Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2003 - C-171/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1711
EuGH, 08.05.2003 - C-171/01 (https://dejure.org/2003,1711)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2003 - C-171/01 (https://dejure.org/2003,1711)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - C-171/01 (https://dejure.org/2003,1711)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - Unmittelbare Wirkung -Umfang - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EU-Kommission PDF

    Wählergruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG", Beteiligte: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und andere.

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 10 Absatz 1
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates - Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die ...

  • EU-Kommission

    Wählergruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInne

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei; Nichtigerklärung der Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer des Landes Vorarlberg; Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen; Abschaffung jeder auf der ...

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 Art. 10 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

  • uni-kassel.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Wählergruppe Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG (Prof. Dr. Andreas Hänlein; ZESAR 2003, 375)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - Unmittelbare Wirkung - Umfang - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-kassel.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Wählergruppe Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG (Prof. Dr. Andreas Hänlein; ZESAR 2003, 375)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs - Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Nationale Rechtsvorschriften, wonach türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-4301
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 04.07.1991 - C-213/90

    ASTI / Chambre des employés privés

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    In diesem Zusammenhang ergebe sich aus Artikel 48 EG-Vertrag, aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie aus den Urteilen vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache C-213/90 (ASTI, Slg. 1991, I-3507, im Folgenden: Urteil ASTI I) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-118/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, I-1891, im Folgenden: Urteil ASTI II), dass Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, bei der Wahl zur Vollversammlung von Einrichtungen wie den österreichischen Arbeiterkammern wählbar seien.

    Alle Merkmale, die der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II in Bezug auf die luxemburgischen Berufskammern für entscheidungserheblich gehalten habe, schienen auch auf die österreichischen Arbeiterkammern zuzutreffen, nämlich die Errichtung durch Gesetz, die zwingende Kammerangehörigkeit sämtlicher Arbeitnehmer des betreffenden Berufsfeldes, die allgemeine Aufgabe der Interessenvertretung für die Kammerangehörigen, das Vorschlags- und Begutachtungsrecht gegenüber Regierung und Gesetzgeber sowie die Beitragspflicht der Kammerangehörigen.

    Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dieser Vertragsbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung mit dem grundlegenden Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unvereinbar, die Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats bei Wahlen innerhalb von Einrichtungen wie den Berufskammern, denen gegenüber die betreffenden Arbeitnehmer anschluss- und beitragspflichtig sind und die mit der Verteidigung und der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind sowie eine beratende Funktion bei der Gesetzgebung ausüben, das aktive und/oder passive Wahlrecht versagt (Urteile ASTI I und ASTI II).

    Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ist somit nur als besondere Ausprägung des in Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem spezifischen Gebiet der Beteiligung der Arbeitnehmer an gewerkschaftlichen und diesen gleichgestellen Tätigkeiten anzusehen, die von Einrichtungen zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer ausgeübt werden (in diesem Sinne Urteil ASTI I, Randnr. 15).

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der praktisch mit dem des Artikels 48 Absatz 2 EG-Vertrag übereinstimmt, als auch aus einem Vergleich der Ziele und des Zusammenhangs des Assoziierungsabkommens mit denen des EG-Vertrags hervorgeht, dass kein Grund besteht, Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine andere Tragweite beizumessen, als sie der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag beigelegt hat.

    Dazu ist jedoch sogleich zu bemerken, dass nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Vorlagebeschluss sämtliche Erwägungen der Urteile ASTI I und ASTI II - darunter auch die mangelnde Beteiligung der luxemburgischen Berufskammern, um die es in den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt haben, ging, an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse - auf die österreichischen Arbeiterkammern übertragbar sind und diese keinen Anteil an der Hoheitsverwaltung haben können.

    Die Ausnahme kann es daher nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat allgemein jede Mitwirkung an einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung wie den österreichischen Arbeiterkammern einem Staatsangehörigkeitserfordernis unterwirft, sondern erlaubt es nur, gegebenenfalls ausländische Arbeitnehmer von bestimmten Tätigkeiten der fraglichen Einrichtung auszuschließen, die als solche tatsächlich eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen (u. a. Urteil ASTI I, Randnr. 19).

    Folglich kann bei ausländischen Arbeitnehmern, denen ein Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen zusteht, der Ausschluss vom Recht auf Wählbarkeit in eine Einrichtung zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer wie die österreichischen Arbeiterkammern weder durch die Rechtsnatur der fraglichen Einrichtung nach nationalem Recht noch durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass einige Funktionen dieser Einrichtung mit einer Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sein könnten (Urteil ASTI I, Randnr. 20).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    Für eine sachdienliche Beantwortung der Frage, ob eine Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland, die ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthält, einen Mitgliedstaat daran hindert, einem Staatsangehörigen des betreffenden Drittlandes im Anwendungsbereich des Abkommens eine Vergünstigung allein deshalb zu versagen, weil er die Staatsangehörigkeit dieses Drittlandes besitzt, ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung dem Einzelnen unmittelbar Rechte verleiht, die dieser vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen kann; ist dies der Fall, so ist weiter die Tragweite des in der Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbots zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 14, vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96, Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 24, vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 47, und vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, Kziber, Randnr. 15, Eddline El-Yassini, Randnr. 25, Sürül, Randnr. 60, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 19).

    Dieses Gleichbehandlungsgebot begründet eine Verpflichtung zur Herstellung eines ganz bestimmten Ergebnisses und ist seinem Wesen nach geeignet, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht geltend gemacht zu werden, damit dieses Gericht diskriminierende Vorschriften der Regelung eines Mitgliedstaats unangewandt lässt, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt, ohne dass der Erlass ergänzender Durchführungsvorschriften insoweit notwendig wäre (vgl. entsprechend Urteil Sürül, Randnr. 63).

    Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich für den besonderen Bereich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, das in Artikel 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag - den späteren Artikel 6 EG-Vertrag - verweist (vgl. entsprechend Urteil Sürül, Randnr. 64).

    Der Umstand schließlich, dass das Assoziierungsabkommen hauptsächlich die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern soll und deshalb ein Ungleichgewicht bei den Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber dem betreffenden Drittland enthält, kann die Gemeinschaft nicht daran hindern, die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen und erst recht der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften anzuerkennen (in diesem Sinne Urteil Sürül, Randnr. 72 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere für Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der kein reiner Programmsatz ist, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entgeltbedingungen einen eindeutigen und unbedingten Grundsatz aufstellt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln (vgl. entsprechend Urteile Eddline El-Yassini, Randnr. 31, und Sürül, Randnr. 74).

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    Für eine sachdienliche Beantwortung der Frage, ob eine Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland, die ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthält, einen Mitgliedstaat daran hindert, einem Staatsangehörigen des betreffenden Drittlandes im Anwendungsbereich des Abkommens eine Vergünstigung allein deshalb zu versagen, weil er die Staatsangehörigkeit dieses Drittlandes besitzt, ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung dem Einzelnen unmittelbar Rechte verleiht, die dieser vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen kann; ist dies der Fall, so ist weiter die Tragweite des in der Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbots zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 14, vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96, Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 24, vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 47, und vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, Kziber, Randnr. 15, Eddline El-Yassini, Randnr. 25, Sürül, Randnr. 60, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 19).

    Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Eddline El-Yassini, Randnr. 27, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn.

    Auch wenn Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen Grundsatz der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer in der Gemeinschaft aufstellt, während Artikel 48 EG-Vertrag für die Gemeinschaftsangehörigen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankert, so gewährt doch dieser Artikel 10 Absatz 1 den Arbeitnehmern türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen, das den gleichen Umfang hat wie das den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag mit ähnlichen Worten zuerkannte Recht (vgl. entsprechend Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn.

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    Für eine sachdienliche Beantwortung der Frage, ob eine Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland, die ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthält, einen Mitgliedstaat daran hindert, einem Staatsangehörigen des betreffenden Drittlandes im Anwendungsbereich des Abkommens eine Vergünstigung allein deshalb zu versagen, weil er die Staatsangehörigkeit dieses Drittlandes besitzt, ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung dem Einzelnen unmittelbar Rechte verleiht, die dieser vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen kann; ist dies der Fall, so ist weiter die Tragweite des in der Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbots zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 14, vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96, Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 24, vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 47, und vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, Kziber, Randnr. 15, Eddline El-Yassini, Randnr. 25, Sürül, Randnr. 60, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 19).

    Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Eddline El-Yassini, Randnr. 27, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn.

    Dies gilt insbesondere für Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der kein reiner Programmsatz ist, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entgeltbedingungen einen eindeutigen und unbedingten Grundsatz aufstellt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln (vgl. entsprechend Urteile Eddline El-Yassini, Randnr. 31, und Sürül, Randnr. 74).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den fünf türkischen Staatsangehörigen, die im Wahlvorschlag der Wählergruppe Gemeinsam für die Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer im Land Vorarlberg gestrichen wurden, ohne Frage um Arbeitnehmer handelt, die im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehören, so wie dieser Begriff in der Rechtsprechung des Gerichtshofes präzisiert worden ist (vgl. zum selben Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zuletzt Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnrn.

    Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, ist diese Auslegung im Übrigen die einzige, die dem Zweck und der Systematik des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herstellen und die Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Kurz, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    Im Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    Die im Wesentlichen programmatische Bedeutung, die der Gerichtshof den genannten Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls im Urteil Demirel beigemessen hat, schließt es also nicht aus, dass die Beschlüsse des Assoziationsrates, durch die die in dem Abkommen vorgesehenen Programme in bestimmten Punkten verwirklicht werden, unmittelbare Wirkung haben können (in diesem Sinne Urteile Sevince, Randnr. 21, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, Kziber, Randnr. 15, Eddline El-Yassini, Randnr. 25, Sürül, Randnr. 60, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 19).

    Die im Wesentlichen programmatische Bedeutung, die der Gerichtshof den genannten Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls im Urteil Demirel beigemessen hat, schließt es also nicht aus, dass die Beschlüsse des Assoziationsrates, durch die die in dem Abkommen vorgesehenen Programme in bestimmten Punkten verwirklicht werden, unmittelbare Wirkung haben können (in diesem Sinne Urteile Sevince, Randnr. 21, und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    Insoweit sprächen die Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475) und vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-116/94 (Meyers, Slg. 1995, 2131) für eine weite Auslegung dieses Begriffes.

    Insoweit ist zu bemerken, dass der Gerichtshof seit dem Urteil Bozkurt, Randnummern 14, 19 und 20, in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut der Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag gerichtet ist, hergeleitet hat, dass die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (u. a. Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnrn.

  • EuGH, 18.05.1994 - C-118/92

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    In diesem Zusammenhang ergebe sich aus Artikel 48 EG-Vertrag, aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie aus den Urteilen vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache C-213/90 (ASTI, Slg. 1991, I-3507, im Folgenden: Urteil ASTI I) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-118/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, I-1891, im Folgenden: Urteil ASTI II), dass Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, bei der Wahl zur Vollversammlung von Einrichtungen wie den österreichischen Arbeiterkammern wählbar seien.

    Sie wird auch dadurch bekräftigt, dass der Gerichtshof im Urteil ASTI II die Vertragsverletzung des betroffenen Mitgliedstaats auf der doppelten Grundlage dieser beiden Bestimmungen gemeinsam festgestellt hat.

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
    Für eine sachdienliche Beantwortung der Frage, ob eine Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland, die ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthält, einen Mitgliedstaat daran hindert, einem Staatsangehörigen des betreffenden Drittlandes im Anwendungsbereich des Abkommens eine Vergünstigung allein deshalb zu versagen, weil er die Staatsangehörigkeit dieses Drittlandes besitzt, ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung dem Einzelnen unmittelbar Rechte verleiht, die dieser vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen kann; ist dies der Fall, so ist weiter die Tragweite des in der Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbots zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 14, vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96, Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 24, vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 47, und vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, Kziber, Randnr. 15, Eddline El-Yassini, Randnr. 25, Sürül, Randnr. 60, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 19).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

  • EuGH, 13.07.1995 - C-116/94

    Meyers / Adjudication Officer

  • EuGH, 16.09.2004 - C-465/01

    Kommission / Österreich

    37 Wie der Gerichtshof im Übrigen zu eben den Arbeiterkammern in Österreich bereits entschieden hat, ist das Erfordernis der Staatsangehörigkeit, an das die österreichische Regelung das passive Wahlrecht zu diesen Kammern knüpft, unvereinbar mit dem Grundsatz des Ausschlusses jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, wie er enthalten ist in Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80), der durch den Assoziationsrat gefasst wurde, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei) errichtet wurde, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301).

    Sie erlaubt es lediglich, gegebenenfalls ausländische Arbeitnehmer von bestimmten Tätigkeiten der fraglichen Einrichtung auszuschließen, die als solche tatsächlich eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen (vgl. u. a. Urteil ASTI I, Randnr. 19, und Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 92).

    45 Desgleichen hat der Gerichtshof im Rahmen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei entschieden, dass Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der in seinem Wortlaut weitestgehend mit Artikel 39 Absatz 2 EG übereinstimmt, jedem Mitgliedstaat in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der türkischen Arbeitnehmer, die seinem regulären Arbeitsmarkt angehören, die gleichen Verpflichtungen auferlegt, wie sie gegenüber den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten bestehen (Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 77).

    46 Wie bereits in Randnummer 37 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, behandelt das Urteil Wählergruppe Gemeinsam eben das Erfordernis der Staatsangehörigkeit, an das die österreichische Regelung das passive Wahlrecht zu den Arbeiterkammern in Österreich knüpft.

    52 Zum anderen ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des in verschiedenen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern enthaltenen Diskriminierungsverbots im Bereich der Arbeitsbedingungen, der im Wesentlichen mit dem des Artikels 39 Absatz 2 EG übereinstimmt, sondern auch aus einem Vergleich des Zusammenhangs und der Ziele dieser Abkommen mit denjenigen des EG-Vertrags, dass kein Grund besteht, dieser Regel eine andere Tragweite beizumessen als sie der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) beigelegt hat (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn.

    53 Diese Auslegung ist im Übrigen die einzige, die dem Zweck und der Systematik der betreffenden Abkommen entspricht, denn die Tatsache, dass den in einem Mitgliedstaat rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmern aus Drittstaaten, mit denen solche Abkommen geschlossen wurden, dieselben Arbeitsbedingungen gewährt werden wie den Arbeitnehmern, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, stellt einen wichtigen Faktor beim Aufbau eines geeigneten Rahmens für die schrittweise Integration dieser Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat dar (vgl. entsprechend Urteile Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 42, und Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    20 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam (C-171/01, EU:C:2003:260, Rn. 85).
  • VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9

    10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.

    10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.

    Die in § 44 a AufenthV festgelegte Gebührenhöhe für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Höhe von 135, 00 EUR verstößt auch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80, dem unmittelbare Wirkung zukommt, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.

  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

    Beide Vorschriften gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301; EuGH-Beschluss vom 25. Juli 2008 C-152/08, Real Sociedad de Fútbol, Slg. 2008, I-6291).

    Sie konkretisieren für den besonderen Bereich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (z.B. EuGH-Urteile Kocak und Örs in Slg. 2000, I-1287; Wählergruppe Gemeinsam in Slg. 2003, I-4301).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Eine andere Auslegung des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspräche nicht der Systematik und dem Zweck dieses Beschlusses, der die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam, C-171/01, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 79).

    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass türkische Staatsangehörige im Gegensatz zu den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte besitzen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. Januar 1997, Tetik, C-171/95, Slg. 1997, I-329, Randnr. 29, vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 59, und Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 89).

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    42 Zum anderen wird der gleiche Zweck durch die Verordnung Nr. 1612/68 - die, wie der Gerichtshof in den Randnummern 82 und 83 des Urteils vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01 (Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301) festgestellt hat, dazu bestimmt ist, die Vorschriften des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) zu konkretisieren - verfolgt, insbesondere durch ihren Artikel 10 Absatz 1.

    14, 19 und 20) in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut der Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Artikel 48 EG-Vertrag, 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG) und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) gerichtet ist, hergeleitet, dass die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. zuletzt Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 72, und entsprechend zu dem die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Artikel 14 des Assoziierungsabkommens Urteil Abatay u. a., Randnr. 112).

    45 Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen ist, insbesondere auf die Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam und Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-465/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, zur Umsetzung der Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenen Auslegung zur Verwirklichung des passiven Wahlrechts türkischer Arbeitnehmer zu Einrichtungen wie den Arbeiterkammern oder den Betriebsräten).

  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

    21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 30, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 54).

    23 Ein solches Gleichbehandlungsgebot begründet eine ganz bestimmte Ergebnispflicht und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte (Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 22, und Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 58).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    96 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Union mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. September 2001 , Gloszczuk, C-63/99 , EU:C:2001:488 , Rn. 30, vom 8. Mai 2003 , Wählergruppe Gemeinsam, C-171/01 , EU:C:2003:260 , Rn. 54, vom 12. April 2005 , Simutenkov, C-265/03 , EU:C:2005:213 , Rn. 21, und vom 14. Dezember 2006 , Gattoussi, C-97/05 , EU:C:2006:780 , Rn. 25).
  • BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Eine andere Auslegung des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspräche nicht der Systematik und dem Zweck dieses Beschlusses, der die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (vgl. u.a. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam, C-171/01, Slg. 2003, I-4301, Rn. 79).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-374/03

    Gürol - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des

    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat eine Bestimmung eines Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Beschlusses, zu dem sie gehört, und des Abkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 15, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnrn.

    24 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich für den besonderen Bereich des Zugangs zum Schulunterricht und zur Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 41) die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, das in Artikel 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag (später Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verweist (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 59).

    25 Die Feststellung, dass das in Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Diskriminierungsverbot die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln kann, wird auch nicht durch die Prüfung des Gegenstands und der Natur dieser Bestimmung sowie des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, widerlegt (vgl. Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

  • OLG Stuttgart, 18.03.2014 - 12 U 193/13

    akademischer Ehrengrad - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit des Führens der Titel

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-275/02

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  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 11 S 3249/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02

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  • EuGH, 15.07.2004 - C-213/03

    'Pêcheurs de l''Etang de Berre'

  • VG Darmstadt, 12.10.2009 - 5 L 971/09

    Fehlende Anrechnungsfähigkeit einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis auf die

  • VG Aachen, 29.12.2004 - 8 K 3570/04

    Gemeinschaftsrecht, Türken, Arbeitnehmer, Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03

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  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08

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    Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine in der Türkei

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-101/10

    Pavlov und Famira - Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Unmittelbare

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,22308
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01 (https://dejure.org/2002,22308)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-171/01 (https://dejure.org/2002,22308)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-171/01 (https://dejure.org/2002,22308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EU-Kommission PDF

    Wählergruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG", Beteiligte: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und andere.

  • EU-Kommission

    Wählergruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG", Beteiligte:

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-4301
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01
    Dazu hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien(25), das im Urteil ASTI zitiert wird, ausgeführt: "Artikel 8 der Verordnung Nr. 1612/68 soll nicht den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu bestimmten Stellen verwehren, sondern erlaubt es lediglich, diese Arbeitnehmer eventuell von bestimmten Tätigkeiten auszuschließen, die mit der Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind, wie etwa jene - um bei den von der belgischen Regierung selbst angeführten Beispielen zu bleiben -, bei denen es zur .Mitwirkung von Gewerkschaftsvertretern in den Verwaltungsräten zahlreicher wirtschaftlich tätiger öffentlich-rechtlicher KörperschaftenÂ' kommt.".

    18 und 19 des Urteils, in denen das Urteil in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 15) zitiert wird.

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01
    15: - Also die Vorschriften, die sich auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beziehen, einschließlich des Artikels 10.16: - Der Gerichtshof zitiert hier die Urteile in den Rechtssachen C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.
  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01
    31: - Im Urteil C-416/96 (El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-587/20

    HK/ Danmark und HK/Privat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Gestützt auf diese Urteile hat der Gerichtshof, als er Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, erlassen vom Assoziationsrat, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das Recht auf Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Einrichtung zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern so aufgefasst, dass es "Arbeitsbedingungen" türkischer Arbeitnehmer betrifft: vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam (C-171/01, EU:C:2003:260), und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Wählergruppe Gemeinsam (C-171/01, EU:C:2002:758, Nrn. 42 bis 46).
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