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   EuG, 23.10.2002 - T-388/00   

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https://dejure.org/2002,1594
EuG, 23.10.2002 - T-388/00 (https://dejure.org/2002,1594)
EuG, Entscheidung vom 23.10.2002 - T-388/00 (https://dejure.org/2002,1594)
EuG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - T-388/00 (https://dejure.org/2002,1594)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarke, die das Sigel ILS enthält - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ELS - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Institut für Lernsysteme / OHMI - Educational Services (ELS)

  • EU-Kommission PDF

    Institut für Lernsysteme GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 6
    1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Befugnis des Gerichts - Anordnung an das Amt - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Institut für Lernsysteme GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Model

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarke, die das Sigel ILS enthält - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ELS - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke; Widerspruch gegen Eintragung der Gemeinschaftsmarke; Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ELS; Nachweis der Benutzung der älteren Marke; Relatives Eintragungshindernis; Verwechslungsgefahr in Bezug auf die kollidierenden Marken; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 22

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der nationalen Bildmarke "ILS" auf Aufhebung der Entscheidung R074/2000-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. Oktober 2000 über einen Widerspruch gegen die Anmeldung der ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, II-4301
  • GRUR Int. 2003, 237
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-388/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen normativer Inhalt im Wesentlichen dem des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Nach dieser Rechtsprechung ist weiter das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22; Urteil Canon, Randnr. 16; Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Schließlich ist zu bedenken, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

    Zweitens ist, was den Vergleich der Zeichen angeht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, es lasse sich nicht ausschließen, dass allein die Ähnlichkeit zweier Marken in der Aussprache eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 28).

    Denn trotz eines geringen Grades von Ähnlichkeit zwischen den Marken kann eine Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn die Ähnlichkeit zwischen den von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen groß ist (vgl. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 21).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-388/00
    Nach dieser Rechtsprechung ist weiter das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22; Urteil Canon, Randnr. 16; Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Zweitens ist, was den Vergleich der Zeichen angeht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-388/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen normativer Inhalt im Wesentlichen dem des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Nach dieser Rechtsprechung ist weiter das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22; Urteil Canon, Randnr. 16; Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-388/00
    Daher stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung, die diese gerichtliche Überprüfung behindert, einen Mangel dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde, Slg. 1959, 91, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnrn.
  • EuGH, 20.03.1959 - 18/57

    Firma J. Nold KG, Kohlen-und Baustoffgrosshandlung, gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-388/00
    Daher stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung, die diese gerichtliche Überprüfung behindert, einen Mangel dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde, Slg. 1959, 91, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnrn.
  • EuG, 31.01.2001 - T-331/99

    Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld / OHMI (Giroform)

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-388/00
    Der zweite Antrag der Klägerin ist daher unzulässig (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 12).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-388/00
    Der zweite Antrag der Klägerin ist daher unzulässig (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 12).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuG, 23.10.2002 - T-388/00
    Nach dieser Rechtsprechung ist weiter das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22; Urteil Canon, Randnr. 16; Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).
  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-388/00, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], Slg. 2002, II-4301, Randnr. 51).
  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Begründungspflicht eine Frage zwingenden Rechts dar, die gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg, EU:C:1997:73, Rn. 24, und vom 23. Oktober 2002, 1nstitut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], T-388/00, Slg, EU:T:2002:260, Rn. 59).
  • EuG, 12.09.2007 - T-363/04

    Koipe / OHMI - Aceites del Sur (La Española) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Das HABM hält den zweiten Antrag der Klägerin, die Marke La Española für nichtig zu erklären oder gegebenenfalls die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung anzuordnen, für unzulässig, da das Gericht dem HABM keine Anordnungen erteilen könne und dieses die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile ziehen müsse (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, 1nstitut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], T-388/00, Slg. 2002, II-4301, Randnr. 19).
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