Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.2002 - C-276/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,914
EuGH, 07.02.2002 - C-276/00 (https://dejure.org/2002,914)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2002 - C-276/00 (https://dejure.org/2002,914)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - C-276/00 (https://dejure.org/2002,914)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatiblen Tintenkartuschen in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

  • Europäischer Gerichtshof

    Turbon International

  • EU-Kommission PDF

    Turbon International

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, die ausschließlich in einem bestimmten Druckertyp eingesetzt werden kann - Einreihung in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur

  • EU-Kommission

    Turbon International

  • Wolters Kluwer

    Einreihung von mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatiblen Tintenkartuschen in die Kombinierte Nomenklatur; Tarifierung von Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf, die in Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden sollen; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Position 3215; ; Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Position ... 8473; ; Verordnung (EG) Nr. 1734/96

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, die ausschließlich in einem bestimmten Druckertyp eingesetzt werden kann - Einreihung in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts, Kassel - Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - Position 3215 90 80 ("andere Tinten und Tuschen als Druckfarben oder Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen") und Position 8473 ("Teile und Zubehör, für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-1389
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-276/00
    Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, Wiener SI, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 10, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C-479/99, CBA Computer, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 21).

    Es ist weiter ständige Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und dass sie deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs darstellen (vgl. Urteile Wiener SI, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 10).

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 KN voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (vgl. Urteil Peacock, Randnr. 21), was bei der im Ausgangsverfahren fraglichen Kartusche nicht der Fall ist.

  • EuGH, 20.11.1997 - C-338/95

    Wiener SI

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-276/00
    Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, Wiener SI, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 10, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C-479/99, CBA Computer, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 21).

    Es ist weiter ständige Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und dass sie deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs darstellen (vgl. Urteile Wiener SI, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 10).

  • EuGH, 07.06.2001 - C-479/99

    CBA Computer

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-276/00
    Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, Wiener SI, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 10, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache C-479/99, CBA Computer, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 21).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-288/99

    VauDe Sport

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-276/00
    Um festzustellen, welcher von den Stoffen, aus denen die Ware besteht, für sie charakterbestimmend ist, ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob diese Wareauch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (in diesem Sinn Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Ist entgegen der im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 getroffenen Entscheidung, dass Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, die vorbezeichnete Tintenkartusche nicht richtigerweise als Teil oder Zubehör eines Druckers in die Position 8473 KN einzureihen, weil das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers davon abhängt, dass eine solche Kartusche vorhanden ist?.

    3 - Vgl. Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 (Turbon International, Slg. 2002, I-1389).

    4 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 30).

    9 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 25 und 33).

    10 - Vgl. den Wortlaut der AV 3 Buchstabe b KN, der dies voraussetzt und Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 25).

    11 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 26 und 27).

    12 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 27).

    13 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 34).

    14 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 29 bis 31).

    15 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 30).

    16 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 30).

    17 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 31).

    18 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 29 und 32).

    19 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 32).

    20 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 32).

    21 - Vgl. nur Urteile Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 21) und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-467/03 (Ikegami Electronics, Slg. 2005, I-2389, Randnrn.

    22 - Vgl. nur Urteile Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 22), vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache C-328/97 (Glob-Sped AG, Slg. 1998, I-8357, Randnr. 26) und vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96 (LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 17).

    36 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 27, 28 und 34).

    44 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 27, 28 und 34).

    47 - Vgl. Urteile Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 26), vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99 (VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25) und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87 (Sportex, Slg. 1988, 3351, Randnr. 8).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    In seiner Entscheidung nahm dieses Gericht insbesondere Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 2002, Turbon International (C-276/00, Slg. 2002, I-1389), mit dem der Gerichtshof die Begriffe "Teile" und "Zubehör" im Hinblick auf Tarifposition 8473 der KN definiert hat, und vertrat die Ansicht, es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Übertragung der Definitionen dieser Begriffe auf andere Tarifpositionen.

    Der Gerichtshof hat jedoch zur Bedeutung dieser Begriffe im Zusammenhang mit Position 8473 der KN für die Einreihung von Tintenkartuschen für Drucker festgestellt, dass der Begriff "Teil" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, und dass der Begriff "Zubehör" bedeutet, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handelt, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. Urteil Turbon International, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gerichtshof den Begriff "Teil" bereits im Urteil vom 15. Februar 2007, RUMA (C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 31), in dem im Urteil Turbon International für Position 8473 der KN definierten Sinne im Rahmen einer Frage herangezogen hat, die die Einreihung einer Ware in eine der verschiedenen Unterpositionen des Kapitels 85 der KN betraf.

    Was den Begriff "Zubehör" betrifft, bezieht sich der Gerichtshof im Urteil Turbon International für dessen Definition auf den Wortlaut der Erläuterungen zum HS für Position 8473 der KN.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel dafür, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und stellen deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs dar (vgl. Urteile vom 20. November 1997, Wiener SI, C-338/95, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 11, und Turbon International, Randnr. 22).

    Daher ist in Ermangelung entgegenstehender Faktoren die Definition des Begriffs "Zubehör" im Urteil Turbon International, die auf eine Erläuterung des HS zu Position 8473 gestützt ist, auf Position 9018 der KN anzuwenden.

    Die Funktion eines Katheters hängt nämlich ersichtlich nicht vom Vorhandensein eines Urinsammelbehälters ab, und ebenso wenig setzt die Funktion eines Dialysegeräts voraus, dass ein Dialysebeutel angeschlossen ist, da das Verfahren der Reinigung des Blutes zum Zeitpunkt der Verwendung dieses Beutels abgeschlossen ist, der nur dazu dient, die ausgeschiedenen Flüssigkeiten zu sammeln (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, und Turbon International, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    9 Mit Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 (Turbon International, Slg. 2002, I-1389) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der KN einzureihen ist.

    Ist entgegen der im Urteil Turbon International des Gerichtshofes getroffenen Entscheidung, dass Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der KN einzureihen ist, die vorbezeichnete Tintenkartusche nicht richtigerweise als Teil oder Zubehör eines Druckers in die Position 8473 der KN einzureihen, weil das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers davon abhängt, dass eine solche Kartusche vorhanden ist?.

    21 Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Sportex, Randnr. 8; siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, und Turbon International, Randnr. 26).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2001 - C-276/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,24469
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2001 - C-276/00 (https://dejure.org/2001,24469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2001 - C-276/00 (https://dejure.org/2001,24469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2001 - C-276/00 (https://dejure.org/2001,24469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Turbon International

  • EU-Kommission PDF

    Turbon International GmbH gegen Oberfinanzdirektion Koblenz.

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatiblen Tintenkartuschen in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-1389
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.07.1981 - 205/80

    ELBA / Hauptzollamt Berlin-Packhof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2001 - C-276/00
    In diesem Zusammenhang stützt sich die Klägerin auf das Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 205/80(3), in dem die Position, die dem Verwendungszweck einer Ware Rechnung trage, als diejenige mit der genaueren Warenbezeichnung gegenüber einer Position, die auf der stofflichen Beschaffenheit der Ware beruhe, den Ausschlag gegeben habe.

    L 238, S. 1.3: - ELBA (Slg. 1981, 2097).

  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2001 - C-276/00
    Ferner stützt sie sich auf die Urteile vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-459/93(4), in dem der Verwendungszweck ebenfalls als entscheidend angesehen worden sei, und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95(5), in dem für den wesentlichen Charakter auf den Wert der Bestandteile und ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware abgestellt worden sei.
  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2001 - C-276/00
    Ferner stützt sie sich auf die Urteile vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-459/93(4), in dem der Verwendungszweck ebenfalls als entscheidend angesehen worden sei, und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95(5), in dem für den wesentlichen Charakter auf den Wert der Bestandteile und ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware abgestellt worden sei.
  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2001 - C-276/00
    Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98(6) entschieden habe, setze nämlich der Begriff "Teil" voraus, dass es ein Ganzes gebe, "für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist".
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