Rechtsprechung
| EuGH, 08.05.2003 - C-438/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Auswärtige Beziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei - Artikel 38 Absatz 1 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Handball - Begrenzung der Zahl von aus Drittstaaten stammenden Profispielern, die pro Mannschaft in der Meisterschaft eines Sportverbands aufgestellt werden können
- Europäischer Gerichtshof
Deutscher Handballbund
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auswärtige Beziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften--Slowakei - Artikel 38 Absatz 1 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Handball - Begrenzung der Zahl von aus Drittstaaten stammenden Profispielern, die pro Mannschaft in der Meisterschaft eines Sportverbands aufgestellt werden können
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- 123recht.net (Pressemeldung)
Handballvereine dürfen Slowaken frei einsetzen // Spielordnung des Handballbundes verworfen
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN-SLOWAKEI VORGESEHENE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM BEREICH DES SPORTS AUS
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- grafpartner.com
(Entscheidungsbesprechung)
Ausländerklauseln der Sportverbände bröckeln weiter - Auch Sportler aus EU-Assoziierungsstaaten sind in vollem Umfang spielberechtigt (RA Bernhard Schmeilzl)
Sonstiges
- wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Kolpak-Entscheidung
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 15.01.1998 - 3 O 496/97
- OLG Hamm, 11.01.1999 - 8 U 139/98
- OLG Hamm, 15.11.2000 - 8 U 139/98
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
- EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
- EuGH, 05.06.2003 - C-438/00
- EuGH - C-438/00 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2000, I-9131
- Slg. 2003, I-4135
- EuZW 2004, 160 (Ls.)
- DVBl 2003, 1139
- DB 2000, 2320
- NZA 2003, 845
Wird zitiert von ... (11)
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03
Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura und Real …
(3) - Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 30), vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00 (Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnrn. 20 und 25) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00 (Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135, Randnrn. 25 f.).(16) - Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 29; vgl. auch das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn. 23 f.
(26) - Urteile in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28, und in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28.
(27) - Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 37.
(29) - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn. 45 f.
(30) - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 137, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn. 48 ff.
(31) - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 51.
(32) - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 128, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 54.
- EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland - Artikel 23 Absatz 1- …
Diese Bestimmungen können nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Anwendung des in Artikel 23 Absatz 1 enthaltenen Diskriminierungsverbots nach freiem Ermessen einzuschränken, da durch eine solche Auslegung die letztgenannte Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn. 23 und 24, sowie Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29).Die Frage des vorlegenden Gerichts ähnelt der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, die zum Urteil Deutscher Handballbund geführt hat.
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlandes, die im nationalen Wettbewerb aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten slowakischen Profispielers an den Begegnungen dieses Wettbewerbs unmittelbar auswirkt (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn. 44 bis 46).
Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die in Bezug auf Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921) vertretene Auslegung, wonach das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit für von Sportverbänden aufgestellte Regeln gilt, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen, und einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung der Zahl der Spieler entgegensteht, die gleichzeitig aufgestellt werden können, auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei übertragen werden kann (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn. 31 bis 37 und 48 bis 51).
In Anbetracht der Feststellung in den Randnummern 22 und 23 des vorliegenden Urteils, dass der Wortlaut des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit klar, genau und unbedingt zum Ausdruck bringt, steht der oben dargelegte redaktionelle Unterschied der Übertragung der vom Gerichtshof im Urteil Deutscher Handballbund vertretenen Auslegung auf Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland nicht entgegen.
Außerdem hat der Gerichtshof in den Urteilen Bosman und Deutscher Handballbund entschieden, dass eine Regel wie die im Ausgangsverfahren streitige die Arbeitsbedingungen betrifft (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn. 44 bis 46).
Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, kann eine solche Begrenzung nicht als durch sportliche Erwägungen gerechtfertigt angesehen werden (Urteile Bosman, Randnrn. 128 bis 137, und Deutscher Handballbund, Randnrn. 54 bis 56).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-101/10
Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Unmittelbare Wirkung - Nationale …
Folglich könnte man die Versagung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als Beschränkung der Tätigkeiten auffassen, die diese Person im Rahmen ihrer "Beschäftigung" ausüben muss, und demnach davon ausgehen, dass sie unmittelbare Auswirkungen auf ihre Arbeitsbedingungen im Sinne der vom Gerichtshof in diesem Bereich entwickelten Rechtsprechung hat, zu der als ein bedeutsames Beispiel das Urteil Deutscher Handballbund gehört, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines deutschen Gerichts ergangen ist.Im Urteil Deutscher Handballbund hatte der Gerichtshof über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift des deutschen Handballbunds, die die Erteilung unterschiedlicher Spielausweise für Drittstaatsangehörige mit der Folge vorsah, dass nur eine begrenzte Anzahl von Spielern mit diesem besonderen Spielausweis bei offiziellen Wettkämpfen eingesetzt werden konnte, mit Art. 38 des Assoziationsabkommens mit der Slowakischen Republik(29) zu entscheiden.
(17) - Vgl. Urteile Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt), vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135), Wählergruppe Gemeinsam, (oben in Fn. 9 angeführt), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579).
(25) - Vgl. zum Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, das im Assoziationsabkommen mit der Republik Polen enthalten ist, Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 40 und 41); zu der entsprechenden Bestimmung im Assoziationsabkommen mit der Slowakischen Republik vgl. Urteil Deutscher Handballbund (oben in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 34 und 35); zur Bestimmung über die Freizügigkeit russischer Arbeitnehmer im Partnerschaftsabkommen zwischen Russland und der Gemeinschaft vgl. Urteil Simutenkov (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 6).
(30) - Urteil Deutscher Handballbund (Randnrn. 33 ff.).
- EuGH, 25.07.2008 - C-152/08
Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 37 …
Eine entsprechende Frage wurde dem Gerichtshof in den Rechtssachen vorgelegt, in denen die Urteile vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579), ergangen sind.Im Urteil Deutscher Handballbund hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichneten und mit dem Beschluss 94/909/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (ABl. L 359, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei) dahin auszulegen ist, dass er es verbietet, auf einen Berufssportler slowakischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Mitgliedstaats aufgestellte Regel anzuwenden, wonach die Vereine bei Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern einsetzen dürfen, die aus Drittstaaten kommen, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlands, die in nationalen Wettkämpfen aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten Profispielers an den Begegnungen dieser Wettkämpfe unmittelbar auswirkt (Urteile Deutscher Handballbund, Randnrn. 44 bis 46, und Simutenkov, Randnrn. 32, 36 und 37).
Auf diese Bestimmungen kann sich daher der Einzelne vor den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten berufen (Urteile Deutscher Handballbund, Randnrn. 28 bis 30, und Simutenkov, Randnrn. 22 bis 24).
Aus dem Vorstehenden folgt klar, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Deutscher Handballbund und Simutenkov vorgenommene Auslegung auch im Rahmen des Assoziierungsabkommens gilt.
- VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07 Zum anderen erstreckt sich das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko auch nur auf den konkret umschriebenen Bereich der "Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen", vgl. zum gleich lautenden Diskriminierungsverbot in Art. 38 Abs. 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei -: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135, und begründet damit keinen allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG, der etwa auch den Zugang zum Arbeitsmarkt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Beendigung einer Beschäftigung umfasst.
Auch wenn Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko - wie dargelegt - anders als Art. 39 EG keinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische Arbeitnehmer in der Gemeinschaft aufstellt, ergibt sich aus der Zielsetzung dieses Abkommens - nämlich der Förderung der globalen Zusammenarbeit der Vertragsparteien - jedoch nicht, dass es dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen eine andere Bedeutung hätte geben wollen als derjenigen, die sich aus dem üblichen Sinn dieser Wendung ergibt, vgl. zu den gleichlautenden Diskriminierungsverboten des Art. 23 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften- Russland: EuGH, Urteil vom 12. April 2005 - C-265/03 - (Simutenkov); zu Art. 38 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C- 438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135; zu Art. 10 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - (Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003, I-4301, Rdnr. 85; zu Art. 37 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - C-162/00 - (Pokrzeptowicz-Meyer), Slg. 2002, I-1049, Rdnr. 39 f.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05
The International Transport Workers' Federation und The Finnish Seamen's …
(52) - Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 32), bestätigt durch Urteil vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnr. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-115/09
Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Plänen und …
(34) - Eine Parallele lässt sich insoweit zu den Feststellungen des Gerichtshofs im Bereich der Außenbeziehungen in den Urteilen vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnrn. 24 und 25), ziehen. - EuG, 30.09.2004 - T-313/02
Wettbewerb - Dienstleistungsfreiheit - Anti-Doping-Regelung des Internationalen …
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Regeln, die die Zahlung von Entschädigungen beim Transfer von Berufssportlern von einem Verein zum anderen vorsehen (Transferklauseln), die die Anzahl der Berufssportler mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats begrenzen, die diese Vereine bei Spielen aufstellen können (Regeln über die Zusammensetzung der Vereinsmannschaften), oder die unterschiedliche Transferstichtage für Spieler aus anderen Mitgliedstaaten ohne objektive, nur den Sport als solchen oder Unterschiede zwischen der Lage der Spieler betreffende Gründe festlegen (Klauseln über Transferstichtage), in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen des Vertrages fallen und den von diesen aufgestellten Verboten unterliegen (vgl. jeweils Urteile Bosman, Randnrn. 114 und 137, Lehtonen, Randnr. 60, und Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-413 [im Folgenden: Urteil Kolpak], Randnrn. 56 bis 58). - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09
Umwelt - Århus-Übereinkommen - Öffentlichkeitsbeteiligung an …
(61) - Urteil vom 8. Mai 2003 (C-438/00, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07
Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens …
(18) - Zu den Grundfreiheiten des EG-Vertrags vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, Slg. 1974, 1405), vom 14. Juli 1976, Donà (13/76, Slg. 1976, 1333), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921), vom 11. April 2000, Deliège (C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549), und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, Slg. 2000, I-2681); zu entsprechenden Bestimmungen in Assoziierungsabkommen vgl. ferner die Urteile vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579). - LG Dortmund, 21.08.2003 - 2 O 365/03
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Deutscher Handballbund
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Auswärtige Beziehungen - GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL ÄUSSERT SICH ZUM IM EU-SLOWAKEI- ABKOMMEN ENTHALTENEN DISKRIMINIERUNGSVERBOT VON SLOWAKISCHEN ARBEITNEHMERN
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL ÄUSSERT SICH ZUM IM EU-SLOWAKEI- ABKOMMEN ENTHALTENEN DISKRIMINIERUNGSVERBOT VON SLOWAKISCHEN ARBEITNEHMERN
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Begrenzung der Zahl von nicht aus der Gemeinschaft kommenden Berufsspielern pro Mannschaft in der Meisterschaft eines Sportverbands (Handball)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 15.01.1998 - 3 O 496/97
- OLG Hamm, 11.01.1999 - 8 U 139/98
- OLG Hamm, 15.11.2000 - 8 U 139/98
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
- EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
- EuGH, 05.06.2003 - C-438/00
- EuGH - C-438/00 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2003, I-4135
