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   EuGH, 05.11.2002 - C-467/98   

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https://dejure.org/2002,3370
EuGH, 05.11.2002 - C-467/98 (https://dejure.org/2002,3370)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - C-467/98 (https://dejure.org/2002,3370)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - C-467/98 (https://dejure.org/2002,3370)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/89, 2407/92, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Dänemark

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Dänemark

    EG-Vertrag, Artikel 234 [nach Änderung jetzt Artikel 307 EG]
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) - Anwendungsbereich - Beibehaltung früherer Verpflichtungen bei Neuverhandlungen - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Kommission / Dänemark

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des Königreichs Dänemark durch das individuelle Aushandeln, die Paraphierung und den 1995 erfolgten Abschluss eines bilateralen Open-skies-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet des Luftverkehrs gegen seine Verpflichtungen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 10; ; Verordnung [EWG] Nr. 2299/89; ; Verordnung [EWG] Nr. 2407/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 2408/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 2409/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 95/93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) - Anwendungsbereich - Beibehaltung früherer Verpflichtungen bei Neuverhandlungen - Ausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen das für den Luftverkehrsbinnenmarkt geltende Gemeinschaftsrecht (Verordnungen Nrn. 2407/92, 2408/92, 2409/92) sowie gegen die Artikel 5 und 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 43 EG) - Abschluß und Anwendung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-9519
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Der Verweis in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 auf das Fehlen einer untrennbaren Verbindung zwischen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten und der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft betreffe den Bereich der Dienstleistungen allgemein.

    Diese Auslegung werde durch die Gutachten 1/94 und 2/92 bestätigt.

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nichts im Vertrag hindert die Organe nämlich daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben, um die Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, zu denen die Anwendung der Verpflichtungen führen könnte, die verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von "Open-skies"-Abkommen vereinbart haben (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 79).

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil AETR sowie den Gutachten 1/94 und 2/92.

    Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92, Randnr. 33).

    Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).

    Dagegen ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnummern 78 und 79 des Gutachtens 1/94, dass etwaige Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt, die sich aus bilateralen "Open-skies"-Abkommen ergeben können, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abschließen, nicht für sich die auf diesem Gebiet erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen und daher keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen können.

    Denn nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnr. 79).

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.

    Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Die dänische Regierung macht geltend, das Gutachten 1/76 habe insoweit eine Neuerung gebracht, als es der Gemeinschaft eine Außenkompetenz in Bereichen zuerkenne, in denen sie zuvor keine internen Maßnahmen erlassen habe, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig sei, um eines der Ziele des Vertrages zu erreichen.

    Der Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch die Gemeinschaft sei aber nicht notwendig im Sinne des Gutachtens 1/76.

    Außerdem werde die Außenkompetenz, über die die Gemeinschaft nach dem Gutachten 1/76 verfügen könne, erst dann zu einer ausschließlichen, wenn die Gemeinschaft von ihr tatsächlich Gebrauch mache, um einen völkerrechtlichen Vertrag zu schließen.

    Da die Gemeinschaft im vorliegenden Fall kein Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen habe, könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Gutachtens 1/76 nicht gehindert sein, mit diesem Land ein solches Abkommen zu schließen.

    Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zur Zeit, als das Königreich Dänemark die Änderungen von 1995 mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart hat, keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit diesem Land für sich in Anspruch nehmen konnte.

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag stellen somit sicher, dass die Gemeinschaftsangehörigen, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, sowie die ihnen dort gleichgestellten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat wie Inländer behandelt werden (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35), und dies sowohl in Bezug auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit zum Zeitpunkt einer erstmaligen Niederlassung als auch in Bezug auf die Ausübung dieser Tätigkeit durch eine im Aufnahmemitgliedstaat bereits niedergelassene Person.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Zu dem Vorbringen der dänischen Regierung, mit dem sie die Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen rechtfertigen will, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf die in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Rechtfertigungsgründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit voraussetzt, dass die Aufrechterhaltung einer diskriminierenden Maßnahme erforderlich ist, um einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung zu begegnen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35, vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 21).

    Daraus folgt, dass zwischen dieser Gefährdung, die im Übrigen gegenwärtig sein muss, und der zu ihrer Beseitigung erlassenen diskriminierenden Maßnahme ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 36, und Calfa, Randnr. 24).

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Zu dem Vorbringen der dänischen Regierung, mit dem sie die Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen rechtfertigen will, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf die in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Rechtfertigungsgründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit voraussetzt, dass die Aufrechterhaltung einer diskriminierenden Maßnahme erforderlich ist, um einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung zu begegnen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35, vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 21).
  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Daraus folgt, dass zwischen dieser Gefährdung, die im Übrigen gegenwärtig sein muss, und der zu ihrer Beseitigung erlassenen diskriminierenden Maßnahme ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 36, und Calfa, Randnr. 24).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
    Zu dem Vorbringen der dänischen Regierung, mit dem sie die Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen rechtfertigen will, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf die in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Rechtfertigungsgründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit voraussetzt, dass die Aufrechterhaltung einer diskriminierenden Maßnahme erforderlich ist, um einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung zu begegnen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35, vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-62/98

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 04.07.2000 - C-84/98

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    In Rn. 17 des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass in den Bereichen, in denen die Union Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, die Mitgliedstaaten weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd mehr berechtigt sind, mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen (vgl. auch u. a. Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 77 bis 80).

    Die Überlegung, aus der heraus die Regel über die ausschließliche Außenzuständigkeit im Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), aufgestellt und von der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 77 bis 80) bestätigt wurde, würde verkannt, wenn der Anwendungsbereich dieser Regel, die jetzt in Art. 3 Abs. 2 letzter Halbsatz AEUV verankert ist, auf einen Fall ausgedehnt würde, der, wie vorliegend, keine Regeln des abgeleiteten Rechts betrifft, die von der Union im Rahmen der Ausübung einer ihr durch die Verträge übertragenen internen Zuständigkeit festgelegt wurden, sondern eine Regel des Primärrechts der Union, die von den Verfassern dieser Verträge eingeführt wurde.

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    35 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission sind für die Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, das Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) und das Klarstellungen dazu enthaltende Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) heranzuziehen, die beide vom Gerichtshof in den so genannten "Open Skies"-Urteilen vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 56), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575, Randnr. 53), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627, Randnr. 57), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 67), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741, Randnr. 61), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 67) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 82) zusammengefasst worden seien.

    Somit könne sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des EG-Vertrags ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig sei, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4, sowie "Open Skies"-Urteile, u. a. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 56).

    37 In seiner späteren Rechtsprechung habe der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer stillschweigenden ausschließlichen Zuständigkeit klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betreffe, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden könne (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich sei, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (in den "Open Skies"-Urteilen verwendete Formulierung, u. a. im Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

    82 Das Parlament verweist dagegen auf das Urteil Kommission/Dänemark und schließt daraus, dass die Mitgliedstaaten selbst dann nicht zum Abschluss des geplanten Übereinkommens befugt wären, wenn in dieses eine Artikel 54b des Übereinkommens von Lugano entsprechende Bestimmung eingefügt würde und kein Widerspruch zwischen dem geplanten Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001 bestünde.

    Hinsichtlich einer ausschließlichen Zuständigkeit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 4 und 7, und 1/94, Randnr. 85), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

    122 Der Gerichtshof hat nämlich in viel allgemeineren Worten eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft u. a. dann anerkannt, wenn der Abschluss eines Abkommens durch die Mitgliedstaaten mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist (AETR-Urteil, Randnr. 31) oder wenn gerade wegen der Natur der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen, etwa Rechtsetzungsakte mit Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten oder über die vollständige Harmonisierung einer bestimmten Frage, jedes Abkommen auf dem entsprechenden Gebiet zwangsläufig die Gemeinschaftsnormen im Sinne des AETR-Urteils beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, Randnrn. 95 und 96, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 83 und 84).

    Genauso wenig hat er die Notwendigkeit einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft wegen der Gefahr von Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt durch bilaterale Abkommen anerkannt und dazu ausgeführt, dass nichts im EG-Vertrag die Organe daran hindere, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittstaaten vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnrn. 78 und 79, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 85 und 86).

    129 Im Übrigen befreit eine etwaige Initiative zur Verhinderung von Widersprüchen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem geplanten Abkommen nicht von der vor Abschluss dieses Abkommens zu treffenden Feststellung, ob es die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/91, Randnr. 25, und Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 101 und 105).

    Ein solcher Mechanismus zur Verhinderung von Konflikten bei der Durchführung des Abkommens ist für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss dieses Abkommens besitzt oder ob die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind; diese Frage ist vor Abschluss des Abkommens zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

    59 - Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, EU:C:2002:631).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    76 - Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 17), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 77).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    80 - Wonach die Gemeinschaft "eine ausschließliche Außenkompetenz [erwirbt]", wenn sie "in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen" oder "ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen" oder "eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat" (Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) sowie Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 82) und Kommission/Deutschland (C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    182 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 103).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

    Der Rat, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, dass die Unterzeichner des Vertrags von Lissabon mit dem letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV die mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) begründete Rechtsprechung, wie sie durch das Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81) klargestellt worden sei, in der Weise hätten kodifizieren wollen, dass dabei das vom Gerichtshof u. a. im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und im Urteil Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625) entwickelte Kriterium "Gebiet, das bereits weitgehend von [Unionsvorschriften] erfasst ist" nicht übernommen werden solle.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile AETR, EU:C:1971:32, Rn. 30, und Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82).

    Wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, können solche Verpflichtungen die Tragweite gemeinsamer Regeln der Union beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von Unionsvorschriften erfasst ist (Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25; Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 120 und 126).

    Zudem können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane solche Verpflichtungen nicht eingehen, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den gemeinsamen Regeln der Union besteht (vgl. Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26, sowie Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82).

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    Denn auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass eine internationale Übereinkunft, die einen vollständig harmonisierten Bereich abdeckt, gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94[Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind] vom15. November 1994,EU:C:1994:384, Rn. 96, und Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 84), so handelt es sich doch nur um eine der Situationen, in denen die im letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV genannte Voraussetzung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03[Neues Übereinkommen von Lugano] vom7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    Diese Rechtsprechung wurde durch spätere Gutachten und Urteile ergänzt, insbesondere im Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384) und in den "Open Skies"-Urteilen vom 15. November 1994, z. B. im Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 56).

    85 Vgl. insbesondere Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 57), und Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 115).

    86 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 57-62).

  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten in dem Maße, wie diese Gemeinschaftsrechtsetzung fortschreitet, nicht mehr zum Abschluss von völkerrechtlichen Vereinbarungen berechtigt sind, die diese Regeln beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR", 22/70, Slg. 1971, 263, Randnrn. 17 bis 19, und vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, ["Offener Himmel"], C-467/98, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

    89 Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 95 und 96) und Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 83 und 84).

    91 Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 78 und 79) und Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 85 und 86).

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, nach der eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenkompetenz der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln beeinträchtigt werden oder deren Tragweite verändert wird, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 30, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66 bis 68).
  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2004 - C-266/03

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

  • EuGH, 16.06.2022 - Gutachten 1/20

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuG, 13.05.2015 - T-162/10

    Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • EuGH, 24.04.2007 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13

    Green Network - Umwelt - Förderung erneuerbarer Energieträger - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2013 - C-628/11

    International Jet Management - Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03

    Kommission / Rat - Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Sicherheit der Seeschifffahrt - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2012 - C-254/11

    Shomodi - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Kleiner Grenzverkehr

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