Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2002 - C-172/00   

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https://dejure.org/2002,2597
EuGH, 10.09.2002 - C-172/00 (https://dejure.org/2002,2597)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2002 - C-172/00 (https://dejure.org/2002,2597)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2002 - C-172/00 (https://dejure.org/2002,2597)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Arzneimittel - Erlöschen der Parallelimportzulassung nach Verzicht auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Bezugsarzneimittels durch deren Inhaber

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferring

  • EU-Kommission PDF

    Ferring

    Artikel 28 EG und 30 EG
    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Arzneimittel - Automatisches Erlöschen einer Parallelimportzulassung nach Erlöschen der Bezugsgenehmigung für das Inverkehrbringen auf Antrag des Inhabers wegen des Vertriebs einer neuen ...

  • EU-Kommission

    Ferring

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen der Parallelimportzulassung; Verzicht auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Bezugsarzneimittels; Ersuchen um eine Vorabentscheidung

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; EGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMG § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 105; EG Art. 28, Art. 30
    Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG - Arzneimittel - Erlöschen der Parallelimportzulassung nach Verzicht auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Bezugsarzneimittels durch deren Inhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 28 und 30 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die die Paralleleinfuhr eines Arzneimittels verbieten, für das wegen eines Verzichts des Zulassungsinhabers keine Zulassung mehr besteht - Verpflichtung des Inhabers, auf die Interessen des Parallelimporteurs ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-6891
  • NJW 2003, 1726 (Ls.)
  • GRUR 2002, 1056
  • EuZW 2002, 663
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.12.1999 - C-94/98

    Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-172/00
    Nach den in der Richtlinie 65/65 aufgestellten Grundsätzen darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Zulassung erteilt wurde; die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gestellten Anträge auf Zulassung der Arzneimittel müssen die in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgezählten Angaben enthalten, und ihnen sind die in dieser Bestimmung aufgeführten Unterlagen beizufügen, auch wenn für das betreffende Arzneimittel bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Zulassung erteilt wurde (Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-94/98, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Slg. 1999, I-8789, Randnr. 23).

    Zwar bedarf es weiterhin einer angemessenen Überwachung der alten Formulierung des Arzneimittels, für die es erforderlich sein kann, gegebenenfalls vom Importeur Auskünfte zu verlangen, doch ist daran zu erinnern, dass eine Arzneimittelüberwachung, die den sich aus der Richtlinie 75/319 in ihrer geänderten Fassung ergebenden Anforderungen genügt, bei parallel importierten Arzneimitteln wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, normalerweise im Rahmen einer Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über den Zugang zu den Unterlagen und Daten sichergestellt werden kann, die der Hersteller oder andere Unternehmen seiner Unternehmensgruppe für die alte Formulierung in den Mitgliedstaaten vorgelegt haben, in denen diese Formulierung noch auf der Grundlage einer gültigen Zulassung weitervertrieben wird (Urteil Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Randnr. 46).

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-172/00
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Artikel 30 Satz 2 EG zugrunde liegt, verlangt jedoch, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einfuhr der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten, auf das Maß dessen zu beschränken ist, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-172/00
    Für den Schutz der Gesundheit von Menschen ist es nämlich nicht notwendig, an Paralleleinfuhren solche Anforderungen zu stellen, da die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats über alle für diese Untersuchung unentbehrlichen Informationen verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

    Auszug aus EuGH, 10.09.2002 - C-172/00
    21 und 36, vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94, Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

    Die Kommission selbst sowie die Generalanwälte La Pergola und Geelhoed in ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker (C-94/98, Slg. 1999, I-8789), und vom 10. September 2002, Ferring (C-172/00, Slg. 2002, I-6891), ergangen seien, hätten ausdrücklich anerkannt, dass der Inhaber von diesem Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen könne, ohne dabei die Belange der Generikahersteller und der Paralleleinführer berücksichtigen zu müssen.

    Diese Grundsätze ließen sich auch dem Urteil Ferring entnehmen.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-114/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28

    Der automatische Wegfall der Möglichkeit, die Lagerbestände zu verkaufen, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Parallelimporten von Arzneimitteln einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichzusetzen (Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, Ferring, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 33, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-15/01, Paranova Läkemedel u. a., Slg. 2003, I-4175, Randnr. 22).

    23 Der Gerichtshof hat sich bereits zum Erlöschen der Parallelimportzulassung nach Verzicht auf die Zulassung des Referenzprodukts im Bereich der Arzneimittel geäußert (vgl. Urteile Ferring und Paranova Läkemedel u. a.).

    26 Zudem hat der Widerruf der Zulassung des Referenzprodukts im vorliegenden Zusammenhang dieselben Auswirkungen auf die Parallelimporteure, wie sie in der Rechtsprechung zum Parallelimport von Arzneimitteln dargestellt worden sind (vgl. Urteil Ferring, Randnr. 25).

    28 Die geltend gemachte Vertragsverletzung ist daher im Licht der Erwägungen zu prüfen, die im Arzneimittelbereich entwickelt wurden (vgl. Urteile Ferring und Paranova Läkemedel u. a.).

    Eine nationale Regelung oder Praxis kann nämlich dann nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 30 EG fallen, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Ferring, Randnr. 34, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 24).

    Vielmehr wird dieses Produkt im Ausfuhrmitgliedstaat auf der Grundlage der dort erteilten Zulassung weiterhin rechtmäßig vertrieben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 36, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 26).

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichen ließe, die die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln weniger beschränken als das automatische Erlöschen der Parallelimportzulassung infolge des Widerrufs der Zulassung des Referenzprodukts (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 37, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 27).

    Diese Behörden verfügen nämlich über die Unterlagen und Daten, die der Hersteller oder andere Unternehmen seiner Gruppe erstellt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 38, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 28).

    Falls es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Auskünfte ausnahmsweise nicht ausreichen, oder falls das Referenzprodukt im Ausfuhrmitgliedstaat nicht zugelassen worden ist, so steht es den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats frei, zusätzliche Informationen durch Anfragen an den Parallelimporteur zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 38, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-602/19

    kohlpharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. September 2002, Ferring (C-172/00, EU:C:2002:474), ergangen ist, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass Art. 34 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Erlöschen der Zulassung für ein Bezugsarzneimittel auf Antrag des Inhabers dazu führt, dass die Parallelimport-Zulassung für dieses Arzneimittel automatisch erlischt.

    Er entschied jedoch auch, dass, wenn nachgewiesen ist, dass wegen des gleichzeitigen Nebeneinanders von zwei Formulierungen desselben Arzneimittels auf dem Markt eines Mitgliedstaats tatsächlich eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen besteht, eine solche Gefahr Beschränkungen der Einfuhr der alten Formulierung des Arzneimittels im Anschluss an das Erlöschen der Bezugszulassung für diesen Markt auf Antrag des Inhabers rechtfertigen kann (Urteil vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, EU:C:2002:474, Rn. 46).

    Trotz der Unterschiede zwischen dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil Ferring ergangen ist, und dem Sachverhalt im vorliegenden Ausgangsverfahren gelten die Feststellungen aus dem Urteil Ferring mutatis mutandis für Fälle, in denen die Zulassung eines Bezugsarzneimittels erloschen ist und sich keine zwei Formulierungen desselben Arzneimittels gleichzeitig auf dem Markt eines Mitgliedstaats befinden.

    Genausowenig wie das Erlöschen der Zulassung auf Antrag des Inhabers stellt das Erlöschen einer Bezugszulassung allein nicht die Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels, für das auf der Grundlage dieser Bezugszulassung eine Parallelimport-Zulassung erteilt wurde, in Frage, besonders wenn das betreffende Arzneimittel, wie im Ausgangsverfahren, im Ausfuhrmitgliedstaat auf der Grundlage der dort erteilten Zulassung weiterhin rechtmäßig vertrieben wird und die Pharmakovigilanz im Einfuhrmitgliedstaat im Rahmen einer Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, EU:C:2002:474, Rn. 36 und 38).

    Aus denselben Gründen können aufgrund des Umstands, dass das Arzneimittel, dem auf der Grundlage dieser Bezugszulassung eine Parallelimport-Zulassung erteilt wurde, bei Erlöschen dieser Bezugszulassung nunmehr das einzige im Einfuhrmitgliedstaat vertriebene Arzneimittel ist, wie es bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arzneimittel der Fall ist, die im Urteil vom 10. September 2002, Ferring (C-172/00, EU:C:2002:474), herausgearbeiteten Grundsätze nicht aus Prinzip außer Acht gelassen werden.

    Für eine nationale Regelung oder Praxis kann nämlich die Ausnahmeregelung aus Art. 36 dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirkungsvoll durch Maßnahmen geschützt werden können, die den Handel im Binnenmarkt weniger beschränken (Urteil vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, EU:C:2002:474, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Pharmakovigilanz, die den Anforderungen aus der Richtlinie 2001/83 genügt, kann nämlich bei parallel importierten Arzneimitteln im Wege einer Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über den Zugang zu den Unterlagen und Daten, die der Hersteller in den Mitgliedstaaten vorlegt, in denen dieses Arzneimittel noch auf der Grundlage einer gültigen Zulassung vertrieben wird, normalerweise sichergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, EU:C:2002:474, Rn. 38).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-15/01

    Paranova Läkemedel u.a.

    Dazu ist sogleich festzustellen, dass der Widerruf einer Genehmigung für den Parallelimport infolge des Widerrufs der Bezugszulassung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne des Artikels 28 EG darstellt (Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, Ferring, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 33).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch nach Artikel 30 EG zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein (Urteil Ferring, Randnr. 33).

    Eine nationale Regelung oder Praxis kann nämlich dann nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 30 EG fallen, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteil Ferring, Randnr. 34).

    Dem Gerichtshof ist kein Grund vorgetragen worden, der es rechtfertigen könnte, dass die bloße Tatsache, dass eine Bezugszulassung auf Antrag ihres Inhabers widerrufen worden ist, ohne weiteres den Widerruf der Genehmigung für den Parallelimport des fraglichen Arzneimittels nach sich zieht (in diesem Sinne Urteil Ferring, Randnr. 35).

    Diese Variante wird im Ausfuhrmitgliedstaat auf der Grundlage der dort erteilten Zulassung weiterhin rechtmäßig vertrieben (Urteil Ferring, Randnr. 36).

    Sodann ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zwar die Maßnahmen treffen können oder sogar müssen, die für die Kontrolle der Qualität, der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit der alten Variante des Arzneimittels erforderlich sind, dass aber nicht ersichtlich ist, dass sich dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichen ließe, die die Einfuhr der Arzneimittel weniger beschränken als das Erlöschen der Genehmigung für den Parallelimport infolge des Widerrufs der Bezugszulassung (Urteil Ferring, Randnr. 37).

    Auch wenn nämlich eine angemessene Überwachung der alten Variante des Arzneimittels notwendig bleibt und gegebenenfalls implizieren kann, dass vom Importeur Auskünfte verlangt werden, so kann doch eine Arzneimittelüberwachung, die den Anforderungen der Richtlinie 75/319 in ihrer geänderten Fassung genügt, bei parallel importierten Arzneimitteln wie denen des Ausgangsverfahrens normalerweise im Wege einer Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über den Zugang zu den Unterlagen und Daten sichergestellt werden, die der Hersteller oder andere Unternehmen seiner Gruppe für die alte Variante in den Mitgliedstaaten vorgelegt haben, in denen diese Variante noch auf der Grundlage einer gültigen Zulassung weitervertrieben wird (Urteil Ferring, Randnr. 38).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können sich solche Gründe z. B. aus dem Umstand ergeben, dass wegen des Nebeneinanderbestehens zweier Varianten des gleichen Arzneimittels auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats tatsächlich eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht (Urteil Ferring, Randnr. 43).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-113/01

    Paranova

    Dazu ist sogleich festzustellen, dass der Widerruf einer Genehmigung für den Parallelimport infolge des Widerrufs der Bezugszulassung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne des Artikels 28 EG darstellt (Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, Ferring, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 33).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch nach Artikel 30 EG zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein (Urteil Ferring, Randnr. 33).

    Eine nationale Regelung oder Praxis kann nämlich dann nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 30 EG fallen, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteil Ferring, Randnr. 34).

    Dem Gerichtshof ist kein Grund vorgetragen worden, der es rechtfertigen könnte, dass die bloße Tatsache, dass eine Bezugszulassung auf Antrag ihres Inhabers widerrufen worden ist, ohne weiteres den Widerruf der Genehmigung für den Parallelimport des fraglichen Arzneimittels nach sich zieht (in diesem Sinne Urteil Ferring, Randnr. 35).

    Diese Variante wird im Ausfuhrmitgliedstaat auf der Grundlage der dort erteilten Zulassung weiterhin rechtmäßig vertrieben (Urteil Ferring, Randnr. 36).

    Sodann ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zwar die Maßnahmen treffen können oder sogar müssen, die für die Kontrolle der Qualität, der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit der alten Variante des Arzneimittels erforderlich sind, dass aber nicht ersichtlich ist, dass sich dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichen ließe, die die Einfuhr der Arzneimittel weniger beschränken als das Erlöschen der Genehmigung für den Parallelimport infolge des Widerrufs der Bezugszulassung (Urteil Ferring, Randnr. 37).

    Auch wenn nämlich eine angemessene Überwachung der alten Variante des Arzneimittels notwendig bleibt und gegebenenfalls implizieren kann, dass vom Importeur Auskünfte verlangt werden, so kann doch eine Arzneimittelüberwachung, die den Anforderungen der Richtlinie 75/319 in ihrer geänderten Fassung genügt, bei parallel importierten Arzneimitteln wie denen des Ausgangsverfahrens normalerweise im Wege einer Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über den Zugang zu den Unterlagen und Daten sichergestellt werden, die der Hersteller oder andere Unternehmen seiner Gruppe für die alte Variante in den Mitgliedstaaten vorgelegt haben, in denen diese Variante noch auf der Grundlage einer gültigen Zulassung weitervertrieben wird (Urteil Ferring, Randnr. 38).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können sich solche Gründe z. B. aus dem Umstand ergeben, dass wegen des Nebeneinanderbestehens zweier Varianten des gleichen Arzneimittels auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats tatsächlich eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht (Urteil Ferring, Randnr. 43).

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Im Übrigen könne die Arzneimittelüberwachung, die den sich aus der Richtlinie 75/319 ergebenden Anforderungen genüge, normalerweise mittels einer Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über den Zugang zu den Unterlagen und Daten sichergestellt werden, die der Hersteller für die alte Formulierung des Produkts in den Mitgliedstaaten vorgelegt habe, in denen diese Formulierung noch auf der Grundlage einer fortbestehenden Zulassung vertrieben werde (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, Slg. 2002, I-6891, Randnrn.
  • EuGH, 25.11.2021 - C-488/20

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine

    Das in diesem Gesetz vorgesehene automatische Erlöschen einer Genehmigung für den Parallelimport aufgrund des Erlöschens der Bezugszulassung verstoße möglicherweise gegen zwei Voraussetzungen, die in den Urteilen vom 10. September 2002, Ferring (C-172/00, EU:C:2002:474), und vom 8. Mai 2003, Paranova Läkemedel u. a. (C-15/01, EU:C:2003:256), und Paranova (C-113/01, EU:C:2003:258), aufgestellt worden seien.

    Für die Feststellung, ob Art. 34 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, ist außerdem erheblich, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die das automatische Erlöschen der Parallelimport-Genehmigung infolge des Erlöschens der Bezugszulassung vorsieht, eine dieser Bestimmung zuwiderlaufende Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, EU:C:2002:474, Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - 9 A 1531/16

    Klageänderung; Arzneimittel; Parallelimport; Parallelimportgenehmigung;

    vgl. EuGH, Urteile vom 25. November 2021 - C-488/20 (Delfarma II) -, juris Rn. 31, 39 ff., vom 8. Mai 2003 - C-15/01 (Paranova) -, juris Rn. 25 f., und vom 10. September 2002 - C-172/00 (Ferring) -, juris Rn. 36.
  • EuGH, 03.07.2019 - C-387/18

    Delfarma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen muss die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Angaben und Unterlagen enthalten, auch wenn für das betreffende Arzneimittel bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 19, vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 23, und vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, EU:C:2002:474, Rn. 19).

    Der freie Warenverkehr bedeutet, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer in diesem Staat erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen rechtmäßig vertriebenes Arzneimittel gekauft hat, dieses Arzneimittel in einen anderen Mitgliedstaat, in dem es bereits zugelassen ist, einführen kann, ohne eine solche Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/83 beantragen zu müssen und ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben und Unterlagen für die Untersuchung der Wirksamkeit und der Unschädlichkeit des Arzneimittels mitteilen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2002, Ferring, C-172/00, EU:C:2002:474, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2003 - C-322/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KANN EINE NATIONALE MASSNAHME WIE DAS

    68: - Urteile vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89 (Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 27), vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 12), vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-55/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499, Randnr. 42) und vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00 (Ferring, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 34).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 38.03

    Freier Warenverkehr, Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln;

  • EuGH, 01.04.2004 - C-112/02

    Kohlpharma

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20

    Merck Sharp & Dohme u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VG Braunschweig, 15.05.2003 - 6 A 61/02

    Abverkauf; Abverkaufs-Zulassung; Allgemeinverfügung; freier Warenverkehr;

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-457/10

    AstraZeneca / Commisson - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 08.11.2007 - C-260/06

    Escalier - Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-260/06

    Escalier - Richtlinie 91/414/EWG - Geltungsbereich - Art. 28 EG - Genehmigung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-185/10

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VG Köln, 17.08.2005 - 13 L 815/05

    Anspruch auf Erteilung einer Identitätsbescheinigung ; Inverkehrbringen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01

    Paranova Läkemedel u.a.

  • VG Köln, 09.07.2019 - 7 K 6672/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-223/01

    AstraZeneca

  • EuGH, 12.10.2004 - C-263/03

    Kommission / Frankreich

  • BPatG, 19.12.2005 - 3 Ni 1/00
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-172/00   

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https://dejure.org/2002,23955
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - C-172/00 (https://dejure.org/2002,23955)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-6891
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-172/00
    20 ff.); bestätigt u. a. im Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-493/98 (Unilever, Slg. 2000, I-7535).
  • EuGH, 03.12.1998 - C-368/96

    Generics (UK) u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-172/00
    41: - Siehe Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-368/96 (Generics (UK) u. a., Slg. 1998, I-7967, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-172/00
    16: - Das Standardurteil auf diesem Gebiet ist das Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnrn.
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