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   EuGH, 23.10.2003 - C-109/02   

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https://dejure.org/2003,1003
EuGH, 23.10.2003 - C-109/02 (https://dejure.org/2003,1003)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2003 - C-109/02 (https://dejure.org/2003,1003)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - C-109/02 (https://dejure.org/2003,1003)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Rechtsvorschriften, die einen ermäßigten Steuersatz für Musikensembles sowie Solisten, die das Konzert selbst veranstalten, vorsehen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG § 12; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertst... euersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3; ; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Anhang H; ; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Rechtsvorschriften, die einen ermäßigten Steuersatz für Musikensembles sowie Solisten, die das Konzert selbst veranstalten, vorsehen

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Ermäßigter Steuersatz auf musikalische Darbietungsformen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterschiedliche Steuersätze für Solisten und Musikensembles nicht mit EU-Recht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • idkv.de (Leitsatz)

    Gemeinschaftswidrigkeit unterschiedlicher Umsatzsteuersätze von Ensembles und Solisten

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Auftrittsleistungen ausländischer Künstler: Ermäßigter Steuersatz gilt auch für Solisten

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a Unterabs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 12 Abs 3 Buchst a Unterabs 3
    Mehrwertsteuersatz; Musikensemble; Orchester; Solist; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Option für einen ermäßigten Steuersatz für "Darbietungen von ... ausübenden Künstlern" [der Musik], Anhang H Nr. 8 der Sechsten ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-12691
  • DB 2004, 170
  • BStBl II 2004, 337
  • BStBl II 2004, 482
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-109/02
    Auf solche Waren oder Dienstleistungen ist daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99, Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auf solche Waren oder Dienstleistungen ist daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99, Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    32 Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20, und Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 54).

    37 Auch dem Vorbringen der Kommission, dass sich aus der Rechtsprechung im Bereich der Steuerbefreiungen ergebe, dass die Eingangsumsätze des letzten Dienstleistungserbringers nicht befreit seien (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 20, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnrn.

    39 und 40, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 39), so dass nur die medizinischen Analysen, die Labors für Patienten im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses zu diesen durchführten, unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie fielen, ist nicht zu folgen, da sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung anderer Befreiungstatbestände bezieht, die sowohl anders formuliert sind als auch andere Zwecke verfolgen als diese Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, Randnr. 13).

  • FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Choreographieleistungen

    Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragte der Kläger durch Schreiben vom 21.6.2006 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - C-109/02 vom 23.10.2003 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 337; UR 2004, 34) die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 bis 2004 dahingehend, dass auf seine Leistungen als Choreograph der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) bzw. Buchst. c) UStG anzuwenden sei.

    Zur Begründung beruft er sich - wie schon bei Stellung des Änderungsantrags und im Einspruchsverfahren - auf die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und Buchst. c) UStG und die Entscheidung des EuGH C-109/02 vom 23.10.2003 (BStBl II 2004, 337; UR 2004, 34).

    Außerdem beruft er sich auf ein früher beim FG Düsseldorf anhängiges Verfahren betreffend einen nahezu identischen Sachverhalt (Az. 1 K 5211/03 U), in dem das Gericht die Ansicht vertreten habe, dass auf Leistungen von Regisseuren und Choreographen im Rahmen von Schauspielproduktionen aufgrund des bereits angeführten EuGH-Urteils C-109/02 der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG anzuwenden sei.

    Die Gesetzesänderung geht auf das von der Klägerseite angeführte Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Rs. C-109/02, (BStBl II 2004, 337; UR 2004, 34) zurück, wonach für die Solistenleistungen an Konzertveranstalter - wie bislang schon für Ensembles - aus Gründen der Wettbewerbsneutralität der ermäßigte Steuersatz gewährt werden muss.

    Bereits vor Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG hatte das Bundesministerium der Finanzen - BMF - durch Schreiben vom 26.3.2004 (Az.: IV B 7-S 7238-2/04, BStBl I 2004, 449) unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung C-109/02 klar gestellt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar sei, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

    Der Kläger kann sich jedoch auch unter Heranziehung der EuGH Entscheidung C-109/02 vom 23.10.2003 nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG berufen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

    Aufgrund der angeführten EuGH-Entscheidung kann zwar die Versagung der Steuerermäßigung nicht mehr damit begründet werden, dass der Kläger lediglich als Einzelunternehmer und damit als Solist für den jeweiligen Theaterveranstalter tätig geworden sei (siehe ältere Rspr. des BFH vor Ergehen des EuGH-Urteils C-109/02, u.a. Urteil vom 24.02.2000 V R 23/99, BFHE 191, 88, BStBl II 2000, 302).

    Der vom Europäischen Gerichtshof - EuGH - in einer Vielzahl von Entscheidungen hervorgehobenen Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 - Kügler, UR 2002, 513, Rz. 56; vom 23.10.2003 C-109/02 - Kommission/Deutschland, BStBl. II 2004, 482, Rz. 20; vom 26.05.2005 C-498/03 - Kingscrest, UR 2005, 453, Rz. 41, 52; vom 12.01.2006 C-246/04 - Turn- und Sportverein Waldburg, UR 2006, 224, Rz. 33), ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG künstlerische Leistungen im Bereich der Darbietung begünstigt hat, nicht hingegen Leistungen eines mitwirkenden Künstlers i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG.

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