Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2002 - C-351/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2625
EuGH, 12.09.2002 - C-351/00 (https://dejure.org/2002,2625)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2002 - C-351/00 (https://dejure.org/2002,2625)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2002 - C-351/00 (https://dejure.org/2002,2625)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte

  • Europäischer Gerichtshof

    Niemi

  • EU-Kommission PDF

    Niemi

    EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - System der Ruhegehälter für Beamte, die diesen aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Niemi

  • Judicialis

    EGV Art. 119 a.F.; ; Richtlinie 79/7/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vakuutusoikeus - Auslegung des Artikels 141 EG und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-7007
  • NJW 2003, 575 (Ls.)
  • EuZW 2002, 660
  • NZA 2002, 1141
  • DVBl 2002, 1614
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Ferner hängt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Rentenleistungen nicht davon ab, dass eine Rente eine ergänzende Versorgungsleistung im Hinblick auf eine durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährte Rente ist (Urteile Beune, Randnr. 37, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 37).

    Was die Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung eines Rentensystems der durch das Gesetz 280/1966 eingeführten Art angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es auch auf die Beurteilung, ob dieses System von Artikel 119 EG-Vertrag erfasst wird, nicht ankommt (Urteile Beune, Randnr. 38, und Griesmar, Randnr. 37).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, und Griesmar, Randnr. 29).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, und Griesmar, Randnr. 30).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag fallen (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 22, Beune, Randnr. 44, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99, Podesta, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 24).

    Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).

    Daher stößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für den Zugang zu den Renten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, für Arbeitnehmer, die sich in gleichen oder gleichartigen Situationen befinden, gegen diese Bestimmung des Vertrages (vgl. in diesem Sinne Urteil Barber, Randnr. 32).

  • EuGH, 25.05.2000 - C-50/99

    Podesta

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag fallen (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 22, Beune, Randnr. 44, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99, Podesta, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 24).

    Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Zwar bedeutet diese Feststellung zweifellos einen Anhaltspunkt, wonach die nach diesem System gewährten Leistungen Leistungen der sozialen Sicherheit sind (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    7 und 8, und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 9), doch genügt sie allein nicht, um eine derartige Regelung vom Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag auszuschließen (vgl. insbesondere Urteil Beune, Randnr. 26).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Wegen der Merkmale des fraglichen finnischen Rentensystems und der Unterschiedlichkeit des finnischen und des niederländischen Rentensystems fragt sich das Vakuutusoikeus insbesondere, ob die im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471) ergangene Entscheidung auf das Ausgangsverfahren übertragbar ist und ob die Bestimmungen des Vertrages in diesem Verfahren in gleicher Weise wie im Urteil Beune auszulegen sind.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).

    24 und 44, Griesmar, Randnr. 27, und Niemi, Randnr. 39).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Randnr. 31, und Niemi, Randnr. 48).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Nach den Urteilen [vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350), und vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480)] ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird.

    Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass - wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt - die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350" Rn. 5 und 46, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 45 und 55).

    Nach dieser Rechtsprechung verstößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alters für die Gewährung von Ruhestandsbezügen, die Entgelt im Sinne von Art. 157 AEUV darstellen, gegen diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209" Rn. 32, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 53, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 55).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

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   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00   

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https://dejure.org/2002,21692
Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00 (https://dejure.org/2002,21692)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - C-351/00 (https://dejure.org/2002,21692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-7007
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
    L 39 vom 14.2.1976, S. 40.12: - Rechtssache 152/84, Slg. 1986, 723.13: - Vgl. Durchführungsvorschriften der Änderungsverordnung Nr. 1032 vom 28.11.1994.14: - Die finnische Regierung bezieht sich insoweit auf das Urteil in der Rechtssache Beune (zitiert in Fußnote 8) und auf das Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607).
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
    18: - So erstmals im Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne I, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 f.); vgl. auch Urteile in der Rechtssache Rechtssache Bilka (zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 17 f.), in der Rechtssache Barber (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 22 f.) und in der Rechtssache Beune, (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 24) sowie Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99 (Griesmar, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
    15: - Vgl. Urteil in der Rechtssache Beune (zitiert in Fußnote 8) sowie Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95 (Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057), vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99 (Podesta, Slg. 2000, I-4039), vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) und vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-206/00

    Mouflin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
    20: - Vgl. Urteil in der Rechtssache Griesmar (zitiert in Fußnote 18) und Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-206/00 (Mouflin, Slg. 2001, I-0000).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
    18: - So erstmals im Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne I, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 f.); vgl. auch Urteile in der Rechtssache Rechtssache Bilka (zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 17 f.), in der Rechtssache Barber (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 22 f.) und in der Rechtssache Beune, (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 24) sowie Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99 (Griesmar, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-50/99

    Podesta

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
    15: - Vgl. Urteil in der Rechtssache Beune (zitiert in Fußnote 8) sowie Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95 (Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057), vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99 (Podesta, Slg. 2000, I-4039), vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) und vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00
    Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune(8).
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