Rechtsprechung
EuGH, 25.02.2003 - C-59/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung - Richtlinie 92/49/EWG - Tariffreiheit und Abschaffung der präventiven oder systematischen Aufsicht über die Tarife und die Verträge - Erhebung von Informationen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Richtlinie 92/49 des Rates, Artikel 6, 29 und 39
Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Richtlinie 92/49 - Tariffreiheit - Regelung, nach der Verträge über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingefroren werden - ...
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung; Tariffreiheit und Abschaffung der präventiven oder systematischen Aufsicht über die Tarife und die Verträge; Erhebung von Informationen
- Judicialis
Richtlinie 92/49/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 92/49/EWG
Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Richtlinie 92/49 - Tariffreiheit - Regelung, nach der Verträge über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingefroren werden - ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Italien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung - Artikel 6, 29, 39 und 44 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01
- EuGH, 25.02.2003 - C-59/01
Papierfundstellen
- Slg. 2003, I-1759
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 11.05.2000 - C-296/98
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-59/01
Ausnahmen von dem kürzlich vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025, Randnr. 29) anerkannten Grundsatz der Tariffreiheit seien nur in den in der Richtlinie 92/49 abschließend aufgeführten Fällen zulässig, d. h. dann, wenn die betreffenden Maßnahmen zu einem "allgemeinen Preiskontrollsystem" gehörten (…Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung [mit Ausnahme der Lebensversicherung] [ABl. L 228, S. 3] in der Fassung der Richtlinie 92/49 [im Folgenden: Richtlinie 73/239] sowie Artikel 29 Absatz 2 und 39 Absatz 3 der Richtlinie 92/49) oder wenn sie "zu den in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses" (Artikel 28 der Richtlinie 92/49) zählten.Mit der Richtlinie 92/49 soll somit der freie Vertrieb von Versicherungsprodukten in der Gemeinschaft in dem betreffenden Sektor verwirklicht werden (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 29).
- EuGH, 24.03.1994 - C-275/92
H.M. Customs und Excise / Schindler
Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-59/01
Die italienische Regierung trägt - gestützt auf das Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 58) - vor, dass die Verhinderung von Straftaten eine Abweichung vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen könne und dass außerdem die Information durch den Herkunftsmitgliedstaat auf Anfrage es anders als die Informationserhebung bei den Versicherungsunternehmen nicht ermögliche, Betrügereien mit der erforderlichen Schnelligkeit und Gründlichkeit entgegenzuwirken.
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-346/02
Kommission / Luxemburg
b) Das Urteil in der Rechtssache C-59/01 (Kommission/Italien).Bedenkt man jedoch, dass in der Rechtssache C-59/01 die Beschränkung der Tariffreiheit unbestritten war, stellt sich die Frage nach der Tragweite dieses Grundsatzes.
Vorauszuschicken ist, dass das Urteil in der Rechtssache C-59/01 (29) diese Frage nicht abschließend geklärt hat, weil unbestritten war, dass jene dort in Rede stehende Regelung jedenfalls als Beschränkung der Tariffreiheit anzusehen war.
Soferne der Grundsatz der Tariffreiheit jedoch Ausdruck des Wegfalls einer präventiven Tarifkontrolle sowie allfälliger systematischer Mitteilungspflichten ist, ist seine Geltung nach dem Urteil in der Rechtssache C-59/01 eindeutig.
Die Kommission ist damit konsequent, wenn sie die Übertragung der Lösung aus dem Urteil in der Rechtssache C-59/01 fordert: Nur ein allgemeines Preiskontrollsystem vermöge Ausnahmen vom Grundsatz der Tariffreiheit im weiteren Sinne zu rechtfertigen; Artikel 28 dürfe die praktische Wirksamkeit dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht nehmen.
- Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-59/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1759).
35 - Siehe nur das Urteil vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-145/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5581, Randnr. 17): "Insbesondere soll das Aufforderungsschreiben im Vorverfahren den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben.".
- EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hatte der Gemeinschaftsgesetzgeber somit die Absicht, den Grundsatz der Tariffreiheit im Versicherungssektor (mit Ausnahme der Lebensversicherung) einschließlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu gewährleisten (Urteile vom 25. Februar 2003, Kommission/Italien, C-59/01, Slg. 2003, I-1759, Randnr. 29, und vom 7. September 2004, Kommission/Luxemburg, C-346/02, Slg. 2004, I-7517, Randnr. 21). - EuGH, 07.09.2004 - C-346/02
DER GERICHTSHOF BEANSTANDET NICHT DIE IN FRANKREICH UND IN LUXEMBURG FÜR …
Ihre Auslegung werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025) und vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-59/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1759) bestätigt.22 Im Urteil Kommission/Italien sah der Gerichtshof eine Regelung, mit der die Preise im Hinblick auf die Festlegung wie auf die Entwicklung der Tarife im Rahmen von Schadensfälle auf italienischem Gebiet betreffenden Verträgen über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingefroren wurden, als Verstoß gegen den Grundsatz der Tariffreiheit an (Urteil Kommission/Italien, Randnrn.
23 Das luxemburgische Bonus-Malus-System, das Gegenstand dieser Klage ist, unterscheidet sich in seinen Auswirkungen auf die Tarife der Versicherungsunternehmen von den italienischen Rechtsvorschriften, um die es im Urteil Kommission/Italien ging.
- EuGH, 07.09.2004 - C-347/02
Kommission / Frankreich - Versicherungen - Dritte Richtlinie …
Ihre Auslegung werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025) und vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-59/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1759) bestätigt.23 Im Urteil Kommission/Italien sah der Gerichtshof eine Regelung, mit der die Preise im Hinblick auf die Festlegung wie auf die Entwicklung der Tarife im Rahmen von Schadensfälle auf italienischem Gebiet betreffenden Verträgen über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingefroren wurden, als Verstoß gegen den Grundsatz der Tariffreiheit an (Urteil Kommission/Italien, Randnrn.
24 Das französische Bonus-Malus-System, das Gegenstand dieser Klage ist, unterscheidet sich in seinen Auswirkungen auf die Tarife der Versicherungsunternehmen von den italienischen Rechtsvorschriften, um die es im Urteil Kommission/Italien ging.
- EuGH, 07.03.2013 - C-577/11
DKV Belgium - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - …
Das in dieser Bestimmung angesprochene "Allgemeininteresse" stellt nämlich entgegen den Ausführungen der Kommission kein maßgebliches Kriterium für die Überprüfung der Frage dar, ob eine nationale Regelung gegen den Grundsatz der Tariffreiheit im Sinne der Art. 29 und 39 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/49 sowie des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 73/239 verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2003, Kommission/Italien, C-59/01, Slg. 2003, I-1759, Randnr. 38). - EuGH, 19.09.2006 - C-193/05
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
59 Was das von der luxemburgischen Regierung genannte Risiko von Auswüchsen betrifft, so kann dergleichen nicht zur Rechtfertigung der Einführung oder der Beibehaltung von nationalen Bestimmungen angeführt werden, die den Grundsatz beeinträchtigen, der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/5 aufgestellt wird und dessen Ausnahmen Gegenstand harmonisierter Regeln in Artikel 5 Absätze 2 und 3 sind (vgl. analog Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-59/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1759, Randnr. 38). - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und …
31 - Im Urteil vom 25. Februar 2003, Kommission/Italien (C-59/01, Slg. 2003, I-1759, Randnr. 25), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass "es nach der neunzehnten Begründungserwägung [der Richtlinie 92/49] im Rahmen des Binnenmarktes im Interesse des Versicherungsnehmers [liegt], dass er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können". - Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-28/03
Epikouriko kefalaio
- Urteil in der Rechtssache C-59/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1759, Randnr. 26).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung - Richtlinie 92/49/EWG - Tariffreiheit und Abschaffung der präventiven oder systematischen Aufsicht über die Tarife und die Verträge - Erhebung von Informationen
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR IN ITALIEN DAS GESETZLICHE EINFRIEREN DER VERSICHERUNGSPRÄMIEN IN DER KFZ- HAFTPFLICHT GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01
- EuGH, 25.02.2003 - C-59/01
Papierfundstellen
- Slg. 2003, I-1759
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 24.03.1994 - C-275/92
H.M. Customs und Excise / Schindler
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01
7: - Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Slg. 1994, I-1039).14: - Urteil in der Rechtssache C-275/92 (zitiert in Fußnote 7).
- EuGH, 04.12.1986 - 205/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01
2000, C 43, S. 5.12: - Vgl. Richtlinie 92/49 und Richtlinie 92/96.13: - Vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755). - EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01
L 360, S. 1.9: - Zitiert in Fußnote 5.10: - Vgl. beispielsweise Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165). - EuGH, 11.05.2000 - C-296/98
Kommission / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01
L 228, S. 1.3: - GURI Nr. 73 vom 29. März 2000.4: - GURI Nr. 122 vom 27. Mai 2000.5: - Vgl. Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025, Randnr. 29). - EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Kohll
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01
6: - Vgl. z. B. Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).