Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 01.10.2002 - C-167/00   

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https://dejure.org/2002,801
EuGH, 01.10.2002 - C-167/00 (https://dejure.org/2002,801)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2002 - C-167/00 (https://dejure.org/2002,801)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2002 - C-167/00 (https://dejure.org/2002,801)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Vorbeugende Verbandsklage - Klage eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkel

  • EU-Kommission PDF

    Henkel

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Begriff - Vorbeugende Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der ...

  • EU-Kommission

    Henkel

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 1 Abs. 1; ; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1; ; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; ; Richtlinie 93/13/EWG Art. 7

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Vorbeugende Verbandsklage - Klage eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (EuGVÜ); Zulässigkeit der vorbeugenden Klage einer ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Henkel

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabenscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes - Auslegung des Brüsseler Übereinkommens, Artikel 5 Nummer 3 (Klagen aus unerlaubter Handlung) - Nationale Regelung, wonach Verbrauchervereinigungen vor den Zivilgerichten Klage auf Unterlassung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-8111
  • NJW 2002, 3617
  • NVwZ 2003, 337 (Ls.)
  • EuZW 2002, 657
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    Das folge auch aus der Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof, wonach der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen sei, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meine, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden könne (vgl. insbesondere Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 10, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 20, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 11).

    Die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (in diesem Sinne u. a. Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 11 und 17, Dumez France und Tracoba, Randnr. 17, Shevill u. a., Randnr. 19, und Marinari, Randnr. 10).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    9 und 10, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnrn.

    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass sich der Begriff "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (vgl. u. a. Urteile Kalfelis, Randnr. 17, Reichert und Kockler, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch nur Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, und diese nur dann vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen, wenn es darin um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Behörde geht (in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU, Slg. 1976, 1541, Randnr. 4, vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79, Rüffer, Slg. 1980, 3807, Randnr. 8, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens sich nicht auf einen Rechtsstreit erstreckt, den der Staat als Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen gegen den kraft Gesetzes Haftpflichtigen führt, um von diesem Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Wracks zu erlangen, die der Verwalter in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen (Urteil Rüffer, Randnrn. 9 und 16).

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    15 und 16, sowie vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 15).

    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass sich der Begriff "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (vgl. u. a. Urteile Kalfelis, Randnr. 17, Reichert und Kockler, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    Das folge auch aus der Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof, wonach der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen sei, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meine, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden könne (vgl. insbesondere Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 10, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 20, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 11).

    Die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (in diesem Sinne u. a. Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 11 und 17, Dumez France und Tracoba, Randnr. 17, Shevill u. a., Randnr. 19, und Marinari, Randnr. 10).

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    Das folge auch aus der Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof, wonach der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen sei, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meine, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden könne (vgl. insbesondere Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 10, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 20, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 11).

    Die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (in diesem Sinne u. a. Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 11 und 17, Dumez France und Tracoba, Randnr. 17, Shevill u. a., Randnr. 19, und Marinari, Randnr. 10).

  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im Sinne von Artikel 5 Nummern 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens autonom auszulegen sind, um die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass sich der Begriff "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (vgl. u. a. Urteile Kalfelis, Randnr. 17, Reichert und Kockler, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).
  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" in Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens ist nämlich weit zu verstehen (Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", Slg. 1976, 1735, Randnr. 18) und erfasst daher im Bereich des Verbraucherschutzes nicht nur Sachverhalte, in denen ein Einzelner einen individuellen Schaden erleidet, sondern u. a. auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie dem Kläger ist.
  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch nur Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, und diese nur dann vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen, wenn es darin um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Behörde geht (in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU, Slg. 1976, 1541, Randnr. 4, vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79, Rüffer, Slg. 1980, 3807, Randnr. 8, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).

    Im Licht des in Rn. 36 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziels einer kohärenten Anwendung kann die Erwägung, dass im Bereich des Verbraucherschutzes die außervertragliche Haftung auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erfasst, mit deren Verhinderung die Verbraucherschutzorganisationen betraut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 42), voll und ganz auf die Auslegung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung übertragen werden.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nach seinem Wortlaut nicht voraussetzt, dass der Schaden gegenwärtig vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnrn.
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 Rn. 38 - eDate Advertising; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 36 - Henkel, jeweils mwN).

    Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, aaO Rn. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, VersR 2006, 566; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 56, 59).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-8111
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00
    Dieser Ansatz spiegelt sich in der Feststellung des Gerichtshofes in dem Urteil Kalfelis wieder, dass sich der Begriff "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen .Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen"(22).

    8: - BGBl I Nr. 1979/140.9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 17).

    17: - Urteil Kalfelis, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 17.18: - Rechtssache Rüffer, zitiert in Fußnote 10, S. 3834 f. 19: - Rechtssache Kalfelis, zitiert in Nr. 9, Randnr. 16; Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90 (Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 15).

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00
    Die französische Regierung macht gestützt auf das Urteil Reichert und Kockler(30) geltend, dass Klagen, mit denen kein finanzieller Ausgleich angestrebt werde, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 5 Nummer 3 fallen könnten.

    Der Beklagte beruft sich auf das Urteil Reichert und Kockler(37) zur Begründung seines Vorbringens, dass Artikel 5 Nummer 3 nur anwendbar sei, wenn eine unerlaubte Handlung bereits einen Schaden verursacht habe.

    17: - Urteil Kalfelis, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 17.18: - Rechtssache Rüffer, zitiert in Fußnote 10, S. 3834 f. 19: - Rechtssache Kalfelis, zitiert in Nr. 9, Randnr. 16; Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90 (Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 15).

  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00
    Das Urteil LTU(13) betraf eine Klage der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, einer durch einen multilateralen Vertrag gegründeten internationalen Staatenorganisation, wogegen das Urteil Rüffer(14) eine Klage des Niederländischen Staates betraf.

    10: - Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (LTU, Slg. 1976, 1541) und vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79 (Rüffer, Slg. 1980, 3807).

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00
    Wie oben bereits erwähnt(33), hat der Gerichtshof im Urteil Bier(34) dargelegt, dass die dem Kläger durch diese Bestimmung eingeräumte Wahlmöglichkeit "im Interesse einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eingeführt worden [ist]; ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass in bestimmten Fallgestaltungen eine besonders enge Beziehung zwischen einer Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht besteht", insbesondere für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses(35).

    13: - Zitiert in Fußnote 10.14: - Zitiert in Fußnote 10.15: - Siehe auch die vorletzte Begründungserwägung der Richtlinie 93/13.16: - Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier, Slg. 1976, 1735).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00
    Aus dem Urteil Handte(29) ergibt sich zu Letzterem, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nur für Situationen gilt, in denen eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt.

    20: - Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 (Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14).

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00
    24: - Zitiert in Fußnote 16.25: - Randnr. 11.26: - Randnr. 17.27: - Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache 220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00
    21: - Bier, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 18.22: - Zitiert in Fußnote 9, Randnr. 17.23: - Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 31. Januar 2002 in der Rechtssache C-334/00 (Fonderie Officine Mecchaniche Tacconi Spa).
  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00
    10: - Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (LTU, Slg. 1976, 1541) und vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79 (Rüffer, Slg. 1980, 3807).
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