Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2003 - C-438/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3472
EuGH, 05.06.2003 - C-438/01 (https://dejure.org/2003,3472)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2003 - C-438/01 (https://dejure.org/2003,3472)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - C-438/01 (https://dejure.org/2003,3472)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerliche Anknüpfung - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

  • Europäischer Gerichtshof

    Design Concept

  • EU-Kommission PDF

    Design Concept SA gegen Flanders Expo SA.

  • EU-Kommission

    Design Concept SA gegen Flanders Expo SA

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Weigerung der Entrichtung von Mehrwertsteuer für erbrachte Dienstleistungen ; Begriff des Ortes der Dienstleistung, wenn der Empfänger nicht im gleichen Mitgliedstaat ansässig ist wie deren Erbringer; Einstufung von ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes - Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Der Begriff der Werbeleistungen im Umsatzsteuerrecht ist weit auszulegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst e
    Dienstleistungsort; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour de cassation - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-5617
  • DB 2003, 1558
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

    Auszug aus EuGH, 05.06.2003 - C-438/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er nicht nur für Leistungen auf dem Gebiet der Werbung gilt, die der Dienstleistende einem mehrwertsteuerpflichtigen Werbetreibenden unmittelbar erbringt und in Rechnung stellt, sondern auch für Leistungen, die dem Werbetreibenden mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie dem Werbetreibenden berechnet (Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-108/00, SPI, Slg. 2001, I-2361, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 05.06.2003 - C-438/01
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten und zur Entscheidung berufenen nationalen Gerichts ist, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-69/92

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 05.06.2003 - C-438/01
    Da diese Annahme jedoch auf einer Feststellung beruht, die das vorlegende Gericht selbst als vorläufig betrachtet, ist zu betonen, dass es sich bei dem Begriff "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, der einheitlich ausgelegt werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-69/92, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 15), und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Einstufung der betreffenden Dienstleistungen gegebenenfalls im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu überprüfen.
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.06.2003 - C-438/01
    Außerdem wird die Mehrwertsteuer systemimmanent prinzipiell auf jeden Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvorgang erhoben, wobei die Mehrwertsteuer abgezogen wird, mit der die zuvor getätigten Umsätze unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 16).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete

    Zudem habe das FG nicht hinreichend den Gesetzeszweck des § 3a UStG (grundsätzlich Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip) sowie die durch das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01 --Design Concept SA-- (Slg. 2003, I-5617, BFH/NV Beilage 2003, 213, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 923) aufgestellten Rechtsgrundsätze beachtet.

    dd) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich aus den EuGH-Urteilen vom 17. November 1993 Rs. C-68/92 --Kommission gegen Französische Republik-- (Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353) und --Design Concept SA-- (Slg. 2003, I-5617, BFH/NV Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923) nicht, dass für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG "letztlich nicht von Belang" sei, ob die Zuschauer der Veranstaltung als Endverbraucher die Kosten für den Rennservice über den Eintrittspreis tatsächlich trügen.

    (2) In seinem Urteil in Slg. 2003, I-5617, BFH/NV Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923, das ebenfalls zu "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist, hat der EuGH zwar entschieden, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sei so auszulegen, dass er Leistungen auf dem Gebiet der Werbung erfasse, die dem Werbetreibenden indirekt erbracht und einem Zwischenempfänger in Rechnung gestellt würden, der sie seinerseits dem Werbetreibenden in Rechnung stelle; dass dieser keine Ware oder Dienstleistung herstelle, in deren Preis die Kosten der genannten Leistungen eingehen könnten, sei für die Bestimmung des Ortes der dem Zwischenempfänger erbrachten Dienstleistungen nicht von Belang.

  • EuGH, 27.10.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a

    Zur Begründung der Klage führte sie aus, die vom Dyrektor vorgenommene Auslegung stehe im Widerspruch u. a. zu Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und/oder g der Richtlinie 2006/112 sowie zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sich aus mehreren Urteilen ergebe, die zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) ergangen seien, nämlich den Urteilen vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C-68/92, Slg. 1993, I-5881), Kommission/Luxemburg (C-69/92, Slg. 1993, I-5907) und Kommission/Spanien (C-73/92, Slg. 1993, I-5997), sowie vom 26. September 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595), vom 5. Juni 2003, Design Concept (C-438/01, Slg. 2003, I-5617), und vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, Slg. 2006, I-2427).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-1/08

    Athesia Druck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Art.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er nicht nur für Leistungen auf dem Gebiet der Werbung gilt, die der Dienstleistende einem mehrwertsteuerpflichtigen Werbetreibenden unmittelbar erbringt und in Rechnung stellt, sondern auch für Leistungen, die dem Werbetreibenden mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie dem Werbetreibenden berechnet (Urteile vom 15. März 2001, SPI, C-108/00, Slg. 2001, I-2361, Randnr. 22, und vom 5. Juni 2003, Design Concept, C-438/01, Slg. 2003, I-5617, Randnr. 17).

    Folglich steht der indirekte Charakter der Leistungen, der sich daraus ergibt, dass diese von einem ersten Erbringer einem Unternehmen erbracht und in Rechnung gestellt werden, das seinerseits mit der Ausführung von Werbedienstleistungen beauftragt ist und sie dann dem Werbetreibenden in Rechnung stellt, der Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie nicht entgegen (Urteil Design Concept, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass nach Art. 9 Abs. 1 und 2 die Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung ausschließlich von dem Ort abhängt, an dem der Erbringer und der Empfänger der fraglichen Leistung ihren Sitz haben, und dieser Artikel in keiner Weise auf Umsätze abstellt, die zeitlich nach dieser ersten Erbringung von Dienstleistungen stattfinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Design Concept, Randnr. 26).

    Daraus folgt, dass im Fall von indirekten Dienstleistungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, an denen ein erster Erbringer von Dienstleistungen, ein Zwischenempfänger und ein Werbetreibender beteiligt sind, der eine Dienstleistung von dem Zwischenempfänger erhält, die Dienstleistung, die der erste Leistungserbringer dem Zwischenempfänger erbringt, zum Zweck der Bestimmung des Ortes der Besteuerung dieses Vorgangs gesondert zu betrachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Design Concept, Randnr. 28).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-239/02

    Douwe Egberts

    19 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten und zur Entscheidung berufenen nationalen Gerichts, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-438/01, Design Concept, Slg. 2003, I-5617, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

    5 - Vgl. hierzu Urteile vom 5. Juni 2003, Design Concept (C-438/01, Slg. 2003, I-5617, Randnr. 22), und vom 26. September 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20).

    Vgl. hierzu Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C-68/92, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 15), und Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Design Concept, oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 23.

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

    Ob die Zuschauer der Veranstaltung als Endverbraucher die Kosten über den Eintrittspreis tatsächlich tragen oder die Aufwendungen der einzelnen Fahrer und der Motorsportveranstaltung selbst anderweitig (beispielsweise über den Verkauf von Übertragungsrechten oder Sponsorengelder) abgedeckt werden, ist für die Anwendung der Norm im Einzelfall aber letztlich nicht von Belang (vgl. EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92 - Kommission gegen Französische Republik -, amtliche Slg. 1993, I-5881 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01 - Design Concept SA -, amtliche Slg. 2003, 5617).

    amtliche Slg. 1993, I-5907 vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01 - Design Concept SA -, amtliche Slg. 2003, I-5617 sowie vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda -, amtliche Slg. 1996, I-4595).

  • FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01

    Umsatzsteuerbarkeit von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff der Werbung jede Maßnahme der Absatzförderung, wenn diese mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, durch die das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei dieser Maßnahme geht, unterrichtet werden soll (EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 3a, Rdnr. 245 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C- 69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617).

  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 3/09

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zum Rechtsbegriff "Gestellung von Personal" und

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union - EUGH -, hat dies zunächst als wesentliches Auslegungskriterium herangezogen (EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-327/94, "Dudda", Slg 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Tz. 22, 23; Urteil vom 17. November 1993, C-69/92, Slg 1993, I-5907, Betriebs-Berater 1994, 416, Tz. 16), später jedoch relativiert dahingehend, dass auch andere Aspekte, wie etwa Vermeidung von Kompetenzkonflikten und Wettbewerbsverzerrungen, Grund für die Verlagerung des Leistungsorts in den Katalogfällen sein können (EuGH Urteil vom 5. Juni 2003, C-438/01, "Design Concept", Slg 2003, I-5617, Internationales Steuerrecht 2003, 92, Tz. 22, 24, 27 unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Dezember 2002, insbesondere Tz. 27).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,23547
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01 (https://dejure.org/2002,23547)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-438/01 (https://dejure.org/2002,23547)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-438/01 (https://dejure.org/2002,23547)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,23547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-5617
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.01.1986 - 283/84

    Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01
    7: - Siehe oben, Nr. 21.8: - Siehe Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14), vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 283/84 (Trans Tirreno Express, Slg. 1986, 231, Randnr. 14), Kommission/Frankreich, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20), und SPI, Randnr. 15.9: - Urteil SPI, Randnrn.
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01
    7: - Siehe oben, Nr. 21.8: - Siehe Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14), vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 283/84 (Trans Tirreno Express, Slg. 1986, 231, Randnr. 14), Kommission/Frankreich, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20), und SPI, Randnr. 15.9: - Urteil SPI, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01
    3: - Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-108/00 (SPI, Slg. 2001, I-2361).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01
    7: - Siehe oben, Nr. 21.8: - Siehe Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14), vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 283/84 (Trans Tirreno Express, Slg. 1986, 231, Randnr. 14), Kommission/Frankreich, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20), und SPI, Randnr. 15.9: - Urteil SPI, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-438/01
    4: - Zitiert in Fußnote 3.5: - Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92 (Slg. 1993, I-5881, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-605/12

    Welmory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG in

    6 - Vgl. Schlussanträge Design Concept (C-438/01, EU:C:2002:767, Nrn. 29 und 30) zu Art. 9 der Sechsten Richtlinie.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    15 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 12. Dezember 2002, Design Concept (C-438/01, Slg. 2003, I-5617, Nr. 30).
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