Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2002 - C-336/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,519
EuGH, 19.09.2002 - C-336/00 (https://dejure.org/2002,519)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2002 - C-336/00 (https://dejure.org/2002,519)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2002 - C-336/00 (https://dejure.org/2002,519)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Kofinanzierte Beihilfen - Rückforderung - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Huber

  • EU-Kommission PDF

    Huber

    EG-Vertrag, Artikel 42 [jetzt Artikel 36 EG] und Artikel 43 und 130s [nach Änderung jetzt Artikel 37 EG und 175 EG]
    1. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Rechtsakt mit doppelter Zielsetzung - Möglichkeit der Feststellung einer überwiegende Zielsetzung - Heranziehung nur derjenigen Rechtsgrundlage, die der wesentlichen Zielsetzung entspricht

  • EU-Kommission

    Huber

  • Wolters Kluwer

    Umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren; Rückforderung zu Unrecht gezahlter von der Gemeinschaft kofinanzierter Beihilfen; Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2078/92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 2078/92
    1. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Rechtsakt mit doppelter Zielsetzung - Möglichkeit der Feststellung einer überwiegende Zielsetzung - Heranziehung nur derjenigen Rechtsgrundlage, die der wesentlichen Zielsetzung entspricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs - Gültigkeit und Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren - Rechtsgrundlage ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-7699
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. Urteile vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 19, vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export u. a., Slg. 1998, I-2661, Randnr. 15, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-298/96, Oelmühle und Schmidt Söhne, Slg. 1998, I-4767, Randnr. 24).

    Es kann dabei nicht als dem Gemeinschaftsrecht widersprechend angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Rückforderung von zu Unrecht gewährten öffentlichen Geldleistungen neben dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 30, vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91, Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33, und vom 9. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-80/99 bis C-82/99, Flemmer u. a., Slg. 2001, I-7211, Randnr. 60).

    Dem Interesse der Gemeinschaft an der Rückforderung von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Gewährungsvoraussetzungen ausgezahlt worden sind, muss allerdings bei der Würdigung der in Betracht kommenden Interessen in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 32, Oehlmühle und Schmidt Söhne, Randnr. 24, sowie Flemmer u. a., Randnr. 61).

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    Es kann dabei nicht als dem Gemeinschaftsrecht widersprechend angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Rückforderung von zu Unrecht gewährten öffentlichen Geldleistungen neben dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 30, vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91, Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33, und vom 9. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-80/99 bis C-82/99, Flemmer u. a., Slg. 2001, I-7211, Randnr. 60).

    Dem Interesse der Gemeinschaft an der Rückforderung von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Gewährungsvoraussetzungen ausgezahlt worden sind, muss allerdings bei der Würdigung der in Betracht kommenden Interessen in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 32, Oehlmühle und Schmidt Söhne, Randnr. 24, sowie Flemmer u. a., Randnr. 61).

    Der Rückgriff auf die nationalen Vorschriften ist jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nur in dem zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Umfang und insoweit möglich, wie die Anwendung dieser nationalen Vorschriften die Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigt (vgl. insbesondere Urteil Flemmer u. a., Randnr. 55).

  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, und vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43).

    Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen verfolgt oder zwei Komponenten hat, und lässt sich eine davon als wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnrn.

    Was Artikel 43 EG-Vertrag angeht, so ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Bestimmung die geeignete Rechtsgrundlage für jede Regelung über die Erzeugung und den Verkauf der im Anhang II des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt (Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 14, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 133, und vom 4. April 2000 in der Rechtssache Kommission/Rat, Randnr. 47).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sollen die Artikel 130r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG) und 130s EG-Vertrag der Gemeinschaft die Zuständigkeit für spezifische Maßnahmen im Umweltbereich zuweisen, wobei die Zuständigkeiten unberührt bleiben, die die Gemeinschaft aufgrund von sonstigen Vorschriften des EG-Vertrags besitzt, auch wenn die betreffenden Maßnahmen zugleich eines der Ziele des Umweltschutzes verfolgen (vgl. Urteil vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, Randnr. 26).

    Im Übrigen bestimmt Artikel 130r Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 EG-Vertrag in der vor Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam geltenden Fassung, deren wesentlicher Inhalt in Artikel 6 EG übernommen worden ist, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft sind; daher kann eine gemeinschaftliche Maßnahme nicht allein deshalb eine Handlung der Gemeinschaft im Umweltbereich darstellen, weil sie diesen Erfordernissen Rechnung trägt (vgl. Urteile Titandioxid, Randnr. 22, und Mondiet, Randnr. 27).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-42/97

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    19 und 21, vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnrn.

    Ist dargetan, dass mit dem Rechtsakt gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, so kann ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden (in diesem Sinne Urteile Titandioxid, Randnrn. 13 und 17, und Parlament/Rat, Randnr. 38, sowie Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 23).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. Urteile vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 19, vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export u. a., Slg. 1998, I-2661, Randnr. 15, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-298/96, Oelmühle und Schmidt Söhne, Slg. 1998, I-4767, Randnr. 24).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich der Begünstigte der Rückforderung nur widersetzen kann, wenn er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe in gutem Glauben war (vgl. Urteil Oelmühle und Schmidt Söhne, Randnr. 29).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    Ist dargetan, dass mit dem Rechtsakt gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, so kann ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden (in diesem Sinne Urteile Titandioxid, Randnrn. 13 und 17, und Parlament/Rat, Randnr. 38, sowie Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 23).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-44/91
    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    Es kann dabei nicht als dem Gemeinschaftsrecht widersprechend angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Rückforderung von zu Unrecht gewährten öffentlichen Geldleistungen neben dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 30, vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91, Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33, und vom 9. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-80/99 bis C-82/99, Flemmer u. a., Slg. 2001, I-7211, Randnr. 60).
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    Was Artikel 43 EG-Vertrag angeht, so ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Bestimmung die geeignete Rechtsgrundlage für jede Regelung über die Erzeugung und den Verkauf der im Anhang II des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt (Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 14, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 133, und vom 4. April 2000 in der Rechtssache Kommission/Rat, Randnr. 47).
  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-336/00
    39 und 40, und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 12.05.1998 - C-366/95

    Steff-Houlberg Export u.a.

  • EuGH, 01.04.1993 - C-31/91

    Lageder u.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    45 Ferner muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Wie der Gerichtshof feststellt, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind, wie etwa bei einem Beihilfeprogramm nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2078/92 (EuGH, Urteil vom 19. September 2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699 ).

    Ihr Hauptziel besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, aber nicht um die jeweiligen Produktmärkte zu beeinflussen, sondern um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ höherwertige Bewirtschaftung insgesamt zu fördern (EuGH, Urteil vom 19. September 2002, a.a.O., ).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 mussten die nationalen Gerichte daher Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; demzufolge durften die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, und das nationale Recht musste ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-440/05

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann deshalb auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG in Wahrnehmung der ihm durch diese Bestimmung zugewiesenen Befugnisse beschließen, den Umweltschutz zu fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 36).

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art.

    Die Kommission schlägt vor, die Fragen anders zu gruppieren und für die Beantwortung die vom Gerichtshof im Urteil Deutsche Milchkontor u. a. und im Urteil vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, Slg. 2002, I-7699), herausgearbeiteten Grundsätze heranzuziehen.

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, müssen die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen (vgl. Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, Huber, Randnr. 55, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, Slg. 2007, I-5103, Randnr. 23).

    Wie der Gerichtshof zudem entschieden hat, kann es nicht als dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufend angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Rückforderung von zu Unrecht gewährten öffentlichen Geldleistungen neben dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit berücksichtigt, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 30, vom 9. Oktober 2001, Flemmer u. a., C-80/99 bis C-82/99, Slg. 2001, I-7211, Randnr. 60, Huber, Randnr. 56, und ROM-projecten, Randnr. 24).

    Im Übrigen muss nach dem Grundsatz, dass die Anwendung des nationalen Rechts nicht die Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen darf, bei der Anwendung von Bestimmungen wie den Art. 4:49 und 4:57 Awb, die nach Darlegung des vorlegenden Gerichts den nationalen Behörden für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ein Ermessen einräumen und dem Begünstigten gestatten, den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend zu machen, das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 32, Flemmer u. a., Randnr. 61, und Huber, Randnr. 57).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (Urteile vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor u. a., 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633, Randnr. 19, vom 12. Mai 1998, Steff-Houlberg Export u. a., C-366/95, Slg. 1998, I-2661, Randnr. 15, und vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 55).

    Es kann daher nicht als dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufend angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Rückforderung von zu Unrecht gewährten öffentlichen Geldleistungen neben dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch den Grundsatz der Rechtssicherheit berücksichtigt, der Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist (vgl. Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 30, vom 9. Oktober 2001, Flemmer u. a., C-80/99 bis C-82/99, Slg. 2001, I-7211, Randnr. 60, und Huber, Randnr. 56).

    Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob diese Bedingung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Randnr. 29, und Huber, Randnr. 58).

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass, wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit der Rückforderung eines Gemeinschaftszuschusses vom Begünstigten entgegensteht, gleichwohl dem Interesse der Gemeinschaft an der Rückforderung dieses Zuschusses Rechnung getragen werden muss (Urteil Huber, Randnr. 57).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-384/06

    Gemeente Rotterdam - Strukturfonds - Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.

    Die Kommission schlägt vor, die Fragen anders zu gruppieren und für die Beantwortung die vom Gerichtshof im Urteil Deutsche Milchkontor u. a. und im Urteil vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, Slg. 2002, I-7699), herausgearbeiteten Grundsätze heranzuziehen.

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, müssen die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen (vgl. Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, Huber, Randnr. 55, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, Slg. 2007, I-5103, Randnr. 23).

    Wie der Gerichtshof zudem entschieden hat, kann es nicht als dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufend angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Rückforderung von zu Unrecht gewährten öffentlichen Geldleistungen neben dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit berücksichtigt, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 30, vom 9. Oktober 2001, Flemmer u. a., C-80/99 bis C-82/99, Slg. 2001, I-7211, Randnr. 60, Huber, Randnr. 56, und ROM-projecten, Randnr. 24).

    Im Übrigen muss nach dem Grundsatz, dass die Anwendung des nationalen Rechts nicht die Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen darf, bei der Anwendung von Bestimmungen wie den Art. 4:49 und 4:57 Awb, die nach Darlegung des vorlegenden Gerichts den nationalen Behörden für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ein Ermessen einräumen und dem Begünstigten gestatten, den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend zu machen, das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 32, Flemmer u. a., Randnr. 61, und Huber, Randnr. 57).

  • OVG Sachsen, 30.10.2009 - 1 B 484/06

    Aufhebungspflicht und Rückforderungspflicht einer kofinanzierten Förderung nach

    Die Rechtsgrundlagen für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte finden sich, auch soweit Zuwendungen zur Förderung von Interessen der Europäischen Union und nach Maßgabe Europäischen Unionsrechts gewährt werden, mangels unionsrechtlicher Ermächtigungen im nationalen Recht (EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - C-336/00 - Rep. Österreich gg. Huber, Abs. Nr. 55; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, NVwZ-RR 2004, 413).

    In diesem Sinne "dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird" (EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - C-336/00 - Rep. Österreich gg. Huber, Abs. Nr. 55).

    Zum anderen lag der Zweck der Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft in der Förderung des Übergangs von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung sowie in der Förderung von umweltfreundlicheren Produktionsformen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - C-336/00 - Rep. Österreich gg. Huber, Abs. Nr. 35, 36).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es kann daher nicht als Verstoß gegen das Unionsrecht angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rückforderung zu Unrecht gewährter öffentlichen Geldleistungen neben dem Gebot rechtmäßigen Handelns auch den Grundsatz der Rechtssicherheit berücksichtigt, der Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (Urteile vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 24).

    Dem Interesse der Union an der Rückforderung von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen für ihre Gewährung ausgezahlt wurden, muss allerdings bei der Würdigung der in Betracht kommenden Interessen in vollem Umfang Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn man ungeachtet der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer davon ausginge, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung der Beihilfe vom Begünstigten entgegensteht (Urteile vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 32).

    Außerdem kann sich der Begünstigte der Rückforderung nur widersetzen, wenn er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe guten Glaubens war (Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.01.2009 - C-281/07

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Die nationalen Gerichte müssen nämlich Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem muss dem Interesse der Gemeinschaft an der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, die unter Verstoß gegen die Gewährungsvoraussetzungen ausgezahlt worden sind, bei der Bestimmung der darauf anwendbaren Verjährungsfristen in vollem Umfang Rechnung getragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Huber, Randnr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-351/07

    CEPAV DUE u.a. - Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Grundsätze der Rechtssicherheit

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 10 S 1578/08

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets

  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2014 - 10 S 1719/13

    Antizipation der Bewilligungspraxis durch veröffentlichte Subventionsrichtlinie;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI -

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-181/04

    Elmeka - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiungen - Befreiung der Vermietung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12

    Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11

    Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-568/11

    Agroferm - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 -

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 10 LB 45/03

    Anspruch eines Schäfers auf eine Zuwendung für die Einführung ökologischer

  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2005 - C-217/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Europäische Agentur für Netz- und

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - 10 S 870/13

    Rückforderung von auf Grund Landschaftspflegerichtlinie gewährten Fördermitteln;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2009 - 2 L 222/08

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2014 - 10 S 847/12

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2011 - 10 S 2545/09

    Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; Marktentlastungs- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-241/07

    JK Otsa Talu - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für

  • EuGH, 12.12.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 146/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-343/07

    Bavaria und Bavaria Italia - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der

  • EuG, 28.02.2005 - T-108/03

    von Pezold / Kommission - EAGFL - Forstwirtschaft - Genehmigung eines

  • VG Aachen, 19.10.2009 - 6 K 31/09

    Förderung der Festmistwirtschaft im Betriebszweig Mutterkuhhaltung; Antrag auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2011 - 10 LC 174/09

    Vereinbarkeit eines hohen Grasaufwuchses zur Vermeidung von Vogelschlag bei

  • VG Lüneburg, 20.11.2007 - 4 A 91/06

    Altersklasse; Altersnachweis; Bestandsregister; Bestandsverzeichnis; Bewilligung;

  • VG Aachen, 04.11.2009 - 6 K 2089/08

    Voraussetzungen des Widerrufs eines Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 S. 1

  • VG Aachen, 02.11.2009 - 6 K 94/09

    Förderung der Festmistwirtschaft im Betriebszweig Mutterkuhhaltung; Antrag auf

  • VG Aachen, 19.10.2009 - 6 K 2340/08

    Förderung der Festmistwirtschaft im Betriebszweig Mutterkuhhaltung; Antrag auf

  • VG Aachen, 19.10.2009 - 6 K 231/09

    Förderung der Festmistwirtschaft im Betriebszweig Mutterkuhhaltung; Antrag auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00

    Cooperativa Lattepiù

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

  • EuGH, 04.06.2009 - C-241/07

    JK Otsa Talu - EAGFL - Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - Gemeinschaftsförderung der

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2014 - 10 LC 148/12

    Beschränkung von nach Art. 137 Abs. 1 VO 73/2009/EG den Betriebsinhabern

  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 2987/20

    Landwirtschaftliche Beihilfe; Teilaufhebung und Rückforderung wegen

  • VG Regensburg, 11.04.2018 - RN 5 K 18.525

    Rücknahme von bewilligten und ausgezahlten landwirtschaftlichen Förderungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-562/12

    Liivimaa Lihaveis - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-683/16

    Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur- und

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 11/10

    Einheitliche Betriebsprämie; Rückforderung; Beihilfefähige Fläche;

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 23/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft - Rückforderung - Landwirtschaftlich genutzte

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-56/02

    Rebmann

  • VG Karlsruhe, 12.07.2018 - 12 K 10347/17

    Teilaufhebung und Rückforderung der bewilligten Ausgleichsleistungen nach dem

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 13/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft; Rückforderung; Landwirtschaftlich genutzte

  • VG Lüneburg, 20.11.2007 - 4 A 21/06

    Auszahlungsmitteilung; Bewilligungsbescheid; Ermessen; Fördermaßnahme; Förderung;

  • FG Hamburg, 19.09.2005 - IV 229/03

    Verjährung der Rückforderungsansprüche von Ausfuhrerstattung

  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 15.16

    Zahlungsansprüche; betriebsindividueller Betrag; Investitionen

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 28/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft - Rückforderung - Landwirtschaftlich genutzte

  • VG Gießen, 27.01.2016 - 6 K 1343/14

    Gewerbliche Rechte bei einer Segelflugzeugpilotenlizenz nach der Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-490/10

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl von Art. 337 AEUV und Art. 187 EA als

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 24/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft - Rückforderung - Landwirtschaftlich genutzte

  • VG Lüneburg, 30.01.2007 - 4 A 198/06

    Zuwendungen nach den NAU, Widerruf und Rückforderung des Zuwendungsbescheides

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU -

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 25/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft - Rückforderung - Landwirtschaftlich genutzte

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Entscheidung C(95) 1753 der Kommission vom 16. Oktober 1995 über

  • FG Hamburg, 10.11.2004 - IV 396/02

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Verwendung geschmuggelter Butter

  • VG Freiburg, 21.07.2004 - 1 K 1485/02

    Rücknahme von Subventionsbescheiden bei fehlerhafter Tatsachengrundlage

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 15/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft; Rückforderung; Landwirtschaftlich genutzte

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 14/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft; Rückforderung; Landwirtschaftlich genutzte

  • FG Hamburg, 29.01.2010 - 4 K 59/09

    Ausfuhrerstattung: Erlass von zu erstattender Ausfuhrerstattung aus

  • VGH Bayern, 13.11.2012 - 21 ZB 12.1387

    Landwirtschaftsrecht (KULAP-A) "Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb"; keine

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 27/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft - Rückforderung - Landwirtschaftlich genutzte

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 26/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft - Rückforderung - Landwirtschaftlich genutzte

  • VG Karlsruhe, 20.01.2011 - 2 K 16/10

    Ausgleichszulage Landwirtschaft; Rückforderung; Landwirtschaftlich genutzte

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 324/02

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn notwendige Angaben im

  • VG Göttingen, 22.02.2005 - 4 A 45/03

    Anwendbar; Beihilfe; Bescheid; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Biotop;

  • FG Hamburg, 17.02.2005 - IV 78/03

    Zur Beweisvorsorge zum Gemeinschaftsursprung durch den Ausführer

  • VG Freiburg, 21.07.2004 - 1 K 1486/02

    Rückforderung von Zuwendungen aufgrund Gemeinschaftsrechts

  • VG Münster, 19.05.2008 - 9 K 499/07

    Rücknahme eines Bescheides über Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung

  • VG Aachen, 01.02.2008 - 6 K 301/07
  • VG Stade, 23.04.2007 - 6 A 36/06

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Zuwendungen nach den niedersächsischen

  • FG Hamburg, 20.01.2005 - IV 41/03

    Beweislast hinsichtlich des Warenursprungs

  • VG Meiningen, 15.05.2012 - 2 K 274/10

    Rückforderung von Fördermitteln - Beihilfefähigkeit von Flugplatzflächen im

  • VG Stade, 19.03.2007 - 6 A 2013/06

    Anwendbarkeit nationaler Widerrufsvorschriften bei einem Widerruf von

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-336/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14262
Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-336/00 (https://dejure.org/2002,14262)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2002 - C-336/00 (https://dejure.org/2002,14262)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2002 - C-336/00 (https://dejure.org/2002,14262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Huber

  • EU-Kommission PDF

    Republik Österreich gegen Martin Huber.

    Landwirtschaft - Kofinanzierte Beihilfen - Rückforderung - Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-7699
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 25.02.1999 - C-164/97

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-336/00
    9: - Urteil vom 25. Februar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-164/97 und C-165/97 (Parlament/Rat, Slg.1999, I-1139).

    11: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-164/97 und C-165/97 (Parlament/Rat, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 14 m. w. N.) und Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Slg. 2001, I-0000, Randnr. 23).

    13: - Urteile vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88 (Hellenische Republik/Rat, Slg. 1990, I-1527, Randnr. 20) und in den verbundenen Rechtssachen C-164/97 und C-165/97 (Parlament/Rat, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 15).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-336/00
    7: - Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom l. Dezember 1995.8: - Das Rat verweist hierzu auf das Urteil vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92 (Mondiet, Slg. 1993, I-6133).

    14: - Urteil Mondiet (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 27) und Urteil "Titandioxid" (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 22).

    15: - Urteil Mondiet (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 26).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-336/00
    29: - Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-298/96 (Oelmühle Hamburg AG u. a., Slg. 1998, I-4767, Randnr. 19) und Urteil Deutsche Milchkontor (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 19).

    38: - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-298/96 (Oelmühle Hamburg AG u. a., Slg. 1998, I-4769, Nrn. 47 bis 51).

    45: - Vgl. Urteil Oelmühle (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 37) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-298/96 (Oelmühle Hamburg AG u. a., zitiert in Fußnote 38, Nrn. 47 bis 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets

    Insoweit ist der von der Republik Lettland in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemachte Umstand, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 40), entschieden hat, die Genehmigung eines Entwicklungsplans für den ländlichen Raum durch die Kommission nicht dazu führt, dass der Plan den Charakter eines Unionsrechtsakts erhält, meiner Ansicht nach nicht geeignet, das Gewicht zu beeinflussen, das der Genehmigungsentscheidung der Kommission im vorliegenden Fall beizumessen ist.

    Vgl. insbesondere Urteil vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 39).

    34 Vgl. Urteil vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 58), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Alber in derselben Rechtssache (C-336/00, EU:C:2002:175, Nrn. 117 bis 121).

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