Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 06.03.2003 - C-211/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-2429



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Wird zitiert von ... (10)  

  • EuGH, 10.03.2005 - C-531/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/11/EG -

    Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf Maßnahmen, die nach Ablauf der Frist ergriffen wurden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf dieser Frist befand, und dass weder später eingetretene Änderungen noch Bestimmungen, die ein Mitgliedstaat nach Klageerhebung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erlassen hat, vom Gerichtshof berücksichtigt werden können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-177/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/618/Euratom -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-427/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei

    Spätere, nach Erhebung der Vertragsverletzungsklage eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003, Kommission/Luxemburg, C-211/02, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
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  • EuGH, 27.11.2003 - C-66/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung - Richtlinie 2000/39/EG

    Insoweit genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-375/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (siehe u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

    (19)  - Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 15, Randnr. 39), vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27), vom 6. März 2003, Kommission/Luxemburg (C-211/02, Slg. 2003, I-2429, Randnrn. 6 und 28), vom 7. März 2002, Kommission/Spanien (C-29/01, Slg. 2002, I-2503, Randnr. 11), vom 15. März 2001, Kommission/Frankreich (C-147/00, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26), vom 21. Juni 2001, Kommission/Luxemburg (C-119/00, Slg. 2001, I-4795, Randnr. 14), vom 30. November 2000, Kommission/Belgien (C-384/99, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16), vom 3. Juli 1997, Kommission/Frankreich (C-60/96, Slg. 1997, I-3827, Randnr. 15), vom 17. September 1996, Kommission/Italien (C-289/94, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20), und vom 12. Dezember 1996, Kommission/Italien (C-302/95, Slg. 1996, I-6765, Randnr. 13).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-420/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung - Richtlinie 2001/18/EG

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
  • EuGH, 28.10.2004 - C-497/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher

    9 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
  • EuGH, 28.10.2004 - C-5/04  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher

    10 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
  • EuGH, 28.10.2004 - C-4/04  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher

    10 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).

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