Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2002 - C-234/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2071
EuGH, 23.04.2002 - C-234/99 (https://dejure.org/2002,2071)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2002 - C-234/99 (https://dejure.org/2002,2071)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2002 - C-234/99 (https://dejure.org/2002,2071)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Inländische Abgabe auf Schweine - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Besteuerung - Abgabenregelung, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe genehmigt wurde - Unvereinbarkeit der Abgabe mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags als den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nygård

  • EU-Kommission PDF

    Nygård

    EG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 15 [nach Änderung jetzt Artikel 23 EG, 25 EG und 90 EG]
    1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Parafiskalische Abgabe auf Schweine, die für jedes Tier erhoben wird, das in einem Mitgliedstaat erzeugt und in diesem Mitgliedstaat geschlachtet oder lebend ausgeführt wird, und den beiden Arten der Erzeugung zugute kommt - ...

  • EU-Kommission

    Nygård

  • Wolters Kluwer

    Inländische Abgabe auf Schweine; Abgaben gleicher Wirkung; Inländische Besteuerung; Abgabenregelung; Kommission; Gemeinsamer Markt; Beihilfe; Ermessen des nationalen Richters

  • Judicialis

    EGV Art. 95 a.F.; ; EGV Art. 12 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inländische Abgabe auf Schweine - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Besteuerung - Abgabenregelung, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe genehmigt wurde - Unvereinbarkeit der Abgabe mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags als den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 9, EGV Art 12, EGV Art 16, EGV Art 95
    Ausfuhr; Gemeinschaftsrecht; Produktionsabgabe; Schwein

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret - Auslegung der Artikel 9 (jetzt Artikel 23 EG), 12 (jetzt Artikel 25 EG), 16 (aufgehoben), 95 (jetzt Artikel 90 EG) sowie des Artikels 93 Absatz 3 (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) EG-Vertrag im Hinblick auf eine Abgabe auf sämtliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-3657
  • DVBl 2002, 925 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des EG-Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 19).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass es für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe, die auf inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und inländische unverarbeitet ausgeführte Erzeugnisse nach denselben Kriterien erhoben wird, erforderlich sein kann, den Bestimmungszweck des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen (vgl. analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 20).

    Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell denjenigen belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der nach einheitlichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. analog dazu Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 26, und UCAL, Randnr. 21).

    Dagegen würde eine solche Abgabe gegen das in Artikel 95 EG-Vertrag verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn die Vorteile, die sich für die belasteten inländischen Erzeugnisse, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, aus der Zuweisung der Einnahmen aus der Abgabe ergeben, diese Belastung nur teilweise ausgleichen würden (vgl. insbesondere analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 22).

    In diesem Fall muss die auf das ausgeführte Erzeugnis erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie teilweise die Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. analog dazu Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, Randnr. 13, Scharbatke, Randnr. 10, und UCAL, Randnr. 23).

    Dazu muss es für einen Referenzzeitraum prüfen, in welchem finanziellen Verhältnis die Beträge, die aufgrund der fraglichen Abgabe insgesamt auf die im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse erhoben wurden, zu den Vorteilen stehen, die diesen Erzeugnissen ausschließlich zugute kommen (vgl. insbesondere analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-72/92

    Scharbatke / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Abgabe, die auf einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem beruht und systematisch auf inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und solche, die unverarbeitet ausgeführt werden, erhoben wird, eine gegen die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus derZuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die das inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen (vgl. analog dazu Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 27, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 21, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10).

    33 bis 35, und Scharbatke, Randnrn.

    In diesem Fall muss die auf das ausgeführte Erzeugnis erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie teilweise die Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. analog dazu Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, Randnr. 13, Scharbatke, Randnr. 10, und UCAL, Randnr. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, das Ausmaß der eventuellen Diskriminierung der ausgeführten Erzeugnisse festzustellen (vgl. analog Urteil Scharbatke, Randnr. 11).

    Des Näheren hat der Gerichtshof zu einer parafiskalischen Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die sowohl unter Artikel 12 EG-Vertrag wie unter Artikel 95 EG-Vertrag fallen kann, festgestellt, dass die Verwendung des Aufkommens dieser Abgabe zugunsten einheimischer Erzeugnisse eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn der Tatbestand des Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfüllt ist, und dass für diese Feststellung vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich die Kommission in dem dafür in Artikel 93 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zuständig ist (vgl. Urteil Scharbatke, Randnrn.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des EG-Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, und Outokumpu, Randnr. 20) stellen finanzielle Belastungen, die Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt werden, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag dar.

    Dieser letztere Fall ist gegeben, wenn die Belastung inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und inländische unverarbeitet ausgeführte Erzeugnisse erfasst und der Steuertatbestand für beide Arten von Erzeugnissen derselbe ist (vgl. analog zu Abgaben, die einerseits inländische Erzeugnisse und andererseits eingeführte Erzeugnisse betreffen, Urteile vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, Slg. 1992, I-3899, Randnr. 17, und Outokumpu, Randnr. 24).

    Daher ist es irrelevant, dass die lebend ausgeführten Schweine im Zeitpunkt der Ausfuhr besteuert werden, die zur Schlachtung auf im Inland bestimmten aber im Zeitpunkt der Lieferung zum Zweck der Schlachtung, da diese beiden Zeitpunkte in der wirtschaftlichen Realität derselben Handelsstufe entsprechen, nämlich der Herausnahme der Schweine aus der inländischen Primärerzeugung (vgl. Urteile Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, Randnr. 18, und Outokumpu, Randnr. 25).

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Was insbesondere die Verfahren betrifft, die die Prüfung einer Abgabe, die Bestandteil einer Beihilferegelung ist, unter dem Blickwinkel verschiedener möglicherweise anwendbarer Bestimmungen des EG-Vertrags erlauben, hat der Gerichtshof festgestellt,dass eine Beihilferegelung ungeachtet des in Artikel 93 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens im Verfahren des Artikels 226 EG (vgl. Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 17) und, soweit Bestimmungen des EG-Vertrags unmittelbare Wirkung haben, durch die nationalen Gerichte (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 14) auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 EG-Vertrag überprüft werden kann.

    Zwar können die nationalen Gerichte die Modalitäten einer Beihilferegelung nur dann anhand anderer Vorschriften des EG-Vertrags als der Artikel 92 und 93, wenn dies isoliert möglich ist, wenn es sich bei diesen Modalitäten also um Voraussetzungen oder Bestandteile handelt, die zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zweckes oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (vgl. Urteil Iannelli & Volpi, Randnr. 14).

    Wenn dies aber der Fall ist, lässt sich aus der Zuständigkeitsverteilung nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag nicht schließen, dass bei einer Verletzung sonstiger EG-Vertragsbestimmungen mit unmittelbarer Wirkung eine Berufung auf diese vor den nationalen Gerichten allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil der betreffende Bestandteil eine Modalität einer Beihilfe regelt (vgl. Urteil Iannelli & Volpi, Randnr. 14).

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell denjenigen belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der nach einheitlichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. analog dazu Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 26, und UCAL, Randnr. 21).

    Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass das in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren zwar der Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes einräume, es jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des EG-Vertrags ergebe, niemals zu einem Ergebnis führen dürfe, das zu den besonderen Vorschriften des EG-Vertrags beispielsweise über inländische Abgaben im Widerspruch stehe (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 11).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass steuerliche Diskriminierungen auch dann an Artikel 95 zu messen sind, wenn sie womöglich zugleich als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe einzustufen sind (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 9, und vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 22).

  • EuGH, 29.06.1978 - 142/77

    Statens Kontrol

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Wenn die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Interesse des freien Warenverkehrs auch wünschenswert erscheint, lässt sie sich doch nur mittels einer Harmonisierung der nationalen Systeme erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 142/77, Larsen und Kjerulff, Slg. 1978, 1543, Randnrn.

    Für die Qualifizierung einer Abgabe auf ausgeführte Erzeugnisse im Hinblick auf Artikel 95 EG-Vertrag ist vorab daran zu erinnern, dass dieser Artikel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch jede steuerliche Diskriminierung von Waren untersagt, die zur Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind (vgl. Urteil Larsen und Kjerulff, Randnr. 27).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Abgabe, die auf einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem beruht und systematisch auf inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und solche, die unverarbeitet ausgeführt werden, erhoben wird, eine gegen die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus derZuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die das inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen (vgl. analog dazu Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 27, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 21, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10).

    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Artikel 12 und 95 EG-Vertrag unmittelbare Wirkung und begründen für die Einzelnen Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (vgl. insbesondere Urteil Lornoy u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell denjenigen belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der nach einheitlichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. analog dazu Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 26, und UCAL, Randnr. 21).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Abgabe, die auf einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem beruht und systematisch auf inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und solche, die unverarbeitet ausgeführt werden, erhoben wird, eine gegen die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus derZuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die das inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen (vgl. analog dazu Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 27, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 21, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10).

  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass steuerliche Diskriminierungen auch dann an Artikel 95 zu messen sind, wenn sie womöglich zugleich als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe einzustufen sind (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 9, und vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 22).
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
    Was insbesondere die Verfahren betrifft, die die Prüfung einer Abgabe, die Bestandteil einer Beihilferegelung ist, unter dem Blickwinkel verschiedener möglicherweise anwendbarer Bestimmungen des EG-Vertrags erlauben, hat der Gerichtshof festgestellt,dass eine Beihilferegelung ungeachtet des in Artikel 93 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens im Verfahren des Artikels 226 EG (vgl. Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 17) und, soweit Bestimmungen des EG-Vertrags unmittelbare Wirkung haben, durch die nationalen Gerichte (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 14) auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 EG-Vertrag überprüft werden kann.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 02.08.1993 - C-266/91

    CELBI / Fazenda Pública

  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

    Der Gerichtshof hat sich im Jahr 2002 im Urteil Nygård(35) erneut zu diesem Punkt geäußert.

    Obwohl die nationalen Gerichte in der Regel verpflichtet sind, die Bestimmungen des Vertrags mit unmittelbarer Wirkung einzuhalten, bin ich der Ansicht, dass das im Urteil Iannelli festgelegte und im Urteil Nygård angewandte Kriterium nur dann von tatsächlicher Bedeutung sein kann, wenn es im Ausgangsverfahren aus den oben genannten Gründen zur Anwendung kommt und dazu führt, dass das vorlegende Gericht nicht befugt ist, die Vereinbarkeit der streitigen steuerlichen Maßnahme mit Art. 63 AEUV zu prüfen.

    4 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244).

    23 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244).

    Allerdings wurde das Urteil Iannelli in diesem Punkt später durch das Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244), bestätigt.

    35 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244).

    37 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 55).

    38 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 56).

    40 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 57 und 58).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17

    FENS

    Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der dem Urteil Nygård zugrunde liegenden Rechtssache; in diesem hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Steuertatbestand für eine Abgabe auf in Dänemark gezüchtete und auf dem Inlandsmarkt zum Schlachten verkaufte Schweine, wobei die Abgabe vom Erzeuger zu zahlen war, wenn die Schweine zur Schlachtung geliefert wurden, und der Steuertatbestand für eine Abgabe auf lebendig ausgeführte Schweine, wobei die Abgabe vom Ausführer unabhängig davon zu zahlen war, ob er auch der Erzeuger war, identisch waren, nämlich der Punkt, zu dem die Tiere "die inländische Primärerzeugung", wie dies vom Gerichtshof bezeichnet wurde, verlassen(38).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 28).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 29 bis 39).

    38 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 29).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 37 und 38).

    56 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 47).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

    Was die Bestimmungen des Vertrages über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle (Artikel 9 und 12 des Vertrages sowie Artikel 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 des Vertrages) angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschriften nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (siehe u. a. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17), und die darin zitierte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115).

    Dagegen ist die Abgabe Teil einer allgemeinen Abgabenregelung, die grundsätzlich einheitlich, insbesondere was die Höhe und den Abgabentatbestand angeht, nur griechische landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig davon erfasst, ob sie für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr bestimmt sind, und die dazu dient, eine öffentliche Einrichtung zu finanzieren, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den griechischen landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund natürlicher Risiken entstanden sind (siehe in diesem Sinne Urteil Nygård, Randnr. 24).

    Außerdem lässt nichts in den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten Zweifel daran zu, dass die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe zur Finanzierung der Leistungen zu Lasten des EL.G.A. einheitlich sowohl der zur Verarbeitung oder zur Vermarktung auf dem Inlandsmarkt bestimmten inländischen landwirtschaftlichen Erzeugung als auch der zur Ausfuhr bestimmten zugute kommt (siehe in diesem Sinne Urteil Nygård, Randnr. 39).

    Was Artikel 95 des Vertrages angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift dahin ausgelegt werden muss, dass sie auch alle steuerlichen Diskriminierungen gegenüber Erzeugnissen verbietet, die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt sind (siehe Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 142/77, Larsen und Kjerulff, Slg. 1978, 1543, Randnr. 27, und Urteil Nygård, Randnr. 41).

    Darüber hinaus geht auf jeden Fall aus der Akte hervor, dass die Abgabe nicht als diskriminierend angesehen werden kann, da sie, wie in den Randnummern 43 und 44 dieses Urteils festgestellt worden ist, in gleicher Weise für verarbeitete oder auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebrachte einheimische landwirtschaftliche Erzeugnisse wie auch die für die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse gilt und das Aufkommen aus der Abgabe einheitlich allen landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommt (siehe in diesem Sinne Urteil Nygård, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-39/17

    Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28

    Im Urteil Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244) hat er beispielsweise entschieden, dass bei einer Abgabe, die für zur Schlachtung im Inland bestimmte Schweine im Zeitpunkt der Lieferung zum Zweck der Schlachtung und für lebend ausgeführte Schweine im Zeitpunkt der Ausfuhr geschuldet ist, davon auszugehen sei, dass sie auf der gleichen Handelsstufe angewandt wird, da beide Vorgänge zum Zweck der Herausnahme der Schweine aus der inländischen Erzeugung erfolgten(39).

    34 Urteile vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 21), und vom 8. Juni 2006, Koornstra (C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 16).

    35 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 22), und vom 8. Juni 2006, Koornstra (C-517/04, EU:C:2006:375, Rn. 18).

    37 Vgl. Urteil vom 11. Juni 1992, Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition Animale (C-149/91 und C-150/91, EU:C:1992:261, Rn. 18), in dem sich der Gerichtshof wie folgt äußert: "Was das Erfordernis des gleichen Steuertatbestands betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Fall wie dem hier vorliegenden keinen Unterschied macht, dass das eingeführte Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr und das inländische Erzeugnis zum Zeitpunkt seines Weiterverkaufs oder seiner Verarbeitung belastet wird, denn wirtschaftlich gesehen geschieht beides auf derselben Handelsstufe, da beide Vorgänge im Hinblick auf die Verwendung des Erzeugnisses durchgeführt werden." Diese Auslegung hat der Gerichtshof in der Folge in den Urteilen vom 2. April 1998, 0utokumpu (C-213/96, EU:C:1998:155, Rn. 25), und vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 25), bestätigt.

    38 Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Nygård (C-234/99, EU:C:2001:260, Nr. 30).

    39 Urteil vom 23. April 2002, Nygård (C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 30).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-517/04

    Koornstra - Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat

    16 Eine solche Belastung stellt jedoch keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 19, und Carbonati Apuani, Randnr. 17).

    17 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch, dass es für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe, die auf die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse und auf die unverarbeitet ausgeführten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, erforderlich sein kann, die Zweckbestimmung des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen (Urteil Nygård, Randnr. 21).

    18 Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe zur Förderung von Tätigkeiten bestimmt, von denen speziell die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse profitieren, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der nach den gleichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Urteil Nygård, Randnr. 22).

    Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus der Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden (Urteil Nygård, Randnr. 23).

    Falls dagegen die Vorteile die Belastung der auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen, muss die auf die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie diese Belastung ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 23, und Nygård, Randnr. 42).

    21 Eine sachdienliche und korrekte Anwendung des Kriteriums des Ausgleichs setzt voraus, dass geprüft wird, ob während eines Referenzzeitraums die Beträge, die insgesamt für die fragliche Abgabe auf die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse erhoben werden, und die Vorteile, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, finanziell gleichwertig sind (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 27, und Nygård, Randnr. 43).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    63 Was den jeweiligen Anwendungsbereich der Artikel 25 EG und 90 EG angeht, so sind außerdem nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17, vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115, und vom 17. Juni 2003 in der Rechtssache C-383/01, De Danske Bilimportører, Slg. 2003, I-6065, Randnr. 33).

    Das gilt jedoch nicht, wenn die Belastung Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die Gruppen von Waren systematisch nach objektiven Kriterien erfasst, die unabhängig von der Herkunft der Waren gelten; in diesem Fall fällt die finanzielle Belastung in den Anwendungsbereich von Artikel 90 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil Nygård, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    25: - Urteil vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99 (Nygård, Slg. 2002, I-3657).

    25 bis 27.32: - Zu Artikel 90 EG vgl. Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 9); vgl. auch das in Fußnote 26 zitierte Urteil Nygård, Randnrn.

    50 ff. 33: - Vgl. das in Fußnote 26 zitierte Urteil Nygård, insbesondere Randnrn.

  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

    Was die jeweiligen Anwendungsbereiche der Artikel 25 EG und 90 EG angeht, ergibt sich im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (siehe Urteil vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

    Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Konsequenzen ziehen, ohne dass sich jedoch aus ihren Entscheidungen eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt ergäbe, für die die Kommission - unter der Kontrolle des Gerichtshofs - ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein nationales Gericht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Modalitäten einer Beihilferegelung mit denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, nur befugt ist, wenn dies isoliert möglich ist, diese Modalitäten also zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zweckes oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, EU:C:1977:51, Rn. 14, und vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-383/01

    De Danske Bilimportører

    13: - Nrn. 3 bis 9.14: - Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnrn. 8 bis 10) und vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69 (Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnrn. 15 bis 18); vgl. jüngst Urteil vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99 (Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 19).

    24: - Vgl. jüngst Urteil Nygård (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 17).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuGH, 14.06.2018 - C-39/17

    Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28

  • EuGH, 08.11.2005 - C-293/02

    Jersey Produce Marketing Organisation - Regelung über die Ausfuhr von Kartoffeln

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 01.03.2018 - C-76/17

    Petrotel-Lukoil und Georgescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • EuGH, 02.02.2023 - C-676/21

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Taxe sur les véhicules)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-387/01

    Weigel

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-359/05

    Estager - Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-517/04

    Koornstra - Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16

    ZPT AD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-333/05

    Németh

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-234/99   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-234/99 (https://dejure.org/2001,19634)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - C-234/99 (https://dejure.org/2001,19634)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - C-234/99 (https://dejure.org/2001,19634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-3657
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 23.01.1975 - 51/74

    Van der Hulst / Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-234/99
    2: - Urteile vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74 (Van der Hulst, Slg. 1975, 79, Randnrn. 34 und 35), vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 25) und vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 142/77 (Statens Kontrol, Slg. 1978, 1543, Randnrn. 20 bis 27).

    11: - Vgl. Urteile Van der Hulst (Randnrn. 34 und 35), Bauhuis (Randnr. 25) und Statens Kontrol (Randnrn. 20 bis 27).

  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-234/99
    8: - Randnr. 8.9: - Urteil in den Rechtssachen 36/80 und 71/80 (Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a. und Doyle u. a., Slg. 1981, 735, Randnr. 23).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-234/99
    14: - Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Slg. 1987, 4199).
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