Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 23.01.2003 - C-221/00   

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https://dejure.org/2003,3937
EuGH, 23.01.2003 - C-221/00 (https://dejure.org/2003,3937)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2003 - C-221/00 (https://dejure.org/2003,3937)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - C-221/00 (https://dejure.org/2003,3937)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 79/112/EWG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 in der durch die Richtlinie 97/4 geänderten Fassung
    Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Nationale Regelung, nach der gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln generell verboten sind - Nationale Regelung, nach der die Zulassung solcher Angaben einem vorherigen ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Rechtsangleichung; Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

  • Judicialis

    EG Art. 28; ; EG Art. 30; ; Richtlinie 79/112/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28; EG Art. 30; Richtlinie 79/112/EWG
    Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Nationale Regelung, nach der gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln generell verboten sind - Nationale Regelung, nach der die Zulassung solcher Angaben einem vorherigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-1007
  • GRUR Int. 2003, 536
  • DVBl 2003, 680 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.01.1999 - C-77/97

    DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Solche Restrisiken für die Gesundheit lassen sich nämlich durch weniger beschränkende Maßnahmen vermeiden, so insbesondere die Verpflichtung des Herstellers oder des Vertreibers des betreffenden Erzeugnisses, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 35).

    Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile Unilever, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Die Kommission trägt insoweit vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 15) gestatte es die Richtlinie 79/112 aufgrund ihres allgemeinen, horizontalen Charakters den Mitgliedstaaten, Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die zu den Bestimmungen der Richtlinie hinzuträten.

    Die Grenzen der den Mitgliedstaaten belassenen Befugnis werden in der Richtlinie selbst gezogen, da diese in Artikel 15 Absatz 2 die Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil SARPP, Randnr. 15).

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Zudem stehe die österreichische Regelung nicht nur mit der Richtlinie 84/450 im Einklang, sondern auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649 - Cassis de Dijon) ergebe.
  • EuGH, 24.10.2002 - C-99/01

    Linhart und Biffl

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Hierzu ist festzustellen, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Hierzu ist festzustellen, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Hierzu ist festzustellen, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-239/02

    Douwe Egberts

    36 Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/13 verbietet alle Angaben, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen, unabhängig davon, ob sie den Verbraucher irreführen können, sowie diejenigen Angaben, die, obzwar sie sich nicht auf eine Krankheit, sondern etwa auf die Gesundheit beziehen, irreführend sind (Urteile vom 23. Januar 2003 in den Rechtssachen C-221/00, Kommission/Österreich, Slg. 2003, I-1007, Randnr. 35, sowie C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I-1065, Randnr. 28).

    38 Daraus folgt, dass Lebensmittel mit einer Etikettierung, die nicht irreführende gesundheitsbezogene Angaben enthält, den Vorschriften der Richtlinie 2000/13 entsprechen und dass die Mitgliedstaaten ihren Vertrieb nicht mit der Begründung untersagen können, diese Etikettierung sei nicht ordnungsgemäß (Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 37, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 30).

    41 Zwar verbietet Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 zum einen alle Angaben, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beziehen, auch wenn sie nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen, und zum anderen irreführende gesundheitsbezogene Angaben, doch lässt sich mit dem Gesundheitsschutz, falls in einer bestimmten Situation überhaupt Gesundheitsrisiken denkbar sind, keine Regelung rechtfertigen, die den freien Warenverkehr in einem solchen Maße beschränkt, wie das die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften tun (in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 48, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Freier

    13 - Vgl. Urteil vom 23. Januar 2003, Kommission/Österreich (C-221/00, Slg. 2003, I-1007, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 - Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Österreich, oben angeführt in Fn. 15, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-239/02

    Douwe Egberts

    Dazu hat sie auf das Urteil Sterbenz und Haug verwiesen (13) .

    11 - Siehe hierzu meine Schlussanträge in den Rechtssachen C-221/00 (Kommission/Österreich) und C-421/00, C-426/00 und C-16/01 (Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I-1007, Nr. 39), Urteil vom 23. Januar 2003.

  • EuGH, 05.02.2004 - C-270/02

    Kommission / Italien

    Es gibt nämlich weniger beschränkende Maßnahmen, um solche Restrisiken der Irreführung der Verbraucher auszuschließen, zu denen insbesondere auch gehört, dass der Hersteller oder Vertreiber des fraglichen Erzeugnisses dessen Inverkehrbringen mit Übermittlung eines Etikettierungsmusters bei der zuständigen Behörde anmeldet und verpflichtet wird, im Zweifelsfall die sachliche Richtigkeit der tatsächlichen Angaben auf der Etikettierung zu beweisen (in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999 I-431, Randnr. 35, und vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, Slg. 2003, I-1007, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10

    Duomo Gpa - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 4. Juli 2002 (gemeinsame Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Österreich [C-221/00, Urteil vom 23. Januar 2003, Slg. 2003, I-1007] sowie Sterbenz und Haug [C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Urteil vom 23. Januar 2003, Slg. 2003, I-1065], Nr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-285/06

    Schneider - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 - Verordnung (EG) Nr. 753/2002 -

    38 - Vgl. z. B. die verbundenen Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 4. Juli 2002, Kommission/Österreich (C-221/00) sowie Sterbenz und Hang (C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Slg. 2003, I-1007, Nr. 48), und dessen Schlussanträge vom 7. März 2002, Linhart und Biffl (C-99/01, Slg. 2002, I-9375, Nr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

    Siehe auch verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 4. Juli 2002 in den Rechtssachen Kommission/Österreich (Urteil vom 23. Januar 2003, C-221/00, EU:C:2003:44) und Sterbenz und Haug (Urteil vom 23. Januar 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, EU:C:2003:46, Nr. 45), in denen der Generalanwalt hervorhebt, dass die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Punkt nicht ganz konsequent ist (Nr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-216/11

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 92/12/EWG - Art.

    11 - Vgl. unter vielen anderen die Urteile DaimlerChrysler (Randnr. 32), vom 24. Oktober 2002, Linhart und Biffl (C-99/01, Slg. 2002, I-9375, Randnr. 18), vom 23. Januar 2003, Kommission/Österreich (C-221/00, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 42), und vom selben Tag, Sterbenz und Haug (Verbundene Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Slg. 2003, I-1065, Randnr. 24).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00   

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https://dejure.org/2002,23945
Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00 (https://dejure.org/2002,23945)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2002 - C-221/00 (https://dejure.org/2002,23945)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - C-221/00 (https://dejure.org/2002,23945)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 79/112/EWG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-1007
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 04.04.2000 - C-465/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    23: - Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-123/00 (Bellamy und English Shop Wholesale, Slg. 2001, I-2795) und vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-465/98 (Darbo, Slg. 2000, I-2297).

    Im Urteil Darbo (angeführt in Fußnote 23) wurde der Gerichtshof danach gefragt, ob Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 der Angabe "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre, die ein Geliermittel sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in bestimmten Mengen enthält, entgegensteht.

    43: - Urteil Darbo (angeführt in Fußnote 23, Randnr. 22).

    50: - Urteil Darbo (angeführt in Fußnote 23, Randnr. 20).

    51: - Urteil Darbo (angeführt in Fußnote 23, Randnr. 20).

    52: - Urteil Darbo (angeführt in Fußnote 23, Randnr. 28).

    54: - Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Darbo (angeführt in Fußnote 23, Randnr. 28).

  • EuGH, 23.01.2003 - C-426/00

    Sterbenz - Rechtsangleichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS L. A. GEELHOED vom 4. Juli 2002(1) Rechtssache C-221/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich unterstützt durch Königreich Dänemark und verbundene Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen R. Sterbenz (C-421/00) P. D. Haug gegen Magistrat der Stadt Wien (C-426/00) P. D. Haug gegen Unabhängiger Verwaltungssenat Wien (C-16/01) (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten, des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien und des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs) "Vertragsverletzungsverfahren - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) - Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG - Nationale Rechtsvorschrift, nach der auf der Etikettierung von Lebensmitteln gesundheitsbezogene Angaben vorbehaltlich besonderer Genehmigung völlig verboten sind".

    B - Die Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01).

    Im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-426/00 wurden dem Beschuldigten P. D. Haug wegen Übertretung des Lebensmittelrechts vom Magistrat der Stadt Wien Geldstrafen auferlegt.

    Der Präsident des Gerichtshofes hat beschlossen, die Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/00 zu verbinden(11).

    B - Die Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01).

    E - Die Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01) - C-426/00.

    In der Rechtssache C-426/00 hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat gestellten Fragen nicht zu beantworten, da sie offensichtlich unzulässig seien.

    Nach alledem schlage ich vor, in der Rechtssache C-221/00: 1. festzustellen, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe b und 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nicht nachgekommen ist, indem sie § 9 Absatz 1 LMG dahin auslegt und anwendet, dass gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs generell und absolut verboten sind, und indem sie die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben einem Verfahren der vorherigen Genehmigung (§ 9 Absatz 3 LMG) unterwirft; 2. der Republik Österreich die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; 3. dem Königreich Dänemark seine eigenen Kosten aufzuerlegen; in der Rechtssache C-426/00: das Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien für unzulässig zu erklären; in der Rechtssache C-421/00 die Fragen des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten und in der Rechtssache C-16/01 die Fragen des Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zu beantworten: Die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür stehen einer nationalen Regelung entgegen, die gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs generell und absolut verbietet und gesundheitsbezogene Angaben einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwirft.

  • EuGH, 28.01.1999 - C-77/97

    DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    Der Gerichtshof hat sich dazu bereits 1999 im Urteil Unilever geäußert(3).

    Dass Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 ein generelles Verbot wie das vorliegende nicht rechtfertige, werde durch das Urteil Unilever(15) bestätigt, in dem es um die gleiche österreichische Regelung in Bezug auf kosmetische Mittel gegangen sei.

    So könnten etwa gezielte Kontrollen auf dem Markt durchgeführt werden, um die Waren festzustellen, bei denen Angaben geeignet erschienen, den Verbraucher zu täuschen, wie der Gerichtshof im Urteil Unilever(17) bereits ausgeführt habe.

    3: - Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97 (Unilever, Slg. 1999, I-431).

    44: - Entsprechend der Regelung in Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 84/450; so auch der Gerichtshof im Urteil Unilever (angeführt in Fußnote 3, Randnrn. 34 und 35).

    46: - Urteil Unilever, angeführt in Fußnote 3. In der noch anhängigen Rechtssache Linhart, angeführt in Fußnote 3, ist der Gerichtshof mit einem Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit eines Verbots der Angabe "dermatologisch getestet" bei Seife und Shampoo mit dem Gemeinschaftsrecht befasst.

    47: - Treffend die Umschreibung im Urteil vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98 (Estée Lauder, Slg. 2000, I-117), das wie das Urteil Unilever (angeführt in Fußnote 3), kosmetische Mittel betrifft und wo der Gerichtshof in Randnr. 27 auf das Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96 (Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657) verweist, in dem es um Lebensmittel (Eier) ging.

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    Im Urteil SARPP befand der Gerichtshof, dass die Grenzen der den Mitgliedstaaten belassenen Befugnis, Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die zu den Vorschriften der Richtlinie hinzutreten, "in der Richtlinie selbst gezogen [werden], da sie in Artikel 15 Absatz 2 die Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften ... rechtfertigen können"(24).

    So unterscheidet die Richtlinie 79/112, wie der Gerichtshof im Urteil SARPP befand, zwischen den Vorschriften über die Etikettierung und denen über die Werbung.

    Zwar spricht das Urteil SARPP(29) dafür, das Genehmigungserfordernis nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 zu beurteilen, doch muss ich sagen, dass die Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Artikel 15 der Richtlinie 79/112, den sonstigen Bestimmungen der Richtlinie und den Artikeln 28 und 30 EG nicht durch ein hohes Maß an Kohärenz hervorsticht.

    12: - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89 (SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 15).

    34: - Angeführt in Fußnote 16.35: - Vgl. Urteil SARPP, angeführt in Fußnote 12.36: - Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Linhart (angeführt in Fußnote 3, Nr. 29).

  • EuGH, 06.05.1986 - 304/84

    Ministère public / Muller

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    34 und 35.18: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller u. a., Slg. 1986, 1511) und Urteil "Reinheitsgebot", angeführt in Fußnote 14.19: - Siehe oben, Nr. 2.20: - Angeführt in Fußnote 3.21: - Beispiele entnommen aus J. Kabel, "Uw bakker, uw dokter! Gezondheidsclaims bij levensmiddelen", Universität Amsterdam, 1996, S. 30-31.22: - In der Sitzung hat der Vertreter der österreichischen Regierung darauf hingewiesen, dass die Klageschrift der Kommission auf den 31. Mai 2000 datiert sei, während die Richtlinie 2000/13 bereits am 26. Mai 2000 in Kraft getreten sei.

    41: - Vgl. z. B. die Rechtsprechung zu Zusatzstoffen, wie sie sich aus den Urteilen Muller u. a. (angeführt in Fußnote 18) und "Reinheitsgebot" (angeführt in Fußnote 14) ergibt.

  • EuGH, 28.01.1999 - C-303/97

    Sektkellerei Kessler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    39: - Vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97 (Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 33).

    53: - Urteil Sektkellerei Kessler (angeführt in Fußnote 39, Randnr. 33).

  • EuGH, 05.04.2001 - C-123/00

    Bellamy und English Shop Wholesale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    23: - Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-123/00 (Bellamy und English Shop Wholesale, Slg. 2001, I-2795) und vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-465/98 (Darbo, Slg. 2000, I-2297).

    Der Gerichtshof stellte fest, dass eine solche nationale Bestimmung Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 79/112 ordnungsgemäß umsetzt und deshalb keine gegen Artikel 28 EG verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs darstellt (Urteil in der Rechtssache C-123/00, angeführt in Fußnote 23, Randnr. 21).

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    49: - Vgl. Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81 bis 143/81 (Holdijk, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6), und Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00 (Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.07.1988 - 298/87

    Smanor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    29: - Angeführt in Fußnote 12.30: - Einige Beispiele: Im Urteil Smanor vom 14. Juli 1988 prüfte der Gerichtshof eine nationale Regelung über die Verkehrsbezeichnung von tiefgefrorenem Joghurt sowohl im Hinblick auf Artikel 28 EG als auch auf die Richtlinie 79/112, insbesondere deren spezifische Regelung über Verkehrsbezeichnungen, Artikel 5 Absatz 1, aber auch deren Artikel 15 (Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489).
  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00
    49: - Vgl. Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81 bis 143/81 (Holdijk, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6), und Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00 (Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 14.07.1998 - C-385/96

    Goerres

  • EuGH, 12.10.1995 - C-85/94

    Piageme / Peeters

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-99/01

    Linhart und Biffl

  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Delattre

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

  • EuGH, 12.09.2000 - C-366/98

    Geffroy

  • EuGH, 12.10.2000 - C-3/99

    Ruwet

  • EuGH, 09.02.1999 - C-383/97

    van der Laan

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

  • EuGH, 26.10.1995 - C-51/94

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.06.1991 - C-369/89

    Piageme / Peeters

  • EuGH, 19.05.2003 - C-74/01

    Hückel

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