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   EuGH, 04.06.2002 - C-503/99   

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https://dejure.org/2002,842
EuGH, 04.06.2002 - C-503/99 (https://dejure.org/2002,842)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2002 - C-503/99 (https://dejure.org/2002,842)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - C-503/99 (https://dejure.org/2002,842)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Rechte, die mit den vom Königreich Belgien gehaltenen Sonderaktien der Société nationale de transport par canalisations SA ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    EG-Vertrag, Artikel 222 [jetzt Artikel 295 EG]
    1. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Beeinträchtigungen durch Vorrechte, die sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung privatisierter Unternehmen vorbehalten Rechtfertigung Eigentumsordnung Kein Rechtfertigungsgrund

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten; Société nationale de transport par canalisations SA; Société de distribution du gaz SA; Begriff der Direktinvestition; Sonderaktie in Frankreich

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Weitgehendes Aus für »Goldene Aktie«

  • Judicialis

    EGV Art. 52 a.F.; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 73b a.F.; ; EGV Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43, Art. 56; EG-Vertrag Art. 52, Art. 73b
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - - Rechte, die mit den vom Königreich Belgien gehaltenen Sonderaktien der Société nationale de transport par canalisations SA und der Société de distribution du gaz SA verbunden sind

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Rechte, die mit den vom Königreich Belgien gehaltenen Sonderaktien "Golden Shares" der Société nationale de transport par ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktienrecht - "Goldene Aktien"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Belgien

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 2.5.2001)

    EU-Gerichtshof verhandelt über "goldene Aktien" // Kommission kritisiert Einschränkung des Kapitalverkehrs

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 und 56 EG - Aufrechterhaltung einer nationalen Regelung, die einen besonderen Anteil an der 1. Société Nationale de Transport par Canalisation S.A. und 2. Distrigaz S.A. mit zu weitreichenden Rechten zum Schutz der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-4809
  • NJW 2002, 2303
  • ZIP 2002, 1090
  • EuZW 2002, 429
  • WM 2002, 1397
  • BB 2002, 1286
  • BB 2002, 642
  • DB 2002, 1260
  • NZG 2002, 624
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-503/99
    46 bis 50) und in Bezug auf Erdölprodukte aus dem Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83 (Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnr. 34) ergebe.

    Wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, gehört zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit, aus denen eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein kann, das Ziel, jederzeit eine Mindestversorgung mit Erdölprodukten sicherzustellen (Urteil Campus Oil u. a., Randnrn. 34 und 35).

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-503/99
    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23, und vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).

    So kann die öffentliche Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteil Église de scientologie, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-503/99
    Aus dem Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 12) ergebe sich, dass Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sei, wonach Ausnahmen von den Vorschriften des Vertrages gelten müssten, wenn Interessen bedroht würden, die mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zusammenhingen.
  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-503/99
    Erstens stelle die Sicherheit der Energieversorgung des Landes einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, wie sich bereits in Bezug auf die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo, Slg. 1994, I-1477, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-503/99
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38) hervorgeht, führt dieser Artikel nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.
  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-503/99
    Die Kommission müsse im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit den Beweis dafür erbringen, dass es weniger einschneidende Alternativlösungen gebe (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnrn. 101 und 102).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-503/99
    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23, und vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-503/99
    Der EG-Vertrag enthält zwar keine Definition der Begriffe des Kapital- und des Zahlungsverkehrs, doch hat die Richtlinie 88/361 zusammen mit der Nomenklatur in ihrem Anhang unstreitig Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs (vgl. Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, Kommission/Spanien, Randnr. 61, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnrn.

    Der rechtliche Rahmen unterscheide sich in dieser Hinsicht von denen der Urteile, auf die die Kommission verweise, um im vorliegenden Fall das Vorliegen von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs darzulegen (Urteile Kommission/Portugal, Randnrn.

    Für die Kommission, die die Relevanz dieser historischen Erwägungen verneint, dient das VW-Gesetz nicht dem Allgemeininteresse, da die von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Gründe nicht für jedes im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätige Unternehmen gälten, sondern wirtschaftspolitischen Zielen, die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs grundsätzlich nicht rechtfertigen könnten (Urteil Kommission/Portugal, Randnrn.

    Der freie Kapitalverkehr kann durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 33).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, sie teile die Erwägungen, die der Gerichtshof im Rahmen von Urteilen angestellt habe, die in ähnlichen Rechtssachen nach der Klageerhebung ergangen seien, und zwar der Urteile vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781) und C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 47, Kommission/Frankreich, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 43), sind die Bedenken nicht von der Hand zu weisen, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen.

    Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 44, und Kommission/Belgien, Randnr. 44).

    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, und Kommission/Belgien, Randnr. 45).

    In Bezug auf die drei anderen, in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Elektrizität tätigen Unternehmen lässt sich nicht leugnen, dass das Ziel, im Krisenfall die Versorgung mit solchen Produkten oder die Erbringung solcher Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen kann (vgl. zu vergleichbaren Umständen Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 47, und Kommission/Belgien, Randnr. 46) und somit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann.

    So kann die öffentliche Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteile Église de scientologie, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 48, und Kommission/Belgien, Randnr. 47).

    Zur Rüge der Kommission in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5/1995, der die vorherige behördliche Genehmigung von Beschlüssen über die Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung der Gesellschaft, die Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen oder Gesellschaftsanteilen, die für das Erreichen des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, sowie die Änderung des Gesellschaftszwecks betrifft, hat die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die damit geschaffene Regelung sei zulässig, da sie der im Urteil Kommission/Belgien geprüften Regelung ähnele, die der Gerichtshof gebilligt habe, da sie nur bestimmte Aktiva der fraglichen Gesellschaften sowie bestimmte Verwaltungsentscheidungen betroffen und keine Einschränkungen hinsichtlich der Person der Anleger oder ihrer Beteiligungen als solche vorgesehen habe.

    Die in den Buchstaben a und c dieses Absatzes angesprochenen Tatbestände der freiwilligen Auflösung, Spaltung oder Verschmelzung der Gesellschaft sowie der Änderung ihres Gesellschaftszwecks stellen im Gegensatz zu den Entscheidungen, um die es in der Rechtssache ging, die zum Urteil Kommission/Belgien führte (Randnr. 50), keine speziellen Verwaltungsentscheidungen dar, sondern grundlegende Entscheidungen im Leben eines Unternehmens.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Freier Kapitalverkehr - Vom niederländischen Staat

    In diesem Sinne unterscheidet sich das hier geprüfte System von Sonderrechten von dem System, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien bestätigt hat(24).

    2 - Urteile vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-367/98, Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731, in der Rechtssache C-483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, und in der Rechtssache C-503/99, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809, vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-463/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581, und in der Rechtssache C-98/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641.

    8 - Schlussanträge in den Rechtssachen C-367/98, C-483/99 und C-503/99, insbesondere Nr. 66. Siehe auch die Nrn. 54 bis 57 seiner Schlussanträge in den oben zitierten Rechtssachen Kommission/Spanien und Kommission/Vereinigtes Königreich.

    11 - Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 43.

    12 - Siehe in dieser Hinsicht Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 47, und Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 82.

    13 - Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 49.

    14 - Urteil Kommission/Belgien, Randnrn.

    21 - Siehe z. B. Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 23, und Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 48.

    22 - Siehe im Gegensatz dazu das Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 50.

    25 - Siehe z. B. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 59, und Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-3811, Randnr. 20.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-244/11

    Die griechische Regelung über die vorherige Genehmigung des Erwerbs von

    Was sodann die Angemessenheit der in Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes 3631/2008 vorgesehenen nachträglichen Kontrolle betrifft, räumt die Kommission ein, der Gerichtshof habe im Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Belgien (C-503/99, Slg. 2002, I-4809), entschieden, dass die dort in Rede stehende Regelung einer nachträglichen Kontrolle eine gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dargestellt habe.

    Auch wenn die strategischen Bestandteile des Vermögens der betroffenen Unternehmen nicht aufgelistet würden, so sei doch eindeutig, dass die betreffenden Rechtsvorschriften - ebenso wie die im Urteil Kommission/Belgien in Rede stehende Regelung - die in ihren Anwendungsbereich fallenden strategischen Bestandteile des Vermögens, nämlich die Basisnetze und -infrastrukturen, abschließend bestimme.

    Was zum anderen die nachträgliche Kontrolle bestimmter Beschlüsse der in Rede stehenden strategischen Aktiengesellschaften nach Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes 3631/2008 betrifft, vertritt die Hellenische Republik die Ansicht, dass diese zugelassen werde müsse, weil sie Ähnlichkeiten mit der Regelung aufweise, um die es im Urteil Kommission/Belgien gegangen sei und die der Gerichtshof wegen des Ziels, die Sicherheit der Energieversorgung im Krisenfall zu gewährleisten, für gerechtfertigt erklärt habe.

    Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung lässt sich jedoch - auch wenn sie Ex-post -Charakter hat und daher weniger einschränkend ist als eine Ex-ante- Regelung - gemessen an den sich aus dem Urteil Kommission/Belgien ergebenden Kriterien ebenso wenig rechtfertigen wie die Regelungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, und im Urteil Kommission/Italien geprüft hat.

    In Bezug auf die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und b des Gesetzes 3631/2008 aufgeführten Beschlüsse hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass derartige Beschlüsse im Gegensatz zu den Beschlüssen, um die es im Urteil Kommission/Belgien (Randnr. 50) ging, keine auf den Einzelfall bezogenen Geschäftsführungsentscheidungen darstellen, sondern grundlegende Entscheidungen im Leben eines Unternehmens (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-112/05

    GENERLANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DAS VOLKSWAGEN-GESETZ DEN FREIEN

    25 - Urteile vom 23. Mai 2000, Kommission/Italien (C-58/99, Slg. 2000, I-3811), vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal (C-367/98, Slg. 2002, I-4731), Kommission/Frankreich (C-483/99, Slg. 2002, I-4781) und Kommission/Belgien (C-503/99, Slg. 2002, I-4809); ebenso auch die Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien (C-463/00, Slg. 2003, I-4581) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-98/01, Slg. 2003, I-4641).

    30 - Schlussanträge in den Rechtssachen C-367/98, Kommission/Portugal (C-483/99, Kommission/Frankreich), und C-503/99 (Kommission/Belgien, Nrn. 54 und 55), ebenfalls in den Schlussanträgen in den Rechtssachen C-463/00 (Kommission/Spanien), und C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Nrn. 56 und 57).

    32 - Schlussanträge in den Rechtssachen C-367/98, C-483/99 und C-503/99, Nr. 62.

    44 bis 46. Im letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof das Schweigen der portugiesischen Regierung als Anerkenntnis und stillschweigendes Einräumen der Vertragsverletzung ausgelegt und daraufhin mögliche Rechtfertigungsgründe geprüft; ich hatte diese Vorgehensweise bereits in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-367/98, C-483/99 und C-503/99, Nr. 76, kritisiert und den Gerichtshof aufgefordert, die Vertragsverletzung von Amts wegen zu prüfen, da ich Zweifel daran habe, ob das dieser Art von Klagen zugrunde liegende Gemeinschaftsinteresse mit dem Verfügungsgrundsatz vereinbar ist.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-174/04

    DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 %

    11 Die Kommission macht unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), in der Rechtssache C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781) und in der Rechtssache C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809) sowie vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-463/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581) und in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641) geltend, dass durch das Gesetzesdekret Nr. 192/2001 eine unterschiedliche und beschränkende Behandlung der von einer bestimmten Gruppe von Anlegern getätigten Investitionen eingeführt und damit der freie Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindert werde.

    Außerdem ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 45, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7498, Randnr. 29).

    34 und 35, und Kommission/Belgien, Randnr. 46), hat die italienische Regierung nicht dargetan, inwiefern die Beschränkung der Stimmrechte, die nur auf eine genau festgelegte Kategorie öffentlicher Unternehmen zielt, unerlässlich ist, um dieses Ziel zu erreichen.

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 39/12

    Europarechtliche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Erträgen

    Zum anderen zitiert der EuGH als Beleg für seine Auffassung Entscheidungen zum Erwerb von Aktien (EuGH-Urteile vom 4. Juni 2002 C-483/99 "Kommission/Frankreich", Slg. 2002, I-4781 Rz 37, und C-503/99 "Kommission/Belgien", Slg. 2002, I-4809 Rz 38).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-463/04

    Federconsumatori u.a. - Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen -

    Ist Art. 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile in Verbindung mit Art. 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Art. 2449 des Codice civile mit Art. 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Art. 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofs für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04

    Federconsumatori u.a.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile, wie er im Ausgangsverfahren angewandt worden ist, mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile in Verbindung mit Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994 mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, wenn eine öffentliche Einrichtung sich auf ihn beruft, die zwar die rechtliche Kontrolle über die Aktiengesellschaft verloren hat, jedoch als Inhaberin der relativen Mehrheit noch über eine erhebliche Beteiligung verfügt (hier 33, 4 %) und sich auf diese Weise eine unverhältnismäßige Kontrollbefugnis verschafft?.

    Ist Artikel 2449 des Codice civile mit Artikel 56 EG, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-503/99 und C-483/99 sowie vom 13. Mai 2003 in den Rechtssachen C-98/01 und C-463/00 ausgelegt worden ist, vereinbar, soweit er durch die Art seiner konkreten Anwendung Auswirkungen hat, die einer anderen nationalen Rechtsvorschrift (insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 in der Fassung des Gesetzes Nr. 474 vom 30. Juli 1994) zuwiderlaufen, die ihrerseits mit Artikel 56 EG vereinbar ist und in Bezug auf die Bedingungen ihrer Ausübung und die Voraussetzungen ihrer Anwendung den Grundsätzen entspricht, die in den genannten Urteilen des Gerichtshofes für Sonderbefugnisse aufgestellt worden sind?.

    10 - Urteile vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), in der Rechtssache C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781), Kommission/Spanien, angeführt in Fußnote 3, und in der Rechtssache C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Hier sei somit eine Regelung eingeführt worden, die mit der vom Gerichtshof für mit dem Vertrag vereinbar erklärten Regelung vergleichbar sei, die Gegenstand des Urteils vom 4. Juni 2002, Kommission/Belgien (C-503/99, Slg. 2002, I-4809), gewesen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 43 EG und 56 EG -

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuGH, 06.12.2007 - C-464/04
  • OLG Frankfurt, 04.07.2003 - WpÜG 4/03

    Freiwillige Übernahme: Kein Rechtsschutz für Aktionäre gegen Genehmigung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-105/12

    Essent u.a. - Energieverteilernetzbetreiber - Absolutes Privatisierungsverbot

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 07.06.2012 - C-39/11

    VBV - Vorsorgekasse - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-83/14

    CHEZ Razpredelenie Bulgaria - Richtlinie 2000/43/EG - Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-394/11

    Belov - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - "Gericht eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-265/04

    Bouanich - Freier Kapitalverkehr (Artikel 56 EG und 58 EG) - Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-300/01

    Salzmann

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