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   EuG, 14.02.2001 - T-62/99   

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EuG, 14.02.2001 - T-62/99 (https://dejure.org/2001,7083)
EuG, Entscheidung vom 14.02.2001 - T-62/99 (https://dejure.org/2001,7083)
EuG, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - T-62/99 (https://dejure.org/2001,7083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sodima / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Société de distribution de mécaniques et d'automobiles (Sodima) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3
    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Festlegung von Prioritäten durch die Kommission - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Ermessen der Kommission - Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung ...

  • EU-Kommission

    Société de distribution de mécaniques et d'automobiles (Sodima) gegen Kommission der Europäischen G

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Zurückweisung einer Beschwerde - Nichtigkeitsklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbspraxis; Preisbindungspraxis der PSA; Kraftfahrzeugvertrieb; Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde; Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens; Anforderungen an die Nichtigkeitsklage

  • Judicialis

    EGV Art. 85 a.F.; ; EGV Art. 81

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Januar 1999, mit der die Beschwerde endgültig zurückgewiesen wird, die die Klägerin aufgrund der Artikel 85 und 86 des Vertrages sowie der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission erhoben hat und die die ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, II-655
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 13.12.1999 - T-190/95

    Sodima / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Nachdem die Klägerin die Kommission am 14. März 1995 gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) aufgefordert hatte, zu ihren Anträgen Stellung zu nehmen, erhob sie am 10. Oktober 1995 eine unter der Nummer T-190/95 in das Register eingetragene Klage, mit der sie erstens die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, zweitens die Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Weigerung, der Klägerin den Inhalt der Akten mitzuteilen, drittens die Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Entscheidung über die Verbindung der Beschwerde der Klägerin mit anderen Beschwerden und viertens Schadensersatz beantragte.

    Am 27. März 1996 erhob die Klägerin eine zweite unter der Nummer T-45/96 in das Register eingetragene Klage, deren Anträge mit den in der Rechtssache T-190/95 gestellten übereinstimmten.

    Mit Schriftsatz vom 25. März 1999 hat die Klägerin die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den verbundenen Rechtssachen T-190/95 und T-45/96 beantragt.

    Durch Urteil der Ersten Kammer des Gerichts vom 13. Dezember 1999 sind die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-190/95 und T-45/96 abgewiesen worden.

  • EuG, 13.12.1999 - T-9/96

    Européenne automobile / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).

    Außerdem darf die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in Bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 42, Randnr. 46).

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).
  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Die Kommission braucht nämlich nicht auf alleArgumente einzugehen, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen, sondern es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg., 1996, II-961, Randnr. 104).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Aus dieser Rechtsprechung geht u. a. hervor, dass die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, nicht nur die Reihenfolge festlegen kann, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen kann, es sei denn, dass die Beschwerde ihrem Gegenstand nach in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt (siehe Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnrn. 59 und 60).
  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Was die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung der Beschwerde angeht, hat das Gericht vor allem festzustellen, ob sich aus der Entscheidung ergibt, dass die Kommission das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen, die notwendig sind, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 (jetzt Artikel 82 EG) bestmöglich zu erfüllen, gegeneinander abgewogen hat (siehe Urteile des Gerichts Automec/Kommission, zitiert in Randnr. 42, Randnr. 86, und Tremblay u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 36, Randnr. 62, sowie das Urteil vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera auto services u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 46).
  • EuG, 14.05.1997 - T-70/92

    Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten gegen

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden kann daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden (siehe entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnrn. 89 bis 95).
  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503) sei die Kommission verpflichtet, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen.
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (siehe Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, genannt "PVC II", Slg. 1999, II-931, Randnrn.
  • EuGH, 30.04.1998 - C-230/96

    Cabour

    Auszug aus EuG, 14.02.2001 - T-62/99
    Die Klägerin beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-230/96 (Cabour, Slg. 1998, I-2055), durch das bestimmte Klauseln in den Vertriebsverträgen von PSA verurteilt worden seien.
  • EuG, 02.05.1997 - T-90/96

    Automobiles Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

  • EuGH, 13.12.2000 - C-44/00

    Sodima v Commission

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Wenn die Kommission in Ausübung dieses Ermessens beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 36; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Randnrn. 59 und 60).

    89 bis 91, und Urteil Sodima/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.

    Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG bestmöglich zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile Automec/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 86, Tremblay u. a/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 62, und Sodima/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 46).

    Insoweit hat das Gericht vor allem festzustellen, ob sich aus der Entscheidung ergibt, dass die Kommission das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen, die notwendig sind, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG bestmöglich zu erfüllen, gegeneinander abgewogen hat (vgl. Urteil Sodima/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

    39 Die Ablehnung des Antrags auf Freistellung, bei der es sich um eine gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung selbständige Entscheidung handelt, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht allein deshalb, weil sie nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, zur Rechtswidrigkeit einer Entscheidung führen, die die Kommission im Anschluss an die Anmeldung einer Vereinbarung getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-26/99, Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 52, und in der Rechtssache T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94).
  • EuG, 16.05.2017 - T-480/15

    Agria Polska u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer

    Wenn die Kommission in Ausübung dieses Ermessens beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten zuzuweisen, kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels hinreichenden Unionsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen (Urteile vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, EU:T:1995:12, Rn. 60, und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, EU:T:2001:53, Rn. 36).

    Um es dem Gericht zu ermöglichen, wirksam zu überprüfen, wie die Kommission ihre Ermessensbefugnis zur Festlegung der Prioritäten ausgeübt hat, trifft dieses Organ jedoch eine Begründungspflicht, wenn es die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei diese Begründung hinreichend genau und detailliert sein muss (Urteile vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 90 und 91, und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, EU:T:2001:53, Rn. 42).

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, vom 13. Dezember 1999, Européenne automobile/Kommission, T-9/96 und T-211/96, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29, und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 42).
  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteil PVC II, Randnr. 122, und Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001 in den Rechtssachen T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und T-26/99, Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 53; in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002, Slg. 2002, I-8375, I-8391, insbesondere Nrn. 75 bis 86 der Schlussanträge in der Rechtssache C-250/99 P).
  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 122, vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnrn.
  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

    Insoweit genügt der Hinweis, dass es im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 28, und Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2004 in der Rechtssache T-338/02, Segi u. a./Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 48; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-76/03, Meister/HABM, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 38).
  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

    Lorsque, en exerçant ce pouvoir discrétionnaire, la Commission décide d'accorder des degrés de priorité différents aux plaintes dont elle est saisie, elle peut non seulement arrêter l'ordre dans lequel les plaintes seront examinées, mais également rejeter une plainte pour défaut d'intérêt suffisant de l'Union à poursuivre l'examen de l'affaire (arrêts du 24 janvier 1995, Tremblay e.a./Commission, T-5/93, EU:T:1995:12, point 60, et du 14 février 2001, Sodima/Commission, T-62/99, EU:T:2001:53, point 36).

    Afin de permettre au Tribunal d'exercer un contrôle effectif sur l'exercice par la Commission de son pouvoir discrétionnaire de définir des priorités, cette institution est toutefois astreinte à une obligation de motivation lorsqu'elle refuse de poursuivre l'examen d'une plainte, cette motivation devant être suffisamment précise et détaillée (arrêts du 4 mars 1999, Ufex e.a./Commission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, points 90 et 91 ; du 14 février 2001, Sodima/Commission, T-62/99, EU:T:2001:53, point 42, et du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 39).

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    42 bis 44; vgl. zudem Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 74).
  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus (vgl. in diesem Sinne Urteil der Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 42 bis 44; vgl. außerdem Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 74).
  • EuG, 13.12.1999 - T-190/95
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-167/04

    JCB Service / Kommission

  • EuG, 28.11.2002 - T-40/01

    Scan Office Design / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz -

  • EuG, 01.08.2003 - T-378/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 02.06.2009 - T-524/08

    AVLUX / Parlament

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