Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 24.09.2002 - C-255/00   

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https://dejure.org/2002,1078
EuGH, 24.09.2002 - C-255/00 (https://dejure.org/2002,1078)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2002 - C-255/00 (https://dejure.org/2002,1078)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2002 - C-255/00 (https://dejure.org/2002,1078)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende nationale Abgaben - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Regelung, die die Klagefristen rückwirkend verkürzt - Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Effektivität

  • Europäischer Gerichtshof

    Grundig Italiana

  • EU-Kommission PDF

    Grundig Italiana

    Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung - Modalitäten - Anwendung des nationalen Rechts - Verjährungsfrist - Umwandlung in eine Ausschlussfrist und rückwirkende Verkürzung - Unzulässigkeit bei ...

  • EU-Kommission

    Grundig Italiana

  • Judicialis

    EGV Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 95
    Dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende nationale Abgaben - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Regelung, die die Klagefristen rückwirkend verkürzt - Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Effektivität

  • datenbank.nwb.de

    Notwendige Dauer einer Übergangszeit bei Verkürzung von Ausschlussfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Trento - Nationales Gesetz, wonach eine Übergangsfrist von 90 Tagen den Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erhebung einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge hemmt, die wiederum rückwirkend ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-8003
  • DVBl 2003, 154 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 hat bereits zu Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof geführt, auf die hin die Urteile vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ergangen sind.

    Dem vorlegenden Gericht sind die Urteile Aprile und Dilexport bekannt.

    Diese Ansicht sei völlig kohärent mit der Ansicht, die der Gerichtshof in den Urteilen Aprile und Dilexport vertreten habe, wonach die Einführung einer nicht rückwirkenden Ausschlussfrist von drei Jahren nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße.

    Die italienische Regierung führt aus, dass die richtige Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen diejenige sei, die der Gerichtshof in den Urteilen Aprile und Dilexport vorgenommen habe, und dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache aufgrund einer falschen Auslegung des nationalen Rechts anrufe.

    In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben ist daher die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil Aprile, Randnr. 18).

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen (vgl. Urteil Aprile, Randnr. 19).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Eine solche Übergangsregelung ist erforderlich, wenn die sofortige Anwendung einer kürzeren Verjährungsfrist als der bis dahin geltenden auf diese Ansprüche manchen Personen rückwirkend ihren Erstattungsanspruch nähme oder ihnen zu wenig Zeit für seine Geltendmachung ließe (Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, der Gerichtshof habe im Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88 (Busseni, Slg. 1990, I-425, Randnr. 35) entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten, die unter der Geltung einer früheren Regelung entstanden seien, nicht entgegenstehe.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-515/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof eine Ausschlussfrist von drei Jahren wie auch eine Ausschlussfrist von einem Jahr für angemessen befunden habe, hält es jedoch im Hinblick auf die Übergangsfrist von 90 Tagen, die im vorliegenden Fall der Kürzung der Frist voranging, für erforderlich, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den mehrfach bestätigten Effektivitätsgrundsatz (vgl. insbesondere Urteile ... Dilexport ..., vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-4997, vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, ... Aprile ..., und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025), wenn in einer nationalen Regelung (Artikel 29 Absatz 1 letzter Teil des Gesetzes 428 vom 29. Dezember 1990) eine aufschiebende Frist von 90 Tagen vorgesehen ist, innerhalb deren der Inhaber eines Anspruchs auf Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge nach Gemeinschaftsrecht, der in Bezug auf vor dem Inkrafttreten der erwähnten Regelung getätigte Zahlungen entstanden ist, eine entsprechende Klage erheben muss, um die anstelle der vorher geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist rückwirkend eingeführte dreijährige Ausschlussfrist zu hemmen? Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen.
  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 hat bereits zu Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof geführt, auf die hin die Urteile vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ergangen sind.
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof eine Ausschlussfrist von drei Jahren wie auch eine Ausschlussfrist von einem Jahr für angemessen befunden habe, hält es jedoch im Hinblick auf die Übergangsfrist von 90 Tagen, die im vorliegenden Fall der Kürzung der Frist voranging, für erforderlich, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den mehrfach bestätigten Effektivitätsgrundsatz (vgl. insbesondere Urteile ... Dilexport ..., vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-4997, vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, ... Aprile ..., und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025), wenn in einer nationalen Regelung (Artikel 29 Absatz 1 letzter Teil des Gesetzes 428 vom 29. Dezember 1990) eine aufschiebende Frist von 90 Tagen vorgesehen ist, innerhalb deren der Inhaber eines Anspruchs auf Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge nach Gemeinschaftsrecht, der in Bezug auf vor dem Inkrafttreten der erwähnten Regelung getätigte Zahlungen entstanden ist, eine entsprechende Klage erheben muss, um die anstelle der vorher geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist rückwirkend eingeführte dreijährige Ausschlussfrist zu hemmen? Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen.
  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Spac

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof eine Ausschlussfrist von drei Jahren wie auch eine Ausschlussfrist von einem Jahr für angemessen befunden habe, hält es jedoch im Hinblick auf die Übergangsfrist von 90 Tagen, die im vorliegenden Fall der Kürzung der Frist voranging, für erforderlich, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den mehrfach bestätigten Effektivitätsgrundsatz (vgl. insbesondere Urteile ... Dilexport ..., vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-4997, vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, ... Aprile ..., und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025), wenn in einer nationalen Regelung (Artikel 29 Absatz 1 letzter Teil des Gesetzes 428 vom 29. Dezember 1990) eine aufschiebende Frist von 90 Tagen vorgesehen ist, innerhalb deren der Inhaber eines Anspruchs auf Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge nach Gemeinschaftsrecht, der in Bezug auf vor dem Inkrafttreten der erwähnten Regelung getätigte Zahlungen entstanden ist, eine entsprechende Klage erheben muss, um die anstelle der vorher geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist rückwirkend eingeführte dreijährige Ausschlussfrist zu hemmen? Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen.
  • EuGH, 17.06.1998 - C-68/96

    Grundig Italiana

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
    Das Ausgangsverfahren war bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunale Trento an den Gerichtshof, auf das hin das Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-68/96 (Grundig Italiana, Slg. 1998, I-3775) erlassen wurde.
  • BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 700/09

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung als Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar, sofern damit die Ausübung eines Rechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36, 42, NZA 2010, 869; 12. Februar 2008 - C-2/06 - [Kempter] Rn. 58, Slg. 2008, I-411; 24. September 2002 - C-255/00 - [Grundig Italiana] Rn. 34, Slg. 2002, I-8003).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Bezug auf die Erstattung von zu Unrecht erhobenen nationalen Abgaben ausgeführt, dass der Effektivitätsgrundsatz bei einer rückwirkenden Änderung der Erstattungsmodalitäten durch das nationale Recht gebietet, dass die neue Regelung eine Übergangsregelung enthält, die dem Einzelnen eine Frist einräumt, die ausreicht, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 38, und vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, Preston u. a., Randnr. 33, vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34, sowie Kempter, Randnr. 58).

    Denn derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. Urteile Grundig Italiana, Randnr. 34, Kempter, Randnr. 58, und Pontin, Randnr. 48).

  • FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische"

    Den Unions-Bürgern könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie nicht unter Anwendung des Grundig Italiana-Urteils des EuGH (vom 24. September 2002 C-255/00, Slg. 2002, I-8003 Rn. 41) binnen 6 Monaten seit dem Gesetz vom 9. Dezember 2004 die Körperschaftsteuerbescheinigungen vorgelegt hätten.

    Zumindest nach Ablauf einer Übergangsfrist von 6 Monaten dürfe entsprechend des Grundig Italiana-Urteils des EuGH (vom 24. September 2002 C-255/00, Slg. 2002, I-8003 Rn. 41) die Anwendung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO zweifelsfrei sein.

    Eine allgemeine (nicht nur auf die konkrete Rechtsprechung bezogene) rückwirkende Verkürzung von Ausschlussfristen ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. EuGH vom 9. Februar 1999, C-343/96 -Dilexport, Slg. 1999, I-579 Rn. 40 f.; vgl. auch EuGH vom 11. Juli 2002, C-62/00 -Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 36 ff.; vom 24. September 2002, C-255/00 -Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 35 ff.) Allerdings gibt es bei Änderungen allgemeiner Verfahrensnormen Schranken.

    So muss die Fristverkürzung insbesondere eine Übergangsregelung enthalten, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung ohne Überstürzung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 37 f.; Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325 Rn. 38).

    Dabei kann eine sechsmonatige Übergangsfrist bereits angemessen sein (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 - Grundig Italiana, a.a.O.).

    Sie muss gewährleisten, dass der die gewöhnliche Sorgfalt anwendende Steuerpflichtige die Zeit hat, Kenntnis von der Neuregelung zu nehmen und den entsprechenden Antrag unter Voraussetzungen vorzubereiten, die die Erfolgschancen nicht beeinträchtigen (Urteil des EuGH vom 24. September 2002, Rs. C-255/00 -Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003 Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Es erscheint daher nicht folgerichtig, dass in dem Urteil Grundig Italiana, nachdem eine bestimmte Frist für unzureichend erklärt wurde, festgelegt wurde, welche Mindestzeit ausreicht, um die wirksame Erhebung von auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen zu gewährleisten.

    Warum sollte eine dreimonatige Frist ungeeignet sein, eine von sechs Monaten aber nicht? Das Urteil Grundig Italiana erweist sich als ein Ausdruck des Voluntarismus und als ein falsches Verständnis des Vorabentscheidungsmechanismus.

    3 - Vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12 und Urteilstenor), vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94 (FMC u. a., Slg. 1996, I-389, Randnr. 64 und Nr. 4 des Urteilstenors), die Urteile vom 15. September 1998 (Edis, zitiert in Fußnote 2, Randnr. 34, und Spac, ebenfalls zitiert in Fußnote 2, Randnr. 18) und in den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo Energía u. a., Slg. 1998, I-5025, Randnr. 16), vom 17. November 1998 (Aprile, zitiert in Fußnote 2, Randnr. 18), vom 9. Februar 1999 (Dilexport, zitiert in Fußnote 2, Randnr. 25), vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00 (Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33) und vom 2. Oktober 2003 (Weber's Wine World u. a., zitiert in Fußnote 2, Randnr. 103).

    32 - Urteil Grundig Italiana (siehe oben, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 38).

    33 - Urteil Grundig Italiana (a. a. O., Randnr. 39).

    34 - Urteil Grundig Italiana (a. a. O., Randnr. 40).

    39 - Urteil Grundig Italiana (a. a. O., Randnr. 39).

    42 - Urteil Grundig Italiana (a. a. O., Randnr. 40).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Der Gerichtshof hat dementsprechend entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, sowie Comet, 45/76, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23, vom 25. Juli 1991, Emmott, C-208/90, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16, Palmisani, Randnr. 28, vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48, und vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34).

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Urteil Grundig Italiana, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Wie die deutsche Regierung festgestellt hat, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (siehe u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung richtet sich daher die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die nationalen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Verfahren (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Peterbroeck, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Grundig Italiana, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

    In Bezug auf zu Unrecht gezahlte nationale Steuern hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen ist (vgl. Urteile vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19, und vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34).

    Der Effektivitätsgrundsatz verbietet eine rückwirkende Anwendung einer neuen, kürzeren Frist, die gegebenenfalls für den Abgabenpflichtigen restriktiver als die vorher angewandte ist, nicht vollständig, soweit diese Anwendung Klagen auf Erstattung unionsrechtswidriger nationaler Steuern betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Frist noch nicht anhängig waren, sich jedoch auf Beträge beziehen, die während der Anwendung der alten Frist gezahlt worden waren (Urteil Grundig Italiana, Randnr. 35).

    Da sich die Modalitäten der Erstattung der rechtsgrundlos erhobenen nationalen Steuern nach nationalem Recht richten, richtet sich die Frage der Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung derartiger Modalitäten ebenfalls nach diesem Recht, solange diese rückwirkende Anwendung die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigt (Urteil Grundig Italiana, Randnr. 36).

  • FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14

    Zulässigkeit einer Änderung der Festsetzung des Einkommensteuer-Steuerabzugs

    Bei einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Erstattungsmodalitäten gebiete es der Effektivitätsgrundsatz daher, dass die neue Regelung eine Übergangsregelung enthalte, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (EuGH-Urteile vom 11. Juli 2002 C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Rz. 38; vom 24. September 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Rz. 37).

    Denn der Effektivitätsgrundsatz verbietet eine rückwirkende Anwendung einer neuen, kürzeren und ggf. für den Abgabenpflichtigen restriktiveren Frist als die vorher geltende nicht vollständig (EuGH-Urteil vom 24. September 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003).

    Hierfür sprechen auch die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II"), nach dessen Inhalt es "Sache des vorlegenden Gerichts [ist], zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege ist." Im Ergebnis muss dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen.Die Übergangsfrist muss dabei so bemessen sein, dass den Abgabenpflichten, die ursprünglich der Ansicht waren, über die alte Antragsfrist zu verfügen, eine angemessene Zeit bleibt, um ihren Anspruch auf Erstattung geltend zu machen, wenn ihr Antrag bereits nach der neuen Frist verspätet ist (EuGH-Urteil vom 24. September 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003).

    Insoweit nimmt der erkennende Senat auch Bezug auf das das Urteil des EuGH vom 24. September 2002 (C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003), der im dortigen Fall von einer angemessenen Übergangszeit von 6 Monaten ausgegangen ist.

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  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

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  • EuGH, 08.05.2003 - C-268/01

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05

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  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-176/03

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  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-426/05

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  • EuGH, 20.01.2005 - C-245/03

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  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-230/01

    Penycoed

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-255/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19404
Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-255/00 (https://dejure.org/2002,19404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2002 - C-255/00 (https://dejure.org/2002,19404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2002 - C-255/00 (https://dejure.org/2002,19404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grundig Italiana

  • EU-Kommission PDF

    Grundig Italiana SpA gegen Ministero delle Finanze.

    Dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende nationale Abgaben - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Regelung, die die Klagefristen rückwirkend verkürzt - Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Effektivität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-8003
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-255/00
    2: - Vgl. die drei Urteile vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) sowie den verbundenen Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96 (Ansaldo Energía u. a., Slg. 1998, I-5025).

    12: - Sie schlägt dem Gerichtshof vor, auf die vorgelegte Frage wie folgt zu antworten: "Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Ausschlussfrist für Klagen auf Erstattung von zollrechtlichen Abgaben oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Abgaben von fünf auf drei Jahre kürzt, sofern: a) die genannte Ausschlussfrist bei Erstattungsklagen, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden, in gleicher Weise angewandt wird wie bei denjenigen, die auf das nationale Recht gestützt werden; b) die nationale Regelung, die die Kürzung der Ausschlussfrist von fünf auf drei Jahre einführt, eine angemessene Übergangsfrist vorsieht, d. h., eine Frist, die es den Betroffenen erlaubt, ihre Ansprüche auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zu wahren, die unter der vorhergehenden Regelung entstanden sind." 13: - Siehe die bereits angeführten Urteile Edis, Randnr. 34, Spac, Randnr. 38, Ansaldo Energía u. a., Randnr. 16, Aprile, Randnr. 18, und Dilexport, Randnr. 25.14: - Hervorhebung durch mich.

    31: - Z. B. Urteile Edis, Spac und Aprile.

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-255/00
    Siehe auch die Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595), vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94 (FMC u. a., Slg. 1996, I-389) und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95 (Palmisani, Slg. 1997, I-4025).

    32: - Urteil Palmisani.

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-255/00
    Ferner Urteile vom 7. November 1998 in der Rechtssache C-288/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579).

    12: - Sie schlägt dem Gerichtshof vor, auf die vorgelegte Frage wie folgt zu antworten: "Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Ausschlussfrist für Klagen auf Erstattung von zollrechtlichen Abgaben oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Abgaben von fünf auf drei Jahre kürzt, sofern: a) die genannte Ausschlussfrist bei Erstattungsklagen, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden, in gleicher Weise angewandt wird wie bei denjenigen, die auf das nationale Recht gestützt werden; b) die nationale Regelung, die die Kürzung der Ausschlussfrist von fünf auf drei Jahre einführt, eine angemessene Übergangsfrist vorsieht, d. h., eine Frist, die es den Betroffenen erlaubt, ihre Ansprüche auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zu wahren, die unter der vorhergehenden Regelung entstanden sind." 13: - Siehe die bereits angeführten Urteile Edis, Randnr. 34, Spac, Randnr. 38, Ansaldo Energía u. a., Randnr. 16, Aprile, Randnr. 18, und Dilexport, Randnr. 25.14: - Hervorhebung durch mich.

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