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   EuG, 11.12.2001 - T-191/99   

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https://dejure.org/2001,6896
EuG, 11.12.2001 - T-191/99 (https://dejure.org/2001,6896)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2001 - T-191/99 (https://dejure.org/2001,6896)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - T-191/99 (https://dejure.org/2001,6896)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission - Vertragsverletzungsverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Petrie u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    David Petrie, Victoria Jane Primhak, David Verzoni und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 230 Absatz 4 EG; Beschluss 94/90 der Kommission
    1. Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Kläger, der eine Entscheidung anficht, mit der ihm der Zugang zu Dokumenten eines Organs verweigert wurde

  • EU-Kommission

    David Petrie, Victoria Jane Primhak, David Verzoni und andere gegen Kommission der Europäischen Geme

    Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission - Vertragsverletzungsverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht auf Zugang zu Informationen; Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten; Verhaltenskodex; Urheberregel; Beschränkung des Grundsatzes der Transparenz; Vertragsverletzungsverfahren; Vermutung der Redlichkeit und Vertraulichkeit; Ausnahme zum Schutz des öffentlichen ...

  • Judicialis

    Beschluss 94/90/EGKS; ; EGV Art. 255

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, den Klägern bestimmte Dokumente über das Vertragsverletzungsverfahren zu übermitteln, das gegen die Italienische Republik wegen des angeblich diskriminierenden Charakters der Regelung ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-3677
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Daher hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Urteile des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 48, im Folgenden: Urteil Interporc I, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnrn.

    Mit dem Beschluss soll der Grundsatz eines möglichst umfassenden Zugangs der Bürger zur Information umgesetzt werden, um den demokratischen Charakter der Gemeinschaftsorgane und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung zu stärken (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, zitiert oben in Randnr. 26, Randnr. 66).

    Was die von der Kommission erstellten Dokumente angeht, so folgt aus der Verwendung des Verbs "können" in der Konditionalform, dass die Kommission den Nachweis, dass die Offenlegung eines Dokuments den Schutz des öffentlichen Interesses verletzen könnte, nur in der Weise führen kann, dass sie für jedes Dokument, zu dem der Zugang beantragt ist, prüft, ob seine Offenlegung nach den ihr vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, einen der durch die erste Gruppe von Ausnahmen geschützten Aspekte des öffentlichen Interesses zu verletzen (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, zitiert oben in Randnr. 26, Randnr. 112 und zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Das Gericht hat im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94 (Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 37) festgestellt, dass die Urheberregel angewandt werden kann, solange es keinen höherrangigen Rechtsgrundsatz gibt, wonach die Kommission nicht befugt ist, in dem Beschluss 94/90 Dokumente, die nicht von ihr stammen, vom Geltungsbereich des Verhaltenskodex auszunehmen (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache T-123/99, JT's Corporation/Kommission, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 53).

    Eine solche Begründung ist klar genug, damit die Betroffenen erkennen können, weshalb die Kommission ihnen die betreffenden Dokumente nicht übermittelt hat, und das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung prüfen kann (Urteil JT's Corporation/Kommission, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 67).

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-105/95 (WWF UK/Kommission), in dessen Randnummer 63 festgestellt wird: .Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es die Vertraulichkeit, die die Mitgliedstaaten in solchen Situationen von der Kommission erwarten dürfen, im Hinblick auf den Schutz des öffentlichen Interesses, dass der Zugang zu den Dokumenten in Bezug auf solche Untersuchungen verweigert wird, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, auch wenn seit dem Abschluss dieser Untersuchungen einige Zeit verstrichen ist.' Darüber hinaus könnte die Verbreitung dieser Dokumente, die ein schwebendes Verfahren betreffen (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 96/2208 gegen Italien), ein weiteres im Verhaltenskodex genanntes öffentliches Interesse, die geordnete Rechtspflege, beeinträchtigen.

    Die Beklagte verweist auf das Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95 (WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, im Folgenden: Urteil WWF), in dem festgestellt werde, dass die Dokumente, die sich auf die Untersuchung eines etwaigen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat bezögen, die zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG führen könne, unter die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses fielen, damit nicht der ordnungsgemäße Ablauf des Vertragsverletzungsverfahrens und vor allem dessen Zweck beeinträchtigt werde, der darin bestehe, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, freiwillig den Erfordernissen des Vertrages nachzukommen oder ihren Standpunkt zu rechtfertigen.

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Daher hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Urteile des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 48, im Folgenden: Urteil Interporc I, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnrn.

    Der Beschluss 94/90 ist ein Rechtsakt, der den Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten gewährt (vgl. insbesondere Urteil WWF, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 55, und Urteil Interporc I, zitiert oben in Randnr. 26, Randnr. 46).

  • EuG, 14.10.1999 - T-309/97

    Bavarian Lager / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten sind eng auszulegen, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit "möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission" zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 1999 in der RechtssacheT-309/97, Bavarian Lager/Kommission, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39 und zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3) hervorgeht, bestehen die Kriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Bestimmung des Vertrages unmittelbar anwendbar ist, darin, dass die Vorschrift klar und unbedingt ist, ihr Vollzug also nicht an eine materielle Voraussetzung geknüpft sein darf, und dass ihre Durchführung nicht vom Erlass weiterer Maßnahmen abhängt, die die Gemeinschaftsorgane oder die Mitgliedstaaten nach ihrem Ermessen treffen könnten.
  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P (Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1) machen die Klägergeltend, der Gerichtshof habe bestätigt, dass die Vorschriften des Beschlusses 94/90, die das Recht auf Zugang beschränkten, eng auszulegen seien.
  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Mit Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, dass die italienischen Universitäten zur Deckung eines ständigen Bedarfes an Sprachunterricht kontinuierlich und systematisch befristete Verträge schließen, während eine solche Begrenzung für die übrigen Lehrgebiete grundsätzlich nicht besteht.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Mit Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, dass die italienischen Universitäten zur Deckung eines ständigen Bedarfes an Sprachunterricht kontinuierlich und systematisch befristete Verträge schließen, während eine solche Begrenzung für die übrigen Lehrgebiete grundsätzlich nicht besteht.
  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuG, 11.12.2001 - T-191/99
    Das Gericht hat im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94 (Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 37) festgestellt, dass die Urheberregel angewandt werden kann, solange es keinen höherrangigen Rechtsgrundsatz gibt, wonach die Kommission nicht befugt ist, in dem Beschluss 94/90 Dokumente, die nicht von ihr stammen, vom Geltungsbereich des Verhaltenskodex auszunehmen (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache T-123/99, JT's Corporation/Kommission, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 53).
  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Zudem müsse sie den Zugang zu allen Dokumenten eines Vertragsverletzungsverfahrens verweigern, wenn die Freigabe den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde, der, wie das Gericht im Urteil vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677), festgestellt habe, darin bestehe, eine gütliche Beilegung des Streits zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat zu erreichen.

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/94, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission, T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, und Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 66).

    Dieser Standpunkt stimme mit dem Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, überein, in dem das Gericht entschieden habe, dass die von der Kommission vor Erhebung der Vertragsverletzungsklage verfassten Dokumente, d. h. im Vorverfahren ergangene Mahnschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen, vom Zugang der Öffentlichkeit ausgenommen gewesen seien.

    Solange der Gerichtshof nicht entschieden habe, sei daher eine gütliche Beilegung möglich, was einen durch Vertraulichkeit geschützten Dialog voraussetze, wie das Gericht im Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt (Randnr. 68), anerkannt habe.

    Das Vorbringen der Klägerin, dieses Urteil betreffe nur das Vorverfahren, weil die in jener Rechtssache angeforderten Dokumente Mahnschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen gewesen seien, entbehre jeder Grundlage, da das Gericht betont habe, dass sich das Vertraulichkeitserfordernis auf das gesamte Vertragsverletzungsverfahren bis zum Stadium das Urteils beziehe (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 68).

    Nach der zur Zeit der Geltung des Verhaltenskodex von 1993 entwickelten Rechtsprechung zu dieser Ausnahme hat die Kommission sie zu Recht angeführt, um den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die sich auf die Untersuchung eines etwaigen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht beziehen, die zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 226 EG führen konnte (Urteile WWF UK/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, und Bavarian Lager/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt) oder tatsächlich zur Einleitung eines solchen Verfahrens geführt hat (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt).

    In diesen Fällen ist die Zugangsverweigerung als gerechtfertigt angesehen worden, weil die Mitgliedstaaten von der Kommission erwarten dürfen, dass sie die Vertraulichkeit hinsichtlich der Untersuchungen wahrt, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, auch wenn seit dem Abschluss dieser Untersuchungen einige Zeit verstrichen ist (Urteil WWF UK/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 63), und selbst nach Anrufung des Gerichtshofs (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 68).

    Die Wahrung dieses Zwecks - die gütliche Beilegung des Streits zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs - rechtfertigt es, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die im Rahmen des Verfahrens nach Art. 226 EG verfasst wurden (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 68).

    Die Klägerin tritt der Ansicht der Kommission entgegen und trägt vor, dass das Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil es Dokumente betroffen habe, die vor Erhebung der Klage beim Gerichtshof verfasst worden seien, und dass außerdem die Anrufung des Gerichtshofs impliziere, dass die Bemühungen um eine gütliche Beilegung gescheitert seien.

    Erstens ist festzustellen, dass dem Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, nicht entnommen werden kann, dass allein die vor Anrufung des Gerichtshofs erstellten Dokumente dem Zugang der Öffentlichkeit entzogen werden können.

    Im Übrigen hat das Gericht in eben diesem Sinne entschieden, als es festgestellt hat, dass das Vertraulichkeitserfordernis selbst nach der Anrufung des Gerichtshofs fortbesteht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, mit denen erreicht werden soll, dass dieser freiwillig den Anforderungen des Vertrags nachkommt, während des Gerichtsverfahrens und bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs fortgesetzt werden (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Die Kommission stützte die streitige Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Dokumente, die Gegenstand der Korrespondenz zwischen ihr und den portugiesischen Behörden gewesen seien, sämtlich unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen, wie diese Bestimmung, die den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten betreffe, im Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 68), ausgelegt werde.

    In diesem Zusammenhang trägt LPN vor, die Kommission könne sich nicht mit Erfolg auf das vorstehend in Randnr. 19 angeführte Urteil Petrie u. a./Kommission berufen, das vor Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1367/2006 ergangen sei.

    Schließlich habe im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem vorstehend in Randnr. 19 angeführten Urteil Petrie u. a./Kommission zugrunde gelegen habe, bei Anwendung des Verhaltenskodex die "Urheberregel" auf alle bis auf zwei der ordnungsgemäß gekennzeichneten Dokumente Anwendung gefunden, und im vorliegenden Fall habe die Kommission noch nicht einmal die portugiesischen Behörden befragt, ob die Bekanntgabe der aus ihrem Bereich stammenden Dokumente möglich sei.

    Zu Unrecht verweise die Kommission auf das vorstehend in Randnr. 19 angeführte Urteil Petrie u. a./Kommission, da es zu einer Zeit ergangen sei, zu der die Verordnung Nr. 1367/2006 noch nicht in Kraft gewesen sei, und weitgehend auf der von der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht aufgegriffenen "Urheberregel" beruhe, wonach die Kommission ihrer Pflicht enthoben gewesen sei, von Dritten erstellte Dokumente zu prüfen.

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Eine allgemeine Vermutung, dass der Zugang zu Dokumenten, die EU-Pilotverfahren beträfen, zu verweigern sei, lasse sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss weder auf die Rechtsprechung stützen, die eine solche Vermutung für Dokumente anerkenne, die sich auf Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen bezögen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg. 2010, I-5885), noch auf die Rechtsprechung, nach der eine solche Vermutung für Dokumente gelte, die Vertragsverletzungsverfahren beträfen (Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission, T-191/99, Slg. 2001, II-3677, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021).

    Es handelt sich insbesondere um die vorerwähnten Urteile Petrie u. a./Kommission, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Kommission/Éditions Odile Jacob und Kommission/Agrofert Holding sowie die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), und des Gerichts vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission auf die Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts Bezug genommen hat, die geeignet waren, ihre rechtlichen Wertungen hinsichtlich der Anwendung einer allgemeinen Vermutung für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten zu stützen (Urteile Petrie u. a./Kommission, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, und vom 14. November 2013, LPN/Kommission).

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Unter diesen Umständen sind die Ausführungen, die der Kläger der vermeintlichen unmittelbaren Wirksamkeit von Art. 255 EG widmet, völlig unerheblich, da das Gericht klargestellt hat, dass diese Bestimmung nicht unmittelbar gilt, weil sie nicht unbedingt ist und ihre Durchführung vom Erlass weiterer Maßnahmen abhängt (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission, T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 35).

    Hinzu kommt, dass Art. 1 Abs. 2 EU, wonach "[d]ieser Vertrag ... eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar[stellt], in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden", keine unmittelbare Wirksamkeit zukommt, da die in Rede stehende Bestimmung nicht als "klar" im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, Van Gend en Loos (26/62, Slg. 1963, 1), angesehen werden kann (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 35).

  • EuG, 14.12.2006 - T-237/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

    Die Kommission macht geltend, dass die Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-191/99 (Petrie u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3677), auf die die Entscheidung gestützt sei, uneingeschränkt auf Beihilfeprüfverfahren anwendbar seien, bei denen es sich unzweifelhaft um "Untersuchungen" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 handele.

    Da es sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten handele, die ein laufendes Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen beträfen, erlaubten die Grundsätze, die im oben in Randnummer 68 zitierten Urteil Petrie u. a./Kommission aufgestellt worden seien, eine globale Antwort, so dass es nicht notwendig gewesen sei, die in dem Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu analysieren.

  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang

    Seien die Ausnahmen anwendbar, so seien sie eng und umsichtig auszulegen, wie dies bei Ausnahmen von einem allgemeinen Grundprinzip geboten sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27, und Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache T-309/97, Bavarian Lager/Kommission, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-111/00, American Tobacco International [Investments]/Kommission, Slg. 2001, II-2997, Randnr. 40, und vom 11. Dezember 2001, in der Rechtssache T-191/99, Petrie u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 66).

    Sie wisse nicht, ob die streitige Entscheidung rechtlich fundiert sei oder ob sie willkürlich sei, und man habe ihr die Möglichkeit genommen, die rechtliche Grundlage der Entscheidung zu prüfen (vgl. Urteil Petrie u. a./Kommission, Randnr. 77, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache T-123/99, JT's Corporation/Kommission, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission (T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 53), und vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 47).

    44 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Petrie u. a./Kommission (angeführt in Fn. 9, Randnrn. 34 bis 38).

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Die Bundesrepublik Deutschland verweist hierzu auf die Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnrn. 68 und 69), und vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission (T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 46).

    Die Bundesrepublik Deutschland kann sich daher nicht auf die Urteile Petrie u. a./Kommission und Bavarian Lager/Kommission (oben in Randnr. 71 angeführt) berufen, denn diese Urteile betreffen Fälle, in denen das Vertragsverletzungsverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung entweder bei der Verwaltung oder vor den Gerichten noch in Gang war.

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnr. 36; vgl. ferner entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission, T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 66).
  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Die Kommission stützt sich auf eine analoge Auslegung des Urteils des Gerichts vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-191/99 (Petrie u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3677).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 23.11.2004 - T-84/03

    Turco / Rat - Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates -

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 05.04.2017 - T-344/15

    Frankreich / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

  • EuG, 16.10.2003 - T-47/01

    Co-Frutta / Kommission

  • EuG, 25.05.2016 - T-581/15

    Syndial / Kommission

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
  • EuG, 02.09.2014 - T-538/13

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 17.09.2003 - T-76/02

    Messina / Kommission

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