Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 19.02.2002 - C-35/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,462
EuGH, 19.02.2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
EuGH, Entscheidung vom 19.02.2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - C-35/99 (https://dejure.org/2002,462)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arduino

  • EU-Kommission PDF

    Arduino

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    Arduino

  • Wolters Kluwer

    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte; Berufsständische Vertretung von Rechtsanwälten; Genehmigung einer Gebührenordnung durch den Minister der Justiz

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gebührenordnung italienischer Anwälte verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

  • Anwaltsblatt

    EG-Vertrag Art. 5 (10), 85 (81)

  • Judicialis

    EGV Art. 5; ; EGV Art. 85

  • BRAK-Mitteilungen

    Anwaltsgebühren - zur Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    EGV Art. 5, 85, 117; EG Art. 10, 81, 234
    Anwaltsgebühren - Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gebührenordnungen für Rechtsanwälte und europäisches Wettbewerbsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; EG-Vertrag Art. 85
    Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG und 81 EG]

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Gebührenordnung mit Mindest- und Höchstsätzen für die Leistungen der Angehörigen eines Berufsstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    EGV Art. 5, 85, 117; EG Art. 10, 81, 234
    Anwaltsgebühren - Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit EG-Wettbewerbsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Pinerolo - Wettbewerb - Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Nationales Gesetz, das die Festsetzung einer unabdingbaren Gebührenordnung für die Tätigkeiten von Rechtsanwälten vorsieht - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-1529
  • NJW 2002, 882
  • GRUR Int. 2002, 578
  • EuZW 2002, 179
  • DVBl 2002, 462
  • BB 2002, 316
  • BB 2002, 643
  • AnwBl 2002, 247
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Nach der einen Auffassung entsprächen die Merkmale dieser nationalen Bestimmungen denen der Regelung über die Gebührenordnung für Zollspediteure, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851) zugrunde gelegen habe.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese staatliche Maßnahme, indem sie sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt, im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 48).

    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    18 und 19, sowie Kommission/Italien, Randnr. 44).

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    Das ist dann nicht der Fall, wenn die Mitglieder des Berufsverbands als von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich verpflichtet sind, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (in diesem Sinne Urteile Reiff, Randnrn.

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    17 bis 19 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96,Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON

    Das vorlegende Gericht meint, dass im Urteil Arduino nur über die Art und Weise der Gebührenfestsetzung, nicht aber über diesen speziellen Punkt entschieden worden sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts betrifft das Urteil Arduino nur gerichtliche Leistungen und enthält keine Entscheidung über die Möglichkeit des italienischen Gesetzgebers, Gebühren für außergerichtliche Leistungen festzusetzen.

    Die italienische Regierung wendet gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage außerdem ein, dass im vorliegenden Fall keinerlei wettbewerbswidrige Handlung vorliege, und zwar weder, wie sich aus dem Urteil Arduino ergebe, bei der Ausarbeitung der Gebührensätze noch im Verhalten der Beteiligten.

    Die ersten drei Fragen in der Rechtssache Cipolla und die Frage in der Rechtssache Macrino und Capodarte sind alle darauf gerichtet, den Geltungsbereich des Urteil Arduino abzugrenzen.

    In der Praxis hat der Gerichtshof in der Rechtssache Wouters u. a.(31) die Vereinbarkeit einer berufsständischen Regelung, die die Bildung einer multidisziplinären Sozietät untersagte, mit Artikel 81 EG geprüft, während er im Urteil Arduino festgestellt hat, dass ein nationaler Rechtsakt, mit dem eine Gebührenordnung erlassen wird, nicht Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG unterliegt.

    Es erscheint jedoch ohne Zweifel nicht angezeigt, im vorliegenden Fall eine Abschwächung der Rechtsprechung vorzunehmen, weil die italienische Regelung im Urteil Arduino bereits geprüft worden ist.

    Dieses richtete daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, das zum Urteil Arduino führte.

    Auch wenn die Geltung einer Gebührenordnung den Wettbewerb unter Rechtsanwälten stark einschränkt, kann doch, nachdem der Gerichtshof im Urteil Arduino entschieden hat, dass die fragliche Gebührenordnung vom Staat erlassen wurde und nicht auf einer Delegierung seiner Befugnisse an eine Unternehmensvereinigung beruht, an der Rechtmäßigkeit der Gebührenordnung im Hinblick auf die Artikel 10 EG und 81 EG kein Zweifel bestehen.

    Ohne sich speziell auf die Merkmale außergerichtlicher Leistungen zu beziehen, hat die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung in der Rechtssache Macrino und Capodarte und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es solle in Abweichung von der im Urteil Arduino gewählten Lösung festgestellt werden, dass eine den Wettbewerb beschränkende staatliche Maßnahme die Artikel 10 EG und 81 EG verletze, es sei denn, sie könne durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und erscheine im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig.

    Aus den oben dargelegten Gründen scheint mir das Urteil Arduino nicht anders zu verstehen zu sein als dahin, dass eine Anwendung von Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG auf eine staatliche Maßnahme dieser Art ausgeschlossen ist, obgleich ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen schwerer wiegen als im Fall einer Gebührenordnung, die nur Leistungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beträfe.

    Denn das im Urteil Arduino erreichte Ergebnis ist auf den staatlichen Charakter der gesamten Regelung gestützt und nicht auf die spezielle Art der möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen je nach den verschiedenen Kategorien von juristischen Dienstleistungen.

    Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Zwar ist die Frage der Vereinbarkeit des Verbotes, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, mit den Artikeln 81 EG und 10 EG im Urteil Arduino nicht speziell angesprochen worden.

    Daher schlage ich vor, auf die in der Rechtssache Cipolla gestellte Frage zu antworten, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Auch wenn der Gerichtshof diesen Punkt im Urteil Arduino nicht geprüft hat, ist doch Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen auf die Frage eingegangen, ob die Festlegung von Mindestgebühren mit der Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen gerechtfertigt werden kann.

    Wie sich aus dem Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529) ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Wie sich aus dem Urteil Arduino ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    2 - Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529).

    32 - Urteil Arduino (Randnr. 41).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 19.2.1999 - C-35/99, Slg. 2002, I-1529 = WuW/E EU-R 531 Tz. 33 - Arduino; Urt. v. 18.6.1998 - C-35/96, Slg. 1998, I-3851 = WuW/E EU-R 71 Tz. 48 - Kommission/Italien, m.w.N.) bereits entschieden hat, ist eine Vertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - KZR 28/03, WuW/E DE-R 1449, 1451 - Bezugsbindung I).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99 (https://dejure.org/2001,6601)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.2001 - C-35/99 (https://dejure.org/2001,6601)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - C-35/99 (https://dejure.org/2001,6601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT LÉGER MUSS EIN MITGLIEDSTAAT, DER EINEN VON EINER BERUFSSTÄNDISCHEN VERTRETUNG VON RECHTSANWÄLTEN VORGELEGTEN ENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG GENEHMIGT, DIES WETTBEWERBSRECHTLICH RECHTFERTIGEN

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatliche Wirtschaftsregulierung und europäisches Kartellrecht (RA Armin Reinstadler; ZEuS 2005, 479)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-1529
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
    Wie aus den Akten(31) hervorgeht, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Hinblick auf das Urteil CNSD angerufen, in dem festgestellt wurde, dass durch die der Rechtssache zugrunde liegenden italienischen Rechtsvorschriften "die Befugnis der öffentlichen Behörden zur Gebührenfestsetzung in vollem Umfang privaten Wirtschaftsteilnehmern überlassen worden"(32) war.

    Im Urteil CNSD hat der Gerichtshof die italienischen Zollspediteure als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag angesehen(41), obwohl für sie - wie für die Rechtsanwälte - Disziplinarregeln galten, die von einer berufsständischen Vereinigung aufgestellt worden waren(42).

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen CNSD(45) und Pavlov(46) festgestellt, dass eine Einrichtung dann nicht als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn sie überwiegend aus Vertretern der öffentlichen Gewalt besteht und nach nationalem Recht verpflichtet ist, bei ihren Entscheidungen eine Reihe von Kriterien des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen.

    8: - Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, im Folgenden: Urteil CNSD).

    26: - Nr. 17.27: - Vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16), vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnr. 48), vom 17. November 1993 in den Rechtssachen C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14), C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14) und C-245/91 (Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851, Randnr. 10), vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20), vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnr. 14), vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 41), CNSD, Randnr. 53, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 35) sowie Albany, Randnr. 65.28: - Würde sich die Antwort auf die Vorlagefragen in ihrer jetzigen Form beschränken, so könnte das vorliegende Gericht nur über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des CNF entscheiden.

    29: - Vgl. insbesondere Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Meng, Randnr. 14, Reiff, Randnr. 14, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 10, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, DIP u. a., Randnr. 15, Sodemare u. a., Randnr. 42, CNSD, Randnr. 54, Corsica Ferries France, Randnr. 49, und Albany, Randnr. 65.30: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 6.31: - Vgl. Vorlagebeschluss, Nrn. 5 bis 9.32: - Urteil CNSD, Randnr. 57.33: - Vgl. Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    16 und 17, 0hra Schadeverzekeringen, Randnr. 12, CNSD, Randnrn.

    36: - Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).

    38: - Vorlagebeschluss, Nr. 7.39: - Vorlagebeschluss, Nr. 7.40: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 7.41: - Urteil CNSD, Randnrn.

    36 bis 38.42: - Vgl. Urteil CNSD, Randnr. 7, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in dieser Rechtssache, Nr. 71.43: - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Wouters, Nrn. 170 bis 178.44: - Nrn. 56 bis 86.45: - Randnrn.

    83 bis 89.47: - Vgl. Vorlagebeschluss, Nr. 9, sowie die schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung, S. 9.48: - Vorlagebeschluss, Nr. 9.49: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 8.50: - Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 17), CNSD, Randnr. 40 und Pavlov, Randnr. 85.51: - Vgl. Urteil CNSD, Randnr. 7, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in dieser Rechtssache, Nr. 71.52: - Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 87 und 88) und vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82 (IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 19 und 20).

    66: - Urteile BNIC, Randnr. 22, und CNSD, Randnrn.

    45 und 46.67: - Urteil CNSD, Randnrn.

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil BNIC bezüglich der Vereinbarungen des Bureau national interprofessionnel du Cognac (BNIC) zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist.

    Nach meiner Auffassung erweisen sich die Grundsätze aus dem Urteil BNIC bei der Behandlung von Rechtssachen wie der vorliegenden als übermäßig streng.

    Wie auch die Kommission bemerkt(78), können die Grundsätze aus dem Urteil BNIC die Einführung solcher Verfahren verhindern.

    83 bis 89.47: - Vgl. Vorlagebeschluss, Nr. 9, sowie die schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung, S. 9.48: - Vorlagebeschluss, Nr. 9.49: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 8.50: - Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 17), CNSD, Randnr. 40 und Pavlov, Randnr. 85.51: - Vgl. Urteil CNSD, Randnr. 7, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in dieser Rechtssache, Nr. 71.52: - Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 87 und 88) und vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82 (IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 19 und 20).

    53: - Vgl. den Sitzungsbericht in der Rechtssache BNIC, Nr. 1.1, das Urteil BNIC, Randnr. 16, sowie die Entscheidung 82/896/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.833 - UGAL/BNIC), ABl.

    59: - Urteile vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission u. a., Slg. 1975, 1491, Randnr. 10) und BNIC, Randnr. 22.60: - Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission, Randnrn.

    64: - Urteile BNIC, Randnr. 22, und vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83 (Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 44).

    66: - Urteile BNIC, Randnr. 22, und CNSD, Randnrn.

    74: - Urteil BNIC, Randnr. 21.75: - Urteil BNIC, Randnr. 22.76: - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Pavlov, Nr. 92.77: - In diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache DIP u. a., Nr. 55.78: - Schriftliche Erklärungen der Kommission, Nr. 19.79: - Vgl. für ein anderes Verständnis des Urteils BNIC Joliet, R., "National Anti-competitive legislation and Community Law", Fordham International Law Journal 1989, S. 163, 178 bis 180.80: - Vgl. den Tenor der Urteile Meng und Ohra Schadeverzekeringen.

    90: - Waelbroeck, M. und Frignani, A., Commentaire J. Megret, Le droit de la CE, volume 4, Concurrence , 2. Aufl., Editions de l'université de Bruxelles, Brüssel 1997, Randnr. 533.91: - Urteil ICI/Kommission, Randnr. 115.92: - Urteil ICI/Kommission, Randnr. 115.93: - Vorlagebeschluss, Nr. 11.94: - Vgl. in diesem Sinne Urteil BNIC, Randnr. 22.95: - Vgl. in diesem Sinne die Entscheidung 95/188/EG der Kommission vom 30. Januar 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.686 - COAPI), ABl.

  • EuGH, 17.11.1993 - C-2/91

    Strafverfahren gegen Meng

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99
    In ihren Schlussanträgen zu den Urteilen Meng, Reiff, Ohra Schadeverzekeringen und DIP u. a.(81) haben die Generalanwälte Tesauro(82),Darmon(83) und Fennelly(84) überzeugend dargelegt, warum die Rechtsprechung insoweit Zustimmung verdient.

    26: - Nr. 17.27: - Vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16), vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnr. 48), vom 17. November 1993 in den Rechtssachen C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14), C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14) und C-245/91 (Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851, Randnr. 10), vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20), vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnr. 14), vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95 (Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 41), CNSD, Randnr. 53, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 35) sowie Albany, Randnr. 65.28: - Würde sich die Antwort auf die Vorlagefragen in ihrer jetzigen Form beschränken, so könnte das vorliegende Gericht nur über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des CNF entscheiden.

    29: - Vgl. insbesondere Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Meng, Randnr. 14, Reiff, Randnr. 14, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 10, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, DIP u. a., Randnr. 15, Sodemare u. a., Randnr. 42, CNSD, Randnr. 54, Corsica Ferries France, Randnr. 49, und Albany, Randnr. 65.30: - Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, S. 6.31: - Vgl. Vorlagebeschluss, Nrn. 5 bis 9.32: - Urteil CNSD, Randnr. 57.33: - Vgl. Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    34: - Vgl. insbesondere Urteile Meng, Randnrn.

    74: - Urteil BNIC, Randnr. 21.75: - Urteil BNIC, Randnr. 22.76: - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Pavlov, Nr. 92.77: - In diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache DIP u. a., Nr. 55.78: - Schriftliche Erklärungen der Kommission, Nr. 19.79: - Vgl. für ein anderes Verständnis des Urteils BNIC Joliet, R., "National Anti-competitive legislation and Community Law", Fordham International Law Journal 1989, S. 163, 178 bis 180.80: - Vgl. den Tenor der Urteile Meng und Ohra Schadeverzekeringen.

    111: - Urteil Van Eycke, Randnr. 19.112: - Urteile Meng, Randnr. 20, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 13, und Corsica Ferries France, Randnr. 52.113: - Urteile Reiff, Randnr. 22, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 21, und Centro Servizi Spediporto, Randnr. 27.114: - Urteile Van Eycke, Randnr. 19, und Corsica Ferries France, Randnr. 52.115: - Vgl. Nr. 103 der vorliegenden Schlussanträge.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-221/99

    Conte

    99 und 100.18: - In meinen Schlussanträgen vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Nrn. 86 bis 97) habe ich die Auffassung vertreten, es müsse möglich sein, festzustellen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb spürbar beschränkt, selbst wenn das dem staatlichen Eingriff zugrunde liegende Verhalten von Wirtschaftsteilnehmern für sich genommen nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoße.
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