Rechtsprechung
EuGH, 11.07.2002 - C-224/98 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ...
- Europäischer Gerichtshof
'D''Hoop'
- EU-Kommission
Marie-Nathalie D'Hoop gegen Office national de l'emploi.
EG-Vertrag, Artikel 6, 8 und 8A [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG]
1. Unionsbürgerschaft Bestimmungen des Vertrages Persönlicher Anwendungsbereich Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält Einbeziehung Auswirkung Genuss der Rechte, die mit dem Status eines Unionsbürgers ...
- EU-Kommission
D'Hoop
- Wolters Kluwer
Unionsbürgerschaft; Grundsatz der Nichtdiskriminierung; Voraussetzung des Abschlusses der höheren Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland für einen Anspruch auf Überbrückungsgeld; Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung; Abschluss der höheren Schulbildung ...
- Judicialis
EGV Art. 48; ; Verordnung Nr. 1612/68/EWG Art. 7
- institut-ifbb.de , S. 8
Gleichwertigkeit von ausländischen Hochschulzugängen zur Hochschulreife für inländische Schüler
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ...
- datenbank.nwb.de
Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Abschluss der höheren Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
D'Hoop
Besprechungen u.ä. (2)
- nomos.de , S. 30 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die subjektivrechltliche Komponente der Unionsbürgerschaft
- institut-ifbb.de , S. 14 (Entscheidungsanmerkung)
Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden sowie Absage an Inländerdiskriminierung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld an junge Arbeitslose - Unzulässigkeit ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
- EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Papierfundstellen
- Slg. 2002, I-6191
- NJW 2003, 575 (Ls.)
- EuZW 2002, 635
- DVBl 2002, 1566 (Ls.)
- DÖV 2002, 1037
Wird zitiert von ... (148) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 12.09.1996 - C-278/94
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Mit Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen habe, dass es die Gewährung des Überbrückungsgelds an unterhaltsberechtigte Kinder von in Belgien wohnhaften Wanderarbeitnehmern aus der Gemeinschaft davon abhängig gemacht habe, dass diese ihre höhere Schulbildung an einer vom belgischen Staat oder von einer seiner Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalt abgeschlossen hätten.Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine nationale Regelung, die die Arbeitslosenversicherung betrifft, jedoch nur auf eine Person anwendbar, die durch die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit, die ihr die Eigenschaft als Arbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne verschafft hat, bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden hat (vgl. im Hinblick auf das Überbrückungsgeld das Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).
So verhält es sich bei Schulabgängern auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung der Natur der Sache nach nicht (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Dieser Unionsbürgerstatus soll bestimmungsgemäß der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, die, wenn sie sich in der gleichen Situation befinden, aufgrund dieses Status im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung haben (Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).15 und 16, sowie Grzelczyk, Randnr. 33).
- EuGH, 24.11.1998 - C-274/96
DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN …
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
In den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn.Die fragliche Bedingung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (Urteil Bickel und Franz, Randnr. 27).
- EuGH, 20.06.1985 - 94/84
ONEM / Deak
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 25). - EuGH, 18.04.2002 - C-290/00
Duchon
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
54 und 55, und vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00, Duchon, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - EuGH, 30.11.2000 - C-195/98
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND …
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Sie sind deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von Sachverhalten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnrn. - EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of …
Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Dieses Recht könnte nämlich seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
- EuGH, 11.11.2014 - C-333/13
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von …
Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, und N., EU:C:2013:9725, Rn. 27). - BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (…EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - Rs. C-184/99, Grzelczyk - Slg. 2001, I-6193 Rn. 31, vom 11. Juli 2002 - Rs. C-224/98, D"Hoop - Slg. 2002, I-6191 Rn. 28 …und vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02, Avello - Slg. 2003, I-11613 Rn. 22 f.).Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 20 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (…EuGH, Urteile vom 20. September 2001 a.a.O. Rn. 33, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 29 …und vom 29. April 2004 - Rs. C-224/02, Pusa - Slg. 2004, I-5763 Rn. 17).
Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte (EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 30 …und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 18).
Diese Erleichterungen könnten nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (…EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - Slg. 1992, I-4265 Rn. 23, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 31 …und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 19).
Denn selbst wenn man die wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs zugunsten des Klägers heranzieht, wäre die durch § 39 Nr. 3 AufenthV ausgelöste visumrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 36…, vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 33 …und vom 11. September 2007 - Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 Rn. 94).
- EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen …
20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 21).
- EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) …
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).
Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der EG-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).
Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).
Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-192/05
Tas-Hagen und Tas - Freizügigkeit der Unionsbürger (Artikel 18 EG) - …
18 und 19) und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.14 - Vgl. etwa das Urteil D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 32): "Dies gilt besonders im Bereich der Bildung ..."; eine entsprechende Formulierung findet sich auch im Urteil Kommission/Österreich (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 44).
Ähnlich die Urteile D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 32 und 33) und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02 (Collins, Slg. 2004, I-2703, Randnrn.
19 - Ausdrücklich als Grundfreiheit bezeichnet wird das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger in den Urteilen D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 29), García Avello (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 24) und Pusa (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 17); ähnlich die Urteile Zhu und Chen (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 31) und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-408/03 (Kommission/Belgien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40), wonach in Artikel 18 EG ein fundamentaler Grundsatz verankert ist, namentlich der der Freizügigkeit.
41 - Urteil D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 25).
Im selben Sinne - allerdings ohne konkrete Bezugnahme auf Artikel 12 EG - die in Fußnote 7 zitierten Urteile D'Hoop (Randnr. 28) und Pusa (Randnr. 16).
45 - In diesem Sinne die Urteile D'Hoop (Randnrn. 30 und 31) und Pusa (Randnrn. 18 und 19), ähnlich das Urteil Schempp (Randnrn. 16 und 26), jeweils zitiert in Fußnote 7.
51 - In diesem Sinne die Urteile D'Hoop (Randnrn. 30 und 31) und Pusa (Randnrn. 18 und 19), jeweils zitiert in Fußnote 7. Vgl. auch Nr. 22 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Pusa und Nr. 66 meiner Schlussanträge in der Rechtssache N., jeweils zitiert in Fußnote 48.
54 - Im selben Sinne die Urteile D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 26 und 36), García Avello (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 39 ff.), Collins (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 66), Pusa (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 33) und Bidar (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 54).
56 - Urteil Bidar (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 57); vgl. auch Urteile D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 38), Collins (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 67) und Ioannidis (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 30).
60 - Eine solche Erforderlichkeitsprüfung findet sich etwa in den Urteilen D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 39, insbesondere letzter Satz), Collins (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 66 und 72) und Ioannidis (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 31, insbesondere letzter Satz); ähnlich das Urteil Bidar (zitiert in Fußnote 11, Randnrn. 58 und 61).
61 - Urteil D'Hoop (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 39, bezogen auf den Ort der Erlangung eines Schulabgangszeugnisses); ähnlich das Urteil Ioannidis (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 31 und 33, bezogen auf den Ort der Erlangung eines Schulabgangszeugnisses und den Wohnort der Eltern des Betroffenen).
- EuGH, 21.12.2011 - C-424/10
Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt …
Im Übrigen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 25, und Lassal, Randnr. 39). - EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in …
Dazu gehören namentlich die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird (…vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29, …und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62). - EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Garcia Avello
Artikel 17 EG verleiht jeder Person den Status eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (siehe u. a. Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27).Aufgrund dieses Status haben alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung (vgl. insbesondere Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und Urteil D'Hoop, Randnr. 28).
15 und 16, sowie Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und D'Hoop, Randnr. 29).
Eine solche Behandlung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. insbesondere Urteil D'Hoop, Randnr. 36).
- EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …
35 Wie sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.41 Nach den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels kann der Rat Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und Empfehlungen erlassen, die insbesondere die Mobilität von Lernenden und Lehrenden fördern sollen (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 32).
54 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteile Bickel und Franz, Randnr. 27, D'Hoop, Randnr. 36, und Garcia Avello, Randnr. 31).
Da ein Student nämlich aufgrund der im Rahmen seines Studiums erlangten Kenntnisse im Allgemeinen nicht für einen gegebenen räumlichen Arbeitsmarkt bestimmt ist, ist die Situation eines Studenten, der eine Beihilfe zur Deckung seiner Unterhaltskosten beantragt, nicht vergleichbar mit der einer Person, die ein Überbrückungsgeld, das erstmals arbeitsuchenden Schulabgängern gewährt wird, oder eine Unterstützung zur Arbeitsuche beantragt (vgl. hierzu jeweils Urteile D'Hoop, Randnr. 38, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02, Collins, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67).
- EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a …
20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 40).Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, D'Hoop, Randnr. 28, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 62).
Zu den Situationen, die in den sachlichen Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).
Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).
Eine solche nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannt werden (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 35, Pusa, Randnr. 20, De Cuyper, Randnr. 39, und Rüffler, Randnr. 73).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers ist, sich einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem, der eine Leistung beantragt, und dem zuständigen Mitgliedstaat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, und vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67) sowie das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 41, und Petersen, Randnr. 57).
Sie geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus (vgl. entsprechend Urteil D'Hoop, Randnr. 39).
- EuGH, 04.06.2009 - C-22/08
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- Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15
Petruhhin
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15
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Schulgeld für britische Privatschule
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Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat
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Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als …
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Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der …
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Einbeziehung von Privatpatienten bei der Ermittlung einer patientenbezogenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07
Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05
Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen - …
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Carbonati Apuani
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2021 - 13 B 93/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-311/06
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- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-543/03
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- VG Sigmaringen, 14.07.2004 - 1 K 882/03
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- VG Schleswig, 05.06.2019 - 4 A 123/16
Unionsrechtskonforme Anwendung von RBStV § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a, Abs 6 S 1
- VG Leipzig, 17.12.2014 - NC 2 L 1129/14
Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sog. …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2012 - C-379/11
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- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04
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- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-258/04
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- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-109/04
Kranemann - Auslegung von Artikel 39 EG im Hinblick auf eine nationale …
- VG Mainz, 20.06.2013 - 1 K 217/13
Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland
- VG Saarlouis, 23.07.2012 - 3 K 795/11
Auslandsförderung für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-367/11
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Zur Gleichwertigkeit eines Reifezeugnisses; Diskriminierungsverbot
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Teisseyre und Teisseyre
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Ausschluss von Ausländern vom Leistungsbezug nach dem SGB II für die ersten drei …
- VG Osnabrück, 19.04.2010 - 5 A 63/09
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- VG Freiburg, 24.07.2008 - A 1 K 1189/08
Unionsbürgerschaft und asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung
- VG Osnabrück, 19.04.2010 - 5 A 30/10
Rückschiebung von Asylbewerbern nach Griechenland
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2007 - 18 T 4300/07
- VG Münster, 16.10.2014 - 9 L 787/14
Europarechtliche Konformität einer Rangfolge bei der Vergabe von verfügbar …
- VG Magdeburg, 09.06.2015 - 7 B 97/15
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester
- SG Darmstadt, 04.05.2012 - S 16 AS 282/12
Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - …
- VG Osnabrück, 31.08.2009 - 5 A 63/09
Unionsbürger, Prozesskostenhilfe, Daueraufenthaltsrecht, Aufenthaltsdauer, …
- VG Aachen, 07.04.2006 - 5 L 50/06
Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit einem Zeugnis der …
- VG Hamburg, 12.12.2013 - 5 E 5214/13
Kroatien, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeitsgesetz/EU, …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
'D''Hoop'
- EU-Kommission
Marie-Nathalie D'Hoop gegen Office national de l'emploi.
Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
- EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Papierfundstellen
- Slg. 2002, I-6191
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (19)
- EuGH, 27.09.1988 - 263/86
Belgischer Staat / Humbel
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
Im Urteil Humbel hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Merkmal bei einem Unterricht fehle, der im Rahmen des nationalen Bildungssystems an einer technischen, zum höheren Bildungswesen gehörenden Schule, erteilt werde.Wie die Kommission vorgetragen hat, wird der Begriff "Berufsausbildung" im Übrigen seit dem Urteil Humbel weit ausgelegt und kann auch die höhere Schulausbildung umfassen(27).
12: - Ständige Rechtsprechung, siehe z. B. bereits Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 18 bis 19).
Siehe Urteil Humbel, Randnrn.
26: - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Martínez Sala, bereits zitiert, Randnr. 61.27: - Urteil Humbel, Randnrn.
- EuGH, 12.09.1996 - C-278/94
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
L 257, S. 2.3: - Moniteur Belge vom 31. Dezember 1991.4: - Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94, (Slg. 1996, I-4307).Siehe Urteil in der Rechtssache C-278/94 (Kommission/Belgien, Randnr. 25).
7: - Urteil in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Randnrn.
8: - Urteil in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Randnr. 40.9: - Siehe z. B. Urteil Raulin, Randnr. 13.10: - Eine eventuelle Entscheidung entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling, Slg. 1999, I-1075), auf das sich die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen berufen hat.
45: - Solche Gründe lassen sich ebenso wenig aus dem Urteil in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, ableiten.
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
Ein wichtiger Präzedenzfall auf dem Gebiet der Bildung, der Freizügigkeit und der Unionsbürgerschaft ist das Urteil Grzelczyk.20: - Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).
22: - Siehe Urteil Grzelczyk, Randnrn.
38: - Vgl. zur gleichen Prüfung Urteil Grzelczyk, Randnr. 30.39: - Urteil Grzelczyk, Randnrn.
- EuGH, 06.06.2000 - C-281/98
EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
Es besteht auch eine bedeutende Gemeinsamkeit zwischen der Situation der Klägerin und dem Sachverhalt, der dem Urteil Angonese zugrunde lag.Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Gerichtshof in den Urteilen Angonese und Kraus die nationale Bestimmung anhand der Diskriminierungsverbote der Artikel 39 und 43 EG prüfen konnte, wohingegen er im vorliegenden Fall wegen der besonderen Umstände des Falles eine Beurteilung anhand des allgemeinen Diskriminierungsverbots des Artikels 12 EG wählen muss.
42: - Siehe Urteil Kraus, Randnr. 32.43: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98 (Angonese, Slg. 2000, I-4139, siehe insbesondere Randnrn.
- EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
Siehe insbesondere auch das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnrn.42: - Siehe Urteil Kraus, Randnr. 32.43: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98 (Angonese, Slg. 2000, I-4139, siehe insbesondere Randnrn.
- EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
39 und 40. Der Gerichtshof verweist hinsichtlich der Gewährung einer Ausbildungsförderung auf das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21) und hinsichtlich der Gewährung einer staatlichen finanziellen Förderung auf das Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89 (Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10).8: - Urteil in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Randnr. 40.9: - Siehe z. B. Urteil Raulin, Randnr. 13.10: - Eine eventuelle Entscheidung entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling, Slg. 1999, I-1075), auf das sich die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen berufen hat.
- EuGH, 13.02.1985 - 293/83
Gravier / Ville de Liège
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
Auch hinsichtlich der Bedeutung der grenzüberschreitenden Berufsausbildung für die gemeinsame Politik, so wie dies in dem ehemaligen Artikel 128 EWG-Vertrag vorgesehen war, und des Zusammenhangs mit der Freizügigkeit, hat der Gerichtshof bereits 1985 im Urteil Gravier festgestellt, dass "der Zugang zum und die Teilnahme am Unterricht" vom Gemeinschaftsrecht erfasst werde(11).11: - Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593, Randnrn. 19 bis 25).
- EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala
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19: - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnrn.26: - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Martínez Sala, bereits zitiert, Randnr. 61.27: - Urteil Humbel, Randnrn.
- EuGH, 30.01.1997 - C-4/95
Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit
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26 bis 30.41: - Siehe in ähnlichem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 38). - EuGH, 17.09.1997 - C-322/95
Iurlaro
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Siehe auch das Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-322/95 (Iurlaro, Slg. 1997, I-4881). - EuGH, 07.02.1979 - 115/78
Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken
- EuGH, 21.06.1988 - 197/86
Brown / Secretary of State for Scotland
- EuGH, 02.02.1989 - 186/87
Cowan / Trésor public
- EuGH, 25.02.1999 - C-90/97
Swaddling
- EuGH, 21.10.1999 - C-97/98
Jägerskiöld
- EuGH, 24.11.1998 - C-274/96
DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN …
- EuGH, 22.01.2002 - C-31/00
Dreessen
- EuGH, 21.09.1999 - C-44/98
BASF
- EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of …