Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002

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   EuGH, 10.04.2003 - C-437/00   

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https://dejure.org/2003,2043
EuGH, 10.04.2003 - C-437/00 (https://dejure.org/2003,2043)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-437/00 (https://dejure.org/2003,2043)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2003 - C-437/00 (https://dejure.org/2003,2043)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pugliese

  • EU-Kommission PDF

    Giulia Pugliese gegen Finmeccanica SpA, Betriebsteil Alenia Aerospazio.

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1 in der durch die Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989 geänderten Fassung
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ...

  • EU-Kommission

    Giulia Pugliese gegen Finmeccanica SpA, Betriebsteil Alenia Aerospazio

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung; Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt; Zweiter Vertrag, der unter Bezugnahme auf den ersten Vertrag geschlossen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ: Arbeitsort kann auch der Ort sein, an dem der Arbeitnehmer mit Zustimmung des ersten Arbeitgebers auf Grund eines zweiten Arbeitsvertrags für einen zweiten Arbeitgeber tätig ist

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt - ...

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts der arbeitsvertraglichen Verpflichtung bei zwei verschiedenen Arbeitsverträgen - Aussetzung des ersten Vertrages während der Erfüllung des zweiten Vertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts München - Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens - Klage aus einem Arbeitsvertrag, der hinsichtlich der Arbeits- und Vergütungsverpflichtungen ruht - Zuständigkeit der Gerichte des "Ortes, an dem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-3573
  • NJW 2003, 2224 (Ls.)
  • EuZW 2003, 412
  • NZA 2003, 711
  • BB 2003, 619
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-437/00
    Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Übereinkommens nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Mulox IBC, Randnr. 11, und Rutten, Randnr. 13).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).

    Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens bei Arbeitsverträgen die Zielsetzung zu berücksichtigen hat, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und dass ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann (Urteile Mulox IBC, Randnrn.

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).

    Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).

    Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich von denen, die zu den Urteilen Mulox IBC, Rutten und Weber geführt haben, dadurch, dass die Klägerin ihre Tätigkeit während des Zeitraums, um den es im Ausgangsverfahren geht, an einem einzigen Ort ausübte.

  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-437/00
    10, 11 und 16, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Mulox IBC, Randnr. 11, und Rutten, Randnr. 13).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).

    18 und 19, Rutten, Randnr. 17, und Weber, Randnr. 40).

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).

    Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-437/00
    12 und 13, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-37/00, Weber, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 38).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).

    18 und 19, Rutten, Randnr. 17, und Weber, Randnr. 40).

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).

    Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Unter dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist der Ort zu verstehen, an dem er die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19 mwN, Slg. 2003, I-3573) .

    Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22; EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075) .

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

    So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. April 2003 (- C-437/00 - [Pugliese] Rn. 23 ff.) im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ 1989 hinsichtlich der Klage eines Arbeitnehmers, der vertraglich an zwei verschiedene Arbeitgeber gebunden war, angenommen, dass der erste Arbeitgeber dann vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für den zweiten Arbeitgeber ausübt, wenn der erste Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrags selbst ein Interesse an der Erfüllung der Leistung hatte, die der Arbeitnehmer für den zweiten Arbeitgeber an einem von diesem bestimmten Ort erbringt, wobei dieses Interesse nicht streng anhand formaler und ausschließlicher Kriterien geprüft werden dürfe, sondern umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.

    Zugleich soll dem Beklagten ermöglicht werden, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 16 mwN) .

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Er hat nämlich entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit wie im Ausgangsverfahren in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Rutten, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00 (https://dejure.org/2002,22928)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.09.2002 - C-437/00 (https://dejure.org/2002,22928)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 2002 - C-437/00 (https://dejure.org/2002,22928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-3573
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00
    Die Urteile Ivenel und Shenavai wurden 1989 durch das Urteil in der Rechtssache Six Constructions(11) bestätigt, die beim Gerichtshof anhängig war, als weitere Entwicklungen in den verschiedenen Übereinkommen auf diesem Gebiet zum Abschluss gebracht wurden.

    1980, C 282, S. 1, 25.9: - Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891; vgl. insbesondere Randnrn.

  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00
    11: - Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341; vgl. insbesondere Randnr. 10 des Urteils.
  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00
    1990, C 189, S. 35, Nr. 23.15: - Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-37/00, Weber, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00
    10: - Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, vgl. insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00
    6: - Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497; vgl. insbesondere Randnr. 15 des Urteils.
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00
    5: - Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473; vgl. insbesondere Randnr. 13 des Urteils.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    28 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Pugliese (C-437/00, EU:C:2002:511, Nr. 38).

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pugliese (C-437/00, EU:C:2002:511) hat Generalanwalt Jacobs in Nr. 44 folgende Frage geprüft: "Bilden im vorliegenden Rechtsstreit ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens?" Hierzu hat er in den Nrn. 45 ff. ausgeführt, dass die Bindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Beklagten trotz der Aussetzung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, Arbeit zu verrichten, und obwohl Gegenstand des Rechtsstreits die Erfüllung eines anderen Vertrags war als des ursprünglichen Arbeitsvertrags, nicht in etwas anderem bestanden habe als in einem Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens von 1968.

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