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   EuG, 11.01.2002 - T-174/00   

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https://dejure.org/2002,5524
EuG, 11.01.2002 - T-174/00 (https://dejure.org/2002,5524)
EuG, Entscheidung vom 11.01.2002 - T-174/00 (https://dejure.org/2002,5524)
EuG, Entscheidung vom 11. Januar 2002 - T-174/00 (https://dejure.org/2002,5524)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Biret International / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Biret International SA gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 und 46; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c
    1. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden

  • EU-Kommission

    Biret International SA gegen Rat der Europäischen Union.

    Stoffe mit hormonaler Wirkung - Richtlinie 88/146/EWG - Schadensersatzklage - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzes des Schadens durch das Verbot der Einfuhr von mit bestimmten Hormonen behandeltem Rindfleisch in die Gemeinschaft; Auswirkungen des Embargos hinsichtlich der Einfuhr von mit bestimmten Hormonen behandeltem Rindfleisch amerikanischen Ursprungs; Verbot des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 178 (jetzt EGV Art. 235); ; EGV Art. 215 Abs. 2 (jetzt Art. 288 Abs. 2 EGV); ; Richtlinie 81/602/EWG; ; Richtlinie 88/146/EWG; ; WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesun... dheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin in Folge des Verbotes der Einfuhr von Rindfleisch, insbesondere amerikanischer Herkunft, in die Europäische Gemeinschaft, das auf der Grundlage von Richtlinien über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, II-17
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    Im Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 10) ist entschieden worden, dass die Richtlinie 88/146 nicht das berechtigte Vertrauen der von dem Verbot des Gebrauchs der in Rede stehenden Hormone betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzt hat.

    Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin um so weniger mit einer Aufhebung oder Lockerung des Embargos rechnen, als die Richtlinie 88/146 zwei Jahre vor ihrer Gründung als Gesellschaft die Wirkungen der Richtlinie 81/602 erst verstärkt hatte (siehe oben, Randnr. 2) und als der Gerichtshof am 13. November 1990 die Rechtmäßigkeit des Embargos durch das Urteil Fedesa u. a. bestätigt hatte.

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    Noch grundsätzlicher trägt die Klägerin vor, dass das Urteil Portugal/Rat gegen den eindeutigen Wortlaut des Artikels 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) verstoße und einer gefestigten Rechtsprechung widerspreche, nach der internationale Übereinkommen ab ihrem Inkrafttreten einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildeten (Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. 1994, 449, Randnr. 5, und vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der Rechtssache Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8397).

    Insbesondere im Urteil Demirel (Randnr. 14) ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen ist, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    So hat er im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17) ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, welche Wirkungen die Bestimmungen eines internationalen Abkommens innerhalb der Gemeinschaft entfalten, der völkerrechtliche Ursprung der fraglichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden darf und dass es nach den Grundsätzen des Völkerrechts den Vertragsparteien unbenommen bleibt, festzulegen, welche Wirkungen die Bestimmungen des Abkommens in ihrer internen Rechtsordnung haben sollen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, Slg. 1994, I-4973, I-4980, Nr. 127).

    Die Frage, ob eine derartige Bestimmung unbedingt und hinreichend klar gefasst ist, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, muss im Rahmen des Abkommens geprüft werden, zu dem die Bestimmung gehört (Urteil Kupferberg, Randnr. 23).

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    Nach ständiger Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft jedoch nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, undinsbesondere - in Fällen, in denen die Haftung wie im vorliegenden Fall auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

    In den "Milchquoten-Rechtssachen" hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn der Schaden nicht schlagartig verursacht worden ist, sondern sein Eintritt sich aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt hat, die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (vgl. z. B. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 108, Nr. 6).

  • EuGH, 15.12.1977 - 126/76

    Dietz / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die französischen Stellen, die im Hinblick auf das Embargo als solches über keinerlei Ermessen verfügten, nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, Randnr. 5, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 71, und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 31).

    Selbst wenn der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren der Auffassung wäre, dass die einschlägige Regelung einen Schaden habe verursachen können, könnte das nationale Gericht insoweit die für den Ersatz des gesamten hier von der Klägerin behaupteten Schadens erforderlichen Maßnahmen nicht selbst erlassen, so dass auch in einem solchen Fall eine direkte Klage beim Gericht nach Artikel 215 EG-Vertrag erforderlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Dietz/Kommission, Randnr. 5).

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die französischen Stellen, die im Hinblick auf das Embargo als solches über keinerlei Ermessen verfügten, nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431, Randnr. 5, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 71, und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 31).

    Da der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines der Gemeinschaft anzulastenden Schadens ausschließlich zuständig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 106/87 bis 120/87, Asteris u. a./Griechenland und EWG, Slg. 1988, 5515, Randnr. 14, und vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 14), könnte der Klägerin im nationalen Rechtsweg nicht ohne weiteres ein wirksamer Schutz ihrer Rechte gewährt werden (Urteile Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 72, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 32).

  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    Was schließlich die Auswirkungen der zwischen 1991 und 1994 im Rahmen des GATT geführten Verhandlungen angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass niemand einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen kann, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./EG, Slg. 1996, II-1707, Randnr. 57, und vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-105/96, Pharos/Kommission, Slg. 1998, II-285, Randnr. 64).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen verlangt die Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuG, 04.08.1999 - T-106/98

    Fratelli Murri SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    Da die Verjährung die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 4. August 1999 in der Rechtssache T-106/98, Fratelli Murri/Kommission, Slg. 1999, II-2553), ist diese insoweit als unzulässig abzuweisen.
  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 11.01.2002 - T-174/00
    Nach dieser Rechtsprechung (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49) ist es nur dann Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.1985 - 67/84

    Sideradria / Kommission

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 09.10.2001 - C-377/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuG, 17.02.1998 - T-105/96

    Pharos / Kommission

  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 06.05.1997 - T-195/95

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EuGH, 14.01.1987 - 281/84

    Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.01.1985 - 147/83

    Binderer / Kommission

  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 13.03.1992 - C-282/90

    Vreugdenhil / Kommission

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-93/02

    DER GENERALANWALT SPRICHT SICH FÜR DIE ANERKENNUNG EINES AUF DIE VERLETZUNG VON

    Biret beantragt, - das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00 aufzuheben, - dem Antrag Birets in der ersten Instanz zu entsprechen und - dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, folgendermaßen zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00, Biret International/Rat, wird aufgehoben.

    1994, L 336, S. 3.3: - Das Urteil in der Rechtssache T-174/00 ist veröffentlicht in der Slg. 2002, II-17.4: - ABl.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

    In der Rechtssache C-93/02 P Biret International SA in Liquidation mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch ihren Liquidationsbevollmächtigten M. de Thoré, Prozessbevollmächtigter: S. Rodrigues, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Rechtsmittelführerin, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00 (Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch P. M. Ormond als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelfer im Rechtsmittelverfahren, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Christoforou und A. Bordes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, Generalanwalt: S. Alber, Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Biret International SA, des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 25. März 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2003 folgendes Urteil (1):.

    Die Biret International SA mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch ihren Liquidationsbevollmächtigten M. de Thoré, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 16. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00 (Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) gestützte Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr angeblich durch das Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft von Rindfleisch, das von Tieren stammt, denen bestimmte Stoffe mit hormonaler Wirkung verabreicht worden sind, entstanden ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02

    Van Parys

    39 - Urteil Biret International/Rat.

    In der Folge werde ich nur auf das Urteil Biret International/Rat Bezug nehmen.

    44 - Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00 (Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17, Randnr. 67).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Dies ist der Fall, wenn die nationalen Behörden im Hinblick auf die Umsetzung einer unter dieser Rechtswidrigkeit leidenden Regelung der Union über keinerlei Ermessen verfügten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2002, Biret International/Rat, T-174/00, EU:T:2002:2, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

    Diese Klage wurde in der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-174/00 eingetragen.

    Außerdem hat das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der übrigen Anträge der Rechtsmittelführerin entschieden: "Darüber hinaus lässt sich in diesem Stadium der Prüfung durch das Gericht nicht ausschließen, dass die Anträge in der Klageschrift einen Schaden betreffen, der sich ganz oder teilweise von dem unterscheidet, den die Biret International in der Rechtssache T-174/00 geltend macht.

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

    18 Die Biret International hat mit Klageschrift, die am 28. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine unter der Nummer T-174/00 in das Register eingetragene Klage erhoben auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für ihre gerichtliche Liquidation und auf Verurteilung des Rates zur Zahlung einer Summe von 87 006 000 FRF, die dem Gesamtbetrag ihrer Verbindlichkeiten und einem angeblich entgangenen Gewinn für die Jahre 1996 bis 2000 entspricht.

    51 Darüber hinaus lässt sich in diesem Stadium der Prüfung durch das Gericht nicht ausschließen, dass die Anträge in der Klageschrift einen Schaden betreffen, der sich ganz oder teilweise von dem unterscheidet, den die Biret International in der Rechtssache T-174/00 geltend macht.

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    59 Nach der Rechtsprechung läuft die Frist für die Verjährung des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00, Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17, Randnr. 38).
  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    So haben es der Gerichtshof und das Gericht abgelehnt, auf die Klagen Einzelner hin, mit denen bestimmte Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen gerügt worden waren, die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Licht von Vorschriften der WTO-Übereinkünfte zu überprüfen (Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Urteile in den Rechtssachen Cordis/Kommission und Bocchi Food Trade International/Kommission und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T. Port/Kommission); ebenso haben sie im Fall von Klagen entschieden, mit denen bestimmte Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften über die Behandlung von Nutztieren mit hormonal wirkenden Stoffen gerügt worden waren (Urteile des Gerichts vom 11. Januar 2002 in den Rechtssachen T-174/00, Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17, und T-210/00, Biret et Cie/Rat, Slg. 2002, II-47).
  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    Da die schweizerischen Behörden verpflichtet seien, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die streitigen Abkommensvorschriften durchzuführen, sei der Schaden entsprechend dem Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret International/Rat (T-174/00, Slg. 2002, II-17, Randnrn. 33 und 34), der Gemeinschaft zuzurechnen.
  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

    Tel est le cas lorsque les autorités nationales ne disposent d'aucune marge d'appréciation pour mettre en oeuvre une réglementation de l'Union entachée d'une telle illégalité (voir, en ce sens, arrêt du 11 janvier 2002, Biret International/Conseil, T-174/00, EU:T:2002:2, point 33 et jurisprudence citée).
  • EuG, 09.07.2009 - T-238/07

    Ristic u.a. / Kommission - Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung

  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

  • LG Kaiserslautern, 24.06.2005 - 1 T 332/04

    Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Werklohnforderungen eines nur für einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

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