Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2003 - C-328/99, C-399/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1101
EuGH, 08.05.2003 - C-328/99, C-399/00 (https://dejure.org/2003,1101)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2003 - C-328/99, C-399/00 (https://dejure.org/2003,1101)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - C-328/99, C-399/00 (https://dejure.org/2003,1101)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2000/536/EG - Staatliche Beihilfe zugunsten der Seleco SpA

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 87 Absatz 1 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfen aus staatlichen Mitteln - Beihilfen einer Gesellschaft privaten Rechts, deren Anteile im Wesentlichen von einer öffentlichen Körperschaft gehalten werden - Mittel des Unternehmens, die ständiger staatlicher Kontrolle ...

  • EU-Kommission

    Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Zurückforderung der mit dem gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe; Von Italien gewährte staatliche Beihilfe zugunsten der Seleco SpA; Rückforderung nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts; Berechnung der Zinsen auf der Grundlage des für die Berechnung des ...

  • Wolters Kluwer

    Zurückforderung der mit dem gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe; Von Italien gewährte staatliche Beihilfe zugunsten der Seleco SpA; Rückforderung nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts; Berechnung der Zinsen auf der Grundlage des für die Berechnung des ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/536/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 2000/536/EG
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfen aus staatlichen Mitteln - Beihilfen einer Gesellschaft privaten Rechts, deren Anteile im Wesentlichen von einer öffentlichen Körperschaft gehalten werden - Mittel des Unternehmens, die ständiger staatlicher Kontrolle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seleco S.p.A.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-4035
  • ZIP 2003, 955
  • NVwZ 2003, 839
  • EuZW 2003, 368
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Um diese als staatliche Mittel zu qualifizieren, genügt es nämlich, dass sie, wie es vorliegend der Fall ist, ständig unter öffentlicher Kontrolle bleiben und damit den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen (in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, dann staatliche Beihilfen darstellen, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und Frankreich/Kommission, Randnr. 68).

    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 70).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20).

    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 70).

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Der Begriff der Beihilfe kann daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 13, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58).

    Da es sich dabei um eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung handelt, ist die gerichtliche Kontrolle einer Handlung der Kommission, die eine solche Beurteilung einschließt, auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (u. a. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, dann staatliche Beihilfen darstellen, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und Frankreich/Kommission, Randnr. 68).

    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 70).

  • EuG - T-195/99 (anhängig)

    SIM 2 Multimedia / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(1999) 1524

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Die SIM 2 Multimedia SpA (im Folgenden: SIM Multimedia), die Rechtsnachfolgerin von Multimedia, hat mit Klageschrift, die am 6. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-195/99 in das Register eingetragen worden ist, Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Seleco gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen für den nicht von dieser Gesellschaft rückforderbaren Teil von Multimedia zurückzufordern.

    Nach Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht die Rechtssache T-195/99 mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, dann staatliche Beihilfen darstellen, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und Frankreich/Kommission, Randnr. 68).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft wie Friulia, an der eine öffentliche Körperschaft wie die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % der Anteile hält und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können aber als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 32, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Da die von Seleco 1996 für einen Betrag von 20 Milliarden ITL vorgenommene Ablösung der Forderung von 65, 2 Milliarden ITL, die REL noch gegen sie hatte, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, kann die Kommission demnach der Italienischen Republik auferlegen, die zu ihrer Rückforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
    Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft wie Friulia, an der eine öffentliche Körperschaft wie die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % der Anteile hält und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können aber als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 32, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

  • EuGH - C-399/99 (anhängig)

    Fratelli Murri - Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Sie können auch die Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers vom Insolvenzverwalter erwerben und ihrerseits einsetzen (EuGH, Rs. C-328/99 u. C-399/00, Slg. 2003, I-4035 Rn. 69).

    Er ist vielmehr verpflichtet, alle Gläubigerrechte im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur bestmöglichen Befriedigung des Beihilferückforderungsanspruchs aktiv wahrzunehmen (EuGH, Rs. C-328/99 u. C-399/00, Slg. 2003, I-4035 Rn. 69; Ehricke ZIP 2000, 1656, 1660; Borchardt ZIP 2001, 1301, 1302; Quardt, aaO § 54 Rn. 1; vgl. auch Koenig BB 2000, 573, 580).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Sie können auch die Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers vom Insolvenzverwalter erwerben und ihrerseits einsetzen (EuGH, Rs. C-328/99 u. C-399/00, Slg. 2003, I-4035 Rn. 69).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolle einer Handlung der Kommission, die eine solche Würdigung einschließt, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11, und vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 39).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-533/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit

    Nach ständiger Rechtsprechung können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen darstellen, wenn die Voraussetzungen des Art. 87 EG erfüllt sind (Urteile Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 20, sowie Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, EU:C:2003:252, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, EU:C:2003:252, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    73 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    In Rn. 41 des Urteils Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252) berücksichtigte der Gerichtshof bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf den Fall einer Kapitalerneuerung im Jahr 1994 das Nettoergebnis für das Geschäftsjahr 1993 und den Umstand, dass "dieses Ergebnis im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsrezession [stand], die zu langsamerem Wachstum, stärkerer Konkurrenz und einem erheblichen Preiseinbruch im europäischen Sektor der Verbrauchselektronik, dessen Entwicklung seit 1992 rückläufig war, geführt hatte", und gelangte zu dem Schluss, dass ein privater Kapitalgeber die betreffenden Kapitalzuführungen nicht vorgenommen hätte.

    Die vorliegende Rechtssache sollte meines Erachtens dazu genutzt werden, die für die Rückforderung einer Beihilfe geltenden Grundsätze eindeutig festzulegen, wenn, wie im vorliegenden Fall ebenso wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252), Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) und Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) führten, das Unternehmen, das die Beihilfe empfangen hat, zu den Marktbedingungen verkauft wurde und der Wert der Beihilfe in den Verkaufspreis einbezogen wurde.

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 41).

    42 - Vgl. Urteile Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 180), Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 83) sowie Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90, Rn. 83).

  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Kostenfestsetzung

    Am 30. September 2002 beschloss das Gericht (Dritte erweiterte Kammer), das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-328/99 (Italien/Kommission) und C-399/00 (SIM 2 Multimedia/Kommission) auszusetzen.

    In der fünften Phase von Mitte Juli bis Anfang August 2002 habe Rechtsanwalt Schmidt-Kötters etwa 15 Arbeitsstunden auf die Erstellung einer achtseitigen Stellungnahme zu der vom Gericht beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens bis zum Ende des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 verwendet (vgl. Randnr. 5 des vorliegenden Beschlusses).

    In der sechsten Phase von Mitte Mai bis Ende Juni 2003 habe Rechtsanwalt Schmidt-Kötters mit einem 11-seitigen Schriftsatz zu den aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035), abzuleitenden Schlussfolgerungen Stellung genommen, wofür etwa 18 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien.

    In Bezug auf die vierte bis sechste Phase weist die Kommission darauf hin, dass die Gesamtzahl von 113 geltend gemachten Stunden, mithin von mehr als zwei Arbeitswochen, für die Erstellung der Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz von ODS sowie für die beiden Schriftsätze zur Verfahrensaussetzung und zur Reichweite des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 (in Randnr. 27 des vorliegenden Beschlusses angeführt), die insgesamt 61 Seiten lang seien, weit überhöht sei.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    10 und 11, sowie vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnrn.
  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Zur Beantwortung dieses zweiten Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe deren Aufhebung durch Rückforderung ist, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 66, sowie vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 122).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

    27 Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, im Folgenden: Urteil Seleco, EU:C:2003:252).

    86 Urteil vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252).

    89 Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252), SMI bzw. CDA.

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18

    Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 09.11.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 06.07.2017 - T-1/15

    SNCM / Kommission

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00

    Scott / Kommission

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen

  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

  • EuGH, 01.07.2008 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02

    Kommission / max.mobil

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-40/03

    Rica Foods / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2014 - C-533/12

    SNCM/Corsica Ferries France - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

  • EuG, 19.10.2005 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-26/00

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-416/05

    Olympiakes Aerogrammes / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-423/05

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der

  • EuG, 30.06.2015 - T-186/13

    Niederlande / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LEENDERT A. GEELHOED HAT GRIECHENLAND NICHT ALLE

  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-328/99, C-399/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,25231
Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-328/99, C-399/00 (https://dejure.org/2001,25231)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.09.2001 - C-328/99, C-399/00 (https://dejure.org/2001,25231)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. September 2001 - C-328/99, C-399/00 (https://dejure.org/2001,25231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2000/536/EG - Staatliche Beihilfe zugunsten der Seleco SpA

  • EU-Kommission

    Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-4035
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-328/99
    8: - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, "ENI-Lanerossi", Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20).

    10: - Vgl. Urteil Italien/Kommission, "ENI-Lanerossi" (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 21 und 22).

    15: - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 57).

    24: - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 8).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-328/99
    9: - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, "Alfa Romeo", Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

    18: - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 9).

    19: - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 9).

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-328/99
    Zugleich verweist die Kommission auf das Urteil Boch II (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, zitiert in Fußnote 7), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass es nicht entscheidend sei, dass das Unternehmen aus zwei Abteilungen bestehe, von denen eine bessere Betriebsergebnisse erzielt habe als die andere und in dem Jahr, in dem die streitige Kapitalaufstockung stattgefunden habe, sogar einen bescheidenen Gewinn erzielt habe; beide Abteilungen gehörten zu demselben Unternehmen, und auf dem Hintergrund dieses Unternehmens müsse die Natur der streitigen Kapitalzuführung beurteilt werden.

    4: - Bulletin der EG , Nr. 9/1984.5: - Zitiert in Fußnote 3.6: - Zitiert in Fußnote 4 bzw. 3.7: - Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82 (Niederlande und Leeuwarder Papierfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809), vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, "Meura", Slg. 1986, 2263), vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85 (Belgien/Kommission, "Boch II", Slg. 1986, 2321) und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307).

    20: - Vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 7), vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85 (Belgien/Kommission, zitiert in Fußnote 7) und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85 (Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393).

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