Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 22.01.2002 - C-390/99   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) - Richtlinie 95/47/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die für die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung für das Fernsehen die Pflicht vorsehen, sich in ein zu diesem Zweck geschaffenes nationales Register einzutragen, in dem die Merkmale der von ihnen verwendeten technischen Einrichtungen anzugeben sind, und danach für diese eine behördliche Genehmigung einzuholen - Richtlinie 83/189/EWG - Begriff "technische Vorschrift"

  • Europäischer Gerichtshof

    Canal Satélite Digital

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) - Richtlinie 95/47/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die für die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung für das Fernsehen die Pflicht vorsehen, sich in ein zu diesem Zweck geschaffenes nationales Register einzutragen, in dem die Merkmale der von ihnen verwendeten technischen Einrichtungen anzugeben sind, und danach für diese eine behördliche Genehmigung einzuholen - Richtlinie 83/189/EWG - Begriff ,technische Vorschrift'

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Regulierung von Diensten mit Zugangsberechtigung für das Digitalfernsehen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, I-607
  • DVBl 2002, 459



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Wird zitiert von ... (97)  

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01  

    Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens verfügt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, am besten in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Lourenço Dias, Randnr. 15, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).

    Betrifft daher die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Lourenço Dias, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und Canal Satélite Digital, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass es ihm erforderlichenfalls obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01  

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, Preussen-Elektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19).

    25 - Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Preussen-Elektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02  

    Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine nationale Maßnahme, wenn sie sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr beeinträchtigt, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Schindler, Randnr. 22, Canal Satélite Digital, Randnr. 31, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-71/02, Karner, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 46).

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  • Slg. 2002, I-607
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