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   EuG, 14.02.2001 - T-26/99   

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https://dejure.org/2001,12250
EuG, 14.02.2001 - T-26/99 (https://dejure.org/2001,12250)
EuG, Entscheidung vom 14.02.2001 - T-26/99 (https://dejure.org/2001,12250)
EuG, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - T-26/99 (https://dejure.org/2001,12250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trabisco / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Trabisco SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3
    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Festlegung von Prioritäten durch die Kommission - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Ermessen der Kommission - Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung ...

  • EU-Kommission

    Trabisco SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Zurückweisung einer Beschwerde - Nichtigkeitsklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kraftfahrzeugvertrieb; Vertragshändler; Abschottung der Märkte; Hindernisse für die Versorgung der Parallelimporteure; Zurückweisung einer Beschwerde; Anforderungen an eine Nichtigkeitsklage; Beurteilung von Beweismitteln

  • Judicialis

    EGV Art. 85 a.F.; ; EGV Art. 81

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1998, durch die die von der Klägerin eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wird, betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und nach der Verordnung (EG) Nr. 123/85 in bezug auf bestimmte ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-633
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 13.12.1999 - T-9/96

    Européenne automobile / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).

    Was den dritten Teil des Klagegrundes angeht, der sich auf die gerichtlichen Verfahren bezieht, die gegen die Klägerin und andere ähnliche Tätigkeiten ausübende Unternehmen in Gang gesetzt worden sind, so wird nicht schon dadurch, dass umfangreiche Rechtsstreitigkeiten über die Tätigkeit der Bevollmächtigten und der unabhängigen Wiederverkäufer geführt werden, bewiesen, dass diese Verfahren auf eine Absprache zwischen PSA und ihren Vertragshändlern zurückgehen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 36).

    Was schließlich den fünften Teil des ersten Klagegrundes, den offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Maßnahmen von PSA nach Einführung der Balladur-Prämie durch die französische Regierung, anbelangt, so kann die Tatsache, dass ein Hersteller es seinen Vertragshändlern erlaubt, zusätzliche Ermäßigungen zu gewähren, ohne diese den Paralleleinfuhren zugute kommen zu lassen, nicht als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angesehen werden (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 54).

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Die Kommission konnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen die gemeinsamen Wettbewerbsregeln dargetan war (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96 (Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47) und Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503) sei die Kommission verpflichtet, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen.
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, genannt "PVC II", Slg. 1999, II-931, Randnrn.
  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Für die Erstgenannte hat das Gericht aber festgestellt, dass nicht nachgewiesen war, dass sie die Tätigkeit eines Vermittlers oder eines Wiederverkäufers ausübte (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 50).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Aus dieser Rechtsprechung geht u. a. hervor, dass die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, nicht nur die Reihenfolge festlegen kann, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen kann (siehe Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 60).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Die Pflichten der Kommission bei Behandlung einer Beschwerde sind durch eine ständige Rechtsprechung festgelegt worden (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1997 - T-70/92

    Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten gegen

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden kann daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden (siehe entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnrn. 89 bis 95).
  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-26/99
    Im vorliegenden Fall haben zwar zahlreiche gegen PSA gerichtete Beschwerden zu Rechtsstreitigkeiten vor den Gemeinschaftsgerichten geführt, und die im Rahmen dieser Rechtssachen vorgelegten Beweismittel können den Verdacht aufkommen lassen, dass es rechtswidrige Verhaltensweisen, die denjenigen entsprechen, die inder Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (ABl. L 124, S. 60) festgestellt worden sind, die zum großen Teil durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) bestätigt worden ist, auch innerhalb des Vertriebsnetzes von PSA gibt.
  • EuGH, 15.02.1996 - C-226/94

    Grand garage albigeois u.a.

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

    39 Die Ablehnung des Antrags auf Freistellung, bei der es sich um eine gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung selbständige Entscheidung handelt, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht allein deshalb, weil sie nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, zur Rechtswidrigkeit einer Entscheidung führen, die die Kommission im Anschluss an die Anmeldung einer Vereinbarung getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-26/99, Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 52, und in der Rechtssache T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94).
  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteil PVC II, Randnr. 122, und Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001 in den Rechtssachen T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und T-26/99, Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 53; in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002, Slg. 2002, I-8375, I-8391, insbesondere Nrn. 75 bis 86 der Schlussanträge in der Rechtssache C-250/99 P).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-167/04

    JCB Service / Kommission

    20 - Randnr. 39, in der die Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-26/99 (Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 52) und vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-62/99 (Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94) zitiert werden.
  • EuG, 01.08.2003 - T-378/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    121 und 122, und vom 14. Februar 2001 in den Rechtssachen T-26/99, Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 52, und T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94).
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