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   EuG, 23.01.2002 - T-237/00   

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https://dejure.org/2002,10636
EuG, 23.01.2002 - T-237/00 (https://dejure.org/2002,10636)
EuG, Entscheidung vom 23.01.2002 - T-237/00 (https://dejure.org/2002,10636)
EuG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - T-237/00 (https://dejure.org/2002,10636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reynolds / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Patrick Reynolds gegen Europäisches Parlament.

    Beamtenstatut, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Buchstabe b
    1. Beamte - Abordnung im dienstlichen Interesse - Möglichkeit für die Anstellungsbehörde, die Abordnung vorzeitig zu beenden - Bestehen - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Patrick Reynolds gegen Europäisches Parlament.

    Beamte - Abordnung im dienstlichen Interesse - Artikel 38 des Statuts - Fraktion - Vorzeitige Beendigung der Abordnung - Verteidigungsrechte - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung der im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung eines europäischen Beamten zur Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede; Anforderungen an die Einrede der Unzulässigkeit auf ein fehlendes persönliches ...

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 37; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 38; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 90; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 91

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, II-163
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 29.10.1981 - 125/80

    Arning / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    Nach ständiger Rechtsprechung bestehe mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des Statuts, die ein kontradiktorisches Verfahren einführe, in dessen Rahmen die Verwaltung jeden Beamten vor Erlass einer ihn betreffenden Maßnahme anzuhören habe, grundsätzlich keine derartige Verpflichtung der Verwaltung, so dass die in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Garantien als ausreichender Schutz für die berechtigten Interessen des Beamten anzusehen seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539, Randnr. 17, und Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-36/93, Ojha/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-161 und II-497, Randnr. 82, Fiorani/Parlament, zitiert in Randnr. 47, Randnr. 36, und B/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnr. 38).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Urteil Fiorani/Parlament, zitiert in Randnummer 47, als auch das Urteil Arning/Kommission und das Urteil vom 6. Juli 1995, 0jha/Kommission, beide zitiert in Randnummer 57, Fälle betreffen, die sich von der vorliegenden Rechtssache unterscheiden.

    In all diesen Urteilen wurde die streitige Maßnahme nämlich als bloße Maßnahme der internen Organisation der Dienststelle qualifiziert, da sie sich weder auf die Besoldungsgruppe noch auf die materielle Stellung des Klägers auswirkte (Urteile Fiorani/Parlament, Randnr. 30, vom 6. Juli 1995, 0jha/Kommission, Randnrn. 85 und 86, und Arning/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    In einem solchen Fall könnte die Aufhebung der Entscheidung nämlich nur zum Erlass einer neuen, in der Sache mit der angefochtenen Entscheidung gleichlautenden Entscheidung führen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76, Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54, und Beschluss des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-343/00, Mercade Llordachs/Parlament, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Der Beklagte verweist im Rahmen des oben wiedergegebenen Vorbringens zum einen auf die Rechtsprechung, wonach eine Klage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts voraussetzt, dass der Betroffene ein persönliches Interesse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung hat, und zum anderen auf die Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat (die jeweils in Randnr. 34 zitierten Urteile Morello/Kommission, Randnr. 11, Geist/Kommission, Randnr. 7, und Díaz García/Parlament, Randnr. 54).

    Es ist daran zu erinnern, dass in Randnummer 40 dieses Urteils festgestellt worden ist, dass die vom Beklagten angeführte ständige Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat (die jeweils in Randnr. 34 zitierten Urteile Morello/Kommission, Randnr. 11, Geist/Kommission, Randnr. 7, und Díaz García/Parlament, Randnr. 54), für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ohne Bedeutung ist, da sie die Prüfung der Rechtssache in Bezug auf die Begründetheit betrifft.

  • EuGH, 29.09.1976 - 9/76

    Morello / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    In einem solchen Fall könnte die Aufhebung der Entscheidung nämlich nur zum Erlass einer neuen, in der Sache mit der angefochtenen Entscheidung gleichlautenden Entscheidung führen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76, Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54, und Beschluss des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-343/00, Mercade Llordachs/Parlament, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Der Beklagte verweist im Rahmen des oben wiedergegebenen Vorbringens zum einen auf die Rechtsprechung, wonach eine Klage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts voraussetzt, dass der Betroffene ein persönliches Interesse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung hat, und zum anderen auf die Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat (die jeweils in Randnr. 34 zitierten Urteile Morello/Kommission, Randnr. 11, Geist/Kommission, Randnr. 7, und Díaz García/Parlament, Randnr. 54).

    Es ist daran zu erinnern, dass in Randnummer 40 dieses Urteils festgestellt worden ist, dass die vom Beklagten angeführte ständige Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat (die jeweils in Randnr. 34 zitierten Urteile Morello/Kommission, Randnr. 11, Geist/Kommission, Randnr. 7, und Díaz García/Parlament, Randnr. 54), für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ohne Bedeutung ist, da sie die Prüfung der Rechtssache in Bezug auf die Begründetheit betrifft.

  • EuGH, 18.10.1977 - 25/68

    Schertzer / Parlament

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    94 und 95) und als die Fraktion die einseitige Beendigung des Anstellungsvertrags beschließen könne, wenn dieses gegenseitige Vertrauen erschüttert sei (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1977 in der Rechtssache 25/68, Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729, und des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-123/95, B/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-245 und II-697, Randnr. 73).

    Es ist zwar richtig, dass die Aufgaben des Generalsekretärs einer Fraktion, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, eine Tätigkeit mit ganz besonderen Merkmalen darstellen (in diesem Sinne Urteil Schertzer/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnr. 45) und dass das gegenseitige Vertrauen ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Abordnung eines Beamten zu einer Fraktion ist (vgl. hinsichtlich der Einstellung eines Bediensteten durch eine Fraktion UrteileSpeybrouck/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnrn. 94 und 95, und B/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnrn. 72 und 73).

  • EuG, 15.02.1996 - T-589/93
    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Kläger nachweist, dass die dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, dass ein Schaden eingetreten ist und dass zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-23 und II-83, Randnr. 63, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache T-589/93, Ryan-Sheridan/FEACVT, Slg. ÖD 1996, I-A-27 und II-77, Randnr. 141).
  • EuG, 26.01.1995 - T-60/94

    Myriam Pierrat gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    Erstens könne nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer Handlung der Verwaltung als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellen, den der klagende Beamte möglicherweise erlitten habe, insbesondere wenn die Handlung keine kränkende Beurteilung des Klägers enthalte (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Januar 1995 in der Rechtssache T-60/94, Pierrat/Gerichtshof, Slg. ÖD 1995, I-A-23 und II-77, Randnr. 62, und vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen T-282/97 et T-57/98, Giannini/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-33 undII-151, Randnr. 40).
  • EuG, 09.02.1994 - T-3/92

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Kläger nachweist, dass die dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, dass ein Schaden eingetreten ist und dass zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-23 und II-83, Randnr. 63, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache T-589/93, Ryan-Sheridan/FEACVT, Slg. ÖD 1996, I-A-27 und II-77, Randnr. 141).
  • EuG, 12.01.1994 - T-65/91

    George White gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    Erst die auf diesen Antrag hin ergehende ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung stelle eine beschwerende Maßnahme dar, gegen die sich eine Beschwerde richten könne, und erst nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde könne beim Gericht eine Schadensersatzklage erhoben werden (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache T-65/91, White/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-9 und II-23, Randnr. 137, und Urteil vom 6. Juli 1995, 0jha/Kommission, zitiert in Randnr. 57, Randnr. 117).
  • EuG, 06.05.1997 - T-169/95

    Agustin Quijano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren, die zum Erlass einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch dann beachtet werden muss, wenn in der für das fragliche Verfahren geltenden Regelung eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehlt (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-169/95, Quijano/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-91 und II-273, Randnr. 44, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-211/98, F/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-107 und II-471, Randnr. 28).
  • EuG, 06.11.1997 - T-15/96

    Lino Liao gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 23.01.2002 - T-237/00
    Im zweiten Fall muss dagegen das Verwaltungsverfahren mit der Einreichung eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Schadensersatz beginnen und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden (Urteile des Gerichts vom 28. Juni 1996 in der Rechtssache T-500/93, Y/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, I-A-335 und II-977, Randnr. 64, und vom 6. November 1997 in der Rechtssache T-15/96, Liao/Rat, Slg. ÖD 1997, I-A-329 und II-897, Randnr. 57).
  • EuG, 28.06.1996 - T-500/93
  • EuG, 14.05.1996 - T-82/95

    Carmen Gómez de Enterría y Sanchez gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuG, 25.02.1999 - T-282/97

    Giannini / Kommission

  • EuG, 15.06.2000 - T-211/98

    F / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 30.06.1971 - 19/70

    Almini / Kommission

  • EuGH, 22.03.1990 - C-201/89

    Le Pen und Front National / Puhl u.a.

  • EuG, 14.07.1997 - T-123/95

    B gegen Europäisches Parlament. - Bedienstete auf Zeit - Einstellung gemäß

  • EuG, 06.07.1995 - T-36/93

    Girish Ojha gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 28.01.1992 - T-45/90

    Alicia Speybrouck gegen Europäisches Parlament. - Bedienstete auf Zeit -

  • EuG, 10.07.1997 - T-36/96

    Giuliana Gaspari gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Krankheitsurlaub -

  • EuG, 28.02.1992 - T-51/90

    Laura Moretti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 18.06.1992 - T-49/91

    Mariette Turner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 13.12.1990 - T-20/89

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

  • EuG, 08.06.1993 - T-50/92

    Gilberto Fiorani gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Versetzung/Änderung der

  • EuGH, 07.03.1990 - 149/88

    Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer anderen als der bisherigen Tätigkeit an einen

  • EuGH, 07.03.1990 - 116/88

    Hecq / Kommission

  • EuGH, 30.05.1984 - 111/83

    Picciolo / Parlament

  • EuGH, 11.05.1978 - 34/77

    Oslizlok / Kommission

  • EuG - T-343/00

    Mercade Llordachs / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-344/05

    Kommission / De Bry - Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen

    19 - Vgl. Urteile des Gerichts vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament, Slg. 2002, II-163) und Vlachaki/Kommission.

    Oder etwa "auch dann ..., wenn in der für das fragliche Verfahren geltenden Regelung eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehlt" (Urteil Reynolds/Parlament, Randnr. 87).

    24 - Vgl. u. a. Urteile Reynolds/Parlament (Randnr. 101) und Vlachaki/Kommission (Randnr. 64).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-111/02

    Parlament / Reynolds

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament, Slg. 2002, II-163) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 25. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Europäische Parlament nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament, Slg. 2002, II-163, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 2000, die Abordnung von Herrn Reynolds zur Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede (im Folgenden: EDD-Fraktion) zu beenden und ihn vom 15. Juli 2000 an wieder in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit zu beschäftigen (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben und das Parlament zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens verurteilt hat, den Herr Reynolds aufgrund dieser Entscheidung erlitten hat.

    Die Nummern 1, 2, 4 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament) werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-111/02

    Parlament / Reynolds

    In dieser Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Parlament) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00, Reynolds/Parlament (2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    a) das Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament) aufzuheben,.

    2 - Slg. 2002, II-163.

  • EuG, 16.03.2004 - T-11/03

    Afari / EZB

    Gericht, 23. Januar 2002, Reynolds/Parlament, T-237/00, Slg. 2002, II-163, Randnr. 113.
  • EuG, 08.03.2005 - T-277/03

    Vlachaki / Kommission

    p. I-7183, point 36 ; arrêts du Tribunal du 23 janvier 2002, Reynolds/Parlement, T-237/00, RecFP p. I-A-5 et II-15 et Rec p. II-163, points 86, 90 et 100 et la jurisprudence citée, du 23 avril 2002, Campolargo/Commission, T-372/00, RecFP p. I-A-49 et II-223, points 30 et 31 et du 6 mars 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale et Land Nordrhein-Westfalen/Commission, T-228/99 et T-233/99, Rec.
  • EuGöD, 02.04.2009 - F-128/07

    Menidiatis / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Wahl des

    40 Es sei nicht relevant, dass die Dauer der Abordnung des Leiters der Vertretung in Athen möglicherweise nicht der Dauer der Amtszeit des Kommissionsmitglieds entspreche, da allein die Anstellungsbehörde die Dauer der Abordnung nach Maßgabe des dienstlichen Interesses festlege (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2002, Reynolds/Parlament, T-237/00, Slg. 2002, II-163, Randnrn.
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