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   EuG, 20.11.2002 - T-251/00   

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EuG, 20.11.2002 - T-251/00 (https://dejure.org/2002,5422)
EuG, Entscheidung vom 20.11.2002 - T-251/00 (https://dejure.org/2002,5422)
EuG, Entscheidung vom 20. November 2002 - T-251/00 (https://dejure.org/2002,5422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lagardère und Canal+ / Kommission

    Kostenfestsetzung

  • EU-Kommission PDF

    Lagardère SCA und Canal+ SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 230 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Handlung, die die Begründung einer früheren Handlung abändert - Beurteilung anhand der Auswirkung der Änderung auf den Entscheidungsgehalt der fraglichen Handlung

  • EU-Kommission

    Lagardère SCA und Canal+ SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Änderung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusamenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind ("Nebenabreden")

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    Nichtigerklärung von Kommissionsentscheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, II-4825
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    Bei dieser Gelegenheit teilte die Kommission mit, dass es aus Gründen der Kohärenz mit der Entscheidung 242/1999/EG der Kommission vom 3. März 1999 in einem Verfahren nach Artikel [81] EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.237 - TPS) (ABl. L 90, S. 6), die zwischenzeitlich zum Urteil des Gerichts vom 18. September 2001 in der Rechtssache T-112/99 (M6 u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2459, im Folgenden: Urteil M6) geführt habe, erforderlich gewesen sei, den aufgetretenen Fehler zu berichtigen.

    63 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62; Urteile des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37; Urteil Coca-Cola, Randnr. 77, und Urteil M6, Randnr. 35).

    85 Zwar ist es richtig, dass, wie die Beklagte vorträgt, die Prüfung, ob Vertragsklauseln mit einem Zusammenschluss unmittelbar verbunden und dafür notwendig sind, im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 81 EG entwickelt worden ist (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a /Kommission, Slg. 1985, 2545, und Urteil M6).

    Bei einem genauen und eindeutigen Antrag, der in die Zuständigkeit der Kommission fällt, ist diese verpflichtet, eine angemessene Antwort zu geben (in diesem Sinne hinsichtlich eines Antrags auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 13; siehe auch Urteil M6, Randnr. 36).

    Die Beurteilung im Einzelfall, ob eine Einschränkung mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig ist, ist daher mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, bei denen die zuständige Behörde über ein weites Ermessen verfügt (in diesem Sinne Urteil Remia u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 85, und Urteil M6, Randnr. 114).

    99 Wie die Kommission in dieser Bekanntmachung ferner festgestellt hat (siehe Nr. 11 5), ist im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft für die Prüfung, ob Einschränkungen als mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angesehen werden können, insbesondere zu untersuchen, ob die Einschränkungen für die Durchführung eines Zusammenschlusses objektiv notwendig in dem Sinne sind, dass ohne sie der Zusammenschluss entweder gar nicht oder nur unter ungewissen Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte" (in diesem Sinne auch Urteil M6, Randnr. 109).

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    Ferner könne, wie sich aus den Urteilen des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89 (NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31) und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97 (Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 79, im Folgenden: Urteil Coca-Cola) ergebe, nur der verfügende Teil des Rechtsakts Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen.

    49 In Anbetracht dessen, was das Gericht im Urteil Coca-Cola entschieden habe, müsse das Urteil Masterfoods dahin verstanden werden, dass das nationale Gericht in einer Situation wie der, die zu diesem Urteil geführt habe, nicht die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen durch die Kommission, wohl aber die bindende Wirkung des verfügenden Teils der Kommissionsentscheidung beachten müsse.

    63 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62; Urteile des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37; Urteil Coca-Cola, Randnr. 77, und Urteil M6, Randnr. 35).

    64 Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr materieller Gehalt zu untersuchen (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12; Urteil Frankreich u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 63, und Urteil Coca-Cola, Randnr. 78).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung nur der verfügende Teil eines Rechtsakts bindende Rechtswirkungen erzeugen und folglich eine Beschwer darstellen; die Begründung eines Rechtsakts ist aber zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was im verfügenden Teil entschieden worden ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104, und Urteil Coca-Cola, Randnr. 79).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    47 Nach Auffassung der Beklagten berufen sich die Klägerinnen zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-344/98 (Masterfoods und HB, Slg. 2000, I-11369, im Folgenden: Urteil Masterfoods), um darzutun, dass die nationalen Gerichte an die Erwägungen gebunden seien, die sie zu diesen Einschränkungen in einer Fusionskontrollentscheidung angestellt habe.

    49 In Anbetracht dessen, was das Gericht im Urteil Coca-Cola entschieden habe, müsse das Urteil Masterfoods dahin verstanden werden, dass das nationale Gericht in einer Situation wie der, die zu diesem Urteil geführt habe, nicht die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen durch die Kommission, wohl aber die bindende Wirkung des verfügenden Teils der Kommissionsentscheidung beachten müsse.

    Ferner machen die Klägerinnen unter Hinweis auf das Urteil Masterfoods, Randnummern 50 und 51, sowie die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel [81] und [82 EG] (ABl. C 39, S. 6, vom 13. Februar 1993) geltend, dass die nationalen Behörden und Gerichte nach Artikel 10 EG keine Entscheidungen erlassen dürften, die den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidungen zuwiderliefen.

    87 Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung, die die Entscheidung darüber umfasst, ob die von den am Zusammenschluss Beteiligten angemeldeten Einschränkungen als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig zu qualifizieren sind, ist das Vorbringen der Parteien zur Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Masterfoods aufgestellten Grundsätze ohne Belang.

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    63 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62; Urteile des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37; Urteil Coca-Cola, Randnr. 77, und Urteil M6, Randnr. 35).

    64 Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr materieller Gehalt zu untersuchen (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12; Urteil Frankreich u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 63, und Urteil Coca-Cola, Randnr. 78).

    94 In diesem Zusammenhang ist nämlich daran zu erinnern, dass die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einem den Betroffenen beschwerenden Rechtsakt führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer besonderen Regelung fehlt (Urteil Frankreich u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 174; Urteile des Gerichts Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 88, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 151).

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    Zwar kann nach der Rechtsprechung nur der verfügende Teil eines Rechtsakts bindende Rechtswirkungen erzeugen und folglich eine Beschwer darstellen; die Begründung eines Rechtsakts ist aber zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was im verfügenden Teil entschieden worden ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104, und Urteil Coca-Cola, Randnr. 79).

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen erkennen können, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt, und dass dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung des Rechtsakts auf ihre Rechtmäßigkeit hin ermöglicht wird (Urteile SCK und FNK/Kommission, zitiert in Randnr. 67, Randnr. 226, und Stork Amsterdam/Kommission, zitiert in Randnr. 153, Randnr. 73).

  • EuG, 17.02.2000 - T-241/97

    Stork Amsterdam / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2000 in der Rechtssache T-241/97, Stork Amsterdam/Kommission, Slg. 2000, II-309) hätte diese Entscheidung nämlich einer speziellen und besonders eingehenden Begründung bedurft, da sie gegenüber der Entscheidung vom 22. Juni 2001 eine grundlegende und den Klägerinnen nachteilige Änderung des Standpunkts hinsichtlich der Nebenabreden dargestellt habe.

    Die Klägerinnen beriefen sich zu Unrecht auf das in Randnummer 153 zitierte Urteil Stork Amsterdam/Kommission, da diese Rechtssache nicht wie der vorliegende Fall die Berichtigung eines Verwaltungsfehlers betroffen habe.

  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    97 Wie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere der siebenten und der siebzehnten Begründungserwägung, ergibt und vom Gericht bereits mehrfach festgestellt worden ist, dient diese Verordnung in erster Linie dazu, die Wirksamkeit der Kontrolle von Zusammenschlüssen und die Rechtssicherheit für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 36; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 109).
  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    Ein solches Interesse ist nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 40).
  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    94 In diesem Zusammenhang ist nämlich daran zu erinnern, dass die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einem den Betroffenen beschwerenden Rechtsakt führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer besonderen Regelung fehlt (Urteil Frankreich u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 174; Urteile des Gerichts Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, zitiert in Randnr. 63, Randnr. 88, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 151).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2002 - T-251/00
    Zwar kann nach der Rechtsprechung nur der verfügende Teil eines Rechtsakts bindende Rechtswirkungen erzeugen und folglich eine Beschwer darstellen; die Begründung eines Rechtsakts ist aber zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was im verfügenden Teil entschieden worden ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104, und Urteil Coca-Cola, Randnr. 79).
  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

  • EuGH, 12.07.1957 - 7/56

    Frl. Dineke Algera, Herr Giacomo Cicconardi, Frau Simone Couturer, Herr Ignazio

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 22.09.1983 - 159/82

    Verli-Wallace / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

  • EuGH, 13.06.1991 - C-50/90

    Sunzest / Kommission

  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

  • EuG, 05.12.2000 - T-197/99

    Gooch / Kommission

  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuG, 27.03.1990 - T-123/89

    Jean-Louis Chomel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 26.01.1995 - T-90/91

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Rücknahme einer

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Die Begründung eines Rechtsakts ist zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was im verfügenden Teil entschieden worden ist (Urteile vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, EU:C:1997:241, Rn. 21, und vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, EU:T:2002:278, Rn. 67).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Sie können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe des verfügenden Teils dieser Maßnahme darstellen (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 186; vgl. auch oben, Randnr. 260) oder wenn diese Begründung zumindest geeignet ist, den materiellen Gehalt dessen zu ändern, was im verfügenden Teil der fraglichen Maßnahme entschieden worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.
  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme oder eine Entscheidung solche Rechtswirkungen erzeuge, sei auf ihren materiellen Gehalt abzustellen (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Um zu klären, ob im Hinblick auf das in Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellte Verbot und den Grundsatz der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen ( nullum crimen, nulla poena sine lege ) zwischen einem Unternehmen, das "Täter" einer Zuwiderhandlung ist, und einem Unternehmen, das straffreier "Gehilfe" ist, zu unterscheiden ist, muss Art. 81 Abs. 1 EG grammatikalisch, systematisch und teleologisch ausgelegt werden (zur Methodik vgl. Urteile des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.
  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen erkennen können, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung erlaubt, und dass dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00, Lagardère und Canal+/Kommission, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 155 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Außerdem kann nur der verfügende Teil eines Rechtsakts bindende Rechtswirkungen erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 67).
  • EuG, 28.02.2024 - T-442/22

    PU/ EUStA

    En effet, s'il est constant que seul le dispositif d'un acte est susceptible de produire des effets juridiques obligatoires et, par conséquent, de faire grief, il n'en demeure pas moins que le contenu des motifs d'un acte doit être pris en compte pour déterminer ce qui a été arrêté dans le dispositif (voir, en ce sens, arrêt du 20 novembre 2002, Lagardère et Canal+/Commission, T-251/00, EU:T:2002:278, point 67).

    Il s'ensuit qu'une décision ne peut faire l'objet d'un recours en annulation que si, même sans altérer les termes du dispositif d'une décision antérieure, la modification de certains motifs de celle-ci a changé la substance de ce qui a été décidé dans son dispositif, et ce en affectant les intérêts de la partie requérante (voir, en ce sens, arrêt du 20 novembre 2002, Lagardère et Canal+/Commission, T-251/00, EU:T:2002:278, point 68).

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Sie können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 186) und wenn diese Begründung insbesondere geeignet ist, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Maßnahme zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.
  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

    41 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-301/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 87; Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00, Lagardère und Canal+/Kommission, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 155).
  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    Damit die Stichhaltigkeit der von den Beteiligten insoweit angeführten Argumente geprüft werden kann, ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 grammatikalisch, systematisch und teleologisch auszulegen (zur Methodologie vgl. Urteile des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.

    Die in der Begründung einer Entscheidung enthaltenen Beurteilungen können dagegen nicht als solche Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 186) oder wenn diese Bestandteile der Begründung zumindest geeignet sind, den materiellen Gehalt des Tenors des fraglichen Rechtsakts zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Lagardère und Canal+/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 07.12.2004 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-44/01

    Vieira und Vieira Argentina / Kommission

  • EuG, 08.12.2005 - T-237/00

    Reynolds / Parlament

  • EuG, 29.02.2024 - T-235/18

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-449/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Unternehmenszusammenschluss, der

  • EuG, 21.02.2018 - T-727/16

    Repower / EUIPO - repowermap.org (REPOWER) - Unionsmarke - Entscheidung einer

  • EuG, 15.04.2011 - T-297/05

    IPK International / Kommission - Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des

  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

  • EuG, 16.05.2018 - T-712/16

    Die Kommission muss den Antrag von Lufthansa und Swiss auf Aufhebung ihrer

  • EuG, 12.05.2011 - T-488/09

    Jager & Polacek / HABM (REDTUBE)

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde -

  • EuG, 10.03.2021 - T-245/17

    ViaSat/ Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-402/11

    Jager & Polacek / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • EuG, 09.09.2008 - T-349/06

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Änderung

  • EuG, 19.04.2013 - T-99/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, Italien Zuschüsse des

  • EuG, 27.06.2017 - T-233/16

    Ruiz Molina / EUIPO

  • EuG, 23.11.2023 - T-31/20

    West End Drinks/ EUIPO - Pernod Ricard (The King of SOHO)

  • EuG, 04.03.2009 - T-292/04

    Caremar u.a. / Kommission

  • EuG, 31.03.2023 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

  • EuG, 04.03.2009 - T-504/04

    Navigazione Libera del Golfo / Kommission

  • EuG, 09.07.2007 - T-6/06

    wheyco / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anreizelement - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 02.06.2003 - T-276/02

    Forum 187 / Kommission

  • EuG, 06.12.2022 - T-434/20

    Wlodarczyk/ EUIPO - Ave Investment (dziandruk)

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