Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2002 - C-23/00 P   

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https://dejure.org/2002,1618
EuGH, 26.02.2002 - C-23/00 P (https://dejure.org/2002,1618)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2002 - C-23/00 P (https://dejure.org/2002,1618)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - C-23/00 P (https://dejure.org/2002,1618)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit gegen eine als unbegründet abgewiesene Klage nicht entschieden zu werden braucht

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Boehringer

  • EU-Kommission PDF

    Rat / Boehringer

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 1
    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann - Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof - Antrag auf Aufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit ...

  • EU-Kommission

    Rat / Boehringer

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel des Rates gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 wegen Teilaufhebung dieses Urteils ; Fehlende Prüfung der Befugnis einer natürlichen oder juristischen Person zur Erhebung einer ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungs... mitteln tierischen Ursprungs Art. 6 Abs. 1; ; Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/ Art. 3; ; EGV Art. 230; ; EG-Satzung Art. 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann - Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof - Antrag auf Aufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer Ingelheim Vetmedica u. a./Rat und Kommission) - Antrag auf Entscheidung über die im Verfahren vor dem Gericht erhobene Einrede ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-1873
 
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Wird zitiert von ... (214)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, 1999, Slg. II-3427) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, C. H. Boehringer Sohn , mit Sitz in Ingelheim am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck und D. Fosselard, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 und Beklagte im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-152/96, Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: G. van der Wal, advocaat, und L. Parret, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferinnen im ersten Rechtszug,.

    in der Rechtssache T-125/96,.

    Der Rat der Europäischen Union hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Teilaufhebung dieses Urteils eingelegt.

    Unter diesen Umständen haben BI Vetmedica und Boehringer am 9. August 1996 beim Gericht eine - unter der Nummer T-125/96 in das Register eingetragene - Klage erhoben, mit der sie u. a, beantragt haben, - die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 96/22 für nichtig zu erklären, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu therapeutischen Zwecken untersagt wird; - die Kommission zu verurteilen, den ihnen durch den Erlass des angefochtenen Rechtsakts verursachten Schaden zu ersetzen.

    Am 27. September 1996 haben BI Vetmedica und Boehringer beim Gericht eine - unter der Nummer T-152/96 in das Register eingetragene - zweite Klage erhoben, mit der sie u. a. beantragt haben, - gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) festzustellen, dass die Richtlinie 96/22, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Nutztiere zu therapeutischen Zwecken untersagt wird, rechtswidrig ist und demgemäß nicht als Grundlage für die in der Verordnung Nr. 1312/96 vorgesehenen Beschränkungen dienen kann; - die Verordnung Nr. 1312/96 für nichtig zu erklären, soweit darin die Gültigkeit der für Clenbuterol festgesetzten HMR auf bestimmte, genau bezeichnete therapeutische Anwendungen beschränkt wird.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 31. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat in der Rechtssache T-125/96 gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

    Mit Beschluss vom 13. Juni 1997 hat das Gericht in der Rechtssache T-125/96 die Fédération européenne de la santé animale (im Folgenden: Fedesa) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung derAnträge von BI Vetmedica und Boehringer sowie die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (im Folgenden: SKV) und die Kommission als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht in der Rechtssache T-152/96 die Fedesa als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von BI Vetmedica und Boehringer und die SKV und den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    Das Gericht hat zunächst in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt: "Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in der Rechtssache T-152/96 ist im Wesentlichen auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Richtlinie 96/22 gestützt, deren teilweise Nichtigerklärung einen Teil des Streitgegenstands der Rechtssache T-125/96 bildet.

    Hieraus hat das Gericht sodann in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Antrag von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 auf Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 jedenfalls als unbegründet abzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    Dementsprechend hat das Gericht in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils nach dem Hinweis, es habe bereits festgestellt, dass die Richtlinie 96/22 keine der von BI Vetmedica und Boehringer geltend gemachten rechtlichen Regeln verletze, entschieden, dass der Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-125/96 auf einen angeblichen Verstoß gegen diese Regeln gestützt und darum jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    In der Rechtssache T-152/96 hat das Gericht zunächst in den Randnummern 173 und 175 des angefochtenen Urteils die von BI Vetmedica und Boehringer erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 1312/96 für zulässig erklärt.

    Die Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    4. In der Rechtssache T-125/96 tragen die Klägerinnen und die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) als Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

    5. In der Rechtssache T-152/96 trägt die Kommission außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerinnen und der Fédération européenne de la santé animale (Fedesa); die andere Hälfte tragen letztere selbst.

    Der Rat beantragt, - über die Einrede der Unzulässigkeit, die er im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 erhoben hat, zu entscheiden; - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über diese Unzulässigkeitseinrede nicht entschieden zu werden braucht, aufzuheben.

    Die Kommission beantragt, - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden ist, aufzuheben; - die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-125/96 für unzulässig zu erklären.

    Die SKV beantragt, - über die Einrede der Unzulässigkeit, die der Rat im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 erhoben hat, zu entscheiden; - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden ist, aufzuheben.

    Zur Begründung ihres Antrags, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, machen BI Vetmedica und Boehringer erstens geltend, der Rat könne, da er als Beklagter in der Rechtssache T-125/96 in vollem Umfang obsiegt habe, gemäß Artikel 49 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes gegen das Urteil des Gerichts kein Rechtsmittel einlegen.

    Der Rat begehrt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Teils des Urteils, mit dem das Gericht eine Entscheidung über seine in der Rechtssache T-125/96 erhobene Einrede der Unzulässigkeit für nicht erforderlich erklärt hat.

    Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Endentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-125/96 im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes um die in Nummer 3 des Tenors des angefochtenen Urteils ausgesprochene Entscheidung handelt, mit der das Gericht durch Abweisung der von BI Vetmedica und Boehringer erhobenen Klagen in vollem Umfang in der Sache über den Rechtsstreit entschieden hat.

    Diese Endentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-125/96 wird vom Rat, dessen Begehren sie entspricht, nicht angefochten.

    Dagegen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Gericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 treffen wollte, bevor es diese Klage als unbegründet abwies.

    Aus den Randnummern 143 und 146 des angefochtenen Urteils geht vielmehr hervor, dass nach Auffassung des Gerichts über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates nicht entschieden zu werden brauchte, da die Anträge von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien.

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
    So hat der Gerichtshof etwa einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts stattgegeben, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden war, obgleich das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hatte (Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185).
  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Nach alledem sind ferner, wie oben in den Rn. 145 und 147 ausgeführt, die verschiedenen Klagegründe zurückzuweisen, soweit sie die übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung betreffen; es ist daher nicht erforderlich, über die insoweit von der Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    Im Urteil Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) hat der Gerichtshof, der mit einem Rechtsmittel des Rates gegen ein Urteil des Gerichts befasst war, in dem die von ihm gegen eine Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinie erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht geprüft worden war(23), festgestellt, bevor er das Rechtsmittel für unzulässig erklärte, weil es sich nicht gegen eine Entscheidung richtete, dass das Gericht "pflichtgemäß geprüft [hat], ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt war, die Klage in dieser Rechtssache als unbegründet abzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates zu entscheiden"(24).

    Im Urteil Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u. a./Rat (C-6/06 P, EU:C:2007:702) hat der Gerichtshof schließlich die Formulierung im Urteil Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) aufgegriffen und das auf teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts, mit dem eine Klage aus außervertraglicher Haftung ohne Prüfung der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede abgewiesen worden war, gerichtete Anschlussrechtsmittel des Rates zurückgewiesen(25).

    20 - C-23/00 P, EU:C:2002:118.

    23 - Wie aus Rn. 37 des Urteils Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) und Nr. 28 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511) hervorgeht, wurde mit der Einrede der Unzulässigkeit die fehlende Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen nach Art. 230 Abs. 4 EG geltend gemacht.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Insoweit stellt die Kommission klar, dass die Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873), und vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283), in ihrem Fall heranzuziehen seien, auch wenn sie die Unzulässigkeitseinrede im Rahmen ihrer Klagebeantwortung und nicht mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, auch wenn das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (Urteile Rat/Boehringer, Randnr. 50, Kommission/max.mobil, Randnrn.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00 P   

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https://dejure.org/2001,6849
Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00 P (https://dejure.org/2001,6849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.10.2001 - C-23/00 P (https://dejure.org/2001,6849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - C-23/00 P (https://dejure.org/2001,6849)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Boehringer

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Boehringer

  • EU-Kommission PDF

    Rat der Europäischen Union gegen Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und C. H. Boehringer Sohn.

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit gegen eine als unbegründet abgewiesene Klage nicht entschieden zu werden braucht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-1873
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (94)

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
    Der Rechtsmittelführer beantragt, die Randnummern 143 und 146 des erstinstanzlichen Urteils(3) aufzuheben und über die von ihm in der Rechtssache T-125/96 erhobene Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden.

    Da der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in der Rechtssache T-152/96 im Wesentlichen auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Richtlinie 96/22 gestützt war, deren teilweise Nichtigerklärung einen Teil des Streitgegenstands in der Rechtssache T-125/96 bildete, und die gegen die Rechtmäßigkeit der Richtlinie von den Klägerinnen geltend gemachten Argumentein beiden Rechtssachen im Wesentlichen deckungsgleich waren, hat es das Gericht für angemessen gehalten, zunächst die beiden Rechtssachen gemeinsame Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 zu entscheiden, bevor die weiteren Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit in beiden Rechtssachen geprüft werden.

    Der Rat räumt ein, dass das angefochtene Urteil für ihn günstig sei, da es den Argumenten gefolgt sei, die er in der Rechtssache T-125/96 gegen die beantragte Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 und den Schadensersatzantrag sowie in der Rechtssache T-152/96 gegen die Einrede der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 vorgebracht habe.

    Im vorliegenden Fall sei es aus Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege und zur Erleichterung des Verfahrensablaufs erforderlich gewesen, die Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 vor der Zulässigkeit der Klage zu prüfen, da es sich bei der Ersteren um die zentrale Frage in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 gehandelt habe.

    Jedenfalls bestand die Unzulässigkeitseinrede in den untersuchten Fällen nicht im Fehlen der Klagebefugnis, wie dies in der Rechtssache T-125/96 der Fall war, in der der Rat im Hinblick auf die beantragte Nichtigerklärung einer Richtlinie die Ansicht vertreten hat, dass die Klage der Unternehmen unzulässig sei.

    Aus den dargelegten Gründen gelange ich daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es nicht vor der Entscheidung über die Begründetheit der Rechtssache T-125/96 die durch den Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Klagebefugnis geprüft hat.

    Da dies meines Erachtens vorliegend der Fall ist, prüfe ich im Folgenden die Zulässigkeit der in der Rechtssache T-125/96 von BI Vetmedica und Boehringer gegen die Richtlinie 96/22 erhobenen Nichtigkeitsklage.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klage in der Rechtssache T-125/96 habe daher trotz des normativen Charakters der Richtlinie 96/22 nur geprüft werden müssen, ob die Klägerinnen von ihr unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien.

    2: - Es handelt sich um die Rechtssache T-125/96.3: - Urteil vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, S. 11-3427).

    6: - Es handelt sich um die Rechtssache T-152/96.7: - FEDESA bezieht sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9) und vom 31. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95 (Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62).

  • EuGH, 07.12.1988 - 160/88

    Fédération européenne de la santé animale u.a. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
    44: - Siehe Beschlüsse vom 7. Dezember 1988 in der Rechtssache 138/88 (Flourez/Rat, Slg. 1988, 6393) und in der Rechtssache 160/88 (Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 6399), vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89 (Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605).

    45: - Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68 (Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612), vom 16. April 1970 in der Rechtssache 64/69 (Compagnie française commerciale et financière/Kommission, Slg. 1970, 221, Randnr. 11), vom 30. September 1982 in der Rechtssache 242/81 (Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3213, Randnr. 7), vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86 (Astéris u. a./Rat, Slg. 1988, 2181, Randnr. 13); Beschluss vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R (Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 29); Urteil vom 24. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91 (Buckl/Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 25).

  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
    44: - Siehe Beschlüsse vom 7. Dezember 1988 in der Rechtssache 138/88 (Flourez/Rat, Slg. 1988, 6393) und in der Rechtssache 160/88 (Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 6399), vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89 (Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605).

    47: - Urteil Gibraltar/Rat (zitiert in Fußnote 44, Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    114 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nrn. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2006 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS OSMAN

    11 - Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer hielt es in seinen Schlussanträgen vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-23/00 P (Rat/Boehringer Ingelheim Vetmedica u. a., Slg. 2002, I-1873, Nrn. 28 ff.) sogar für rechtsfehlerhaft, über die Begründetheit zu entscheiden, wenn die Klage unzulässig ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo

    74 - Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof entgegen meinen Empfehlungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565) sowie den Schlussanträgen von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511) die Praxis des Gerichts gebilligt hat, wonach es von einer Überprüfung der Zulässigkeit einer Klage absieht, die es als unbegründet abzuweisen beabsichtigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    23 - Wie aus Rn. 37 des Urteils Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) und Nr. 28 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511) hervorgeht, wurde mit der Einrede der Unzulässigkeit die fehlende Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen nach Art. 230 Abs. 4 EG geltend gemacht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    34 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nrn. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    14 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nr. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
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