Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2003 - C-278/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2747
EuGH, 25.11.2003 - C-278/01 (https://dejure.org/2003,2747)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2003 - C-278/01 (https://dejure.org/2003,2747)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2003 - C-278/01 (https://dejure.org/2003,2747)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2747) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wurde - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung - (Artikel 228 EG)

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

    Vorschriften über die Organe , Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Spanien gegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG hinsichtlich der Sicherstellung der Qualität der spanischen Binnenbadegewässer ; Verstoß des Königreichs Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG-Vertrag ...

  • Judicialis

    Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der ... Badegewässer Art. 3; ; Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer Art. 13; ; EGV Art. 228

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS WEGEN NICHTDURCHFÜHRUNG EINES SEINER URTEILE

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Spanien

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 226, 228 EG
    Vollstreckung im Vertragsverletzungsverfahren

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kommission / Spanien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) - Versäumnis, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen - Artikel 4 der Richtlinie ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-14141
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.02.1998 - C-92/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 25.11.2003 - C-278/01
    wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es entgegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505) nicht durchgeführt und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, und wegen Anordnung, dass das Königreich Spanien an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 45 600 Euro für jeden Tag zu zahlen hat, an dem die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen sind, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien, erlässt DER GERICHTSHOF (Plenum).

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 228 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es entgegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1, nachstehend: Richtlinie) nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505) nicht durchgeführt und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, sowie auf Anordnung, dass das Königreich Spanien an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 45 600 Euro für jeden Tag zu zahlen hat, an dem die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen sind, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien.

    Die Kommission veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie." Das Urteil Kommission/Spanien.

    In seinem Urteil Kommission/Spanien hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Binnenbadegewässer im spanischen Hoheitsgebiet den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht.

    Mit Schreiben vom 17. März 1998 wies die Kommission Spanien darauf hin, dass es seinen Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen habe.

    Am 24. Januar 2000 sandte die Kommission dem Königreich Spanien gemäß Artikel 228 EG eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung, da sie der Auffassung war, dass das Königreich Spanien nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen.

    Die Kommission beantragt, - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es entgegen seiner Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, das oben genannte Urteil Kommission/Spanien nicht durchgeführt und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat; - dem Königreich Spanien aufzugeben, an sie auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 45 600 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen sind, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien; - dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Es ist jedoch der Auffassung, die Klage sei abzuweisen, weil die Kommission nicht lange genug gewartet habe, um folgern zu können, dass das Urteil Kommission/Spanien nicht durchgeführt worden sei.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/Spanien entschieden, das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie verstoßen, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass die Qualität der Binnenbadegewässer im spanischen Hoheitsgebiet den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht.

    Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es entgegen seiner Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien ergeben, und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat.

    Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dem Urteil Kommission/Spanien nicht nachgekommen ist, kann er gemäß Artikel 228 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.

    Was die Dauer des Verstoßes betrifft, so kann das Urteil Kommission/Spanien vom betreffenden Mitgliedstaat kaum kurzfristig durchgeführt werden.

    Daher ist das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein jährliches Zwangsgeld in Höhe von 624 150 Euro für jedes Prozent der Badegebiete im Bereich der spanischen Binnenbadegewässer zu zahlen, das nach der Feststellung für das fragliche Jahr nicht den gemäß der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, und zwar von der Feststellung der in der ersten Badesaison nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erreichten Qualität der Badegewässer an bis zu dem Jahr, in dem das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchgeführt ist.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es entgegen seiner Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96 (Kommission/Spanien) ergeben, und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen.

    2. Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein jährliches Zwangsgeld in Höhe von 624 150 Euro für jedes Prozent der Badegebiete im Bereich der spanischen Binnenbadegewässer zu zahlen, das nach der Feststellung für das fragliche Jahr nicht den gemäß der Richtlinie 76/160 festgelegten Grenzwerten entspricht, und zwar von der Feststellung der in der ersten Badesaison nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erreichten Qualität der Badegewässer an bis zu dem Jahr, in dem das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchgeführt ist.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 25.11.2003 - C-278/01
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 82, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung seiner Beurteilungsbefugnis hat der Gerichtshof den Pauschalbetrag oder das Zwangsgeld so festzusetzen, dass sie den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Was die Höhe des Zwangsgelds angeht, so sind die Grundkriterien, die zu berücksichtigen sind, grundsätzlich die Dauer des Verstoßes, der Grad seiner Schwere und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Der Vorschlag der Kommission, einen Grundbetrag mit einem Koeffizienten 11, 4 zu multiplizieren, dem das Bruttoinlandsprodukt des Königreichs Spanien und die Gewichtung seiner Stimmen im Rat zugrunde liegt, ist ein geeigneter Weg, die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen und dabei zwischen den Mitgliedstaaten eine angemessene Differenzierung beizubehalten (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, Randnrn.

  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

    Auszug aus EuGH, 25.11.2003 - C-278/01
    Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel 171 EG-Vertrag [nunmehr Artikel 228 EG] (ABl. C 242, S. 6) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) festgelegt hat, schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, gegen das Königreich Spanien als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Spanien ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 45 600 Euro festzusetzen, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur Durchführung des früheren Urteils.
  • EuGH, 16.01.2003 - C-63/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 25.11.2003 - C-278/01
    Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel 171 EG-Vertrag [nunmehr Artikel 228 EG] (ABl. C 242, S. 6) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) festgelegt hat, schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, gegen das Königreich Spanien als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Spanien ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 45 600 Euro festzusetzen, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur Durchführung des früheren Urteils.
  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Der Mitgliedstaat weist außerdem auf die Unverhältnismäßigkeit des Schwerekoeffizienten hin, der in Anbetracht des Koeffizienten 4, der von der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, Slg. 2003, I-14141), zu Fragen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ergangen sei, vorgeschlagen worden sei, hätte auf 1 festgesetzt werden müssen.

    Schließlich macht die Italienische Republik geltend, es sei erforderlich, dass der Gerichtshof die Höhe des Zwangsgelds den bei der Durchführung der dem betroffenen Mitgliedstaat obliegenden Verpflichtung gemachten Fortschritten anpasse, wie er dies im Urteil Kommission/Spanien getan habe.

    Unter diesen Voraussetzungen scheint eine Sanktion, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt, den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angemessen und daher hinsichtlich des festgestellten Verstoßes verhältnismäßig (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, Randnrn.

    Infolgedessen ist das Zwangsgeld nur dann den besonderen Umständen des Falles angemessen und verhältnismäßig in Bezug auf die festgestellte Vertragsverletzung, wenn bei seiner Festsetzung die Fortschritte berücksichtigt werden, die der beklagte Mitgliedstaat bei der Durchführung der Entscheidung 2000/128 macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 50), da sich den Akten entnehmen lässt, dass dieser Mitgliedstaat in der Lage ist, den unmittelbaren und zuverlässigen Nachweis für diese Durchführung zu erbringen, so dass die Festsetzung eines solchen variablen Zwangsgelds praktikabel erscheint.

    Der Italienischen Republik ist daher die periodische Zahlung eines Betrags aufzuerlegen, der sich durch Multiplikation eines Grundbetrags mit dem prozentualen Anteil errechnet, den die rechtswidrigen Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 50).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Was das Vorbringen der Hellenischen Republik zu den Schwierigkeiten betrifft, mit denen sie bei der Stilllegung und Sanierung aller in Rede stehenden illegalen Deponien konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 31).

    Der Koeffizient von 9 sei jedenfalls unverhältnismäßig im Vergleich zu den Koeffizienten von 4 bzw. 6, die in den Urteilen Kommission/Spanien (EU:C:2003:635) bzw. Kommission/Griechenland (EU:C:2000:356) vom Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission ebenfalls in Bezug auf Verstöße mit Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und mit einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Schwere angewandt worden seien.

    Die Kommission müsse im vorliegenden Fall auch die bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bereits erzielten Fortschritte berücksichtigen, wie es der Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2003:635, Rn. 49 und 50) getan habe.

    Sie fordert den Gerichtshof auf, gegebenenfalls einen weniger hohen Dauerkoeffizienten als den vorgeschlagenen zu wählen, wie er das in dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2003:635) getan habe.

    Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Was den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 75).

    Befindet der Gerichtshof über die Verhängung eines Pauschalbetrags, so hat er bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02

    GENERALANWALT GEELHOED SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, ERSTMALS EINEN PAUSCHALBETRAG

    30 - Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 89) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 41).

    31 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 82) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 27).

    33 - Vgl. die Berechnung des Zwangsgeldes im Urteil in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 30, Randnrn. 52 bis 62).

    37 - Vgl. die Vorgehensweise des Gerichtshofes in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    22 - Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 27), Kommission/Irland (C-374/11, EU:C:2012:827, Rn. 21), Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn 57) und Kommission/Italien (C-367/14, EU:C:2015:611, Rn. 95).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Spanien, (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn 47 bis 55) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73 f.).

    52 - Vgl. Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 48 f.) und Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 49).

    53 - Urteil Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04

    GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT VOR, GEGEN ITALIEN EIN ZWANGSGELD VON 265

    20 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnrn. 89 und 90), Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41), Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 103), und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 24. November 2005 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-177/04 (Kommission/Frankreich), Nr. 62.

    21 - Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 104), Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnr. 92), und Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Urteil vom 25. November 2003), Nr. 31.

    28 - Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 109), Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Randnr. 59) und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnr. 88).

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Befindet der Gerichtshof über die Verhängung eines Zwangsgelds oder eines Pauschalbetrags, so hat er bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diese so festzusetzen, dass sie den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig sind (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs der Umwelt Schaden zufügen und die menschliche Gesundheit in Gefahr bringen kann, deren Bewahrung gerade, wie aus Art. 174 EG hervorgeht, zu den Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft gehört, so wiegt eine derartige Vertragsverletzung, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, besonders schwer (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 94, und Kommission/Spanien, Randnr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    69 - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 50), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, insbesondere Rn. 51) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73) sowie bereits die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Griechenland (Kouroupitos, C-387/97, EU:C:1999:455, Nr. 104).

    70 - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 48 und 49) und Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 49).

    72 - Urteil Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635).

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Erstens sei der von der Kommission angewandte Schwerekoeffizient 11 zu hoch, um einen teilweisen Verstoß eines Mitgliedstaats im Bereich des Vergabewesens zu ahnden, weil die Kommission in Vertragsverletzungsverfahren, die sensiblere Bereiche betroffen hätten, wie z. B. die öffentliche Gesundheit (Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047) oder die Umwelt (Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141), die Schwerekoeffizienten 6 bzw. 4 vorgeschlagen habe.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden können und lediglich einen nützlichen Bezugspunkt darstellen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 80, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Sie würde auch die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da eine solche Maßnahme in den Urteilen vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047) und vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-14141) nicht in Betracht gezogen worden sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-304/02

    GENERALANWALT GEELHOED BLEIBT BEI SEINER AUFFASSUNG, DASS DER GERICHTSHOF GEGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 25.06.2014 - C-76/13

    Portugal wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro sowie ein

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuG, 19.10.2011 - T-139/06

    Frankreich / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,17250
Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01 (https://dejure.org/2003,17250)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.06.2003 - C-278/01 (https://dejure.org/2003,17250)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - C-278/01 (https://dejure.org/2003,17250)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,17250) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wurde - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160/EWG

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

    Vorschriften über die Organe , Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS HAT DIE KOMMISSION SPANIEN KEINE ANGEMESSENE FRIST EINGERÄUMT, UM IHM DIE DURCHFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE QUALITÄT DER BADEGEWÄSSER ZU ERMÖGLICHEN.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-14141
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01
    9: - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851).

    11: - Siehe z. B. Urteil Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 10, Randnr. 73.12: - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90 (Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 10).

    13: - Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1982, 1013) und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 607).

    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01
    Dennoch gehe ich auf der Grundlage der übrigen Argumente der Kommission, insbesondere der Bedeutung der streitigen Regelungen für den Schutz der menschlichen Gesundheit - ein Kriterium, das der Gerichtshof übrigens seinerseits in dem zitierten Urteil Kommission/Griechenland(24) herangezogen hat - davon aus, dass der Faktor 4 der Schwere des Verstoßes angemessen ist.

    10: - Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 82 mit weiteren Nachweisen).

    11: - Siehe z. B. Urteil Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 10, Randnr. 73.12: - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90 (Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 10).

    18: - Urteil Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 10.19: - Rechtssache C-85/01, Kommission/Vereinigtes Königreich.

  • EuGH, 25.05.2000 - C-307/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01
    Dieses Ergebnis wird auch durch das zitierte Urteil Kommission/Belgien bestätigt.

    20: - Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109), Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 4, Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 7, vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933), vom 15. März 2001 in der Rechtssache 147/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387), vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-368/00 (Kommission/Schweden, Slg. 2001, I-4605), vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-427/00 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2001, I-8583) und vom 30. Januar 2003, Kommission/Dänemark, zitiert in Fußnote 8).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht