

    Da die Waschmittelhersteller in ihrer Werbung überdies herausstellen, dass die farbigen Bestandteile das Vorhandensein verschiedener Wirkstoffe verkörperten, werden die betroffenen Verbrauchern zudem dazu veranlasst, das Vorhanden der farbigen Elemente als Andeutung bestimmter Eigenschaften der Ware und nicht als Hinweis auf ihre Herkunft aufzufassen (Urteile des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [runde, rot-weiße Tablette], T-337/99, Slg. 2001, II-2597, Randnr. 51, und Procter & Gamble/HABM [quadratische weiß(mit grünen Sprenkeln)-zartgrüne Tablette], T-118/00, Slg. 2001, II-2731, Randnr. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2003 - C-456/01

    Henkel / HABM

    5 - Diese Gründe ergeben sich aus der Veröffentlichung des Urteils in der Rechtssache T-118/00 (Slg. 2001, II-2731) und gelten entsprechend auch für die übrigen Rechtssachen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuG, 23.05.2007 - T-263/05

    Procter & Gamble / HABM (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de

  • EuG, 10.09.2015 - T-144/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond ivoire)

  • EuG, 10.09.2015 - T-94/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond bleu)

  • EuG, 10.09.2015 - T-143/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond jaune)

  • EuG, 10.09.2015 - T-77/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond gris)

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